Strafvollzug, Strafvollstreckung, Untersuchungshaft, Urlaub, Lockerungen, Ausgang, Verlegung, Gutachten, Rechtsbeschwerde, Verfassung, Strafgefangene, Verteidiger, Strafverteidiger
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Rechte der Straf- und Untersuchungsgefangenen - kleines Lexikon
| © 1997 bis heute Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * eMail |
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Stand: 11. Dezember 2011
Dieser kleine Leitfaden wird auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bearbeitet. Notwendig ist das wegen der Änderung des Art. 74 I Nr. 1 GG.
Der Strafvollzug gehört danach nicht mehr zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Jedes Bundesland kann damit zur
Rechtszersplitterung im Bereich des Strafvollzugs durch den Erlass eigener Gesetze und Verordnungen beitragen. Dies erhöht die Gefahr willkürlicher
Behandlungen von Personen, die sich in Haft befinden.
Abschaltung von Licht, Strom und Radio - U-Haft
Anklopfen an die Zellentür
Anstaltskleidung
Arbeitsentgelt
Arbeitsplatzverlust - Strafantritt
Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe
Beschleunigungsgebot
Besitzrecht des Gefangenen
Besonders gesicherte Station
Besuchsüberwachung - Trennscheibe
Briefverkehr - Strafhaft
Broschüre für Strafgefangene
Dienstaufsichtsbeschwerde - beleidigende Äußerungen
Disziplinarmaßnahmen - effektiver Rechtsschutz
Durchsuchung - körperliche
Effektiver Rechtsschutz
Effektiver Rechtsschutz - Maßregelvollzug
Einsicht - Vollzugsplan
Elektronische Schreibmaschine mit Textspeicher
Entkleidung - Untersuchung des Intimbereichs - U-Haft
Erschöpfung des Rechtsweges - Vollzug gerichtlicher Entscheidungen
Faires Verfahren
Familiäre Bindungen - Verlegung
Fernsehgerät - Strafhaft
Fernsehgerät - Untersuchungshaft
Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - abstrakte
Folterverbot - Untersuchungshaft
Freiheitstrafe - lebenslange - Strafaussetzung
Gleichbehandlung
Grundrechte der Strafgefangenen - Gesetzesvorbehalt
Haftraum - 8 qm - ohne abgetrennte Toilette
Haftraum - rassistische Schmierereien
Haftraum - vier Gefangene - Grundfläche von 16 m 2
Hessisches Jugendstrafvollzuggesetz
Inhumane Haft - Freilassung
Intimbereich - Untersuchung - Entkleidung - U-Haft
Jugendstrafvollzug - Neuregelungen zum Rechtsschutz
Jugendstrafvollzug - verfassungsrechtliche Grundsätze
Jugendstrafvollzuggesetz - Hessisches
Kosemetika - Gleichbehandlung
Laptop
Lebenslange Freiheitstrafe - Strafaussetzung
Licht, Strom und Radio - U-Haft
Medizinische Behandlung
Menschenunwürdige Haftunterbringung
Namensschild - Haftraumtür
Offener Vollzug - Ablösung
Offener Vollzug - Strafantritt - drohender Arbeitsplatzverlust
Postgeheimnis
Psychiatrische Behandlung - lebenslange Freiheitsstrafe
Prognoseentscheidungen
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Rassistische Schmierereien in Haftraum
Religionsfreiheit - Strafvollzug
Resozialisierung des Straftäters
Rückverlegung in geschlossenen Vollzug
Schreibmaschine - ungenehmigter Besitz
Sicherungsverwahrung
Strafantritt - Arbeitsplatzverlust
Strafaussetzung - lebenslange Freiheitstrafe
Strafaussetzung - Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Strafrechtslexikon (bearbeitet von RA Döhmer, Gießen)
Strafunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen
Strafvollzugsarchiv e.V. (Uni Bremen)
Strafvollzugsgesetz
Strafvollzugsrecht (wiki)
Stromkostenpauschale
Strom und Radio - U-Haft
Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen
Teilnahmerecht des Verteidigers bei Anhörung
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Untersuchungshaftvollzugsordnung (wiki)
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Vollzugsplan
Vollzugsplan - Einsicht
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Zeitungsbezug - U-Haft
Zellentür - Anklopfen
Zelle ohne abgetrennte Toilette
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Weitere Links:
Informationsplattform Strafvollzug der AsJ Hamburg
Links zum Strafvollzug (bei dmoz)
Strafvollzug bei Wikipedia
Strafvollzugsarchiv (mit aktuellen Hinweisen zur Gesetzgebung)
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Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
„... I. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die angedrohte Zwangsbehandlung eines nicht unter Betreuung stehenden
Maßregelpatienten mit einem Neuroleptikum.
1. Am 22. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Maßregelvollzugsklinik, in der er zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war (P. Zentrum W.),
die Absicht erklärt, ihn medikamentös mit dem Neuroleptikum Abilify zu behandeln und diese Behandlung notfalls zwangsweise durchzuführen.
2. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer Rechtsschutz in der Hauptsache und vorläufigen Rechtsschutz. Die zwangsweise Verabreichung von
Neuroleptika sei rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UBG-BW dürfe eine mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit
verbundene Behandlung nur mit dem Willen des Untergebrachten erfolgen. Eine solche Gefahr liege hier vor, weil angesichts seiner Vorerkrankung die Gefahr
von Nebenwirkungen des vorgesehenen Medikaments höher sei. Auch greife die Zwangsmedikation massiv in seine Grundrechte ein.
Er beantragte, ein unabhängiges, anstaltsexternes Gutachten zur Erforderlichkeit der neuroleptischen Medikation einzuholen.
3. Die Strafvollstreckungskammer holte eine telefonische Stellungnahme einer behandelnden Ärztin des P. Zentrums ein. Diese gab nach den Feststellungen
des Landgerichts im angegriffenen Beschluss an, dass sich die Notwendigkeit einer neuroleptischen Medikation aus dem Misstrauen des Beschwerdeführers
und seiner Feindseligkeit gegenüber seinen Behandlern ergebe, die allein mit psychotherapeutischer Behandlung nicht zu beseitigen seien. Entsprechend
wissenschaftlichen Empfehlungen solle am 29. Juni 2009 mit der neuroleptischen Medikation mit Abilify zunächst in niedriger Dosierung begonnen werden,
um die feindseligen, zerstörenden und besonders leicht kränkbaren Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers zurückzudrängen. Dadurch bestehe die
Chance, die schizoiden und paranoiden Anteile der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zurückzudrängen; ansonsten sei mit einer unabsehbar langen
Verweildauer des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug zu rechnen.
4. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 untersagte die Strafvollstreckungskammer dem P. Zentrum durch einstweilige Anordnung die Verabreichung von Abilify
oder anderen Neuroleptika.
5. Mitangegriffenem Beschluss wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Nach dem zu der Frage,
ob die Verabreichung von Neuroleptika, insbesondere von Abilify, beim Beschwerdeführer aus kardiologischer und internistischer Sicht zu gesundheitlichen
Risiken führen könne, welche den Nutzen der Medikation überstiegen, eingeholten Gutachten seien solche gesundheitlichen Risiken ausgeschlossen. Es sei
nicht erforderlich, das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten zur Notwendigkeit seiner neuroleptischen Behandlung einzuholen, weil die Klinik diese
Notwendigkeit bereits überzeugend mit dem Misstrauen und der Feindseligkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen Behandlern begründet habe.
6. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein.
Die Behandlung sei unverhältnismäßig, denn an ihm solle nur "herumexperimentiert" werden. Es sei kein Behandlungsziel definiert. Ein unklarer
Behandlungserfolg rechtfertige nicht die Eingehung gesundheitlicher Risiken.
Auch sei die nach gutachterlicher Einschätzung erforderliche strenge psychiatrische Indikation einer solchen Behandlung nicht gegeben. Bisher seien bei ihm
nur Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert worden, nicht aber Psychosen, die allein mit Neuroleptika behandelt würden. Es bestünden keinerlei Zielsymptome,
welche eine neuroleptische Medikation rechtfertigen könnten. Seine Abwehrhaltung gegen die Behandlung sei nicht krankheitsbedingt.Sein Verhalten gestatte
keine neuroleptische Medikation. Die Klinik wolle nach sechs Jahren erfolgloser Behandlung Neuroleptika quasi versuchsweise einsetzen. Dies sei eine
Körperverletzung.
Demgemäß sei auch die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens beantragt worden.
7. Mitangegriffenem Beschluss verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Die Nachprüfung der Entscheidung sei nicht zur Fortbildung des Rechts geboten, weil der Fall hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben keine besonderen
Probleme aufweise. Rechtsgrundlage einer Zwangsbehandlung sei § 138 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit den Landesunterbringungsgesetzen. Danach sei
eine Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten zulässig, wenn sie auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen einer
landesrechtlichen Vorschrift erfolge und der Bekämpfung der Anlasserkrankung diene. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorausgesetzt, sei die
erzwungene Behandlung nicht unzulässig. Das Landesrecht verpflichte den Untergebrachten, diejenigen Behandlungsmaßnahmen zu dulden, welche nach den
Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich seien, um die Anlasserkrankung zu behandeln und zu heilen. Bei der Diagnose und Indikation der Behandlung
verfügten die behandelnden Ärzte über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum.
Die Nachprüfung sei auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten, weil die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen
sei. Dass eine Behandlung mit Neuroleptika im vorliegenden Fall indiziert sei, habe die Strafvollstreckungskammer - die dies nur eingeschränkt überprüfen
könne - aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der Klinik angenommen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regeln der ärztlichen Kunst dabei außer acht
gelassen worden seien. Hinsichtlich der Gesundheitsgefahrenhabe die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten eingeholt und das Vorliegen dieser Gefahren
auf der Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar verneint.
8. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit.
Eine mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit verbundene Behandlung bedürfe nach § 15 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 UBG-BW der Einwilligung des
Betroffenen. Seine Herzerkrankung und seine Allergien seien indes nicht berücksichtigt worden. Zudem erlaube Baden-Württemberg etwas, was sonst
unzulässig sei, nämlich eine Behandlung mit Neuroleptika, obwohl der Betroffene nicht an einer Psychose oder Schizophrenie leide. Es sei keine psychiatrische
Indikation gestellt worden. Die körperliche Unversehrtheit sei verletzt, denn er leide unter den Nebenwirkungen des Medikaments. Auch habe die Klinik mit
der Zwangsmedikation begonnen, ohne das bevorstehende Entlassungsgutachten abzuwarten.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
9. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer in das Klinikum W. für die Dauer von sechs Monaten verlegt. Dort wird die Behandlung, weiterhin gegen
seinen Willen, fortgesetzt.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Justizministeriumsentschieden werden kann, hat
Erfolg.
1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der
Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung
erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).
2. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (a). Die
Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus (b).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig, wie der Beschwerdeführer rügt, die Maßnahme sei unverhältnismäßig und das Gericht habe
hinsichtlich der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit ausreichend begründet. Insbesondere benennt der Beschwerdeführer das nach seiner Auffassung verletzte Grundrecht
sowie die als grundrechtsverletzend angesehenen Maßnahmen, legt die angegriffenen Entscheidungen vor und setzt sich mit ihnen in einer Weise auseinander,
die erkennen lässt, inwiefern er sich in den benannten Grundrechten verletzt sieht. Ausweislich der vorgelegten Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen
Verfahren hat er auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) Rechnung getragen.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris).
b) Die demnach gebotene Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung von erheblichem Gewicht bis auf weiteres
hinnehmen. Unabhängig von etwaigen nachteiligen Wirkungen des Medikaments, das dem Beschwerdeführer verabreicht werden soll, läge auch
bereits in der zwangsweisen Verabreichung als solcher ein schwerer Eingriff. Dem steht für den hypothetischen Vergleichsfall, dass die einstweilige
Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich aber später als nicht begründet erweist, nur eine begrenzte Verzögerung der beabsichtigten Medikation
entgegen. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich nicht auf die Annahme, dass im Falle des Unterbleibens der beabsichtigten Behandlung irgendwelche
akuten Gefahren drohen. Unter diesen Umständen überwiegen deutlich die grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers, die für den Erlass der
einstweiligen Anordnung sprechen. ..." (BVerfG, einstweilige Anordnung vom 21.04.2011 - 2 BvR 633/11)
***
Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen
dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist
nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist.
Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren
Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen.
Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. Die wesentlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren (BVerfG,
2 BvR 882/09 vom 23.03.2011, Absatz-Nr. (1 - 83), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html - BVerfG, wiederholte Einstweilige
Anordnung vom 07.12.2010 - 2 BvR 882/09):
„... I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz - MvollzG). § 6 MVollzG Rh.-Pf.
lautet wie folgt:
§ 6 Zulässigkeit von Maßnahmen
(1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des
untergebrachten Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind
ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten
oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne
Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit
einem Eingriff verbunden sind.
(2) Eine zwangsweise Ernährung des untergebrachten Patienten ist zulässig, wenn und solange Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für seine
Gesundheit besteht, er ohne Bewußtsein ist, er aus anderen Gründen zur natürlichen Nahrungsaufnahme nicht in der Lage ist und keinen körperlichen
Widerstand leistet oder er seinen Willen infolge Krankheit nicht frei bestimmen kann. Der untergebrachte Patient, der die Nahrungsaufnahme verweigert, ist
über die Gefahren und Folgen seines Verhaltens zu belehren.
(3) Zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien
Willensbestimmung des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann; dies gilt nicht bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen.
(4) Ist der untergebrachte Patient nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu
bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgebend. Besitzt der untergebrachte Patient zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist
er aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist neben seiner Einwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(5) Die Maßnahmen müssen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen. Sie
dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Die Leistung Erster Hilfe bleibt hiervon unberührt; der gesetzliche Vertreter
des untergebrachten Patienten ist über den Vorfall, der die Leistung Erster Hilfe erforderlich machte, zu unterrichten.
(6) Über eine gegen den Willen des untergebrachten Patienten durchgeführte Maßnahme sind die Aufsichtsbehörde und ein von der obersten Aufsichtsbehörde
zu bestimmender Arzt sowie der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten zu unterrichten.
Der Gesetz gewordenen Fassung von § 6 MVollzG Rh.-Pf. liegt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit des Landtags
Rheinland-Pfalz (LTDrucks 10/2613) zugrunde. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LTDrucks 10/1669, S. 7) war wegen
mangelnder Bestimmtheit der Abgrenzung der verschiedenen Regelungen des Absatzes 1 voneinander kritisiert worden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz,
Ausschuss für Soziales und Gesundheit, Protokoll der 23. Sitzung vom 4. Februar 1986, S. 2). In der Aussprache, die der Abstimmung im Ausschuss
vorausging, erläuterte ein Ministerialbeamter zum Verständnis der Beschlussempfehlung (Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Soziales und Gesundheit,
Protokoll der 26. Sitzung vom 25. April 1986, S. 1), in Absatz 1 könne deutlich eine vierfache Abstufung der verschiedenen Maßnahmen gesehen werden.
Nach dem ersten Halbsatz des § 6 dürften Maßnahmen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko des Patienten verbunden seien, nur mit
Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden. Nach dem zweiten Halbsatz seien sonstige Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten nur zulässig bei
Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Durch den
Beginn des folgenden Satzes mit den Worten „Im übrigen" sei dieser Satz unterhalb der Ebene des Satzes 1 angesiedelt. Maßnahmen zur Erreichung des
Vollzugsziels dürften ohne Einwilligung des Patienten nur durchgeführt werden, wenn sie nicht mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden seien. Der zweite
Halbsatz mache deutlich, dass diese Maßnahmen nur angewendet werden könnten, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden seien. Bei der
Schlussabstimmung im Plenum des Landtags bestätigte eine Abgeordnete, dass „in § 6 gravierende Eingriffe - da sind wir einer Meinung -, wie Operationen,
Untersuchungen und Behandlungen, die ein wesentliches gesundheitliches Risiko in sich bergen oder aber eine Gefahr für das Leben bedeuten können, nur mit
Einwilligung des untergebrachten Patienten oder seines Vertreters erfolgen" dürften (Landtag Rheinland-Pfalz, Protokoll der 76. Sitzung vom 11. September
1986, S. 4602 <4606>).
II. 1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) seit dem 16. Dezember 1999 im Pfalzklinikum Klingenmünster im
Maßregelvollzug untergebracht. Er hatte aufgrund einer wahnhaften Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit mit einer Weinflasche auf seine schlafende
Ehefrau eingeschlagen und versucht, diese zu ersticken. Danach hatte er mit einer weiteren Weinflasche auf seine im Bett liegende Tochter eingeschlagen.
Von Ende Dezember 1999 bis Ende Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer mit einem atypischen Neuroleptikum behandelt. Die weitere Behandlung
verweigerte der Beschwerdeführer wegen der Nebenwirkungen. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung stellte die externe
Sachverständige Prof. Dr. N. im Jahre 2005 fest, dass die für die Anlasstat ursächliche paranoide Psychose fortbestehe. Die einzige Chance, den psychischen
Zustand zu verbessern, liege in einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika. Von Februar bis Ende November 2006 stand der Beschwerdeführer unter
Betreuung für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Eine vom damaligen Betreuer beantragte und vom Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung für die
Behandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika hob das Landgericht auf mit der Begründung, die Behandlung sei, da keine Gefahr eines schweren und
länger dauernden Schadens mit ihr verbunden sei, nicht gemäß § 1904 BGB genehmigungsbedürftig. Das Vormundschaftsgericht lehnte mit entsprechender
Begründung die Erteilung der Genehmigung ab.
2. Mit angegriffenem Schreiben vom 28. September 2006 kündigte daraufhin die Klinik dem Beschwerdeführer die Behandlung „mit einem geeigneten
Neuroleptikum, das eventuell auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird", an. Während der Verabreichung müssten in regelmäßigen Abständen
Blutentnahmen durchgeführt werden, da die Medikamente unter Umständen zu Blutbildveränderungen führen oder auch den Stoffwechsel der Leber
beeinträchtigen könnten. In der Verabreichung von Medikamenten bestehe die einzige Möglichkeit, die wahnhaften Überzeugungen des Beschwerdeführers zu
korrigieren. Nach § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. könnten Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des
untergebrachten Patienten durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, gegen die angekündigten Maßnahmen Beschwerde bei der
Strafvollstreckungskammer einzulegen.
3. a) Der Beschwerdeführer legte „Beschwerde" ein und beantragte eine externe fachärztliche Begutachtung. Die angedrohte Behandlung sei mit einer
erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden und deshalb nicht gegen seinen Willen zulässig. Die Gefahr ergebe sich schon aus der von der Klinik selbst
angeführten Möglichkeit von Blutbildveränderungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Leber. Darüber hinaus wirkten die Medikamente
persönlichkeitsverändernd. Dass das Vormundschaftsgericht das Vorliegen eines schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schadens verneint habe,
stehe dem nicht entgegen, denn die Voraussetzungen des § 1904 BGB und des § 6 MVollzG Rh.-Pf. seien nicht gleichbedeutend. Ärztliche Eingriffe dürften
zudem, auch wenn sie nicht mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden seien, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MVollzG Rh.-Pf. nur bei
Lebensgefahr oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr für den Untergebrachten oder für Dritte gegen seinen Willen vorgenommen werden. Hieran fehle es.
Eine Zwangsmedikation missachte ferner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die Geeignetheit der Behandlung sei - eine psychische Erkrankung
unterstellt - zweifelhaft. Bereits in der Vergangenheit habe eine solche Behandlung nicht angeschlagen. Die Behandlung sei auch nicht erforderlich; der
Beschwerdeführer nehme an Therapiesitzungen teil, halte sein Umfeld sauber und verhalte sich erstaunlich diszipliniert.
b) Die Klinik wies in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2006 darauf hin, dass die frühere Behandlungsdauer mit dem Medikament Zyprexa zu kurz
gewesen sei, um eine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erreichen. Eine Mindestbehandlungsdauer von sechs Monaten sei erforderlich. Bei dem
Beschwerdeführer bestehe keine Krankheitseinsicht; er halte in unkorrigierbarer Weise an seinen paranoiden Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen fest. Den
Sinn der Behandlung vermöge er deshalb nicht einzusehen. Er fürchte vielmehr, dass seine Fähigkeit, sich gegen schädliche Substanzen zur Wehr zu setzen,
durch die Medikamente beeinträchtigt werde. Ohne medikamentöse Therapie würde die Unterbringung auf eine reine Verwahrung hinauslaufen und zu einer
Verfestigung der Störung führen. Zu diesem Schluss komme auch die Sachverständige Prof. Dr. N. Als Erfolg könne schon gewertet werden, wenn eine
Teilkorrektur und Entdynamisierung der Problematik erreicht werden könne. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Nebenwirkungen wie Mundtrockenheit
oder Müdigkeit könnten durch eine fachgerechte Behandlung sehr gering gehalten werden.
c) Das Landgericht legte die Beschwerde als Antrag gemäß § 138 Abs. 3, § 109 Abs. 1 StVollzG aus und wies mit angegriffenem Beschluss vom 16. Oktober
2008 den Antrag mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs
Monaten zulässig sei.
Die Zwangsbehandlung eines nach § 63 StGB Untergebrachten stelle einen massiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Ihre
Zulässigkeit richte sich nach § 6 MVollzG Rh.-Pf.
Das Einwilligungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. für Behandlungsmaßnahmen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko oder
Lebensgefahr sei hier nicht einschlägig. Zutreffende Diagnose und fachgerechte Medikation vorausgesetzt, sei die Behandlung mit Neuroleptika generell nicht
mit einer Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden. Auch nach Einschätzung der behandelnden Fachärzte bestehe lediglich
eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt schwerwiegender und länger dauernder Schäden.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MVollzG Rh.-Pf. seien Maßnahmen ohne jede Einwilligung nur bei - hier nicht vorliegender - besonderer Gefahrenlage
erlaubt. Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung sei deshalb § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. Soweit nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung („Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des
untergebrachten Patienten durchgeführt werden; ...") jede Zwangsbehandlung erlaubt sei, bedürfe die Vorschrift allerdings der verfassungskonformen
Auslegung dahingehend, dass eine Unter- und eine Obergrenze zulässiger Behandlung zu beachten seien. Im konkreten Fall bestünden gegen die beabsichtigte
Zwangsbehandlung keine Bedenken. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung in Form von Wahnvorstellungen.
Infolgedessen hätten ihm bislang keine Lockerungen bewilligt werden können. Vielfältige Versuche, seine Einwilligung in eine medikamentöse Therapie zu
erreichen, seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage, die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von
Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen. Er sei deshalb auch nicht zur Einwilligung in der Lage. Das Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten und eine in
weniger gewichtigen Fällen grundsätzlich bestehende „Freiheit zur Krankheit" fänden dort ihre Grenze, wo eine drohende gewichtige gesundheitliche
Schädigung abgewendet werden müsse. Die vorgesehene Behandlung mittels atypischer Neuroleptika minimiere eventuell eintretende Nebenwirkungen. Durch
die geplanten regelmäßigen Kontrollen könnten schwere oder länger andauernde Schäden ausgeschlossen werden. Dass bei der früheren Behandlung kein
Erfolg eingetreten sei, hätten die Ärzte nachvollziehbar mit der kurzen Behandlungsdauer erklärt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die
Zwangsbehandlung stelle das letztmögliche Mittel dar. Die zu erwartenden Nebenwirkungen seien vergleichsweise gering. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei
eine Besserung der Anlasserkrankung zu erwarten.
Die Behandlung sei aber nach den ärztlichen Darlegungen nur für eine Dauer von sechs Monaten gerechtfertigt; danach müsse gegebenenfalls ein externer
Sachverständiger hinzugezogen werden. In jedem Fall bedürfe die neue Entschließung über die Erforderlichkeit der Fortführung der Zwangsmedikation der
Dokumentation sowie der Bekanntgabe an den Untergebrachten.
4. a) Mit der Rechtsbeschwerde (§§ 116 ff. StVollzG) rügte der Beschwerdeführer erneut, § 6 MVollzG Rh.-Pf. erlaube die angekündigte Behandlung nicht.
Dieser fehle die notwendige Rechtsgrundlage. Die Strafvollstreckungskammer habe die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung verkannt. Hinsichtlich
der - sehr wohl auch bei atypischen Neuroleptika bestehenden - Gefahr schwerer Nebenwirkungen habe sie den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Vernachlässigt worden sei das Risiko, dass sich durch die Behandlung ein psychischer Defekt erst bilde oder verstärke.
b) Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 18. März 2009 die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die rechtlichen Grundlagen der
Zwangsbehandlung seien von der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt worden. Mit § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. habe der Landesgesetzgeber
ausweislich der Gesetzesmaterialien sicherstellen wollen, dass während der Vollziehung einer Maßregel der Besserung und Sicherung der Patient nicht nur
verwahrt, sondern auch, wenn notwendig gegen seinen Willen, behandelt werde, um einerseits den Untergebrachten zu befähigen, ein in der Gemeinschaft
eingegliedertes Leben zu führen, und andererseits die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Damit diene die Behandlung dem Ziel der
Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und damit auch der Beendigung der Unterbringung. Dass die Zwangsbehandlung nicht schrankenlos möglich,
sondern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken sei, ergebe sich aus § 6 Abs. 5 MVollzG Rh.-Pf. Die im Falle des Beschwerdeführers
vorgesehene Gabe atypischer Neuroleptika diene, wie es § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. voraussetze, dem Vollzugsziel. Nach den Feststellungen der
Strafvollstreckungskammer seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Behandlung zu einer Persönlichkeitsveränderung im Kernbereich führen
könnte, wie sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen verschiedener Landesgesetze einer Zwangsbehandlung entgegenstünde. Die vom Beschwerdeführer als
Anlagen vorgelegten Veröffentlichungen über Neuroleptika seien nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Sie spiegelten lediglich die Bandbreite
der allgemeinen Diskussion über die Vor- und Nachteile dieser Medikamente wider, hätten aber keine Aussagekraft für den konkreten Einzelfall. Dass Art und
Dosierung der zukünftigen Behandlung nicht im Einzelnen festgelegt worden seien, sei unschädlich; insoweit handele es sich um zunächst von den
behandelnden Ärzten in eigener Verantwortung zu entscheidende Fragen.
III. Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie gegen die Ankündigung der
Zwangsmedikation seitens der Klinik richtet, rügt der Beschwerdeführer, seine Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK sowie sein Recht
auf ein faires Verfahren seien verletzt.
Schon die Androhung der Zwangsmedikation stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Für den Eingriff fehle es an einer
ausreichenden Rechtsgrundlage. § 6 MVollzG Rh.-Pf. erlaube die Zwangsmedikation bei schweren physischen und psychischen Eingriffen nur mit
Einwilligung des Betroffenen. Um eine im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. gefährliche Behandlung, die nicht ohne Einwilligung
vorgenommen werden dürfe, handele es sich angesichts der unterschiedlichen Wirkungen unterschiedlicher Neuroleptika schon deshalb, weil das konkret
einzusetzende Medikament nicht angegeben und die Behandlung auch sonst nicht näher konkretisiert worden sei. Denn von diesbezüglicher Konkretisierung
hingen Eingriffsintensität und Verhältnismäßigkeit ab. Mit erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen sei auch bei Beschränkung der Medikation auf
atypische Neuroleptika zu rechnen. Der gegenwärtige Stand der Wissenschaft erlaube keine zuverlässigen Aussagen über die Wirkungsweise und die
Nebenwirkungen typischer wie atypischer Neuroleptika. Die Gerichte hätten versäumt, dem nachzugehen. Die Ungefährlichkeit der geplanten Behandlung
ergebe sich, weil die frühere Behandlung nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt sei, auch nicht aus dieser früheren Behandlung. Die Zwangsmedikation sei
unverhältnismäßig, da weder ihre Geeignetheit feststehe noch ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit gegeben sei. Zudem werde in die Entscheidungsfreiheit
des Beschwerdeführers eingegriffen, indem er mit der Warnung, er könne sonst nie entlassen werden, unter Druck gesetzt werde. Seine Fähigkeit, die
gesundheitlichen Auswirkungen der Behandlung selbst abzuschätzen, werde dadurch verdeutlicht, dass er nicht unter Betreuung stehe. Kranke dürften nicht
gezwungen werden, gesund zu werden. Art. 2 Abs. 1 GG schütze auch vorsätzliche Selbstschädigungen. Der Beschwerdeführer werde unter Verstoß gegen Art.
1 Abs. 1 GG zum Objekt gemacht.
IV. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Landesregierung und der Landtag von Rheinland-Pfalz, der Bundesgerichtshof, die
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sowie der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener Stellung genommen.
Der Bundesrat und die Parlamente und Regierungen der übrigen Länder haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
1. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz zur Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage ausgeführt: Die Bestellung eines
Betreuers für einen Volljährigen setze voraus, dass dieser aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung keinen freien Willen mehr bilden könne. Maßstab für
das Handeln des Betreuers seien die Wünsche und das Wohl des Betreuten. Liege keine Patientenverfügung vor, habe sich der Betreuer am mutmaßlichen
Willen des Betreuten zu orientieren. Eine Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht komme nur in Betracht, wenn eine Betreuerbestellung gegen den
(natürlichen) Willen des Betreuten möglich war, weil ein entgegenstehender Wille nicht frei gebildet wurde, der ärztliche Eingriff zum ausschließlich subjektiv
verstandenen Wohl des Betreuten notwendig sei und der Betreute auch insoweit keinen der Behandlung entgegenstehenden Willen frei gebildet habe. Das
Betreuungsrecht erkenne damit sowohl die Freiheit zur Krankheit als auch die Freiheit zur Selbstschädigung an. Eine „Besserung" des Betreuten gegen seinen
freien Willen erlaube das Betreuungsrecht dagegen nicht. Das finde zwar nicht überall Zustimmung. Insbesondere Eltern bäten häufig dringend um staatliche
Zwangsmaßnahmen zum Schutz ihrer drogenabhängigen volljährigen Kinder. Aus Sicht der Bundesregierung gebe das aber keinen Anlass, vom Konzept des
geltenden Betreuungsrechts abzuweichen. Ob Maßnahmen der Zwangsbehandlung nach Gefahrenabwehrrecht oder, im Falle einer Unterbringung im
Maßregelvollzug, nach Maßregelvollzugsrecht zulässig und von den spezifischen Zwecksetzungen dieser Rechtsgrundlagen gedeckt seien, ergebe sich aus Landesrecht.
2. a) Für die rheinland-pfälzische Landesregierung hat das Ministerium der Justiz Stellung genommen. Die vorgesehene Behandlung mit Neuroleptika sei aus
rechtlichen und medizinischen Gesichtspunkten notwendig. Das Maßregelvollzugskrankenhaus habe einen auf das Vollzugsziel ausgerichteten
Behandlungsauftrag (§ 5 Abs. 1 und 2 MVollzG Rh.-Pf.), der es verpflichte, die Erkrankung des untergebrachten Patienten umfassend zu behandeln. § 6 Abs. 1
MVollzG Rh.-Pf. erlaube Eingriffe, die mit einem besonderen Risiko für den Untergebrachten verbunden sind, nur mit dessen Einwilligung; andere Eingriffe
seien dagegen ohne Einwilligung zulässig. Dabei sei zu unterscheiden zwischen operativen Eingriffen und einfachen Eingriffen, etwa mittels einer Spritze. Im
vorliegenden Fall seien nur einfache Eingriffe, nämlich die intramuskuläre Injektion des Medikaments und die gewöhnliche Blutentnahme aus der Vene,
vorgesehen. Beides könne ohne Einverständnis des untergebrachten Patienten erfolgen. Von dem Medikament selbst gehe kein wesentliches Gesundheitsrisiko
im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. aus. Ohne die Behandlung sei die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Anlasserkrankung
schwerwiegend gefährdet. Die Medikation dürfe im vorliegenden Fall auch zwangsweise erfolgen. Das Vollzugskrankenhaus habe sich lange und intensiv
bemüht, das Einverständnis des Beschwerdeführers zu erlangen. Die ihm drohenden Freiheitsbeschränkungen seien ihm im Hinblick auf den zu erwartenden
Heilungserfolg, der mittelfristig zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug führen könne, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zum erwarteten Erfolg.
b) Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz ein zwischenzeitlich im Verfahren der Überprüfung der
Unterbringung eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. nachgereicht, dem zufolge beim
Beschwerdeführer weiterhin eine wahnhafte Erlebnisverarbeitung mit dem Thema der Beeinträchtigung und Vergiftung feststellbar ist. Es handele sich um eine
zeitlich überdauernde psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Im zwischenzeitlich mehr als zehnjährigen Krankheitsverlauf sei es zu einer
beträchtlichen Chronifizierung gekommen; bedeutsame Abnahmen der Symptomausprägung seien nicht feststellbar. Eine Verbesserung der Verlaufsprognose
sei nur durch eine konsequente medikamentöse Behandlung mit einem antipsychotischen Präparat („frühere Bezeichnung: Neuroleptikum") zu erzielen. Diese
Medikamente seien nach klinischer und wissenschaftlicher Erkenntnis bei der Auflösung von Wahnphänomenen und Halluzinationen wirksam, würden das
Misstrauen und die feindselige Ablehnung des Patienten eindämmen und damit die Grundlage eines therapeutischen Bündnisses und weitergehender psycho-
und sozialtherapeutischer Maßnahmen bilden. Die bislang ausgebliebene Verminderung der deliktrelevanten Symptomatik sei ausschließlich auf die
Verweigerung der gebotenen pharmakologischen Behandlung zurückzuführen. Die unterbliebene Behandlung belaste die Kriminalprognose, weil die
Ansprechbarkeit auf medikamentöse Interventionen mit der Dauer der unbehandelten Psychose deutlich abnehme. Ob die Behandlung künftig Erfolg
verspreche, müsse angesichts des langjährig sich selbst überlassenen Spontanverlaufs offen bleiben. Ohne Behandlung bestehe die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden deliktrelevanten Wahnsymptomatik dauerhaft keine Chance auf Resozialisierung habe.
3. Der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz hält die angewendete landesgesetzliche Vorschrift für verfassungskonform. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG
Rh.-Pf. verletze nicht die Menschenwürde. Der Maßregelvollzug solle dem Patienten die Chance eröffnen, wieder ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit zu
führen; dementsprechend sei er zu behandeln (§ 5 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf.). Das Vollzugsziel rechtfertige allerdings nicht jede mögliche Behandlung gegen
den Willen des Patienten. Dem trage § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. Rechnung, denn die Regelung ermächtige, wie aus § 6 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf. ersichtlich, nur zu im Einzelfall verhältnismäßigen Maßnahmen. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
MVollzG Rh.-Pf. genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein die körperliche Unversehrtheit beschränkendes Gesetz. Das Bestimmtheitsgebot sei
beachtet. Die Formulierung „im übrigen" in § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. schränke die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf.
zulässigen Maßnahmen weiter ein. Der Eingriff sei demnach nur zulässig, wenn die Maßnahmen nicht mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder
einer Gefahr für das Leben des Patienten verbunden seien. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf.
unbedenklich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zwangsweisen Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ergebe sich, dass auch
gegen den Willen des Grundrechtsträgers Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die nicht mit einer Gefahr für das Leben oder einem wesentlichen
Gesundheitsrisiko für den Betroffenen verbunden sind, allein zu seinem Schutz zulässig sein könnten. Sofern der Patient die Bedeutung des Eingriffs oder der
Verweigerung nicht erfassen könne, sei nach § 6 Abs. 4 MVollzG Rh.-Pf. zu verfahren. Sofern der Patient zur freien Willensbestimmung in der Lage sei, sei
eine Zwangsbehandlung durch § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf. verboten. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen seien zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, etwa durch eine medikamentöse
Zwangsbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustands des Patienten und dessen Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen oder den Weg für
eine dahin führende freiwillige Behandlung zu ebnen. Weniger eingreifende Mittel stünden nicht zur Verfügung. Soweit die Bestellung eines Betreuers als
weniger einschränkend erwogen werde, sei zu berücksichtigen, dass eine von diesem genehmigte Zwangsbehandlung die gleiche Eingriffsintensität habe.
Zudem könne der Landesgesetzgeber nicht auf bundesrechtlich zu regelnde Eingriffsbefugnisse nach dem Betreuungsrecht verwiesen werden. Die Regelung
beachte auch das Übermaßverbot. Bestehe durch die Behandlung weder Lebensgefahr noch ein wesentliches gesundheitliches Risiko, sei eine Abwägung mit
dem Risiko unbefristeter Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug im Falle der Nichtbehandlung der Anlasserkrankung geboten. Sofern eine
Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels gegen den freien Willen des Patienten nicht bereits als gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf.
unzulässig anzusehen sei, könne § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf. entsprechend
verfassungskonform ausgelegt werden.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des XII. Zivilsenats zur Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht übersandt. Der Betreuer
dürfe als gesetzlicher Vertreter des Betreuten für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betreute dazu selbst nicht in der Lage,
insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig, sei. Der Betreuer sei indes nicht befugt, den einer solchen Behandlung entgegenstehenden Willen des
Betreuten durch Zwang zu überwinden. Die Befugnis hierzu könne sich nur aus einem formellen Gesetz ergeben, das Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß
der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung hinreichend bestimme. Allein aus den Vertretungsvorschriften der §§ 1901, 1902 BGB ergebe sich
eine solche Zwangsbefugnis nicht. Jedoch sei § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sinnvoll dahin auszulegen, dass der Betreute nicht nur seine freiheitsentziehende
Unterbringung, sondern auch die Maßnahmen, deretwegen er untergebracht werden dürfe, zu dulden habe. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpfe die Zulässigkeit
einer freiheitsentziehenden Unterbringung an ein doppeltes Notwendigkeitskriterium: Die Unterbringung müsse erforderlich sein, weil die medizinische
Maßnahme notwendig sei und ohne die freiheitsentziehende Unterbringung faktisch nicht durchgeführt werden könne. Soweit medizinische
Zwangsbehandlungen zulässig seien, sei in jedem Fall die dem Betreuten zustehende „Freiheit zur Krankheit" zu beachten.
5. Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. hält eine zwangsweise Behandlung gegen den erklärten Willen des Betroffenen für grundsätzlich
verfassungs- und menschenrechtswidrig. Im Speziellen sei die Behandlung mit nicht näher konkretisierten Neuroleptika im vorliegenden - exemplarischen -
Fall grundgesetzwidrig und finde keine Grundlage in § 6 MVollzG Rh.-Pf.
Maßnahmen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden seien, dürften nach
§ 6 MVollzG Rh.-Pf. ausschließlich mit dessen Einwilligung vorgenommen werden. Auch atypische Neuroleptika zeichneten sich durch vielfältige und
teilweise häufige Nebenwirkungen aus. Da demnach mit der Verabreichung von Neuroleptika ein wesentliches gesundheitliches Risiko für den
Beschwerdeführer einhergehe, finde die Zwangsbehandlung schon keine einfachgesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. Selbst wenn man mit den
Fachgerichten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. nicht als erfüllt ansehen wolle, greife die Zwangsbehandlung hier
verfassungswidrig in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Es handele sich um eine rein vorsorgliche Maßnahme, die die Voraussetzungen für eine
spätere Entlassungsfähigkeit des Patienten schaffen solle. Dem Untergebrachten stehe jedoch die Freiheit zur Krankheit zu. Die Abwägung mit dem
Freiheitsrecht des Betroffenen führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Saldierung unterschiedlicher Grundrechtspositionen des Betroffenen selbst sei
unzulässig; die Wertung und Hierarchisierung der betroffenen Grundrechte stehe allein ihrem Träger zu. Gegen eine Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit
spreche auch, dass es für den erfolgreichen Verlauf einer Therapie nicht zweckdienlich - da motivationsabträglich und vertrauenszerstörend - sei, Zwang
einzusetzen. Ohne konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg sei eine Zwangstherapie verfassungsrechtlich nicht zulässig.
§ 6 MVollzG Rh.-Pf. sei unvereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Art. 12 Abs. 2 der Konvention verpflichte die Staaten, die Rechtsfähigkeit im
Sinne einer rechtlichen Handlungsfähigkeit anzuerkennen. Geschützt sei dabei nicht allein die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, sondern auch die
Fähigkeit, diese Rechte auszuüben. Zwangsbehandlung könne auch nicht als eine Maßnahme verstanden werden, die im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der
Konvention der Person mit Behinderung die Unterstützung biete, der sie zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit bedürfe, denn die rechtliche
Handlungsfähigkeit werde ihr mit der Zwangsbehandlung gerade genommen.
6. Für die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) haben deren Präsident, Prof. Dr. Dr. Frank Schneider, und
deren Gesundheitspolitischer Sprecher, Prof. Dr. Jürgen Fritze, eine eingehende Stellungnahme zur Frage des möglichen Nutzens sowie der Risiken und
möglichen Nebenwirkungen der Behandlung eines psychisch Kranken mit einem Neuroleptikum abgegeben.
Die Wiedergabe des Kenntnisstandes zu einzelnen Nebenwirkungen zeigt unter anderem eine teilweise erhebliche Streuung der bei unterschiedlichen
Untersuchungen angegebenen Häufigkeiten sowie, jedenfalls hinsichtlich motorischer Störungen, eine Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens
von der Dauer der Verabreichung. Zusammenfassend kommt die Stellungnahme zu folgenden Ergebnissen: An der antipsychotischen Wirksamkeit der
Neuroleptika gegen die Zielsymptome gebe es keinen Zweifel. Diese Wirksamkeit sei im Wesentlichen in Studien bei der Schizophrenie nachgewiesen. Kranke
mit psychotischen Symptomen anderer Ursache könnten ebenfalls von Neuroleptika profitieren, auch wenn hierfür keine ausdrückliche arzneimittelrechtliche
Zulassung bestehe. Es sei unmöglich, für den einzelnen Patienten a priori zu sagen, welches Neuroleptikum den größten Therapieerfolg und die geringsten
Nebenwirkungen verspreche; es sei deshalb unvermeidlich, dem einzelnen Patienten die Chance zu geben, nacheinander mehrere Neuroleptika auszuprobieren.
Die verschiedenen verfügbaren Neuroleptika unterschieden sich in ihrer Wirksamkeit nicht in einem für den einzelnen Patienten relevanten Maße. Sie hätten
häufig objektiv erkennbare und subjektiv wahrgenommene Nebenwirkungen insbesondere auf Motorik und vegetative Funktionen. In Abhängigkeit von ihrem
Rezeptorbindungsprofil unterschieden sie sich im Spektrum ihrer häufigen Nebenwirkungen. Die häufigen Nebenwirkungen seien grundsätzlich nach Absetzen
reversibel. Nach Absetzen hinterließen Neuroleptika keine bleibenden Persönlichkeitsveränderungen. Lebensbedrohliche Nebenwirkungen seien möglich; sie
kämen sehr selten (<1/10.000) bis gelegentlich (=1/1.000 bis <1/100) vor. Eine Ausnahme stelle Clozapin (bis etwa 1/100) dar.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts angreift. Im Übrigen ist
sie unzulässig. Nach der vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffenen Auffassung der Fachgerichte sollte durch die Ankündigung der
Zwangsmedikation im Schreiben des Pfalzklinikums Klingenmünster vom 28. September 2006 dem Beschwerdeführer lediglich ermöglicht werden, vor
Beginn der Zwangsbehandlung in wirksamer Weise, nämlich in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die Beschlüsse, mit denen Landgericht und Oberlandesgericht die angekündigte
Zwangsbehandlung als rechtmäßig bestätigt haben, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die angekündigte
Zwangsbehandlung fehlt bereits die erforderliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Grundlage.
Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein (I.). Zwar
kann ein solcher Eingriff, auch zur Erreichung des Vollzugsziels, im Einzelfall gerechtfertigt sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich
jedoch strenge Anforderungen an die Zulässigkeit des Eingriffs. Dies betrifft sowohl die materiellen Eingriffsvoraussetzungen als auch deren Sicherung durch
verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend klarer und bestimmter Weise gesetzlich geregelt sein (II.). Diesen
Anforderungen genügt die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. nicht (III.).
I. 1. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche
Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>).
2. Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung
ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 89, 120 <130>; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 -, NJW 1997, S. 3085).
Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße
Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines
Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von
der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der
Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 <51>; 154, 205 <210>) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das
Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der
Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.
Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändert ebenfalls nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende
Behandlung, die seine körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Sie kann im Gegenteil dazu
führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, und daher das Gewicht des Eingriffs noch erhöhen (dazu unter 3.).
Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206 f.>; für die Freiheit der Person grundlegend BVerfGE 10, 302
<309>). Auf die Frage, ob für andere Grundrechte etwas anderes gilt (vgl. zur Testierfreiheit BVerfGE 99, 341 <351>), kommt es hier nicht an. Selbst die
Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen Untergebrachten bestellten Betreuers nimmt daher der Maßnahme nicht den
Eingriffscharakter, der darin liegt, dass sie gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. für den Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person
durch Unterbringung BVerfGE 10, 302 <309 ff.>; für den in der medizinischen Zwangsbehandlung des Untergebrachten liegenden Eingriff Popp,
Zwangsbehandlung von psychisch Kranken im Betreuungsrecht, 2003, S. 75 ff.; Tietze, Ambulante Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht, 2005, S. 56 ff.,
v. Storch, Der „fürsorgliche" Entzug von Grundrechten, 2006, S. 30 ff., jeweils m.w.N.).
3. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten
Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>). Medizinische Zwangsbehandlungen von Untergebrachten, und hier insbesondere operative
Eingriffe und Zwangsmedikationen, stellen zudem eine besonders schwerwiegende Form des Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar (vgl.
Wagner, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. D 146; Lesting, in: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5.
Aufl. 2010, Rn. B 208; Marschner, R&P 2005, S. 47 <49>; aus psychiatrischer Sicht Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften <im
Folgenden: SAMW>, Zwangsmaßnahmen in der Medizin, Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW, 2005, S. 7; Dreßing/Salize, Zwangsunterbringung und
Zwangsbehandlung psychisch Kranker, 2004, S. 30; Hell, in: Rössler/Hoff, Psychiatrie zwischen Autonomie und Zwang, 2005, S. 89 <94>; für den Fall der
Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs s. etwa die Schilderungen bei Schaub-Römer, Zwang in der Psychiatrie, 1997, S. 24 f.; Termeer, in:
Kebbel/Pörksen, Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie, 1998, S. 82 f.). Der Betroffene wird genötigt, eine Maßnahme zu dulden, die den
Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt (vgl. RGSt 25, 375 <377 f.>; 38, 34 <34 f.>; BGHSt 11, 111 <112>; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1
StR 576/07 -, NStZ 2008, S. 278 <279>) und daher normalerweise nur mit der - in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden - Einwilligung des Betroffenen
zulässig ist. Der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die körperliche Integrität des Betroffenen als solche, sondern in
besonders intensiver Weise auch das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung. Ein von anderen Menschen
gezielt vorgenommener Eingriff in die körperliche Integrität wird als umso bedrohlicher erlebt werden, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und
ohnmächtig ausgeliefert sieht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung
den Schrecken der Zwangsinvasion in ihre körperliche Integrität und der Beiseitesetzung ihres Willens sowie die Angst davor besonders intensiv empfinden.
Für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung (vgl. BVerfGE 89, 315 <324>). Die Gabe
von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten schließlich stellt - unabhängig davon, ob nach fachgerichtlicher Einschätzung der Eingriff die in §
6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. statuierten Voraussetzungen der Einwilligungsbedürftigkeit erfüllt oder im betreuungsrechtlichen Zusammenhang
die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen würde - einen besonders schweren Grundrechtseingriff auch im
Hinblick auf die Wirkungen dieser Medikamente dar. Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und
lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens erheblicher
Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des
Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.
II. 1. Ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, ist es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche
Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels (§ 136 StVollzG, § 1 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.) dient, also darauf
gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen.
a) Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner
Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er
rechtfertigt daher keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der
Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich.
b) Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) geeignet
sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist.
aa) Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen
Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder
sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner „Besserung" dienen (vgl. BVerfGE 22, 180 <219 f.>). Die grundrechtlich geschützte Freiheit
schließt auch die „Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des
medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208 <226>; 30, 47 <53>; 22, 180 <219>).
bb) Das Gewicht, das dem eingeschränkten Grundrecht in der Abwägung mit denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in dieses
Recht gewahrt werden sollen, kann jedoch nicht vollkommen losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier
Willensentschließung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>). Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen
Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner
Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass unter dieser Voraussetzung der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in einer Freiheitsentziehung liegt,
zum Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt sein kann, und die nach Landesunterbringungsrecht für einen solchen Fall vorgesehene Möglichkeit
fürsorgerischer Unterbringung zum Zweck der Behandlung gebilligt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96, NJW 1998, S. 1774 <1775>).
Für den Eingriff, der in der medizinischen Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, gilt nichts grundsätzlich Anderes.
Demgemäß erachtet die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Maßnahmen der Zwangsbehandlung Untergebrachter - auch solche, die auf
deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind - nicht für generell unzulässig (vgl. BGHZ 145, 297 <305>; KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz
-, R&P 2008, S. 39 <40 ff.>; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 3Z BR 172/02 -, R&P 2004, S. 33; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 -
7 StVK 79/04 -, juris; Bernsmann, in: Blau/Kammeier, Straftäter in der Psychiatrie, 1984, S. 159; Heide, Medizinische Zwangsbehandlung, 2001, S. 235 f.; v.
Storch, a.a.O., S. 39 ff. <42>; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 362, 365; Rüping, JZ 1982, S. 744 <746 f.>; Rinke, NStZ 1988, S. 10
<12>; Marschner, R&P 1990, S. 66 <70>; a.A. Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 150; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 <1083>).
Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, deretwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er
krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen
prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der
darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein
(vgl. BVerfGE 58, 208 <225>; s. auch BVerwGE 82, 45 <49>; Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 209; Wiedemann, in: Umbach/Clemens,
GG, 2002, Art. 2 Abs. 2, Rn. 329 m. Fn. 167; Wagner, Selbstmord und Selbstmordverhinderung, 1975, S. 134; Seewald, Das Verfassungsrecht auf Gesundheit,
1981, S. 214 ff.; Michale, Recht und Pflicht zur Zwangsernährung bei Nahrungsverweigerungen in Justizvollzugsanstalten, 1983, S. 163 ff.; Robbers,
Sicherheit als Menschenrecht, 1987, S. 220 ff. <221 f.>; Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, 1992, S. 121 f.; Dröge, Die Zwangsbetreuung,
1997, S. 198 f., 207 f.; Heide, a.a.O., S. 217 ff.; v. Storch, a.a.O., S. 39 ff. <42>, m.w.N.). Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen,
seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist (vgl.
BVerfGE 58, 208 <225>), darf der Staat - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene
allein krankheitsbedingt übergewichtet.
cc) Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.
Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung
von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>), legt kein anderes Ergebnis nahe (vgl. König, BtPrax
2009, S. 105 <107 f.>; Marschner, R&P 2009, S. 135 <136 f.>; a.A. Kaleck/Hilbrans/Scharmer, Ratifikation der UN Disability Convention vom 30. März 2007
und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin,
Gutachterliche Stellungnahme, S. 29 ff., 40).
Zu den Menschen mit Behinderungen, für die die Gewährleistungen der Konvention gelten, gehören auch psychisch Kranke, wenn die Beeinträchtigung
langfristig und von solcher Art ist, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (Art. 1
Abs. 2 BRK; vgl. Olzen, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10
ff. PsychKG NRW, Gutachten, 2009, S. 2). Die Regelungen der Konvention, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet
sind - insbesondere Art. 12 Abs. 2 BRK, mit dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt
mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, und Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die
Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten - verbieten jedoch nicht
grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies
ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Art. 12 Abs. 4 BRK, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in
der Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre
Zulässigkeit, unter anderem indem Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung
sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet.
2. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen entlassungsfähig zu machen, hat strikt dessen
krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht - kurz: krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit - zur Voraussetzung (vgl. Bernsmann, in:
Blau/Kammeier, a.a.O., S. 142 <159>; Heide, a.a.O., S. 236; Tietze, a.a.O., S. 120; s. auch Lesting, in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. B 209; Rinke,
NStZ 1988, S. 10 <11, 13>; aus psychiatrischer und medizinethischer Sicht Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>; Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <149 ff.
m.w.N.>; s. auch Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung, Resolution 46/119 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1991, <im Folgenden: UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken>, Grundsatz 11
Absätze 6 ff.; zur möglichen Bedeutung nicht rechtsverbindlicher Entschließungen internationaler Organisationen für die Grundrechtsauslegung BVerfGE 116,
69 <90>).
Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis des Staates, den Einzelnen „vor sich selbst in Schutz zu nehmen" (vgl. BVerfGE 58, 208
<224>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>), anzuerkennen ist, eröffnet
dies keine „Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er
von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 58, 208 <226 f.>; Baumann, Unterbringungsrecht,
1966, S. 25; Marschner, in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. 41; Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 152; zur Gefahr eines fürsorgerischen
Paternalismus auch Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992, S. 188 ff.; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, S. 228
ff.; Neumann, KritV 1993, S. 276 <286>; Schwabe, JZ 1998, S. 66 <70>). Auf eine eingriffslegitimierende Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung darf daher
nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Betroffene eine aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen nach
vorherrschendem Empfinden im Hinblick auf den erwartbaren Nutzen hinzunehmen sind, nicht dulden will. Erforderlich ist eine krankheitsbedingte
Einsichtsunfähigkeit oder Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>).
3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich über das Erfordernis krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit hinaus weitere Anforderungen.
Angesichts der besonderen Schwere des Eingriffs ist eine auf die Erreichung des Vollzugsziels gerichtete medizinische Zwangsbehandlung nur unter engen
Voraussetzungen zulässig.
a) aa) In materieller Hinsicht folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden
dürfen, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE 91, 1 <29>; OLG Köln, Beschluss vom
29. Juni 2006 - 16 Wx 141/06 -, NJW-RR 2006, S. 1664 <1665>; aus psychiatrischer Sicht statt vieler Finzen/Haug/Beck/Lüthy, Hilfe wider Willen.
Zwangsmedikation im psychiatrischen Alltag, 1993, S. 157). Dies begrenzt auch die zulässige Dauer ihres Einsatzes. Eine zur Erreichung des Vollzugsziels
begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt, zum Beispiel nicht allein
deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen Aufwand mindert.
bb) Zwangsmaßnahmen dürfen ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
10. Juli 2007 - 17 W 72/07 u.a. -, NJW-RR 2008, S. 230 <231>; Heide, a.a.O., S. 204; Honds, Die Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht, 2008, S. 144 ff.
<147>; für Fixierungen OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 U 77/09 -, BTPrax 2010, S. 127 <129>; aus psychiatrischer Sicht SAMW,
Zwangsmaßnahmen in der Medizin. Medizinisch-ethische Richtlinien, a.a.O., S. 8; Hell, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 89 <94>; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55
<58>). Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels bedeutet dies erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung
aussichtslos sein muss. Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne
Ausübung unzulässigen Drucks (s. B.I.2.) unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (vgl. OLG
Celle, a.a.O., S. 231; Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 147; Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 373; Hartmann, Umfang und Grenzen ärztlicher
Zwangsbehandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug, 1997, S. 174). Dies gilt, da der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung nicht von
der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten abhängt (s.o. B.I.2.), unabhängig davon, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht.
Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Als Grundlage einer
rechtfertigenden Einwilligung kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen zwar nicht dienen; unter diesem Gesichtspunkt ist sie ihm gegenüber insofern
funktionslos (vgl. Bernsmann, in: Blau/Kammeier, a.a.O., S. 142 <160>; Rinke, NStZ 1988, S. 10 <11>). Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine
wirksame Einwilligung zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird,
grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden (vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 374, m.w.N.; Heide, a.a.O., S. 236; mit Einschränkungen für
gutachtlich bestätigte Ausnahmefälle Honds, a.a.O., S. 144 ff. <147>). Eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die
beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen erübrigt sich daher nicht (vgl. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 11 Abs. 9).
Der Grundsatz, dass der Eingriff nicht über das Erforderliche hinausgehen darf, hat auch die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und
Dauer - einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen - zu bestimmen.
cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie
für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn,
unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung
überwiegt. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es
die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (vgl. SAMW,
a.a.O., S. 7; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>; s. auch Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <161>). Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten
Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist
(vgl. Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <58>; für die Unvereinbarkeit irreversibler Eingriffe mit der UN-Behindertenrechtskonvention Aichele/von Bernstorff,
BTPrax 2010, S. 199 <203>; Böhm, BtPrax 2009, S. 218 <220>).
b) Aus den Grundrechten ergeben sich Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte (vgl. BVerfGE 52, 380 <389 f.>; 101, 106
<122>; 124, 43 <70>; stRspr). Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, ist auf solche
Sicherungen in besonders hohem Maße angewiesen.
aa) Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen und daher auch bei einer Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen soll, ist, wenn die Maßnahme
trotz Fehlschlags der gebotenen aufklärenden Zustimmungswerbung (s.o. B.II.3.a)bb)) durchgeführt werden soll, eine Ankündigung erforderlich, die dem
Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 69, 1 <49>; 116, 135 <156>; 118,
168 <207>). Der Untergebrachte muss Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl.
Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 373; siehe auch Art. 13, 14 Abs. 2 BRK). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters
vorliegt. Hier muss der insoweit von Verfassungs wegen (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>) verfahrensfähige Betroffene zumindest, erforderlichenfalls mit Hilfe
eines Verfahrenspflegers, rechtzeitig gegen die Erteilung der Einwilligung vorgehen können (vgl. dementsprechend §§ 275, 276 FamFG).
Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche
Überprüfung ermöglicht (vgl. im betreuungsrechtlichen Zusammenhang BGHZ 166, 141 <153>; LG Kleve, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 T 67/09 -, juris;
LG Saarbrücken, Beschluss vom 23. März 2009 - 5 T 100/09 -, juris). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gehört allerdings auch, dass die
Flexibilität der fachgerechten ärztlichen Reaktion auf individuelle Unterschiede, wie sie nach der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde in der Ansprechbarkeit auf die günstigen und ungünstigen Medikamentenwirkungen bestehen, nicht über Gebühr
beeinträchtigt wird. Dem Konkretisierungserfordernis steht nicht entgegen, dass die Planung und die Entscheidung über die Einzelheiten einer Medikation in
erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung ist. Dies trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Notwendigkeit einer die Effektivität des Rechtsschutzes
sichernden Verfahrensgestaltung. Wenn ärztliche Maßnahmen zwangsweise ergriffen werden, ist der damit verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff
der grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Überprüfung - auch der gerichtlichen Überprüfung auf seine Verhältnismäßigkeit, die von der näheren
Ausgestaltung der Maßnahme abhängen kann - nicht deshalb entzogen, weil die Angemessenheit der Maßnahme nur auf der Grundlage ärztlichen
Sachverstandes beurteilt werden kann. Soweit die gerichtliche Überprüfung nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes möglich ist, gehört es zur aus den
Grundrechten des Betroffenen folgenden Sachverhaltsaufklärungspflicht der Gerichte (vgl. allg. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460
<463 f.>), sich solchen Sachverstandes zu bedienen (vgl. für den Fall der Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung BVerfGE 58, 208 <226>).
Bei einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika muss unbeschadet der Pflicht, sie auch innerhalb der vorgesehenen Laufzeit jederzeit abzubrechen, wenn der
Behandlungsverlauf sie als nicht mehr verhältnismäßig erweist, die Konkretisierung sich unter anderem auf die geplante Dauer der Maßnahme beziehen. Dies
erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur im Hinblick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit bestimmter Nebenwirkungen von der
Verabreichungsdauer abhängt (s.o. A.IV.6.), sondern auch zur Sicherung wiederkehrender umfassender Prüfung der Maßnahme (vgl. für die Notwendigkeit der
zeitlichen Befristung jeder Zwangsmaßnahme SAMW, a.a.O., S. 17; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken, Projekt 1994-1996 im
Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 1996, S. 198).
bb) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Nur
dies entspricht auch den völkerrechtlichen Maßgaben, den internationalen Standards in Menschenrechtsfragen und den fachlichen Standards der Psychiatrie
(vgl. EGMR, Jalloh v. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 -, Rn. 73; UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 10 Abs.
2; SAMW, a.a.O., S. 8; Empfehlung Nr. R(98)7 des Ministerkomitees des Europarats zu ethischen und organisatorischen Aspekten der gesundheitlichen
Versorgung in Vollzugsanstalten, Anhang, Nr. 21, in: Bundesministerium der Justiz u.a. <Hrsg.>, Empfehlungen des Europarats zum Freiheitsentzug, 2004, S.
163 <168>; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken, a.a.O., S. 207; Anderl-Doliwa u.a. <Arbeitskreis der Chefärzte und leitenden
Pflegepersonen der psychiatrischen Kliniken des Landes Rheinland-Pfalz>, Leitlinien für den Umgang mit Zwangsmaßnahmen, PsychPflege 2005, S. 100 <102>).
cc) Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes (s.o. B.II.3.b)aa)) ergibt sich die Notwendigkeit, gegen den Willen des
Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der
Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren (vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten in anderen Zusammenhängen BVerfGE 65, 1 <70>;
103, 142 <160>; BVerfGK 9, 231 <238>; 12, 374 <376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -,
NVwZ 2007, S. 1044, und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2003, S. 3053 <3054>; allg. BVerfGE 118, 168 <207>; zur Erforderlichkeit der
Dokumentation psychiatrischer Zwangsmaßnahmen vgl. UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 10 Abs. 2 und Grundsatz 11 Abs.
10, Abs. 11 Satz 3; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken, a.a.O., S. 58, 205; Anderl-Doliwa u.a. <Arbeitskreis der Chefärzte und
leitenden Pflegepersonen der psychiatrischen Kliniken des Landes Rheinland-Pfalz>, a.a.O., S. 100 <102>; zur gebotenen Detaillierung SAMW, a.a.O., S. 18).
Die Pflicht zu vorheriger Ankündigung der Maßnahme, die effektiven Rechtsschutz ex ante ermöglichen soll, macht eine Dokumentation zur Sicherung der
Effektivität des Rechtsschutzes, den der Betroffene erst später, auch etwa in haftungsrechtlichen Angelegenheiten, sucht, nicht entbehrlich. Unabhängig von der
Garantie effektiven Rechtsschutzes ist die Dokumentation auch zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs geboten. Nur auf ihrer Grundlage bleibt
fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln unter der für Kliniken typischen Bedingung gesichert, dass die zuständigen Akteure wechseln. Erst recht gilt
dasselbe für Behandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter der Voraussetzung
wahren, dass die Auswirkungen im Zeitverlauf beobachtet und aus den Ergebnissen dieser Beobachtung die fälligen Konsequenzen gezogen werden. Hinzu
kommt schließlich, dass die Dokumentation auch ein unentbehrliches Mittel der systematischen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation ist.
Diese ist, soweit es um Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels geht, sowohl als Element zukunftsgerichteten Schutzes der unmittelbar
betroffenen Grundrechte als auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Resozialisierungsziel geboten (vgl. BVerfGE 116, 69 <91>; zu
Defiziten in der damaligen Praxis Ketelsen/Zechert/Klimitz/Rauwald, PsychiatPrax 2001, 28: S. 69 <70>; Steinert, in: Kebbel/Pörksen, Gewalt und Zwang in
der stationären Psychiatrie, Köln 1998, S. 135 <135, 137>).
dd) Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die
sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet (vgl.
BVerfGE 52, 391 <407 f.>; 53, 30 <60 ff.>; 113, 29 <57 f.>; 124, 43 <70>; stRspr).
Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung in Verbindung mit ihrer Geschlossenheit und den dadurch für alle Beteiligten eingeschränkten
Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende versetzen den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der
er, vor allem bei schwerwiegenden Eingriffen, besonderen Schutzes dagegen bedarf, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von
Eigeninteressen der Einrichtung und ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten leicht auftreten
können -, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (vgl. dementsprechend für das
Erfordernis besonderer Sicherungen gegen Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK; speziell zu medizinischen
Eingriffen s. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung, Grundsatz 11 Abs. 6 b und
Abs. 13).
Hieraus können sich nicht nur besondere verfassungsrechtliche Anforderungen für etwaige gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. für das gerichtliche Verfahren
über die Fortdauer der Freiheitsentziehung BVerfGE 70, 297 <310 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR
2543/08 -, NStZ-RR 2010, S. 122). Vielmehr muss gesichert sein, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht.
In Teilen der Literatur wird bei Zwangsbehandlungen die Einschaltung eines Betreuers als verfassungsrechtlich geboten angesehen oder angenommen, dass
einer betreuungsrechtlichen Lösung jedenfalls von Verfassungs wegen Vorrang einzuräumen sei vor der Ersetzung der Entscheidung des
Einwilligungsunfähigen durch eine staatliche Behörde (vgl. Tietze, a.a.O., S. 66 ff.; Popp, a.a.O., S. 75 f.; Lipp, Freiheit und Fürsorge, 2000, S. 55 ff., 134 f.;
ders., BtPrax 2005, S. 6 <7>; Rinke, NStZ 1988, S. 10 <14>; a.A. Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 369; Heide, a.a.O., S. 229; Stalinski, BtPrax 2000, S. 59 ff.
<61 f.>; Hoffmann, R&P 2005, S. 52 ff.). Das Maßregelvollzugsrecht kann die Einschaltung eines Betreuers durch entsprechend extensive
Einwilligungserfordernisse solcher Art, dass bei fehlender Zustimmung des Betroffenen selbst die ersetzende Einwilligung eines Betreuers erforderlich und
ausreichend ist, sicherstellen. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Rechte des Betroffenen gerade auf diese Weise zu schützen, besteht jedoch nicht.
Für den Betroffenen wird der Eingriff, der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer ihr
zugestimmt hat. Die entscheidende objektive Schutzwirkung, die in der Einschaltung eines externen Dritten liegt, kann nicht allein auf diese Weise, sondern
auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, deretwegen eine Betreuerlösung von Verfassungs wegen
vorzugswürdig wäre beispielsweise gegenüber einem Richtervorbehalt, wie ihn die Rechtsordnung andernorts für weitaus weniger gravierende Eingriffe
vorsieht (§ 81a Abs. 2 StPO), oder gegenüber der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle (Ombudsperson, sonstige Behörde), die auch die Aufgabe haben
könnte, sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht aufgrund von Beeinträchtigungen des Betroffenen unterbleibt. Zwar
kann für den Betroffenen eine Milderung der Fremdbestimmung darin liegen, dass bei der Auswahl des Betreuers auf seine Wünsche und auf vorhandene
Bindungen Rücksicht zu nehmen ist (s. i.E. § 1897 Abs. 4, 5 BGB). Die Realisierung dieses Vorteils stößt aber, gerade bei im Maßregelvollzug
Untergebrachten, häufig auf praktische Hindernisse, weil geeignete Personen aus dem persönlichen Umfeld nicht verfügbar sind. Zudem können andere
Lösungen mit gewichtigen anderen Vorteilen verbunden sein oder verbunden werden. Dies betrifft etwa die Bedingungen der Einschaltung externen
Sachverstandes und die gebotene systematische Evaluation (s.o. B.II.3.b)cc)). Die Ausgestaltung der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor
Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine - sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende - Prüfung in gesicherter
Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet, ist danach Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber.
4. a) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen.
Gesetzlicher Regelung bedürfen in verfahrensrechtlicher nicht anders als in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen
Fragen (vgl. BVerfGE 57, 295 <320 f.>; 73, 280 <294, 296>; 82, 209 <224 f., 227>; 120, 378 <429>).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. für den Strafvollzug i.w.S. BVerfGE 116, 69
<80>, m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit
Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>). Die notwendige Bestimmtheit fehlt
nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; stRspr). Die Betroffenen müssen jedoch die
Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 103, 332 <384>; 113, 348 <375>, m.w.N.), und die gesetzesausführende
Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>; 113, 348 <375>). Zur notwendigen
Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>; 115, 166 <190>; 119, 331 <366>; stRspr) und, als deren Bestandteil, die
Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106 <118 f.>; 108, 169 <181, 183>; 119, 331 <366>; stRspr) der Norm. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit
und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 86, 288
<311>; 110, 33 <55>; 117, 71 <111>). Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz
ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und
Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 110, 33 <64>; 123, 39 <81>).
III. Nach diesen Maßstäben stellt § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung dar. Die
Vorschrift genügt nicht den Anforderungen, die an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff
(s.o. B.I.3.) zu stellen sind. Weder für aktuell oder potentiell betroffene Untergebrachte noch für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen
Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen,
sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar.
1. Es kann offenbleiben, ob es an der notwendigen Klarheit der gesetzlichen Grundlage bereits deshalb fehlt, weil aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift
nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Verhältnis § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf., dem zufolge „Im übrigen" Zwangsbehandlungen zur
Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden können, zu den Regelungen des vorausgehenden Satzes 1 steht (für
unterschiedliche und teilweise ihrerseits unklare Auslegungen der Vorschrift vgl. einerseits Hartmann, Umfang und Grenzen ärztlicher Zwangsbehandlung im
psychiatrischen Maßregelvollzug, 1997, S. 219; andererseits Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 167; nochmals jeweils anders wohl Volckart/Grünebaum,
a.a.O., Rn. 390; Heide, a.a.O., S. 85, 87; ohne Auslegung mit der Feststellung, die Vorschrift sei unklar, Marschner, R&P 1988, S. 19 <21>). Insbesondere
kommt es nicht darauf an, ob insoweit den Gesetzesmaterialien Klärendes zu entnehmen ist (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Soziales und
Gesundheit, Protokoll der 26. Sitzung vom 25. April 1986, S. 1; Landtag Rheinland-Pfalz, Protokoll der 76. Sitzung vom 11. September 1986, S. 4602
<4606>), und ob es für einen Eingriff der hier in Rede stehenden Art ausreichen könnte, wenn Anhaltspunkte für das Verständnis einer nach Wortlaut und
Systematik unklaren Ermächtigungsgrundlage sich erst aus den Gesetzesmaterialien gewinnen ließen.
Unabhängig von der Frage, in welchem Verhältnis § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. zu den weiteren Regelungen des Absatzes 1 steht - also bei
jeder denkbaren, einschließlich der in den angegriffenen Entscheidungen zugrundegelegten, Deutung dieses Verhältnisses - fehlt es jedenfalls an einer Regelung
wesentlicher materieller und verfahrensmäßiger Voraussetzungen (s.o. B.II.2.,3.) für die Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels.
a) So fehlt es insbesondere an einer gesetzlichen Regelung des bei Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels unabdingbaren Erfordernisses
krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit (B.II.2.). § 6 Abs. 4 MVollzG Rh.-Pf., wonach bei fehlender Einsichtsfähigkeit die Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters maßgebend ist, setzt voraus, dass nach Absatz 1 der Vorschrift eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist. Dies ist aber bei
Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels gerade nicht durchweg - je nach Deutung der Teilregelungen des § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. und ihres
Verhältnisses zueinander sogar nur in sehr eingeschränktem Umfang - der Fall. § 6 Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf., wonach die Einrichtung zur zwangsweisen
Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht verpflichtet ist, solange von einer freien Willensbestimmung des untergebrachten Patienten
ausgegangen werden kann, bindet nur die Pflicht, nicht aber auch die Befugnis zu Maßnahmen der Zwangsbehandlung an die Einsichtsfähigkeit des
Untergebrachten. Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf., wonach die Maßnahmen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein müssen
und nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen dürfen, sind die materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs nicht hinreichend konkretisiert.
Soweit das Gesetz hinsichtlich der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Bemühung um das Einverständnis des Betroffenen eine
konkretisierende Regelung enthält, greift diese zudem zu kurz, indem sie ein Bemühen um Zustimmung nur unter der Voraussetzung weitreichender
Einsichtsfähigkeit vorsieht (§ 5 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.), während nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Versuch, eine einverständliche Lösung zu
erreichen, in weiterem Umfang geboten ist (B.II.3.a)bb)).
b) Darüber hinaus fehlt eine gesetzliche Regelung weiterer wesentlicher zur Wahrung der Grundrechte notwendiger verfahrensrechtlicher
Eingriffsvoraussetzungen. Vorgesehen ist allerdings, dass Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. nur auf Anordnung und unter der Leitung eines Arztes
durchgeführt werden dürfen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf.). Unzureichend ist jedoch die gebotene Ankündigung (B.II.3.b)aa)) geregelt. Im Rahmen der
allgemeinen Regelung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs sieht zwar § 22 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf., ohne nähere
Bestimmung der Mindestinhalte, eine vorherige Androhung der Maßnahme für den Fall vor, dass sie mit physischem Zwang („körperliche Gewalt und ihre
Hilfsmittel") durchgesetzt wird. § 22 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. gestattet allerdings die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur für Fälle der Gefährdung von
Sicherheit und Ordnung. Welche Bedeutung danach den Bestimmungen des § 22 MVollzG Rh.-Pf. für medizinische Zwangsbehandlungen zur Erreichung des
Vollzugsziels zukommt, kann hier offenbleiben. Jedenfalls wären mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs
vorschreibt, die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst. Denn eine Zwangsbehandlung im Sinne
einer medizinischen Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt - und schon damit einen besonders schweren Eingriff in dessen Grundrechte
darstellen kann -, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die
Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung
körperlicher Gewalt entbehrlich macht (B.I.1.,2.). Weiter mangelt es an Vorgaben zur Dokumentation des Eingriffs (B.II.3.b)cc)) und an den im Hinblick auf
die besondere Situation der Untergebrachten notwendigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass vor Durchführung einer
Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet (B.II.3.b)cc)).
Die bloße gesetzliche Pflicht zur Meldung durchgeführter Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde, einen von dieser zu bestimmenden Arzt und den - etwaigen -
gesetzlichen Vertreter (§ 6 Abs. 6 MVollzG Rh.-Pf.) genügt insoweit nicht.
2. Den Mängeln der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Die verfassungsrechtlichen Defizite
können nur durch den Gesetzgeber behoben werden.
C. Die festgestellten Verfassungsverstöße betreffen § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. insgesamt, da der zweite Halbsatz der Vorschrift keine vom ersten
unabhängige, selbständige Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 8, 274 <301>; 65, 325 <358>; 111, 226 <273>; stRspr). Daher ist § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf.
insgesamt für nichtig zu erklären. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung mit befristeter Weitergeltung bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber liegen nicht vor. Das hierfür erforderliche Überwiegen der Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Norm gegenüber den Nachteilen, die mit
der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>; 100, 313 <402>), kann
angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe, zu denen § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. ermächtigt, nicht festgestellt werden.
Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den angekündigten Eingriff den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, sind aufzuheben und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Landau in der Pfalz
zurückzuverweisen. ..."
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Haftraum - 8 qm - ohne abgetrennte Toilette
„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land
Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.
I. 1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und überreichte unter Beweisangebot seines
Vorbringens den Entwurf einer Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung in den
Justizvollzugsanstalten K. und H., und zwar zunächst in seiner Eigenschaft als Untersuchungshäftling, dann als Strafgefangener. Der Beschwerdeführer sei
insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden.
Die Hafträume 227 und 213 in der Justizvollzugsanstalt K., in denen er in der Zeit vom 17. Januar 2007 bis zum 17. März 2007 mit jeweils einem
Mitgefangenen untergebracht gewesen sei, hätten jeweils eine Grundfläche von lediglich 8 m2 und einen Rauminhalt von 20 m3 aufgewiesen. In den
Hafträumen habe sich - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen
Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien, sei nur einen Meter von der
Toilette entfernt gewesen. Die Hafträume hätten nicht über eine gesonderte Belüftungsanlage verfügt.
Die Haftbedingungen in den Hafträumen 257 und 163 ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt K., in denen der Beschwerdeführer im Anschluss daran in der Zeit
vom 18. März 2007 bis zum 15. Mai 2007 untergebracht gewesen sei, und der Haftraum 205 in der Justizvollzugsanstalt H., in dem er vom 10. Oktober 2007
bis zum 10. November 2007 untergebracht gewesen sei, seien mit den vorgenannten - bis auf den höheren Rauminhalt von 24 m3 - identisch gewesen. Der
Beschwerdeführer habe gegen die Art der Haftunterbringung protestiert und Anträge auf Verlegung gestellt. Dem Beschwerdeführer sei jedoch jeweils
mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht möglich sei, da die Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine Warteliste gebe.
Der Beschwerdeführer habe lediglich in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 gearbeitet und den Haftraum - neben der täglichen
Freistunde - für acht Stunden verlassen dürfen. Im Übrigen habe er sich dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen mit jeweils wechselnden Mitgefangenen im
Haftraum befunden. Die Mitgefangenen des Beschwerdeführers hätten keine Arbeit gehabt. Nicht arbeitende Gefangene hätten in den genannten
Justizvollzugsanstalten nur zweimal wöchentlich duschen dürfen. Bei sämtlichen Mitgefangenen habe es sich zudem um starke Raucher gehandelt, was in den
kleinen Hafträumen zu einem unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen und Toilettengerüchen geführt habe.
Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der die Gesundheit gefährdenden und die Privatsphäre
negierenden Situation zwangsweise ausgesetzt gewesen sei und dass das Land diese Situation bewusst in Kauf genommen habe. Einfachgesetzliche Regelungen
wie § 18 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) oder § 201 StVollzG könnten nichts an dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Achtung seiner
Menschenwürde ändern. Die sogenannte Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine menschenunwürdige Unterbringung nicht in jedem Fall
auch eine Geldentschädigung zur Folge haben müsse, habe eine Haftdauer von lediglich zwei Tagen betroffen. Dagegen sei der Beschwerdeführer viel länger
menschenunwürdig untergebracht worden.
2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 beantragte das Land, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Dabei räumte das Land die seitens
des Beschwerdeführers behauptete räumliche Ausgestaltung der Hafträume ein. Allerdings stellte es unter Beweisangebot teils hinsichtlich der Dauer der
Unterbringung in den einzelnen Hafträumen abweichende Behauptungen auf, teils machte es ergänzende Ausführungen zu den Gründen für die Unterbringung
in den jeweiligen Hafträumen.
So sei der Beschwerdeführer in dem Haftraum 227 in der Justizvollzugsanstalt K. nur vom 19. Januar 2007 bis zum 20. Februar 2007 mit einem
Mitgefangenen, und zwar wegen seiner Suchtkrankheit zu seiner eigenen Sicherheit, untergebracht gewesen. Vom 28. Februar 2007 bis zum 17. März 2007 sei
der Beschwerdeführer in dem Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K. zusammen mit einem Mitgefangenen untergebracht gewesen, weil der
Beschwerdeführer selbst um Verlegung in diesen Haftraum gebeten habe. In dem Haftraum 257 der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer nur am
5. April 2007 untergebracht gewesen. In dem Haftraum 163 der Justizvollzugsanstalt K. sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht untergebracht gewesen. Es
treffe allerdings zu, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2007 bis zum 24. Oktober 2007 in dem Haftraum 205 der Justizvollzugsanstalt H. mit einem
weiteren Strafgefangenen untergebracht gewesen sei, danach jedoch allein. Jedenfalls aber scheitere der Anspruch des Beschwerdeführers insgesamt an § 839
Abs. 3 BGB, da er zumindest fahrlässig weder von dem nach dem nordrhein-westfälischen Vorschaltverfahrensgesetz eröffneten Widerspruch noch von dem
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG oder der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Im Übrigen gebe es, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige,
zwischen einer Menschenwürdeverletzung und einem Anspruch auf Geldentschädigung kein Junktim.
3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2008 erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nur deshalb zu der Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt
K. gekommen sei, weil die Anstaltsleitung ihm mitgeteilt habe, dass der neu zugewiesene Zellengenosse für Haftraum 227 heroinabhängig gewesen sei. Da
keine Einzelzellen zur Verfügung gestanden hätten, habe der Beschwerdeführer beantragt, ihn in Haftraum 213 mit einem Mitgefangenen zu verlegen. Des
Weiteren trug er unter Beweisangebot vor, dass er entgegen den Angaben des Landes durchaus in Haftraum 163 untergebracht worden sei. Im Übrigen wäre der
Beschwerdeführer auch auf eine gerichtliche Entscheidung hin nicht sofort in eine Einzelzelle verlegt worden. Das Land ignoriere mangels räumlicher
Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen auch nach Monaten
nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien allein fünf Fälle aus der Justizvollzugsanstalt E. namentlich bekannt. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der
Strafvollzugsstatistik für Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO
(in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074 <1319>, gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur
Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 <2275>; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 Abs. 1 der
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) bereits die gemeinschaftliche Unterbringung von zwei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich ausgeschlossen
gewesen sei.
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. August 2008 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
Seinen rechtlichen Erwägungen legte das Landgericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer mündlich und schriftlich mehrere Anträge auf Einzelunterbringung
gestellt habe. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht in Betracht gekommen sei, da nicht genügend Einzelzellen frei gewesen seien, er
jedoch auf eine Warteliste eingetragen würde.
Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen kam das Landgericht sodann zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch aus § 839
Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht zustehe.
Ob und inwieweit einem von menschenunwürdiger Haftunterbringung betroffenen Strafgefangenen ein Entschädigungsanspruch zustehe, hänge nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter Verweis auf: BGHZ 161, 33 ff.; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572)
insbesondere von der Bedeutung und Tragweise des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens ab.
Außerdem stelle die gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, der grundsätzlich eine Einzelunterbringung
vorsehe, ohne das Hinzutreten erschwerender, den Strafgefangenen benachteiligender Umstände keine Verletzung der Menschenwürde dar. Das werde im
Übrigen auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in § 201 Nr. 3 StVollzG eine Ausnahme für Vollstreckungsanstalten zugelassen habe, die -
wie die Justizvollzugsanstalt K. - bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 1977 errichtet worden seien. Ob mit Rücksicht auf diese
Übergangsbestimmung die Unterbringung des Beschwerdeführers mit anderen Gefangenen in den von ihm beschriebenen Zellen als menschenunwürdig zu
werten sei, erscheine der Kammer daher schon durchaus zweifelhaft. Zwar möge die vom Beschwerdeführer angegebene Größe der Zellen die Vermutung für
einen menschenunwürdigen Zustand nahelegen, allerdings setze die Gewährung einer Entschädigung nicht nur das Vorhandensein von besonders bedrückenden
räumlichen Verhältnissen voraus, sondern der zu unterstellende beengte Zustand des Haftraums müsse den betroffenen Gefangenen seelisch oder körperlich
nachhaltig und dauerhaft belastet haben. Dazu trage der Beschwerdeführer indes nur unsubstantiiert vor. Dass es sich bei den Mitgefangenen um Raucher
gehandelt habe, reiche hierfür nicht aus. Bei der Bewertung der Haftbedingungen als menschenunwürdig sei zu beachten, dass durch die besondere
Ausgestaltung des Vollzuges die Haftbedingungen insgesamt gemildert werden könnten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn durch eine Arbeit in und außerhalb
des Vollzuges der Aufenthalt in der Zelle zeitlich erheblich reduziert sei und auch durch sonstige Vollzugslockerungen wie etwa die Unterbringung im
Gruppenvollzug der Aufenthalt in der geschlossenen Zelle im Wesentlichen auf die Nachtzeiten beschränkt sei. Solche Vergünstigungen habe der
Beschwerdeführer jedenfalls in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 erhalten, als er einer Arbeit nachgegangen sei. Er habe zudem eine
Stunde Freigang pro Tag gehabt und an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen können. Dadurch dass der Beschwerdeführer von den Rechtsbehelfen, die das
Strafvollzugsgesetz beziehungsweise die für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften bereit stellten, keinen Gebrauch gemacht habe, habe er zu erkennen
gegeben, dass er die gemeinsame Unterbringung nicht als menschenunwürdig empfunden habe.
Wegen der schuldhaften Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs stehe dem Anspruch im Übrigen § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Beschwerdeführer hätte durch
den Gebrauch eines Rechtsbehelfs den von ihm jetzt geltend gemachten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch menschenunwürdige Haftbedingungen
abwenden können. Die mündlichen und schriftlichen Anträge auf Verlegung in eine Einzelzelle reichten hierfür nicht aus. Denn sonst würden sich zahlreiche
Strafgefangene gegen die als menschenunwürdig empfundene Belegung der Hafträume nicht wehren, um dann später eine nicht unerhebliche finanzielle
Entschädigung zu verlangen. Komme die Anstaltsleitung einem Antrag eines Strafgefangenen auf Einzelunterbringung nicht nach, habe der Strafgefangene
nach § 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dieser Antrag sei gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer hierzu geltend mache, dass ein Antrag ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre, weil die
Anstaltsleitung geantwortet habe, keine Einzelzellen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben, sei das zur Begründung nicht ausreichend, den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung erst gar nicht zu stellen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass entweder - wenn ein Antrag sachlich begründet sei - dem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stattgegeben werde und daraufhin eine entsprechende Verlegung auf eine Einzelzelle erfolge oder aber - wenn der Antrag
gegebenenfalls auch nach Ausschöpfung aller weiteren Rechtsbehelfe nicht begründet sei - dem Antrag auf Verlegung auch nicht nachgekommen zu werden
brauche. Keinesfalls sei davon auszugehen, dass die Justizvollzugsanstalt der Anordnung der Vollstreckungskammer auf Verlegung in eine Einzelzelle nicht
nachgekommen wäre. Dies gelte entsprechend für den Fall der Untersuchungshaft. Soweit in der Rechtsprechung Prozesskostenhilfe für eine
Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung im Hinblick auf den Zeitraum vor der mutmaßlichen Entscheidung der
Vollstreckungskammer bewilligt worden sei, komme dies nicht zum Tragen, weil nach den vorstehenden Ausführungen schon gar nicht davon auszugehen sei,
dass menschenunwürdige Haftbedingungen vorgelegen hätten.
5. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein. Dazu verwies der
Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des benachbarten Oberlandesgerichts Hamm zur Haftunterbringung in dessen Gerichtsbezirk und zählte erneut Fälle
auf, in denen die Justizvollzugsanstalt E. eine gerichtliche Entscheidung auch nach mehreren Monaten nicht umgesetzt habe.
Es sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn - wie hier - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. Außerdem habe
das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Junktim-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont, dass die Unterbringung in dem Fall damals „aufgrund
einer Notsituation" erfolgt sei. Die Unterbringungssituation der Gefangenen sei jedoch nicht schicksalhaft über das Land hereingebrochen. Wenn das Land
mehr Personen zum Strafantritt lade als menschenwürdige Haftraumplätze zur Verfügung stünden, sei von einem vorsätzlichen Organisationsverschulden
auszugehen. Nach der Strafvollzugsstatistik 2005 seien in dem Land circa 40 Prozent der Strafgefangenen gemeinschaftlich untergebracht. Beziehe man die
Untersuchungsgefangenen mit ein, die nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO a.F. (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987) in Verbindung
mit Nr. 23 Abs. 1 UVollzO nicht mit anderen Gefangenen untergebracht werden dürften, seien dort sogar 50 Prozent der Gefangenen gemeinschaftlich
untergebracht. In Anbetracht dessen könne die bloße Behauptung des Landes, dass der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, wenn er den
Anspruch nur gerichtlich geltend gemacht hätte, nicht nachvollzogen werden. Anträge auf gerichtliche Entscheidung führten nicht zu einem „mehr" an
Hafträumen. Das Land argumentiere selbst damit, dass es eine Warteliste geführt habe. Den Gefangenen sei bekannt, dass die Abarbeitung der Warteliste einen
Zeitaufwand von mehreren Jahren erfordere. Außerdem habe der Beschwerdeführer sich anfangs in Untersuchungshaft befunden. Die Vorschrift des § 201 Nr.
3 StVollzG sei auf ihn zunächst nicht anwendbar gewesen.
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aus
den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts zurück.
7. Mit seiner am 20. Februar 2009 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
8. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt gestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht würden. Der Bundesgerichtshof hat in der Stellungsnahme seine bisherige Rechtsprechung zur
Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung referiert. Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da
dies insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden
Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997
- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris
Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR
430/03 -, juris Rn. 17).
2. Soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Landgerichts eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>).
Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen
Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet
(vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der
herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW
2003, S. 1857 <1858>; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende Entscheidung des Landgerichts einer Überprüfung
anhand von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
aa) Dies gilt zunächst für die von dem Landgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die
anspruchsbegründende Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung.
(1) Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner
Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -,
NJW 2002, S. 2699 <2700>). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn
der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht.
Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin
das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; 109, 133 <150>; BVerfGK 7,
120 <123>). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung wie die - hier nicht einschlägigen, weil
sie nicht zu Eingriffen in die Menschenwürde ermächtigen - § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder § 144 StVollzG eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>).
Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche
pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation
abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann.
So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als
Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht
abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843
<2845>; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -,
NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -,
juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris
Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte
unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m2 großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung
menschenunwürdig sei (vgl. BGHZ 161, 33 <35>). In einer weiteren Entscheidung erkannte der Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden
Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572). Ähnlich erachtete
der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 5,25 m2 ohne
räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl.
VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris Rn. 2, Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren
Entscheidungen die Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten
Toilette als Verstoß gegen die Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01
-, NJW 2002, S. 2699 <2700>; vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
13. November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris Rn. 16 f.).
(2) Das Landgericht ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die anspruchsbegründende Voraussetzung
der Menschenwürdeverletzung von der geschilderten fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
Die von dem Landgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen die oben genannten Kriterien für eine Menschenwürdeverletzung, da
in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils
in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe
bringen wollen, für die anspruchsbegründende Voraussetzung einer Menschenwürdeverletzung seien - jenseits der Unterschreitung der Mindestfläche pro
Gefangenen und einer in die Zelle integrierten Toilette ohne räumliche Abtrennung und Belüftung - zusätzliche Umstände erforderlich, können sich diese nicht
auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Denn auch die insoweit in Bezug genommene Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
lässt keinen Zweifel daran, dass derartige räumliche Haftbedingungen bereits für sich genommen eine menschenunwürdige Behandlung sein können (vgl.
BGHZ 161, 33 <33 i.V.m. 35>). Der Bundesgerichtshof hat insofern Zusatzerfordernisse nicht für die Ebene der anspruchsbegründenden Voraussetzungen
aufgestellt, sondern ausschließlich für die Ebene der Rechtsfolgen (vgl. BGHZ 161, 33 <37, 38>), und zwar um bei der Frage der Geldentschädigung den
Besonderheiten des Falles gerecht zu werden (vgl. BVerfGK 7, 120 <124>). Auch die zweite als Referenz herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs
kann hierfür nicht als Beleg dienen, da sie eine gänzlich andere Konstellation betraf. Zum einen ging es dort um eine bloße Doppelbelegung entgegen § 18 Abs.
1 Satz 1 StVollzG - eine Überschreitung der Mindestfläche pro Gefangenen ohne räumliche Abtrennung und Belüftung der Toilette stand nicht in Rede. Zum
anderen hatte der betroffene Gefangene Arbeit und befand sich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr jeweils in einer teilgelockerten Station mit offenem
Bereich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572).
Versteht man die weiteren Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, im vorliegenden Fall hätten jedenfalls Umstände
vorgelegen, welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten, erweisen sich diese Erwägungen verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Der vom
Landgericht angeführte Gesichtspunkt, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 7. September 2007 bis zum 9. Oktober 2007 einer Arbeit nachgegangen, geht
ins Leere, weil der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum keine Ansprüche geltend gemacht hat. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass der
Beschwerdeführer täglich an Sport- und Freizeitgruppen habe teilnehmen können, ist bereits nicht ersichtlich, wie das Landgericht zu dieser Erkenntnis gelangt
ist, da weder der Beschwerdeführer noch das Land dies im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben. Außerdem hat das Landgericht selbst seinen
rechtlichen Ausführungen als unstreitige Tatsache zugrunde gelegt, dass sich der Beschwerdeführer täglich für dreiundzwanzig Stunden zusammen mit jeweils
wechselnden Mitgefangenen in einem Haftraum befunden habe. Abgesehen davon ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts nicht und ist auch sonst
nicht erkennbar, wie sich die - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren - in der Regel halbstündigen Sport- und
Freizeitangebote maßgeblich auf die Einschlusszeit und damit die Haftbedingungen hätten auswirken können. Gleiches gilt, soweit das Landgericht auf die
tägliche Stunde Hofgang rekurriert (vgl. BGHZ 161, 33 <33 f. i.V.m. 35>). Dessen ungeachtet kann die Frage, ab welcher Stundenzahl die Verkürzung der
täglichen Einschlusszeit in der Zelle die räumlichen Haftbedingungen derart abmildert, dass nicht mehr von einer Menschenwürdeverletzung auszugehen ist,
auch nicht als hinreichend geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.
Das Landgericht durfte die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens schließlich nicht an der fehlenden Menschenwürdeverletzung mit der Begründung
scheitern lassen, der Beschwerdeführer könne subjektiv nicht erheblich in seiner Menschenwürde betroffen gewesen sein, weil er keine Rechtsbehelfe eingelegt
habe. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen, der Beschwerdeführer habe konkludent in die
räumlichen Haftbedingungen eingewilligt, sei mithin aufgrund eines Grundrechtsverzichts nicht in seiner Menschenwürde verletzt worden, ist dies ebenfalls
nicht tragfähig. Zum einen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft
als Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch § 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. (in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987,
gültig bis zum 31. Dezember 2009) verstellt war beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine konkludente
Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafgefangener erfüllt waren (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -,
NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 <1268>). Zum anderen hat das Landgericht
nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17.
Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001 S. 2343 <2344>; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25). Auch diese
Rechtsfragen können nicht als hinreichend - zu Lasten des Beschwerdeführers - geklärt im Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.
bb) Auch die von dem Landgericht vorgenommene Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die
anspruchsvernichtende Einwendung des § 839 Abs. 3 BGB genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe die ihm mögliche und zumutbare Einlegung der Rechtsbehelfe,
insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz, nach dem Strafvollzugsgesetz für die Zeit als Strafgefangener (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und nach der
Strafprozessordnung für die Zeit als Untersuchungsgefangener (vgl. § 119, § 126 Abs. 1 und 2 StPO a.F. in Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO) im
Sinne von § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft versäumt, verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Denn das Landgericht hat jedenfalls die hypothetische Kausalität
der versäumten Rechtsbehelfe für die Verhinderung des Schadenseintritts mit verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung vollumfänglich bejaht.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden,
wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem
bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden, bleibt jedoch für die bereits
vorher entstandenen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, S. 1924; speziell für eine Amtshaftungsklage wegen
menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007, S. 1986). Für die Kausalität zwischen
der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -,
NJW 2004, S. 1241 <1242>; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465). Bei der Frage, welchen Verlauf die Sache genommen hätte,
wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>).
(2) Das Landgericht ist zu Lasten des Beschwerdeführers von der nach der geschilderten höchstrichterlichen Rechtsprechung üblichen Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast abgewichen.
Die Annahme des Landgerichts, dass einem Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG, nicht zuletzt im einstweiligen
Rechtsschutz nach § 114 StVollzG, - und wohl auch nach § 119, § 126 Abs. 1 und 2 StPO a.F. in Verbindung mit Nrn. 73, 75 Abs. 1 UVollzO - stattgegeben
worden wäre und sofort eine entsprechende Verlegung auf eine Einzelzelle erfolgt wäre, mit der Folge, dass eine Menschenwürdeverletzung gänzlich
verhindert worden wäre, kann sich nicht auf ein entsprechend substantiiertes Vorbringen des insofern darlegungspflichtigen Landes stützen. Zu der Frage der
hypothetischen Kausalität der jeweils unterlassenen Rechtsbehelfe hat das Land überhaupt nicht Stellung genommen. Außerdem hat das Landgericht seinen
rechtlichen Ausführungen als unstreitig zugrunde gelegt, dass es in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten eine Warteliste für Verlegungen gegeben habe. Der
Beschwerdeführer hat ferner ausdrücklich bestritten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Schaden sofort und damit gänzlich verhindert hätte, und,
obwohl ihm diesbezüglich nicht die Darlegungslast zufiel, auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt, namentlich aus der
Strafvollzugsstatistik 2005 zur Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes zitiert, Beispielsfälle von Strafgefangenen aus einem benachbarten
Oberlandesgerichtsbezirk des Landes benannt sowie auf eine Reihe von Beschlüssen des benachbarten Oberlandesgerichts verwiesen, die ein entsprechendes
Vollzugsdefizit der Justizvollzugsanstalten mangels räumlicher Kapazitäten konstatierten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08, 11
86/07, 11 W 77/07, 11 W 78/07, 11 W 85/07 -, juris). Danach wäre es an dem Land gewesen, nicht nur überhaupt zur hypothetischen Kausalität der jeweils
nicht eingelegten Rechtsbehelfe vorzutragen, sondern substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter Berücksichtigung des
einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische Wirkung entfaltet hätten.
cc) Ferner hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die Rechtsfolgenseite des geltend
gemachten Anspruchs, die Gewährung einer Geldentschädigung, eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage durchentschieden.
(1) Der Bundesgerichtshof macht eine Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen von Zusatzerfordernissen wie etwa der Bedeutung
und der Tragweite des Eingriffs, ferner dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens abhängig. Im Hinblick auf
die Eingriffsintensität stellt er hierbei auf eine konkrete Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohles ab (vgl. BGHZ 161, 33 <37>). Allerdings
hat der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall diese Zusatzerfordernisse erkennbar an der kurzen Dauer jener menschenunwürdigen Unterbringung von
lediglich zwei Tagen festgemacht. Insofern hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde
liegende Sachverhalt besondere Umstände aufwies, welche die dort aufgestellten Vorgaben für die Gewährung einer Geldentschädigung nicht ohne Weiteres
verallgemeinerungsfähig erscheinen lassen (vgl. BVerfGK 7, 120 <121, 124>). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht dementsprechend dahin, bei
einer längeren Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung auf Zusatzerfordernisse wie etwa eine Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohls
zu verzichten beziehungsweise diese als gegeben anzusehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Rn. 60, 62; OLG Hamm,
Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris Rn. 70 a.E.).
(2) Das Landgericht hat in seinem Beschluss vernachlässigt, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs insoweit mit einem wesentlich abweichenden
Sachverhalt befasste und ihr Ergebnis nicht zweifelsfrei auf den vorliegenden Fall übertragen werden konnte (vgl. abgrenzend zu anderen Fallgestaltungen:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 31).
Nach dem Vorbringen des Landes selbst im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Beschwerdeführer jedenfalls circa zwei Wochen (vom 10. Oktober 2007 bis
zum 24. Oktober 2007) durchgehend ohne das Hinzutreten mildernder Umstände unter den genannten Haftbedingungen im Haftraum 205 in der
Justizvollzugsanstalt H. zugebracht.
Für die Zeit vom 19. Januar 2007 bis zum 20. Februar 2007 verteidigt sich das Land damit, dass die Unterbringung mit einem Mitgefangenen in dem Haftraum
227 in der Justizvollzugsanstalt K. wegen der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers zu dessen eigener Sicherheit erfolgt sei, um der Gefahr eines Suizids
vorzubeugen. Für die Zeit vom 28. Februar bis zum 17. März 2007 trägt das Land vor, dass die Verlegung in den Haftraum 213 in der Justizvollzugsanstalt K.
auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei, wobei dieser jedoch entgegnet, dass er den Wunsch nur geäußert habe, um der Unterbringung mit einem ihm
neu zugewiesenen heroinsüchtigen Mitgefangenen zu entgehen. Hierbei ist jedoch zweifelhaft, ob diese von dem Land vorgetragenen Motive für die
Unterbringung die räumlichen Haftbedingungen derart abzumildern geeignet sind, dass nicht mehr von einer Menschenwürdeverletzung auszugehen ist. Denn
es ist fraglich, ob die Argumentation, man habe einen suchtkranken, unter Umständen suizidgefährdeten Menschen zu seinem Wohl unter objektiv
menschenunwürdigen räumlichen Haftbedingungen untergebracht, in verfassungsrechtlicher Hinsicht trägt, scheint sie doch zunächst allenfalls den Mangel an
räumlichen Kapazitäten in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten zu akzentuieren. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen. Denn ungeachtet dessen ist nach
dem eigenen Vortrag des Landes ein Zeitraum zu veranschlagen, welcher im Verhältnis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die dort zugrunde liegende
Unterbringungsdauer um ein Vielfaches übersteigt.
Damit hat das Landgericht auch diesbezüglich eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage, die, wie die geschilderte obergerichtliche Rechtsprechung zeigt,
in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne Erörterung der Problematik in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
c) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts beruht auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht
bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
4. Weiterhin steht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26 f.>).
Zu einer anderen Prognose gelangt man auch nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen
des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR
124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1466>). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für die hypothetische Kausalität des unterlassenen
Rechtsbehelfs ausdrücklich nicht auf die (hypothetische) Möglichkeit der Justizvollzugsanstalten abgestellt, den betroffenen Gefangenen anderweitig
menschenwürdig unterzubringen, sondern an die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung angeknüpft, dass die
Strafvollstreckung zu unterbrechen sei, wenn und solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme. Damit
hat der Bundesgerichtshof nicht nur - in der Sache überzeugend - die Pflicht des Staates formuliert, im Falle menschenunwürdiger Haftbedingungen sofort auf
die Durchsetzung des Strafanspruchs zu verzichten, sondern - weil dieser Pflicht das Recht des betroffenen Gefangenen korrespondieren dürfte, bei der
Vollstreckungsbehörde die Unterbrechung beziehungsweise die Aufschiebung der Strafe zu beantragen (vgl. § 455 StPO) - auf diese Weise auch einen neuen
Weg der Rechtsverteidigung offen gelegt. Allerdings haben weder die Parteien jenes Ausgangsverfahrens noch die des vorliegenden Ausgangsverfahrens noch
sonst Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit jemals erwogen. Damit steht im Fall der Zurückverweisung
für die Beurteilung des hier allein in Frage stehenden Prozesskostenhilfeverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Bundesgerichtshof
entwickelten Rechtsschutzmöglichkeiten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis tatsächlich effektiv umgesetzt worden wären und damit das
Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre. Dies wird sich nur mithilfe der Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens klären lassen, wobei das Land hierfür die Beweislast trägt. Angesichts dieser Ungewissheit obliegt es den Fachgerichten zu prüfen, ob
und inwieweit die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus § 839 BGB tangiert.
Im Hinblick auf die Rügen der Verletzung weiterer Grundrechte wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
5. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts teilt den festgestellten Mangel des landgerichtlichen Urteils. Das Oberlandesgericht hat sich die Gründe
des Landgerichts ausdrücklich zu Eigen gemacht.
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
7. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. ..." ((BVerfG, Beschluss vom
22.02.2011 - 1 BvR 409/09)
***
Haftraum - vier Gefangene - Grundfläche von 16 m 2
„... I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das
Bundesland Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und damit eine vergleichbare Konstellation, wie sie einer
Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zugrunde lag (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -,
NJW-RR 2011, S. 1043 ff.).
1. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht Duisburg und
überreichte unter Beweisangebot seines Vorbringens den Entwurf einer Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger
Unterbringung als Untersuchungshäftling in der Justizvollzugsanstalt D. über einen Zeitraum von 234 Tagen hinweg.
Er sei im Zeitraum vom 11. Januar 2006 bis 20. März 2006 im Haftraum 343 der Justizvollzugsanstalt untergebracht gewesen. Dieser habe, belegt mit vier
Gefangenen, lediglich eine Grundfläche von 16 m 2 , eine Höhe von 3 m und zwei Fenster zu je ca. 80 cm x 80 cm aufgewiesen. In den Hafträumen habe
sich - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer oben und unten zur Zelle hin
geöffneten Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage habe der Haftraum nicht verfügt. Die
Belüftung der Toilette sei über die Zellenluft erfolgt.
Im Zeitraum vom 20. März 2006 bis 1. September 2006 sei er in den Hafträumen 330 und 336 der Justizvollzugsanstalt mit jeweils einem Mitgefangenen
untergebracht gewesen. Beide Hafträume hätten jeweils über eine Grundfläche von 8 m 2 bei einer Raumhöhe von 3 m verfügt. In diesen Hafträumen habe sich
jeweils - neben der Grundausstattung - eine Toilette befunden, die nur durch eine verstellbare Holzwand (Schamwand) mit einer kleinen Sichtschutzfläche von
1,50 m x 0,80 m vom übrigen Raum abgetrennt gewesen sei. Über eine gesonderte Belüftungsanlage haben die Hafträume nicht verfügt. Die Belüftung der
Toiletten sei jeweils über die Zellenluft erfolgt.
Zum damit bedingten Verlust jeglicher Privatsphäre hinzu gekommen sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sämtliche Mitgefangene starke Raucher
gewesen seien, was in den kleinen Hafträumen zu einem unerträglichen Gemisch aus Rauch, Körperausdünstungen und Toilettengerüchen geführt habe. Der
Beschwerdeführer habe wie auch die Mitgefangenen keine Arbeit gehabt und sei unter diesen Bedingungen dreiundzwanzig Stunden täglich zusammen mit den
Mitgefangenen im jeweiligen Haftraum untergebracht gewesen. Duschmöglichkeiten seien für nicht arbeitende Gefangene nur zweimal wöchentlich vorhanden
gewesen. Eine Lüftung des Raumes habe nur bei Einverständnis sämtlicher dort Gefangener erfolgen können.
Er, der Beschwerdeführer, habe bereits unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum beantragt, ihn in einen Einzelhaftraum zu verlegen. Seitens der
angesprochenen Beamten sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass keine Einzelhafträume frei seien, er deshalb auch nicht verlegt werden könne und auf eine
Warteliste gesetzt würde.
Zu berücksichtigen sei, dass die Einzelunterbringung während der Untersuchungshaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO (in der für das Verfahren maßgeblichen
Fassung vom 7. April 1987, BGBl I S. 1074 <1095>, gültig bis zum 31. Dezember 2009, geändert durch Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2274 <2275>; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Nr. 23 UVollzO gesetzlich angeordnet sei, es sei denn, der Gefangene
stimme einer Gemeinschaftsunterbringung zu. Hierauf sei der Beschwerdeführer aber nicht hingewiesen worden. Einfachgesetzliche Regelungen wie § 18 Abs.
2 Satz 2 StVollzG oder § 201 StVollzG könnten an dieser rechtlichen Einordnung sowie am Anspruch eines Strafgefangenen auf Achtung seiner
Menschenwürde nichts ändern. Die sogenannte Junktim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW
2005, S. 58) nach der eine menschenunwürdige Unterbringung nicht in jedem Fall auch eine Geldentschädigung zur Folge haben müsse, habe eine Haftdauer
von lediglich zwei Tagen betroffen. Dagegen sei der Beschwerdeführer viel länger menschenunwürdig untergebracht worden.
2. Mit Schreiben vom 13. November 2008 beantragte das Land, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Dabei widersprach es der seitens des Beschwerdeführers behaupteten räumlichen Ausgestaltung der Hafträume nicht. Es machte jedoch - im Hinblick auf die
Unterbringungsdauer in widersprüchlicher Weise - geltend, dass die Dauer der Unterbringung nur "vom 12.08. bis zum 31.08.2006" bestanden habe und dass
der Beschwerdeführer mit der genannten Unterbringung einverstanden gewesen sei, da er keinen Antrag auf anderweitige Unterbringung gestellt habe. Diesem
hätte aber jederzeit entsprochen werden können, da während des gesamten Zeitraums Einzelhafträume frei gewesen wären. Insbesondere im Haftraum 343 sei
eine Gemeinschaftsunterbringung in der Regel wegen des dort befindlichen anstaltseigenen Fernsehgeräts auch gewünscht. So habe sich auch im Zeitraum vom
"12.01. bis zum 15.03.2006" dort ein Fernsehgerät befunden. Der Anspruch des Beschwerdeführers scheitere daher bereits an § 839 Abs. 3 BGB.
Wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeige, bestehe zwischen einer Menschenwürdeverletzung und einem Anspruch auf Geldentschädigung auch
kein zwingendes Junktim. Der Beschwerdeführer sei selbst Raucher, konkrete haftbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar.
Schließlich sei - eine rechtswidrige, menschenunwürdige Unterbringung unterstellt - ein Verschulden des Landes nicht gegeben, da sich dieses seit Jahren um
Schaffung neuer Haftplätze bemühe.
3. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 erwiderte der Beschwerdeführer hierzu unter nochmaliger Benennung von Zeugen, dass er insgesamt sogar vom 11.
Januar 2006 bis 10. Oktober 2006 ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt schriftlich eine
Gemeinschaftsunterbringung beantragt. Nur bei entsprechendem schriftlichen Antrag könne aber nach § 119 Abs. 1 StPO a.F. in Verbindung mit Nr. 23
UVollzO von der Einzelunterbringung abgesehen werden. Die Gemeinschaftsunterbringung habe auch nicht seinem Willen entsprochen. Im Gegenteil habe er
mehrfach bei einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt um einen Einzelhaftraum nachgefragt. Diesen habe er - wie dort üblich - mit Beginn seiner Tätigkeit
als Koch (entsprechend seinen Anträgen) zum 1. September 2006 erhalten.
Dass im fraglichen Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt D. Einzelhaftplätze zur Verfügung gestanden haben, werde mit Nichtwissen bestritten.
Im Übrigen würden die Häftlinge über ihren Anspruch auf Einzelhaft und den ihnen insoweit zustehenden Rechtsbehelfen entgegen Part. II.30.1 EPR
(European Prison Rules) auch nicht informiert.
Ob auf eine gerichtliche Entscheidung hin der Beschwerdeführer sofort in eine Einzelzelle verlegt worden wäre, stehe ferner nicht fest. Das Land ignoriere
mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen. In der Vergangenheit hätten die Anstaltsleitungen gerichtliche Entscheidungen
auch nach Monaten nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer seien insofern mehrere Fälle aus der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen namentlich bekannt.
Dass die Hafträume im konkreten Fall menschenunwürdig seien, sei dem Land auch bekannt gewesen und von ihm billigend in Kauf genommen worden. Dazu
zitierte der Beschwerdeführer aus der Strafvollzugsstatistik für Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes.
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. Januar 2009 verweigerte das Landgericht dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussicht der Klage.
Zum einen sei auf § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG zu verweisen, der bei Altbauarbeiten, um die es sich hier handele, eine gemeinschaftliche Unterbringung in
Vier- beziehungsweise Zweipersonenzellen gestatte.
Zum anderen sei für eine Geldentschädigung das Mindestmaß an Schwere nicht erreicht. Der geltend gemachte körperliche Kontakt ergebe sich von selbst aus
der gemeinschaftlichen Unterbringung. Die Toilette habe über eine Schamwand verfügt, der Beschwerdeführer sei selbst Raucher gewesen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinen formellen Antrag auf Verlegung gestellt habe. Hieraus dürfe gefolgert werden, dass er seine Situation nicht
als so belastend empfunden habe.
Schließlich treffe das Land aufgrund deren Bemühungen um eine Verbesserung der Haftunterbringung kein vorwerfbares Verschulden.
5. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 legte der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde ein und trug zu den bisherigen Schriftsätzen noch ergänzend
vor, dass ein wesentlicher Unterschied darin bestehe, ob eine Person als Raucher entscheide, wann sie rauche und lüfte, oder ob mehrere Personen rauchen, der
Haftraum dadurch permanent mit Rauch belastet sei und auch eine Lüftung des Raumes nur bei entsprechender Gemeinschaftsentscheidung erfolge. Der
Beschwerdeführer habe einen Antrag bei Gericht auf Verlegung in einen Einzelhaftraum schlicht in Unkenntnis der Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gestellt.
Die behaupteten Bemühungen des Landes Nordrhein-Westfalen bezögen sich auf einen der Unterbringung des Beschwerdeführers zeitlich nachfolgenden
Zeitraum. Für das Land habe zum Zeitpunkt der Unterbringung des Beschwerdeführers auch keine Notsituation vorgelegen. Das Land bestimme sowohl Anzahl
der Hafträume als auch Anzahl der Häftlinge, die zum Haftantritt geladen werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei daher
Prozesskostenhilfe zwingend zu bewilligen gewesen, da ansonsten vor Durchführung der Beweisaufnahme das summarische Verfahren an Stelle des
Hauptsacheverfahrens trete. Insbesondere schwierige und ungelöste Rechts- und Tatfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.
Dass von einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen sei, ergebe sich allein schon aufgrund der divergierenden Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen.
So habe das Oberlandesgericht Hamm unter anderem mit Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/08 - in einem gleichgelagerten Fall Prozesskostenhilfe
bewilligt.
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. April 2009 wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. handele es sich um eine Bestimmung des einfachen Rechts. Dass für Untersuchungshäftlinge andere Maßstäbe als für
Strafgefangene bei Bewertung der Fragen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, der Menschenwürde und der Erheblichkeitsschwelle, ab der eine
Entschädigung in Betracht komme, gelten, folge daraus nicht.
Die Erheblichkeitsschwelle sei hier jedoch nicht überschritten. Der Antragsteller habe lediglich bei Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten. Wer
sich aber in seinen Anträgen auf diese einfachste Hierarchieebene beschränke, mit deren Antworten zufrieden gebe, nicht einmal einen förmlichen Antrag bei
der Anstaltsleitung stelle, und über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erkundige, habe die Situation aber offenbar selbst nicht als unerträglich
empfunden. Dies mache bereits den angestrebten Anspruch unschlüssig und sei keine Frage des Ausschlusses der Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB.
Die Voraussetzungen, unter denen Verletzungen des Art. 1 Abs. 1 GG zu einem Entschädigungsanspruch führen, seien durch das sogenannte Junktim-Urteil
auch höchstrichterlich geklärt. Dass diese Grundsätze im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, liege in der Natur der Sache. Der vom
Beschwerdeführer genannten Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/08 - liege insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde,
als dort zumindest ein Antrag bei der Anstaltsleitung gestellt worden sei und der Toilettenvorhang keinen hinreichenden Sichtschutz geboten habe, während
hier undurchscheinende Materialien benutzt worden seien.
7. Mit seiner am 13. Mai 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter anderem - eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
8. Nach Ergehen eingangs zitierter Entscheidung der Kammer vom 22. Februar 2011 zu einem vergleichbaren Sachverhalt (BVerfG, a.a.O.) beantragte der
Beschwerdeführer auf schriftlichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in vorliegender Angelegenheit erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
nachdem mangels materieller Rechtskraft einer - wenngleich im Übrigen unanfechtbaren - Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer bedürftigen
Partei eine nochmalige Antragstellung nicht verwehrt ist und das Gericht bei Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit auch nicht an seine frühere
Beurteilung gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, S. 1805 <1806>). Das Landgericht Duisburg wies mit
Beschluss vom 27. April 2011 diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurück. Betreffend die Erfolgsaussichten hielt es daran fest, dass
sich an den Entscheidungsgrundlagen der angegriffenen Beschlüsse nichts geändert habe.
9. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme erklärte es unter anderem,
dass nach Abschluss der laufenden Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen im Justizvollzug Ende 2011 / Anfang 2012 das Land Nordrhein-Westfalen über rund
1.000 zusätzliche Haftplätze verfügen werde, die zu einer deutlichen Entspannung der Belegungssituation führen würden. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da
dies insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden
Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997
- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>; vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>; vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris,
Rn. 13; vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR
2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, Rn. 17). Insbesondere hat es
diese Fragen auch bereits weitgehend für die vorliegende Konstellation geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar
2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044>).
2. Soweit der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eine Verletzung seines Anspruchs auf
Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten
soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>).
Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen
Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet
(vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der
herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW
2003, S. 1857 <1858>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2004 - 1 BvR 2095/04 -, NJW-RR 2005, S. 500 <501>; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris, Rn. 17).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagenden Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts einer Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
aa) Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage ausschließlich in Bezug
auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Menschenwürdeverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgenommen und
diese abweichend von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung verneint.
(1) Bei Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem insoweit grundsätzlich bestehenden Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des
Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen
müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen
begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den
Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl.
BVerfGE 45, 187 <228>; 109, 133 <150>; BVerfGK 7, 120 <122 f.>). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht auf Grund einer
gesetzlichen Bestimmung eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW
2002, S. 2699 <2700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044>).
Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die
Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als
ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann.
So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als
Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m 2 und 7 m 2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette
nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S.
2843 <2845>; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -,
NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -,
juris, Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris, Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris,
Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris, Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte
unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m 2 großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche
Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58 <59>). In einer weiteren Entscheidung
erkannte der Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl. BGH, Beschluss
vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die
Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 5,25 m 2 ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten,
nicht gesondert gelüfteten Toilette über drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November
2009 - 184/07 -, juris, Rn. 2, Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die Unterbringung von Gefangenen
bei Nichteinhaltung der genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die Menschenwürde
qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>; vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05 -, juris, Rn. 16
f.).
(2) Landgericht und Oberlandesgericht sind bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die
anspruchsbegründende Voraussetzung der Menschenwürdeverletzung von der geschilderten fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
Denn die vom Landgericht und Oberlandesgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen erfüllen die oben genannten Kriterien für eine
Menschenwürdeverletzung, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen
unterschritten wurden und die jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Allein der Umstand, dass durch eine
verstellbare, nicht durchscheinende Holzwand wenigstens eine Sichtschutzmöglichkeit bei Verrichtung der Notdurft zur Verfügung gestellt worden war, lässt
nach obigen Maßstäben eine Menschenwürdeverletzung nicht entfallen. Das Grundrecht der Menschenwürde gebietet insofern auch keine Unterscheidung
zwischen Strafhaft und Untersuchungshaft. Ebenso wenig von Belang ist, dass der Beschwerdeführer - wie seine Mitgefangenen auch - Raucher war. Dies mag
zwar möglicherweise für die Frage eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit Bedeutung erlangen, nicht jedoch für die Frage eines Eingriffs in die
Menschenwürde nach den aufgezeigten Maßstäben.
Landgericht und Oberlandesgericht durften die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens auch nicht mit der Begründung scheitern lassen, der
Beschwerdeführer könne subjektiv nicht erheblich betroffen gewesen sein, weil er keinen förmlichen Verlegungsantrag bei der Anstaltsleitung auf Verlegung
gestellt habe, sondern lediglich bei den Vollzugsbeamten um einen Einzelhaftraum gebeten habe. Zunächst einmal lässt allein der Umstand, keinen förmlichen
Antrag auf Änderung eines Zustandes gestellt zu haben, keinen zwingenden Rückschluss auf den Zustand selbst zu, der die Durchführung einer
Beweisaufnahme in einem Hauptverfahren entbehrlich machte. Vor dem Hintergrund der geschilderten, die Menschenwürde berührenden, unstreitigen
Haftbedingungen widerspricht diese Argumentation ferner dem hohen Schutzgehalt der Menschenwürde. In letzter Konsequenz hieße dies nämlich, einen
Eingriff in die Menschenwürde durch einen staatlichen Hoheitsakt von vornherein auszuschließen, wenn gegen diesen kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt
wird. Deutet man die Ausführungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aber dahin, dass der Beschwerdeführer konkludent in die räumlichen
Haftbedingungen eingewilligt habe und mithin auf sein Grundrecht auf Menschenwürde verzichtet habe, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Zum einen haben
Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Untersuchungsgefangener schon einfachrechtlich durch § 119 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. verstellt war beziehungsweise ob die von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine konkludente Einwilligung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Strafgefangener erfüllt waren (vgl. OLG Celle,
Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S.
1267 <1268>). Zum anderen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das
einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001, S. 2343 <2344>; BSG,
Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25). Auch diese Rechtsfragen können nicht als hinreichend - zu Lasten des Beschwerdeführers - geklärt im
Sinne des oben erörterten Maßstabes der Rechtsschutzgleichheit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angesehen werden.
Das Landgericht verkennt darüber hinaus noch, dass die Menschenwürde nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden kann und folglich §
201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG nicht als gesetzliche Rechtfertigungsgrundlage herangezogen werden kann. Ferner wird es den aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Maßstäben nicht gerecht, indem es - entgegen grundsätzlich anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III
ZR 361/03 -, NJW 2005, S. 58 <59>; OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 16 U 116/03 -, NJW-RR 2004, S. 380 <381>; OLG Hamm, Beschluss vom
13. Juni 2008 - 11 W 54/08 -, juris, Rn. 42 u. 65) - ein Verschulden des Antragsgegners, bezogen auf die konkrete, möglicherweise menschenunwürdige
Unterbringung des Beschwerdeführers, allein durch pauschale Verweisung auf dessen Vortrag über seine Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen
Haftsituation im Land ohne nähere Prüfung im Hauptverfahren bereits im Prozesskostenhilfeverfahren verneint.
bb) Indem Landgericht und Oberlandesgericht von vornherein der beabsichtigten Amtshaftungsklage jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen haben, haben sie
mithin den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.
c) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass Landgericht und
Oberlandesgericht bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung
gelangt wären.
4. Weiterhin steht auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil er es möglicherweise gemäß § 839 Abs. 3 BGB vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
a) Denn zum einen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich
verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines
Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch nur für diesen späteren Schäden,
bleibt jedoch für die bereits vorher entstandenen Schäden bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -, NJW 1986, S. 1924; speziell für
eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen: OLG München, Beschluss vom 10. August 2006 - 1 W 1314/06 -, NJW 2007, S.
1986).
b) Zum anderen ist für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil
vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465) und bei der Frage,
welchen Verlauf die Sache genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wie nach der wirklichen
Rechtspraxis entschieden worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 <1242>). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer aber ausdrücklich bestritten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Schaden sofort und damit gänzlich verhindert hätte, und, obwohl
ihm diesbezüglich nicht die Darlegungslast zufiel, auch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt, namentlich aus der Strafvollzugsstatistik zur
Mehrfachbelegung in den Justizvollzugsanstalten des Landes zitiert, Beispielsfälle von Strafgefangenen aus einem benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk des
Landes benannt sowie auf eine Reihe von Beschlüssen des benachbarten Oberlandesgerichts verwiesen, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit der
Justizvollzugsanstalten mangels räumlicher Kapazitäten konstatierten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 11 W 54/08, 11 W 86/07, 11 W
77/07, 11 W 78/07, 11 W 85/07 -, juris). Danach wäre es an dem Land gewesen substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen und - hierbei allerdings unter
Berücksichtigung des einstweiligen Rechtsschutzes - ab welchem Zeitpunkt diese im Hinblick auf die Haftbedingungen des Beschwerdeführers praktische
Wirkung entfaltet hätten.
c) Schließlich gelangt man auch nicht zu einer anderen Prognose, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität
im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt, in der der Bundesgerichtshof an die
aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde folgende rechtliche Erwägung anknüpft, dass die Strafvollstreckung notfalls zu unterbrechen sei, wenn und
solange eine weitere Unterbringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht komme, und er hieraus folgert, dass vor diesem Hintergrund die
Feststellung, dass ein Rechtsmittel an der Haftsituation nichts ändern könne, rechtsfehlerhaft sei (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -,
NJW-RR 2010, S. 1465 <1466>). Denn wie das Bundesverfassungsgericht insofern bereits festgestellt hat, geht mit dieser Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht zwingend einher, dass ein Rechtsbehelf zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis auch effektiv umgesetzt worden wäre und
damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1046 f.>).
d) Ob ein Rechtsbehelf in der vorliegenden Konstellation möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre und ob und inwieweit die Nichteinlegung
eines Rechtsbehelfs bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus § 839 BGB tangiert, wird sich mithin nur mithilfe der Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens klären lassen.
e) Hieran ändert auch die vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Ende der Stellungnahmefrist
erstmals vorgelegte Kopie der "Anlage zur Aufnahmeverhandlung" nichts, ausweislich welcher der Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 unter anderem eine
Einverständniserklärung mit der gemeinsamen Unterbringung mit anderen Gefangenen unterzeichnet haben soll. Denn diese war zum Zeitpunkt der
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht Verfahrensgegenstand. Ob und inwieweit der Sachvortrag insofern im Ausgangsverfahren noch ergänzt wird,
ist Sache der Antragsgegner. Den Fachgerichten obläge es dann zu prüfen, inwieweit diese Einverständniserklärung zur gemeinsamen Unterbringung oder die
Nichtrücknahme der Einverständniserklärung nach Kenntnisnahme der konkreten Haftbedingungen gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. - etwa im Rahmen
des § 839 Abs. 3 BGB oder des § 254 BGB - Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches haben können. ..."
(BVerfG, Beschluss vom 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09 - LG Duisburg vom 30. Januar 2009 - 8 O 382/08 & OLG Düsseldorf vom 17. April 2009 - I-18 W
23/09 - siehe auch BVerfG, 1 BvR 409/09 vom 22.2.2011, Absatz-Nr. (1 - 53), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110222_1bvr040909.html)
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Rassistische Schmierereien in Haftraum:
„... I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzzeitige Unterbringung eines Strafgefangenen in einem mit
gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien versehenen Haftraum des Transporthauses einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt.
1. Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Sehnde in die Justizvollzugsanstalt Rosdorf für drei Tage im
Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover untergebracht. Nach Beendigung dieser Unterbringung beantragte er gemäß §§ 109 ff. StVollzG,
‚1. festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin veranlasste Verlegung des Antragstellers in die JVA Rosdorf, die mit einer Unterbringung des Antragstellers
im Transporthaus IV der JVA Hannover verbunden war, gegen Artikel 1 GG verstoßen hat.
2. die Antragsgegnerin für Fälle der Besuchsverlegung bzw. des Aufenthaltes des Antragstellers aus anderen Gründen in der Anstalt der Antragsgegnerin zu
verpflichten, den Antragsteller zukünftig nur dann über ein Transporthaus einer anderen Anstalt zu transportieren, wenn die Antragsgegnerin zuvor
sichergestellt hat, dass
a) sich keine Hakenkreuze und/oder antisemitische und/oder andere menschenverachtende Texte an den Wänden der Hafträume befinden.
b) Urin nicht in den Wänden der Hafträume hochzieht.
c) die Wände nicht mit Kot beschmiert sind.'
Zur Begründung trug er vor, Ende 2006 habe er sich anlässlich einer Zeugenaussage im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover befunden. Der
Transport sei von der Antragsgegnerin - der Justizvollzugsanstalt Sehnde - organisiert gewesen. In dem Transporthaus hätten sich an den Wänden Hakenkreuze
und rassistische Texte befunden, von denen er einige wiedergebe:
‚Hackt den Juden die Schwänze ab, damit sie keine weiteren Juden machen können.'
‚Hitler hat nur einen Fehler gemacht: Er hat nicht alle Juden vergast.'
‚Nur ein toter Jude ist ein guter Jude.'
‚Deutsche, reisst den Judenvotzen die Eierstöcke raus.'
Als er im Mai 2007 zu einer weiteren Zeugenaussage geladen worden sei, habe er beantragt, nicht wieder über das fragliche Haus der Justizvollzugsanstalt
Hannover transportiert zu werden, da die dortige Unterbringung gegen die Menschenwürde verstoße. Die Strafvollstreckungskammer habe den entsprechenden
Antrag unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass Hakenkreuze an den Wänden keine menschenunwürdige Unterbringung ausmachten; auf die Texte
an den Wänden sei sie nicht eingegangen. Der Transport sei dann wegen Terminabsetzung nicht zustandegekommen.
Vom 9. bis zum 11. Januar 2008 sei er im Zuge seiner Verlegung gegen seinen erklärten Willen aufgrund Transportanweisung der Antragsgegnerin erneut im
Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover untergebracht gewesen. Dort hätten sich an den Wänden der Zelle 4205 Hakenkreuze und
menschenverachtende Texte befunden. Nur beispielhaft gebe er Nachstehendes wieder:
‚Dreckiges Ausländerschwein. Deutsche Stiefel werden Dich töten. Die animalische Grotte Deiner Mutter muss mit einem Lötkolben Bekanntschaft machen.
Du abartiges Stück Dreck. Man muss Euch auf bestialische Art und Weise zeigen, dass man Euch in Deutschland nicht will. Raus mit Euch und Eurer
Sippenhaft. Sonst werden einige von Euch die Nachricht als lebende Fackel zu verkünden haben. Gleiches gilt für Sinti und Romaabfall. Ihr dreckiges Volk
von Bettlern und Hausierern. Eure dreckige Brut muss ausgerottet werden. Ihr habt kein Land. Ihr gehört nicht auf diese Welt. Ihr Tiere. Tod den Sintis.'
Darüber hinaus habe sich Kot an den Wänden befunden.
Die Justizvollzugsanstalt habe unter anderem durch einen Antrag, den der Beschwerdeführer im Mai 2007 gestellt habe, um eine damals wegen erneuter
Ladung als Zeuge anstehende erneute Verbringung über das fragliche Transporthaus abzuwenden, seit langem Kenntnis von den menschenwürdewidrigen
dortigen Zuständen. Trotzdem ordne sie weitere derartige Unterbringungen an. Nach § 12 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(DSVollz) seien die Vollzugsbediensteten verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen zu sorgen. Der rechtswidrige Sachverhalt sei nicht
beendet, da neue Verlegungen möglich seien.
2. Das Landgericht wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Die in der vorübergehenden
Unterbringung im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover liegende Beschwer sei durch Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rosdorf weggefallen.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG setze ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus, das zu
bejahen sei, wenn sich die angefochtene Maßnahme bei späteren Entscheidungen für den Antragsteller nachteilig auswirken könne oder eine
Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sei. Eine solche Gefahr müsse sich konkret abzeichnen. Daran fehle es hier. Für eine Rückverlegung des
Beschwerdeführers in absehbarer Zeit fehlten konkrete Anhaltspunkte. Der gestellte Verpflichtungsantrag sei aus demselben Grund unzulässig und darüber
hinaus unbegründet, da es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehle. Eine etwaige Rückverlegung falle in die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt
Rosdorf; diese und nicht die Antragsgegnerin habe daher auch über den Transportweg zu entscheiden.
3. Mit seiner am 18. März 2008 protokollierten Rechtsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe aus Art. 1 GG und nach dem
Strafvollzugsgesetz Anspruch darauf, nicht in der beschriebenen Weise mit antisemitischen Texten und Hakenkreuzen konfrontiert zu werden. Nach der
Argumentation des Landgerichts könne er auf dem Transport auch im Schweinestall untergebracht werden, vorausgesetzt er werde danach in eine andere
Justizvollzugsanstalt verlegt. Dieser Gedanke sei aberwitzig. Ob eine Wiederholungsgefahr bestehe, sei zunächst nicht von Bedeutung. Denn wenn eine
Rechtswidrigkeit nur für den Fall einer Wiederholung festgestellt werden könnte, seien gerichtliche Entscheidungen gegen einmalige Rechtswidrigkeiten nicht
möglich. Der Beschwerdeführer sei dann der Antragsgegnerin schutzlos ausgeliefert. Nachdem er schon einige Male im Transporthaus untergebracht war,
könne zudem eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere strebe er eine Zurückverlegung in die heimatnahe Justizvollzugsanstalt
Sehnde an, da sich ihm dort bessere Wiedereingliederungschancen böten. Somit bestehe die konkrete Gefahr, dass er auch in Zukunft mit den
menschenunwürdigen Haftbedingungen im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover konfrontiert werde.
4. Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluss vom 22. April 2008 die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Überprüfung des angefochtenen
Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und seines Rechts auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Gerichte hätten die Unverletzlichkeit der Menschenwürde nicht berücksichtigt. Mit seiner
Verlegung in die Justizvollzuganstalt Rosdorf habe sich das Problem nicht erledigt.
2. Das Niedersächsische Justizministerium hat wie folgt Stellung genommen: Nach Mitteilung des zuständigen Vollzugsabteilungsassistenten sei der
betreffende Haftraum in der Justizvollzugsanstalt Hannover im Januar 2008, als der Beschwerdeführer dort untergebracht gewesen sei, tatsächlich erheblich mit
Schmierereien, unter anderem auch mit Hakenkreuzen, verunstaltet gewesen. Ob eine Verschmutzung bereits im Jahr 2006 existiert habe, könne nicht mehr
nachvollzogen werden, ebensowenig eine Verschmutzung der Zellwände mit Exkrementen. Grundsätzlich werde nach Auflösung eines Haftraums dieser
gründlich gereinigt. Wenn dabei Schmierereien auffielen, würden diese in der Regel umgehend beseitigt. Im vorliegenden Fall seien sie am 30. Januar 2008
überstrichen worden. Aufgrund der hohen Fluktuation in der Transportabteilung und des fehlenden Verantwortungsbewusstseins der dort kurzzeitig
untergebrachten Gefangenen sei eine vollständige Vermeidung zukünftiger Verunstaltungen jedoch nicht zu realisieren. Soweit der Beschwerdeführer ausführe,
dass mit seiner Verlegung zu rechnen sei, weil in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf keine Langzeitbesuche zugelassen seien, sei anzumerken, dass seit
September 2008 in Rosdorf Langzeitbesuche grundsätzlich möglich seien.
3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, die Angaben zur gründlichen Reinigung der Hafträume seien unzutreffend; die Zustände hätten sich bis heute
nicht geändert. Er legt eidesstattliche Versicherungen von zwei Mitgefangenen vor, wonach die eigenen und zahlreiche andere Hafträume zum Zeitpunkt ihrer
mehrtägigen Transportaufenthalte auf der betreffenden Station im April beziehungsweise Mai 2009 in völlig verdrecktem Zustand waren und sich an den
Wänden Hakenkreuze und fremdenfeindliche Hetzparolen befanden. Der Beschwerdeführer trägt außerdem vor, Angehörige seiner Familie hätten in
Deutschland im Konzentrationslager gesessen. Die Tolerierung der Schmierereien durch die Bediensteten belaste ihn daher sehr.
4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, sofern sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts auch insoweit richtet, als
damit der Verpflichtungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 104, 220 <231
ff.>; stRspr). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19
Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich
Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>).
Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig
zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des
Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>). Ausnahmsweise kann aber das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage
auch noch nach Erledigung in besonderer Weise schutzwürdig sein (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 232 ff.).
Dies betrifft nicht nur die vom Landgericht angesprochenen Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 117, 71 <122>; stRspr)
und der fortbestehenden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 110, 77 <85 f.>; stRspr). Unter anderem ist bei gewichtigen Eingriffen ein
Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE
110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; stRspr). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne sind insbesondere (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244
<269>), aber keineswegs ausschließlich Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. nur BVerfGE 110, 77 <86>;
BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2006 - 2 BvR 1419/05 -, juris, vom 28. September 1999 - 2 BvR
1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273, und vom 14. Februar 1994 - 2 BvR 2091/93 -, juris).
Das Gewicht des geltend gemachten Grundrechtseingriffs kann auch unabhängig von der besonderen Konstellation der typischerweise vor Erreichbarkeit
gerichtlichen Rechtsschutzes eintretenden Erledigung ein für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl.
BVerfGE 81, 138 <140>; 104, 220 <232>; 116, 69 <79>). In Verfahren, die die Haftraumunterbringung eines Gefangenen betreffen, entfällt, sofern eine
Verletzung der Menschenwürde durch die Art und Weise der Unterbringung in Frage steht, das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der
beanstandeten Unterbringung (vgl. BVerfGK 6, 344 <347 f.> m.w.N.). Eine Verletzung der Menschenwürde steht in Rede, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird, nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden also nicht von vornherein
auszuschließen ist, dass ein Verstoß gegen die staatliche Pflicht zur Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz (vgl.
BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; 91, 93 <111>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88 <108 f.>) vorliegt, die dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben
müssen (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; BVerfGK 12, 410 <414 f.>).
Was den Zugang des Rechtsschutzsuchenden zu einer höheren Instanz angeht, gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen
einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; stRspr). Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften ein Rechtsmittel vor, so verbietet Art. 19
Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 54, 94 <96 f.>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 112, 185 <208>; stRspr). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer ‚leerlaufen'
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; BVerfGK 11, 262 <266>; 12, 402 <406>).
b) Diesen Maßstäben haben die Gerichte nicht Rechnung getragen.
aa) Das Landgericht hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses nach
Erledigung ergeben. Dabei kann offen bleiben, ob es eine Wiederholungsgefahr in vertretbarer Weise verneint hat. Denn jedenfalls hat es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es nicht berücksichtigte, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist,
wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor
Erledigung zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>), oder wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in
Rede steht (vgl. BVerfGK 6, 344 <347 f.> m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hatte einen Sachverhalt vorgetragen, nach dem weder eine gravierende Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sowie -
unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch die Möglichkeit einer Verletzung seiner Menschenwürde durch die
Bedingungen der Haftraumunterbringung von der Hand zu weisen waren. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen
unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt
(vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 87, 209 <228>; 107, 275 <284>; 109, 279 <313>), verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen
Haftraumbedingungen auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NJW 1993, S. 3190 f.).
Dies gilt auch insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft auch mit
physischem oder verbalem Kot beschmierte Haftraumwände. Schutz vor solchen Widerwärtigkeiten, selbst strafbarer Art, mag, wie das Niedersächsische
Justizministerium geltend macht, im Haftvollzug nicht ausnahmslos und unter allen Umständen erreichbar sein. Die Frage, wann in der Beschaffenheit von
Hafträumen eine Missachtung des von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Achtungsanspruchs liegt, lässt sich nicht ohne Rücksicht auf die Umstände und auf
Fragen der praktischen Realisierbarkeit beantworten (vgl. BVerfGK 12, 422 <424> m.w.N.; zur Bedeutung der Vermeidbarkeit von mit der Haft verbundenen
Leiden im Hinblick auf Art. 3 EMRK s. auch EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - Rs. 47095/99 -, Kalashnikov/Russland, NVwZ 2005, S. 303 <304>). Was
daraus für die Bestimmung der sachlichen und zeitlichen Grenzen des unter Umständen Hinzunehmenden folgt, bedarf hier keiner näheren Klärung. Denn die
Strafvollstreckungskammer hatte jedenfalls im vorliegenden Fall nicht den geringsten Anlass zu der Annahme, dass staatlicherseits alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um den vom Beschwerdeführer dargestellten Verhältnissen entgegenzuwirken oder zu vermeiden, dass er
ihnen ausgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände deuteten vielmehr auf das Gegenteil hin.
bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie das durch § 116 Abs. 1 StVollzG eröffnete Rechtsmittel ineffektiv
macht und für den Beschwerdeführer ‚leerlaufen' lässt (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Die nicht weiter begründete Annahme des
Oberlandesgerichts, die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte fristgemäß eine entsprechend der Formvorschrift des
§ 118 Abs. 3 StVollzG von der Rechtspflegerin protokollierte Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter anderem die Verfahrensrüge erhob und sich gegen
die landgerichtliche Verneinung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wandte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, es könne nicht sein, dass eine
Rechtswidrigkeit nur bei Wiederholungsgefahr gerichtlich festgestellt werden könne, da anderenfalls die gerichtliche Überprüfung von (in der jeweiligen Art)
einmaligen Rechtsverletzungen unmöglich sei und er daher solchen Rechtsverletzungen schutzlos ausgeliefert wäre. Genauer hätte er den Grund dafür, dass bei
typischerweise vor Erreichbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigten gewichtigen Grundrechtseingriffen Art. 19 Abs. 4 GG die Anerkennung eines
Rechtsschutzinteresses auch noch nach Erledigung gebietet (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>), nicht benennen können. Bereits damit war
deutlicher, als vom Beschwerdeführer erwartet werden konnte, aufgezeigt, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts nicht gerecht wurde.
Weshalb bei dieser Sachlage eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1, 2. Alt.
StVollzG) entbehrlich gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Das Landgericht war von mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o. unter a)
nicht vereinbaren Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ausgegangen. Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die
Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende fehlerhafte
Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten
ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR 2007,
S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992,
Nr. 2, S. 5, und vom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint
werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in
anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung
noch nicht wissen konnte (vgl. Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s. außerdem für die Möglichkeit, dass der
Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb nicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, §
116 Rn. 2). Im vorliegenden Fall bestanden aber für die Annahme, dass das Landgericht seine mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
unvereinbare Rechtsauffassung nicht auch künftigen Entscheidungen zugrundelegen werde, keinerlei Anhaltspunkte. Wenn unter solchen Umständen die
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde verneint wird, ist das Grundrecht des Rechtsschutzsuchenden aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris).
3. Die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beschwerdeführers betrifft, und die Entscheidung des
Oberlandesgerichts beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher - der landgerichtliche Beschluss: insoweit - aufzuheben (§ 93c Abs. 2,
§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückverwiesen.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. ..." (BVerfG, 2 BvR 1023/08 vom 15.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100715_2bvr102308.html)
Abschaltung von Licht, Strom und Radio - U-Haft
„... Der 1977 geborene Beschwerdeführer befand sich in der Justizvollzugsanstalt U. in Untersuchungshaft. Er beantragte am 2. April 2007 schriftlich, die
nächtliche Abschaltung von Licht, Strom und Radio aufzuheben, da hierdurch seine Grundrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt würden. Der Antrag
wurde laut Vermerk der Anstalt auf dem Antragsformular mündlich ‚unter Hinweis auf Ordnung der Anstalt (Nr. 1 Abs. 2 UVollzO) abgelehnt'.
Ob allgemeine nächtliche Stromabschaltungen in der Untersuchungshaft generell oder unter Bedingungen, wie sie in der Justizvollzugsanstalt U. vorliegen, von
Verfassungs wegen hinzunehmen wären, wenn der Gesetzgeber selbst eine klare Entscheidung in diesem Sinne getroffen hätte, steht nicht zur Entscheidung.
Als Rechtsgrundlage der Maßnahme kam hier allein § 119 Abs. 3 StPO in Betracht, wonach den Untersuchungsgefangenen - nur - solche Beschränkungen
auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Die grundrechtlichen Anforderungen, die sich
für die Rechtfertigung einer solchen Maßnahme auf der Grundlage dieser Generalklausel ergeben, hat das Oberlandesgericht verkannt.
a) Jedenfalls soweit es um den Ausschluss des nächtlichen Rundfunkempfangs durch die Unterbrechung der Stromzufuhr geht, ist der Schutzbereich der
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt, deren Beschränkung auch Untersuchungsgefangene nur nach Maßgabe der Schrankenregelung des Art.
5 Abs. 2 GG hinzunehmen haben (vgl.BVerfGE 15, 288 <293 ff.>; 35, 307 <309>).
Es kann offenbleiben, ob die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit auch betroffen ist, soweit der Beschwerdeführer durch die nächtliche
Stromabschaltung stundenweise gehindert wird, sich aus allgemein zugänglichen Druckwerken wie Büchern und Zeitschriften lesend zu informieren, oder ob
diese Beeinträchtigung außerhalb des Schutzbereichs der Informationsfreiheit liegt, weil dem Beschwerdeführer insoweit keinerlei Information vorenthalten,
sondern nur eine geringfügige, im Hinblick auf den Schutzzweck des Grundrechts belanglose zeitliche Verschiebung der Informationsaufnahme zugemutet
wird. Denn soweit das speziellere Grundrecht der Informationsfreiheit nicht einschlägig ist, berührt die Einschränkung von Verhaltensmöglichkeiten durch
nächtliche Unterbrechung der Stromzufuhr jedenfalls das Recht des Beschwerdeführers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auf eine
eindeutige Zuordnung aller mit der Stromabschaltung verbundenen grundrechtserheblichen Beeinträchtigungen entweder zu dem spezielleren Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 GG oder dem allgemeineren des Art. 2 Abs. 1 GG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Unterschiede zwischen beiden Grundrechten -
einschließlich der Unterschiede zwischen den jeweiligen Schrankenregelungen (Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) - für die verfassungsrechtliche
Beurteilung des angegriffenen Beschlusses keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben. Der Beschluss erweist sich als grundrechtswidrig nach Maßstäben,
die für beide genannten Grundrechte ohne Unterschied gelten.
b) In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der
Untersuchungshaft. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl.BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35,
307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170 <177> ). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die
Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verpflichtet ist. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter
Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage.
Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb
allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307
<309>). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser
Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen
Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein
Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -,
NStZ-RR 1997, S. 7 f.).
Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl.
BVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über
Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO
bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399
f.> ). In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden,
soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 34, 384
<398>; 42, 95 <102> ). Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des
Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl.BVerfGE 57, 170 <177>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ 1996, S. 509 <510>).
Schwierigkeiten bei der Überwachung der Gefangenen sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur
nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch „vorgegeben" ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <296>;
34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479>). Der
Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>). Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die
geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel
hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl.BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1479).
Für das Vorliegen einer Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO kann allerdings eine Rolle spielen, wie hoch unter den in der Anstalt gegebenen
Verhältnissen der Überwachungs- und sonstige Aufwand ist, der getrieben werden müsste, um eine solche Gefährdung auszuschließen. Auch
Untersuchungsgefangene können nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen
anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 GG eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl.BVerfGE
34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.> ). Bei der Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt
und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es etwa für die Zulässigkeit einer
Einschränkung, wenn es sich um einen für die Anstalt mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der Gefangene dagegen
ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise erreichen kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem
Aufwand verbunden ist (vgl.BVerfGE 34, 369 <380 f.> ). Das von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und
bei der abwägenden Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig
verurteilt ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100> ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle
spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe.
Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller
Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2
BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566 <567>).
c) Diesen Maßstäben trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.
aa) Das Ziel der Anstalt, Störungen der Nachtruhe sowohl zum Schutz der Gefangenen als auch - aufgrund der innerstädtischen Lage der Anstalt - zum Schutz
der Nachbarschaft zu vermeiden, stellt zwar grundsätzlich einen legitimen Zweck dar, der sowohl nach verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch nach der
einfachgesetzlichen Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO grundsätzlich geeignet ist, grundrechtsbeschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen. Zur Ordnung in
der Vollzugsanstalt im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO zählt auch der Schutz der Mitgefangenen vor unnötigen zusätzlichen Belastungen durch Lärm und Unruhe
(vgl.BVerfGE 35, 311 <317>).
bb) Schon die Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme hat das Gericht jedoch nicht in der gebotenen Weise festgestellt. Zur Begründung dafür, dass
Verhaltensvorschriften und deren Überwachung und eine eventuelle disziplinarische Ahndung von Übertretungen als milderes Mittel nicht ausreichen, hat es
nur pauschal angemerkt, dass nächtliche Ruhestörungen sich allein durch repressive Maßnahmen nicht verhindern ließen. Eine konkrete Grundlage für diese
Einschätzung wird nicht erkennbar. Auch dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt und ihrer im fachgerichtlichen Verfahren abgegebenen
Stellungnahme war hierzu nichts Näheres zu entnehmen.
Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234
<236>; 57, 170 <177>), kann es aber zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit
zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen. Sollte das Gericht nur darauf haben verweisen wollen, dass repressive Maßnahmen und deren präventive
Androhung nicht jegliche Übertretung von Vorschriften zur Nachtruhe mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen können, trifft das zwar zu, beantwortet
aber nicht die entscheidende Frage, ob ein im Hinblick auf die Schutzzwecke des § 119 Abs. 3 StPO ausreichendes Maß an nächtlicher Ruhe nicht auch auf
andere, für die unterschiedlichen grundrechtlichen Belange der Gefangenen schonendere Weise als mittels einer generellen nächtlichen Stromsperre zu
erreichen wäre. Hierzu hat das Gericht Erfahrungen, die konkrete Anhaltspunkte für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit milderer Abwehrmaßnahmen gegen
nächtliche Ruhestörungen und den dazu erforderlichen Aufwand geben könnten, weder bei der Antragsgegnerin abgefragt noch hat es sich um Erkenntnisse
über Erfahrungen in anderen Anstalten bemüht. Das wird den Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit (vgl. zu den Anforderungen bei
entsprechenden Maßnahmen im Maßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 - RuP 2005, S. 36 <38 f.>; Wagner, RuP 2005,
S. 39 f.) nicht gerecht.
Das Gericht hat auch nicht geprüft, inwieweit neben oder anstelle von Überwachungsmaßnahmen sonstige aus anderen Gemeinschaftseinrichtungen bekannte
Maßnahmen wie Kopfhörergebote oder die Regulierung der Lautstärkeregler an Fernseh- und Radiogeräten eine vollständige Stromsperre zur Nachtzeit
entbehrlich machen könnten.
Die Berufung der Anstalt darauf, dass die Stromversorgung in der Haftanstalt nur stockwerksweise an- oder abgeschaltet werden könne, gab Anlass, zu prüfen,
ob ein derartiger technischer Zustand mit der grundsätzlich gebotenen Ausrichtung eingreifender Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 StPO auf den konkreten
Einzelfall (vgl.BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11> ) und mit der Verpflichtung vereinbar ist, bei Maßnahmen genereller Art gegenüber
Untersuchungsgefangenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies
ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 34, 384 <398>; 42,
95 <102> ). Auch damit hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Seine Feststellung, eine Ausnahme für den Beschwerdeführer gemäß Nr. 54 Abs. 2 der
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sei schon aus technischen Gründen nicht möglich, geht an der Frage vorbei, inwieweit die Anstalt berechtigt
sein kann, sich auf technische Unmöglichkeiten zu berufen, die technisch problemlos behebbar wären. Da der Staat einerseits verpflichtet ist, die
Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl.BVerfGE 40, 246 <284> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479 f.>), andererseits aber die Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten,
unzumutbaren Aufwand erfordert (vgl.BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.> ), ist dies eine Frage der Verhältnismäßigkeit der
Beeinträchtigungen, die von dem gegebenen technischen Zustand ausgehen, und - was auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes für
technische Veränderungen. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Beantwortung dieser Frage hätte nähere Informationen erfordert, die
das Gericht nicht eingeholt hat. Die vom Ministerium in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Renovierungspläne zeigen, dass nähere
Informationen zur Beschaffenheit der Elektrotechnik in der Anstalt und zum Aufwand für Veränderungen, die es erlauben würden, dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit besser Rechnung zu tragen, ohne weiteres verfügbar gewesen wären, und dass aus dortiger Sicht die technischen Verhältnisse in
praktikabler und zumutbarer Weise veränderbar sind.
Die Untersuchungshaftvollzugsordnung geht allerdings mit der Regelung, wonach der Anstaltsleiter gestatten kann, dass der Haftraum über die vorgeschriebene
Zeit hinaus beleuchtet wird (Nr. 54 Abs. 2 UVollzO; vgl. auch Nr. 68 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO), offenbar davon aus, dass eine Beleuchtung der Hafträume
vorbehaltlich solcher Gestattung nicht durchgehend verfügbar sein muss. Zur Rechtfertigung einer generellen nächtlichen Stromsperre ist die
Untersuchungshaftvollzugsordnung jedoch ungeeignet. Es handelt sich um eine allgemeine Verwaltungsanordnung, die den Richter nicht bindet (vgl.BVerfGE
15, 288 <294>; 34, 369 <379>) und der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht enthebt.
cc) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehlt es auch an jeder erkennbaren, gewichtenden Berücksichtigung des Umstandes, dass die Maßnahme
Grundrechte des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch wenn von der Unterbrechung der Stromzufuhr ausschließlich Nachtstunden
betroffen sind, in denen üblicherweise geschlafen wird, kann der Eingriff nicht als völlig geringfügig angesehen werden. Die Möglichkeit, Rundfunk zu
empfangen und sich bei Licht zu beschäftigen - etwa zu lesen oder zu schreiben - und die Möglichkeit, dies auch in den Nachtstunden zu tun, ist gerade für
einen Untersuchungsgefangenen von besonderer Bedeutung. Untersuchungshaft ist für die Betroffenen hochgradig belastend. Untersuchungsgefangene sind in
besonderem Maße - noch mehr als andere Inhaftierte - suizidgefährdet (vgl. GBE - Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Gesundheitsbericht für
Deutschland 1998, Kapitel 5.16, unter „Risikogruppen" - http://www.gbe-bund.de; Konrad, Psychiatrische Probleme im Justizvollzug, in: Venzlaff/Foerster
<Hrsg.>, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 371 <379>). Es liegt auf der Hand, dass die in der Untersuchungshaft rechtlich möglichen und
notwendigen besonderen Kontaktbeschränkungen, das Warten auf den Strafprozess und die besondere Ungewissheit der Haftdauer nicht nur mit Risiken für die
psychische Stabilität verbunden sind, sondern auch den SchlafWach-Rhythmus stören können, und dass es daher gerade in dieser Lage eine besondere
zusätzliche Belastung darstellt, nachts weder elektrische Geräte noch auch nur das Licht einschalten zu können. Die generelle Stromabschaltung in den
bezeichneten Nachtstunden bedurfte daher sorgfältiger Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Dem Vorbringen der
Justizvollzugsanstalt und den Gründen der hierauf gestützten Entscheidung des Oberlandesgerichts sind Sachverhaltsfeststellungen und eine Abwägung, die die
Beurteilung der angegriffenen Maßnahme als mit Blick auf die Grundrechte des Beschwerdeführers angemessen rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen
(vgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Nachtstromsperre im Maßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 -, a.a.O., S. 36
<38 f.>; Wagner, a.a.O.; für den Untersuchungshaftvollzug Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 119 Rn. 120).
Soweit das Gericht die Berechtigung der nächtlichen Stromsperre damit begründet, dass sie in mehrfach belegten Hafträumen der Vermeidung von
Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für Untersuchungsgefangene einen
Anspruch auf Einzelunterbringung vorsieht. Ein Untersuchungsgefangener darf zusammen mit anderen Untersuchungsgefangenen nur untergebracht werden,
wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt (§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden (§ 119 Abs. 2
Satz 2 StPO). Etwas anderes ist nur für den Sonderfall vorgesehen, dass der körperliche oder geistige Zustand des Gefangenen eine gemeinschaftliche
Unterbringung erfordert (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO). Da das Gesetz demnach für die Untersuchungshaft grundsätzlich von der Unzumutbarkeit einer
unfreiwilligen Unterbringung in mehrfach belegten Hafträumen ausgeht, können auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen, die an eine Mehrfachbelegung
anknüpfen, jedenfalls bei unfreiwilliger Unterbringung unter solchen Verhältnissen schwerlich ohne weiteres - und wenn überhaupt, dann allenfalls
vorübergehend - als zumutbar gelten.
2. Ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG offenbleiben. ..." (BVerfG, 2 BvR 1229/07 vom 10.1.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080110_2bvr122907.html)
Anklopfen an die Zellentür
Betreten Mitarbeiter einer JVA ohne Anklopfen den Haftraum eines Strafgefangenen, so liegt hierin regelmäßig kein Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes
Recht (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727 und 884/94).
***
Das Betreten der Hafträume von Strafgefangenen durch Bedienstete ohne vorheriges Anklopfen verletzt wegen der "Vorwarnung" durch die Schließgeräusche
nicht die Privat- und Intimsphäre der Gefangenen (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 u.a.).
Anstaltskleidung
„ ... Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls möglich, dass der Bf. durch die Ablehnung der Vorführung zu Gericht in eigener Kleidung in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V. mit Art. 1 I GG verletzt ist.
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch die Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll
selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll
(BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 54, 148 [155f.] = NJW 1980, 2070; BVerfGE 63, 131 [142] = NJW 1983, 1179).
Deshalb bedeutet die Verpflichtung zum Tragen der einheitlichen Anstaltskleidung - die von Strafgefangenen regelmäßig als Selbstwertkränkung und
Deprivation empfunden wird (vgl. Böhm, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. [1999], § 20 Rdnr. 1) - eine Beeinträchtigung. Der Strafgefangene hat diese
Beeinträchtigung nach der gesetzlichen Regelung des § 20 StVollzG im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit
ihm die Justizvollzugsanstalt nicht nach § 20 II 2 StVollzG das Tragen eigener Kleidung gestattet. Der Gesetzgeber hat dabei dem Umstand, dass das Tragen
von Anstaltskleidung außerhalb der Justizvollzugsanstalt eine zusätzliche Belastung darstellt, weil der Betroffene durch sie als Strafgefangener erkennbar und
damit in der Öffentlichkeit bloßgestellt ist (vgl. Böhm, Rdnr. 3), durch eine gesonderte Regelung Rechnung getragen und dem Gefangenen für die Ausführung -
bei welcher der Gefangene die Anstalt unter Aufsicht verlässt (vgl. § 11 I Nr. 2 Var. 1 StVollzG) - einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleider eingeräumt
wird (§ 20 II 1 StVollzG).
bb) Da hier die maßgebliche Frage der Vorführung zu Gericht (§ 36 II StVollzG) hinsichtlich des Tragens eigener Kleidung im Gesetz nicht gesondert geregelt
ist, bemisst sie sich im Grundsatz nach der allgemeinen Regelung des § 20 II 2 StVollzG, wonach die Entscheidung über das Tragen eigener Kleidung im
Ermessen der Justizvollzugsanstalt steht. Es braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, ob für eine Vorführung zu Gericht das Ermessen
der Justizvollzugsanstalt - als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 20 II 1 StVollzG -
grundsätzlich soweit verengt ist, dass eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel zu sein hat, soweit die übrigen Voraussetzungen des §
20 II StVollzG erfüllt sind und - etwa bei der Durchführung einer gerichtlichen Anhörung in der Vollzugsanstalt - zwingende Gesichtspunkte der Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen (so OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 202; zum Teil noch weitergehend: Böhm, § 20 Rdnr. 3; Callies/Müller-Dietz,
StVollzG, 7. Aufl. [1998], § 20 Rdnr. 2; Grunau/Tiesler, StVollzG, 2. Aufl. [1982], § 20 Rdnr. 2; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl.
[1999], § 11 Rdnr. 6 und § 36 Rdnr. 3; Pecic/Feest, in: Feest, StVollzG, 3. Aufl. [1990], § 20 Rdnr. 7). Zumindest ist es verfassungsrechtlich geboten, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer gerichtlichen Vorführung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und dabei dem Interesse des Betroffenen
Rechnung zu tragen, in einer von ihm als angemessen empfundenen Kleidung vor Gericht zu erscheinen. ..." (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99).
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Arbeitsentgelt
Die unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und (erwachsenen) Untersuchungsgefangenen verstößt weder gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2004 - 2 BvR 406/03).
***
Die Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug (§§ 43, 200 StrVollzG) ist (noch) verfassungsgemäß (BVerfG,
Beschluss vom 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01).
***
„ ... II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mittelbar angegriffenen §§
43 und 200 StVollzG sind noch verfassungsgemäß.
1. Das BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner Entscheidung
vom 1. 7. 1998 (BVerfGE 98, 169) geklärt. Der Verfassungsbeschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, von den dort entwickelten
Grundsätzen abzuweichen. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel
und entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 I i.V. mit 1 I und 20 I GG, wenn die geleistete Arbeit angemessene
Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss freilich geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger
Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene
eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer
weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und diese sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner
Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169, 201).
Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt anerkannt wird. Allerdings kann der Vorteil
für die erbrachte Leistung auch in anderer Weise zum Ausdruck kommen. Anerkennung kann nicht nur durch ein monetäres Konzept erfolgen. Die
Anerkennung muss angemessen sein. Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Lohns in Geld etwa auch der Aufbau einer
sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung
von Arbeit dadurch vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit seine Haftzeit
verkürzen („good time") oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169, 202).
Art. 1 I GG gebietet es weder unmittelbar noch i.V. mit Art. 12 III GG, Arbeit allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anzuerkennen. Arbeit dient der
Entfaltung der Persönlichkeit. Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung. Gesetzliche Entgeltvorgaben können damit auch dem Ziel von
Art. 1 I und 2 I GG Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs
wegen vorgegeben ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart.
Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird (vgl. § 43 StVollzG), kann zur
verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß
bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Allerdings kann der Gesetzgeber bei der Regelung dessen,
was angemessen ist, die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere auch dessen Marktferne, in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der
Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine
Rolle. Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum (BVerfGE 98, 169, 202f.).
2. Die Entscheidungen des Gesetzgebers, auf welche Art und in welchem Umfang die Pflichtarbeit von Gefangenen entlohnt wird, können vom BVerfG nur
eingeschränkt überprüft werden. Die Verfassung gebietet zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Das
Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber jedoch nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest, sondern eröffnet ihm für die Entwicklung eines
wirksamen Konzepts einen weiten Gestaltungsraum. Für die Wahl zwischen mehreren geeigneten Wegen zum Regelungsziel besitzt der Gesetzgeber die
Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch
unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169, 201 mwN).
Bei der Entscheidung darüber, auf welche Art und in welcher Höhe die Pflichtarbeit von Gefangenen angemessen anzuerkennen ist, kann das BVerfG erst
eingreifen, wenn das gewählte Regelungskonzept nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung beiträgt. Ob die einzelnen Arten der Anerkennung
der Arbeit des Gefangenen diese Funktion erfüllen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von Verfassungs
wegen zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den
Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, dass Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist. Es ist insbesondere
nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung des Arbeitsentgelts geboten ist.
3. Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die Neuregelung der §§ 43, 200 StVollzG dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 I i.V.
mit 1 I und 20 I GG. Die vom Gesetzgeber geregelte Entlohnung in Gestalt einer Kombination von monetärer und nicht monetärer Leistung ist nicht derart
unangemessen, dass sie nicht mehr zur Resozialisierung beizutragen vermag. Zusammen mit der maßvollen Erhöhung des Arbeitsentgelts sind auch die nicht
monetären Leistungen in Gestalt einer differenzierten Freistellungsregelung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt zu berücksichtigen.
a) Eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe für die Erhöhung der Bezugsgröße gibt es nicht. Das BVerfG (BVerfGE 98, 169, 213) hat bei der Begründung
der zu niedrigen Bezugsgröße von 5% allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform stufenweise bis 1. 1. 1986 auf 40% der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Dr 7/3998, S. 130f.). Es hat diese Bezugsgröße nicht zum verfassungsrechtlichen Gebot erklärt. Vielmehr
hätte der Gesetzgeber mit der geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung ausgerichteten
Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt (vgl. BVerfGE 98, 169, 207f.). Ohne Bestimmung einer
konkreten verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 98, 169,
203). Verfassungsrechtliche Vorgabe ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche
Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 215).
b) Der Gesetzgeber hat die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Dabei wird der Gestaltungsraum des
Gesetzgebers einerseits durch die Ziele der Resozialisierung und andererseits - wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen - durch die
wirtschaftliche Lage geprägt. Angesichts der durch die maßvolle Erhöhung der Bezugsgröße bereits entstehenden Mehrkosten einerseits, der aber gleichwohl
deutlichen Verbesserung für die Gefangenen andererseits ist die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch nicht überschritten.
Der Gesetzgeber bleibt aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.
aa) Die Entlohnung soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ihm den Sinn seiner Arbeit vor Augen zu führen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die
Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
Angehörigen zu entsprechen, die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens anzustreben sowie ausreichend Zukunftsvorsorge zu
betreiben. Die Entscheidung des Gesetzgebers erweist sich als derzeit noch vertretbar. Wegen der weiter verschlechterten Produktivität von Gefangenenarbeit,
die mit der allgemeinen, von hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung gekennzeichneten wirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt einhergeht, wird der
Abwägungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt. Angesichts der strukturell bedingten niedrigen Produktivität der Gefangenenarbeit sowie der weiteren
Verschlechterung der Beschäftigungssituation von Gefangenen in den neunziger Jahren besteht die Gefahr, dass bei einer weiteren Erhöhung des
Arbeitsentgelts eine Gefährdung der Gefangenenarbeitsplätze eintritt (vgl. dazu Neu NK 2001, 22ff.). Es droht bei weiter abnehmender Produktivität durch ein
Ungleichgewicht von Lohnkosten und Ertrag die Schließung von Anstaltsbetrieben (vgl. Neu NK 2001, 22, 25; Landau/Kunze/Poseck NJW 2001, 2611,
2612f.; Radtke ZfStrVo 2001, 4, 11). Dieser Effekt einer Erhöhung der Bezugsgröße liefe dem Resozialisierungskonzept gerade zuwider. Weiterhin darf der
Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169, 202f.). Da der
durch die Neuregelung erforderlich gewordene Mehraufwand von etwa 70 bis 80 Mio. DM, was einem Mehraufwand der Länderhaushalte für den
Aufgabenbereich des Strafvollzugs von gut 2% entspricht (vgl. Neu NK 2001, 22, 25), bei hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung bereits eine
erhebliche Belastung bedeutet, ist der Gestaltungsraum für weiter gehende Maßnahmen des Gesetzgebers beschränkt.
bb) Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung für eine verfassungsrechtlich zulässige gleichmäßige Verteilung der Entlohnungsarten entschieden. Dies
ergibt sich aus § 43 I StVollzG, der die monetären und nicht monetären Aspekte der Entlohnung gesetzessystematisch in einer Vorschrift regelt (vgl. BT-Dr
14/4452, S. 10f.). Die Erhöhung von 5% auf 9% der Bezugsgröße ist angesichts der - bei ausschließlich monetärer Entlohnung - in der Literatur vielfach
geforderten Größe von etwa 20 bis 25% (vgl. Ullenbruch ZRP 2000, 177, 181; Wrage ZRP 1997, 435, 436) und der gleichwertigen Gewährung ausreichender
nicht monetärer Leistungen noch verfassungsgemäß. Das Arbeitsentgelt ist gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung deutlich angehoben worden. Mit der
Erhöhung auf 9% der Bezugsgröße wird das Arbeitsentgelt um 80% aufgestockt. Dies ist für den Gefangenen eine spürbare Verbesserung, bei der es sich nicht
lediglich um einen Inflationsausgleich handelt. Diesem wird durch die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße Rechnung getragen. Die
Ausgestaltung der nicht monetären Leistung ist in Art und Umfang so geregelt, dass der Gefangene diesen Teil der Entlohnung nach objektiven Maßstäben
neben dem Arbeitsentgelt als gleichwertigen Anteil und damit insgesamt als angemessen erfahren kann. Der Gesetzgeber hat dies mit einer differenzierten
Regelung erreicht. Die Freistellung kann auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die
Mehrzahl der Gefangenen sich für die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt entscheidet (BT-Dr 14/4452, S. 11). Gerade die Gewährung
von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit (für 2 Monate zusammenhängend geleisteter Arbeit 1 Tag) wird dem Resozialisierungsgebot gerecht.
Der Umfang der gewährten Freistellung ist derzeit noch angemessen. Dies gilt selbst dann, wenn die 2-Monatsfrist gemäß § 43 VI 3 StVollzG durch Krankheit,
Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstigen nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehemmt wird.
Angesichts der pro Kalenderjahr aber nur geringfügig zu erzielenden Freistellungstage bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, den Umfang der nicht monetären
Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen. Selbst wenn die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 43 IX StVollzG um
wenige Tage bei jahrelanger Haft unter finanziellen Aspekten subjektiv nur als wenig vorteilhaft empfunden wird, ist sie bei objektiver Betrachtung geeignet,
als wirksame Anerkennung von Gefangenenarbeit zu dienen. Dabei besteht zwischen der vorzeitig wiedergewonnenen Freiheit und dem Resozialisierungsgebot
kein Spannungsverhältnis. Vielmehr wird mit der Aussicht auf eine vorzeitig gewährte Freiheit im Hinblick auf berufliche Entfaltungsmöglichkeiten und
Verdienstaussichten dem Resozialisierungsgebot entsprochen. Die Aussicht, vorzeitig die Freiheit wieder zu erlangen, ist für einen Gefangenen von derart
hoher Bedeutung, dass sie als Mittel der Entlohnung geeignet ist, das Resozialisierungsgebot umzusetzen. Für diejenigen, die aus spezial- oder
generalpräventiven Gründen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, bleibt gemäß § 43 XI StVollzG die Arbeit sinnvoll erlebbar, da der nicht gewährte
Vorteil finanziell ausgeglichen wird. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen. Alle Gefangenen, auch diejenigen, die nicht in den Genuss nicht
monetärer Leistungen kommen, erhalten eine angemessene Entlohnung. Die Freistellungsgewährung wird finanziell substituiert. Sie bleibt, wenn auch zeitlich
versetzt, erlebbarer Vorteil und Ausgleich für geleistete Arbeit. ..."
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Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe
Das Tatbestandsmerkmal „die besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) ist verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt. Die Zuständigkeits- und
Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip),
des Art. 2 II GG und des Art. 104 II 1 GG zu messen. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 I 1, II 1 Nr. 4 GVG sind, insoweit sie die
Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld
gemäß § 57a I 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil
darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet
und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist. Bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge von Verurteilten, deren Schuld noch nicht im
vorstehenden Sinne gewichtet ist (Altfälle), darf das Vollstreckungsgericht zu Lasten des Verurteilten nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und
die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigen. Die Vorschrift des § 454 I StPO ist verfassungskonform dahin
auszulegen, daß im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Strafvollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere
Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und
Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. Der voraussichtliche Zeitpunkt einer
Aussetzung der Strafvollstreckung muß so rechtzeitig festgelegt werden, daß die Vollzugsbehörden die Vollzugsentscheidungen, die die Kenntnis dieses
Zeitpunktes unabdingbar voraussetzen, ohne eigene Feststellungen zur voraussichtlichen Verbüßungszeit so treffen können, daß die bedingte Entlassung nicht
verzögert wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 u. 2 BvR 78/89).
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Beschleunigungsgebot
Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann in Betracht,
wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalles gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt
wird. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.6.2001 - 2 BvR 828/01).
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Besitz eines Keyboards zu Weiterbildungszwecken
Die Auslegung und Anwendung des § 70 I, II StVollzG unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu
erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine besondere Gefährdung zu ihrer Sicherheit und Ordnung
ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung insbesondere
nur dann Bestand haben, wenn mildere Mittel, etwa die Verplombung oder Versiegelung des Gegenstandes, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der
Gefährdung zu begegnen. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann es verbieten, bei wichtigen Belangen des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig
verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, die Besitzerlaubnis wegen einer nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß eher geringfügigen
Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 14.08.1996 - 2 BvR 801/96).
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Besonders gesicherte Station
Einschließung und Überwachen und die Verlegung des Verurteilten auf eine besonders gesicherte Station stellen keine besondere Sicherungsmaßnahme i. S.
des Maßregel- oder Strafvollzugsrecht dar und sind von der Verhängung einer Strafe oder Maßregel durch das Tatgericht im Erkenntnisverfahren mitumfasst.
Solange bei festgestellter Therapieunfähigkeit oder -unwilligkeit die Maßregel nicht für erledigt erklärt oder der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet
wurde, ist bei fortbestehender Gefährlichkeitsprognose die Fortdauer des Freiheitsentzugs im psychiatrischen Krankenhaus hinzunehmen (BVerfG, Beschluss
vom 08.11.2001 - 2 BvR 1633/99).
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Besuchsüberwachung - Trennscheibe
Es bedarf der Prüfung durch die Fachgerichte, ob der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass angesichts der in §§ 27 II , IV 3, 29 I StVollzG, 148
II 3 StPO getroffenen Spezialregelungen die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei Verteidigerbesuchen nicht auf § 4 II 2 StVollzG gestützt werden
kann, auch für die Fallgestaltung gilt, dass die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch den Gefangenen eingesetzt wird
(BVerfG, Beschluss vom 24.10.2002 - 2 BvR 878/02).
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Briefverkehr - Strafhaft
Zur Frage, ob es mit Art. 10 I GG vereinbar ist, wenn auf der Grundlage des § 29 III i. V. mit § 130 StVollzG in einer Justizvollzugsanstalt mit höchster
Sicherheitsstufe eine allgemeine Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen und Sicherungsverwahrten angeordnet wird, die den gesamten erfassten
Schriftverkehr, einschließlich Schreiben von und an Behörden, erfasst, soweit er nicht Kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift von einer Überwachung
ausgenommen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2003 - 2 BvR 345/03).
***
„... III. 1. Der Bf. hat die Bedeutung der inkriminierten Briefpassagen erst im Rechtsbeschwerde-Verfahren dahin erläutert, daß er dem erkrankten
Briefadressaten habe Lebensmut zusprechen und ihn auffordern wollen, gegen seine Krankheit anzukämpfen. Er hat es unterlassen, bereits der JVA K. die
Bedeutung seiner Äußerungen zu entschlüsseln. Da er es hier an Aufklärung hat fehlen lassen, ist die von der StVK getroffene Entscheidung, daß die Anhaltung
des Briefes aus Gründen des § 31 I Nr. 1, 5 und 6 StVollzG zu Recht erfolgt sei, nachvollziehbar und im Lichte des Art. 5 I GG sowie der durch § 31 I
StVollzG geschützten Rechtsgüter nicht zu beanstanden. Der Tatsachenvortrag des Bf. im Rechtsbeschwerde-Verfahren ist demgegenüber unbehilflich.
Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 (238f.) = NJW 1977, 1525; BVerfGE 35, 202
(235f.) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 40, 276 (284f.) = NJW 1976, 37), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das
Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Es ist deshalb unerheblich, ob die Bewertung des Briefes als teilweise unverständlich anhand
einzelner Textstellen zu belegen gewesen wäre.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gem. § 93a II lit. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluß der StVK vom 4. 12.
1991 richtet. Nicht zur Durchsetzung der in § 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde in ihrer Richtung gegen
den Beschluß des OLG's . Sie ist insoweit unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis der § 92 BVerfGG nicht genügt. Es ist nicht dargelegt, inwiefern
die prozessuale Entscheidung des OLG Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Bf. verletzen könnte.
a) § 31 I Nr. 4 StVollzG, wonach Schreiben vom Anstaltsleiter angehalten werden können, wenn sie grobe Beleidigungen enthalten, gehört zu den allgemeinen
Gesetzen, die dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) gem. Art. 5 II GG Schranken setzen. Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des
beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen
kann (st. Rspr. vgl. BVerfGE 7, 198 (208) = NJW 1958, 257; BVerfGE 90, 241 (248)). Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts
vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende
Gesetz dient (vgl. BVerfGE 90, 255 (259) = NJW 1995, 1015). Es verbietet sich mithin, § 31 I Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei
dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf „grobe" Beleidigungen und
durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG, NJW 1994, 1149 (1150)).
b) Diesen Anforderungen wird der Beschluß der StVK vom 4. 12. 1991 nicht gerecht.
aa) Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die StVK angenommen hat, es handele sich bei der Äußerung „berüchtigter Misanthrop"
um eine Beleidigung i.S. von § 31 I Nr. 4 StVollzG außerhalb eines Bereichs, in dem das Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG eine Verstärkung um den durch Art. 2 I
i.V. mit 1 I GG gewährleisteten Schutz der Privatsphäre erfährt (vgl. BVerfGE 90, 255 (259ff.) = NJW 1995, 1015). Beziehungen zwischen Strafgefangenen
entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 (235f.) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 40, 276 (284f.)
= NJW 1976, 37; BVerfGE 89, 315 (322) = NJW 1994, 1401) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als
Privatsphäre enger Vertrauter, wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt. Ob
unter ganz außergewöhnlichen Umständen anderes zu gelten hat, kann offen bleiben, da der Sachverhalt für derartige Erwägungen keinen Anlaß gibt.
bb) Auch die Einschätzung der StVK, die Worte „berüchtigter Misanthrop" bezogen sich auf einen Bediensteten der JVA und verletzten diesen in seiner Ehre,
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
cc) Die StVK verkennt jedoch die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit insofern, als sie die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung bei der
Feststellung abbricht, es handele sich um eine Beleidigung. Die dem Grundrecht durch § 31 I Nr. 4 StVollzG gezogene Schranke kann nämlich erst eingreifen,
wenn eine grobe Beleidigung vorliegt und eine Ermessensentscheidung getroffen ist, in der die Bedeutung des Grundrechts in Rechnung gestellt ist. Damit hat
sich die StVK in keiner Weise auseinandergesetzt. Auf eine ausdrückliche Erörterung konnte sie nicht etwa deshalb verzichten, weil die Grobheit der
Beleidigung ohne weiteres augenfällig gewesen wäre. Es liegt vielmehr nahe, die Bezeichnung als Mißmutsäußerung von alltäglichem Gewicht anzusehen, die
von § 31 I Nr. 4 StVollzG gerade nicht erfaßt werden soll (vgl. Beratungen des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 7.
Wahlperiode, S. 2204). Indem die StVK davon ausgeht, eine Beleidigung rechtfertige schon an sich die Anhaltung eines Briefes, verkennt sie den Umfang der
Gewährleistung des Art. 5 I 1 GG und verletzt den Bf. in seinem darin verankerten Grundrecht. Der Beschluß war gem. § 90 II BVerfGG aufzuheben und die
Sache zurückzuverweisen. ... (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92 und 2 BvR 365/93).
***
Zur Frage der Zulässigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Strafgefangenen wegen beleidigender Äußerungen in einer
Dienstaufsichtsbeschwerde:
„... .. III. ... 2. ... Der Beschluß des LG Regensburg vom 11. 5. 1993 verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 5 I 1 und aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 und
20 III GG.
a) ... Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Gefangenenbriefen ist zu berücksichtigen, daß der Inhalt des Briefes als Meinungsäußerung den Schutz des
Art. 5 I 1 GG genießt und deshalb die Verhängung von Sanktionen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt. Dieses Recht gilt aber nicht
grenzenlos, sondern findet nach Art. 5 II GG Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den
allgemeinen Gesetzen i. S. des Art. 5 II GG gehören auch die Normen des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 82
und 102 ff. StVollzG. § 82 StVollzG enthält für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt unerläßliche Verhaltensvorschriften, die auch für
Meinungsäußerungen gelten. Durch Disziplinarmaßnahmen nach §§ 102 ff. StVollzG wird der schuldhafte Verstoß gegen die in § 82 StVollzG normierten
Verhaltenspflichten, nicht aber eine in einem pflichtwidrigen Verhalten liegende Ehrenkränkung als solche geahndet. Auch wenn Disziplinarmaßnahmen
repressiv wirken und deshalb vom Schuldprinzip regiert werden, so liegt ihr eigentlicher Zweck in der Sicherung der Voraussetzungen eines auf die Ziele des §
2 StVollzG gerichteten Vollzugs. Als grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen die §§ 82, 102 ff. StVollzG ihrerseits im Lichte der von ihnen
eingeschränkten Grundrechte ausgelegt und angewandt werden, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; 82, 272, 280 st. Rspr.).
Im Blick auf die Bedeutung des betroffenen Freiheitsrechts ist es zunächst erforderlich aufzuklären, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlaß die
beanstandeten Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können.
Erst auf der Grundlage einer solchen Klärung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen gegen die Belange des geordneten Zusammenlebens
und der Sicherheit in der JVA (vgl. BVerfGE 40, 276, 284 f.) sachgerecht abgewogen werden.
Kommt der Anstaltsleiter bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, daß die beanstandeten Äußerungen auch im Blick auf die Meinungsfreiheit des Gefangenen
dessen Disziplinierung unumgänglich machen, so hat er schließlich den Grundsatz der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ...
b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluß des LG keinen Bestand haben.
aa) Das Gericht hat schon Inhalt und Tragweite des Freiheitsrechts aus Art. 5 I GG verkannt.
(1) Es legt zwar im Ansatz zutreffend dar, daß grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen, sich im
Einzelfall jedoch Grenzen aus den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre ergeben können. Auch gibt das Gericht die Rechtsprechung des
BVerfG wieder, wonach bei Äußerungen mit einem Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage auch
Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, grundsätzlich hingenommen werden muß (vgl. BVerfGE 82, 272, 282 mwN). Soweit das
Gericht dann aber feststellt, daß diese Voraussetzungen im Fall des Bf. nicht vorliegen, und seine Prüfung abbricht, verkennt es offensichtlich, daß auch
Äußerungen in der hier gegebenen Situation dem Schutz der Meinungsfreiheit in besonderem Maße unterliegen, Art. 5 I GG in dieser Funktion grundsätzlich
also auch dem Bf. gestattete, sein Anliegen drastisch einzubringen. Es ist vom BVerfG anerkannt, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dann
besonderen Schutz verdient, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Mißstände eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 28, 191, 202).
(2) Nach Auffassung der StVK enthält der Brief des Bf. außer üblen Beleidigungen und an Boshaftigkeit nicht zu überbietenden Bezeichnungen von
Anstaltsbediensteten ansonsten kaum etwas anderes. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Brief nur auszugsweise in das Verfahren eingeführt ist. Im
übrigen versäumt das Gericht damit, den Anlaß und die Umstände der beanstandeten Äußerungen zu klären ... Es liegt zwar die Feststellung nahe, daß der Bf.
mit seinen Entgleisungen erheblich über das hinausgegangen ist, was ihm grundrechtlich an Möglichkeiten drastischer Äußerungen zustand, insbesondere daß
das geordnete Zusammenleben in der Anstalt durch den völlig unangebrachten Hinweis auf die körperliche Konstitution des Beamten F und die damit
verbundene kränkende Herabsetzung desselben betroffen war. Ebenso drängt sich aber auch auf, daß dies unmittelbar auf den Bf. zurückschlug, weil dieser sich
damit bloßstellte und der Vertretung seines Anliegens den Makel mangelnder Sachlichkeit aufprägte. Ein solches Schreiben brauchte wegen des beleidigenden
Inhalts nicht sachlich bearbeitet zu werden; es genügte die Mitteilung an den Absender, daß der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet werde
(vgl. § 13 I der Allg. Dienstordnung v. 1. 9. 1971, BayRS 200-21-I).
bb) Das Gericht konnte von seinem verfehlten Ansatz aus dem Grundsatz der Schuldangemessenheit und dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht werden.
Auch dann aber, wenn es in nachvollziehbarer Weise die Äußerungen des Bf. als ein erhebliches Überschreiten dessen, was ihm das Recht auf freie
Meinungsäußerung erlaubte, gewertet hätte, durfte sich das Gericht nicht mit der Feststellung begnügen, im Hinblick auf den behandlungsorientierten
Strafvollzug sei eine Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbediensteten und Gefangenen erforderlich und es bestehe durchaus die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses für den Vollzug wichtigen Handlungszusammenhangs. Mit dem Grundsatz der Schuldangemessenheit von Strafen
und strafähnlichen Sanktionen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot hat sich das Gericht damit nicht einmal im Ansatz substantiell auseinandergesetzt. Es hat
lediglich festgestellt, daß gesetzliche Vorgaben für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere für die Anordnung von Arrest als der schwersten
Disziplinarmaßnahme, vorgelegen haben. Mit keinem Wort geht es darauf ein, ob die verhängten Disziplinarmaßnahmen zum Schuldausgleich, zur gebotenen
spezialpräventiven Einwirkung auf den Bf. und aus generalpräventiven Erwägungen heraus geeignet und erforderlich waren, insbesondere, ob diese Ziele nicht
auch mit einem milderen Mittel - etwa durch eine bloße Verwarnung (vgl. § 102 II StVollzG), eine andere, den Bf. nach Art und Umfang weniger belastende
Disziplinarmaßnahme oder durch eine Aussetzung der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Bewährung (vgl. § 104 II StVollzG) - hätten erreicht werden
können. Auch fehlt es an einer ausreichenden Prüfung, ob die mit den Disziplinarmaßnahmen zwangsläufig verbundenen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Bf.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache standen, mithin ob nicht die Grenzen einer angemessenen Reaktion überschritten wurden. Eine derartige - an
Grundsätzen der Strafzumessung im engeren Sinne (vgl. § 46 StGB) angelehnte - Überprüfung der Disziplinaranordnung hätte sich vorliegend aber geradezu
aufdrängen müssen, da die gegen den Bf. verhängten Disziplinarmaßnahmen insgesamt von erheblichem Gewicht waren. ... (BVerfG, Beschluss vom
11.02.1994 - 2 BvR 1750/93)
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Broschüre für Strafgefangene
Der in Art. 5 I GG enthaltene kommunikationsgrundrechtliche Schutz desjenigen, der staatlicherseits daran gehindert wird, einem anderen zu dessen
Information und Meinungsbildung einen gedruckten Text (hier: die Broschüre "Positiv in Haft") zu übersenden, hängt nicht davon ab, dass es sich bei diesem
Text um einen vom Übersender verfassten, herausgegebenen oder auf andere Weise mitverantworteten Text handelt. Der Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst
allerdings nicht den Übersender, der ohne eine eigene, auf Information und Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in der Rolle eines interesselosen
Vermittlers handelt. Wird ein Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über seine Rechte
informiert, so begründet dies ebenso wenig wie der Besitz juristischer Fachzeitschriften oder Kommentare eine Gefahr i.S. des § 70 II Nr. 2 StVollzG, selbst
wenn sich die rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch verhält (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01):
„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines an einen Strafgefangenen adressierten Exemplars der Broschüre »Positiv in Haft«.
I. 1. Der Bf. ist Hochschullehrer und Leiter des Strafvollzugsarchivs an der Universität Bremen. Im Januar 2001 bat ein in der JVA Straubing inhaftierter
Strafgefangener mit an die Universität gerichtetem Schreiben um Übersendung des »Merkheftes über Musterbegründungen und Standardanträge im
Strafvollzug« und um allgemeine Informationen über das Strafvollzugsarchiv. Der Bf. adressierte daraufhin an den Gefangenen ein Exemplar der Broschüre
»Positiv in Haft«. Die Broschüre wird von der Deutschen Aids-Hilfe e. V. herausgegeben. Sie umfaßt 128 Seiten und enthält neben einem medizinischen Teil
einen etwa gleich umfangreichen Teil zu rechtlichen Fragen des Strafvollzugs, der als praktische Hilfestellung für Gefangene konzipiert ist und u. a.
»Musteranträge« enthält. In diesem Teil wird u. a. ausgeführt:
»... Obwohl das StVollzG Gefangene nirgends ausdrücklich zur Rückkehr in die Anstalt verpflichtet, wird meist angenommen, daß Flucht, Entweichung oder
Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand darstellen. Du kannst dagegen wie folgt argumentieren, auch wenn dies gegenwärtig wenig Aussicht auf
Erfolg hat:
Ich darf nicht gezwungen werden, an meiner eigenen Einsperrung mitzuwirken. Meine Flucht (Entweichung, Nichtrückkehr usw.) verstößt auch nicht gegen §
82 StVollzG, weil diese Bestimmung nur die Sicherheit oder Ordnung im räumlichen Bereich der Anstalt gewährleisten soll«.
Der Bf. ist im Impressum der Informationsschrift nicht aufgeführt. Die Einleitung zum rechtlichen Teil der Broschüre enthält jedoch den ausdrücklichen
Hinweis, daß die nachfolgenden Informationen aus der Arbeit des Strafvollzugsarchivs an der Universität Bremen hervorgegangen seien.
Mit Verfügung des zuständigen Abteilungsleiters der JVA Straubing v. 29. 1. 2001 wurde die Broschüre angehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
rechtliche Teil der Broschüre enthalte in großem Umfange Informationen, die die Gefangenen zu einem vollzugsablehnenden Verhalten und zu einer
mißbräuchlichen Handhabung des Beschwerderechts veranlassen könnten. Besonders gefährlich sei, daß in Passagen des Hefts der Eindruck erweckt werden
könne, daß straflose Handlungen in der Haft erlaubt sein könnten. Auch mit dem Thema Flucht werde derart oberflächlich umgegangen, daß ein verzerrter
Eindruck der möglichen Konsequenzen beim Gefangenen erweckt werden könne.
2. Der Bf. stellte gegen das Anhalten der Broschüre Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG. Durch Beschl. v. 16. 10. 2001 wies die Ausw.
StVK des LG Regensburg den Antrag zurück. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Insbes. die in der Broschüre enthaltenen Ausführungen zur Flucht seien
als gefährlich einzustufen. Die Ratschläge, selbst wenn sie juristisch richtig seien, begründeten die konkrete Gefahr, daß bei dem Gefangenen der Eindruck
entstehe, bestimmte Handlungsweisen seien nicht nur straflos, sondern auch richtig. Darüber hinaus werde in der Broschüre der Eindruck erweckt, daß die
Anstalt letztlich der Feind des Gefangenen sei und man alles versuchen müsse, um sich gegen die Anstalt durchzusetzen. Hierdurch entstehe die Gefahr, daß im
Gefangenen eine vollzugsfeindliche Haltung aufgebaut werde, die ihn daran hindere, entsprechend dem Vollzugsziel mit der Anstalt ein Einvernehmen zu
finden. Zwar sei die Broschüre insgesamt nicht als extrem gefährlich einzustufen; bei vernünftigen Gefangenen dürfte sie nicht wirklich eine Gefahr bedeuten.
Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß es sich bei der JVA Straubing um eine Anstalt handele, in der eine überdurchschnittlich hohe Anzahl extrem
gefährlicher Gefangener inhaftiert und in der insgesamt die Tendenz zu vollzugsfeindlichem Verhalten deutlicher sei als in anderen JVAen.
3. Die vom Bf. gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Nürnberg mit Beschl. v. 26. 11. 2001 als unzulässig. Die
Entscheidung wurde dem Bf. am 28. 11. 2001 zugestellt.
II. Mit seiner am 27. 12. 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Bf. eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Zur Begründung
führt er im wesentlichen aus, daß zu seiner vom GG geschützten Meinungsfreiheit auch der Austausch kontroverser Meinungen gehöre. In Anbetracht der
Bedeutung dieses Grundrechts erfordere § 70 StVollzG als einschränkendes Gesetz eine konkrete Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter. Eine solche
Gefahr sei aber nirgends dargetan. (...)
IV. 1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird gem. § 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Bf. angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das BVerfG bereits geklärt (siehe unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet i. S. d. § 93 c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung des LG verletzt den Bf. in seinem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
2. a) Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit
sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat
(vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Das Recht auf Meinungsfreiheit wird dabei vom GG geschützt, ohne daß es auf den Gegenstand, den Wert, die Art der
Begründung oder die Richtigkeit der Meinung ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1 [7 f.]). Die Verbreitung der in der Broschüre »Positiv in Haft« abgedruckten
Informationen fällt sachlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die in der Broschüre vertretenen Rechtsauffassungen zu Einzelproblemen des
Strafvollzugsrechts sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt; es handelt sich daher um die Äußerung von
Meinungen i. S. d. GG (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]; 61, 1 [8]; 71, 162 [179]). Die Broschüre enthält außerdem Tatsachenbehauptungen wie zum Beispiel
Angaben über ergangene Gerichtsentscheidungen; auch deren Äußerung und Verbreitung ist, als Voraussetzung für die Bildung von Meinungen, durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 391 [397]).
Der Bf. ist durch die angegriffenen Entscheidungen auch selbst in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG betroffen. Dem steht nicht entgegen, daß der
Bf. im Impressum der Broschüre nicht aufgeführt ist. Art. 5 Abs. 1 GG schützt subjektivrechtlich wie objektivrechtlich die Freiheit der Äußerung und
Verbreitung von Meinungen auf der einen, die Informationsfreiheit auf der anderen Seite als einander ergänzende Elemente eines Kommunikationsprozesses;
geschützt ist objektivrechtlich der Prozeß der Kommunikation, subjektivrechtlich die Freiheit, daran teilzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 74, 297
[323]; 83, 238 [295 f.]). Der kommunikationsgrundrechtliche Schutz desjenigen, der staatlicherseits daran gehindert wird, einem anderen zu dessen Information
und Meinungsbildung einen gedruckten Text zu übersenden, hängt daher nicht davon ab, daß es sich bei diesem Text um einen vom Übersender verfaßten,
herausgegebenen oder auf andere Weise mitverantworteten handelt.
Der Bf. hat die Broschüre einem Strafgefangenen auf dessen gezielte Bitte um Information hin und damit in einem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten, auf
Information und Meinungsbildung gerichteten Kommunikationszusammenhang übersandt. Auch die Tatsache, daß er dies als Leiter der Einrichtung tat, aus
deren Arbeit der rechtliche Teil der Broschüre hervorgegangen ist, schließt die Annahme aus, er habe hier ohne eine eigene auf Information und
Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in der Rolle eines interesselosen Vermittlers (vgl. Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 4. 10. 1988 - 1 BvR
1611/87, NJW 1992, S. 1153) und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt.
b) Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den
allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen
gehört auch § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG müssen jedoch
ihrerseits der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und anzuwenden, daß die besondere
Bedeutung der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und konstitutive Voraussetzung des freiheitlichen
demokratischen Staates zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 93, 266 [290]; st. Rspr.).
Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts ist Aufgabe der Fachgerichte. Deren Entscheidungen können vom BVerfG aber daraufhin überprüft
werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbes. vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fachgerichtliche Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht
hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 [257 f.]).
Bei Entscheidungen, die die Meinungsfreiheit berühren, kann dies bereits dann der Fall sein, wenn das Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder
gewürdigt hat. So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ein Gericht der Würdigung einer Meinungsäußerung eine Aussage zugrunde legt, die so nicht
gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv
möglichen Deutungen für eine dem Grundrechtsträger nachteilige entscheidet, ohne für die Verwerfung anderer überzeugende Gründe anzugeben (vgl.
BVerfGE 86, 122 [129]; 93, 266 [295 f.]; 94, 1 [10 f.]). Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG an die Ermittlung des Sinns von Äußerungen richtet,
unterliegen der Nachprüfung durch das BVerfG (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).
3. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des LG keinen Bestand haben. Wird ein Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und
juristisch zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über seine Rechte informiert, so begründet dies ebensowenig wie der Besitz juristischer
Fachzeitschriften oder Kommentare (vgl. dazu Schwind in Schwind/Böhm [Hrsg.], StVollzG, 3. A. 1999, § 70 Rdnr. 8; Boetticher in Feest [Hrsg.],
AK-StVollzG, 4. A. 2000, § 70 Rdnr. 16 sowie Schöch in Kaiser/Schöch [Hrsg], Strafvollzug, 5. A. 2002, § 7 Rdnr. 185) eine Gefahr i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG, selbst wenn sich die rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch verhält (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, S. 95 f.;
Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. A. 2002, § 70 Rdnr. 4). Insbes. stellt Information, die den Gefangenen über seine Rechte belehrt, nicht schon aus diesem
Grund - etwa weil sie die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Gefangene wahrscheinlicher machen und damit für die Anstalt Arbeitsaufwand erzeugen kann -
eine Gefahr im Rechtssinne dar. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, anstaltsinterner oder anstaltsübergreifender verbotener Rechtsberatung und deren
Auswirkungen auf den Strafvollzug mit den dafür nach dem StVollzG vorgesehenen Instrumenten - ggf. auch mit disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschl.
der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG v. 11. 8. 1997 - 2 BvR 2334/96, NStZ 1998, S. 103) - entgegenzutreten. Um verbotene Rechtsberatung handelt
es sich jedoch im vorliegenden Fall unstreitig nicht.
Eine Gefahr i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG durch eine mit dem Rechtsberatungsgesetz vereinbare Übermittlung allgemeiner Rechtsinformationen kann erst
bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände angenommen werden. So wird die Gefahrengrenze überschritten, wenn die rechtliche Information eine
vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen läßt, daß sie insgesamt geeignet erscheint, bei dem Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung -
besonders etwa eine aggressive Haltung gegen Bedienstete der Anstalt - zu begründen oder zu verstärken (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1989, S. 117 [118];
Callies/Müller-Diez, a. a. O.). Eine i. d. S. vollzugsfeindliche Tendenz liegt auch vor, wenn mit rechtlichen Informationen erkennbar sachfremde Zwecke
verfolgt werden (z. B. Aufforderung, massenhaft und ohne konkreten Anlaß Anträge zu stellen, um den Anstaltsbetrieb zu stören, vgl. dazu OLG Hamm StV
1992, S. 329 f.).
Die Annahme des LG, die vom Bf. an den Strafgefangenen übersandte Broschüre weise eine vollzugsfeindliche Tendenz auf und sei deshalb als gefährlich i. S.
d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG anzusehen, ist nicht tragfähig. Das LG hat seine Beurteilung der angehaltenen Broschüre als gefährlich vor allem auf die darin
enthaltenen Informationen zur rechtlichen Behandlung der Flucht gestützt. Insbes. diese, so das LG, stellten eine Gefahr dar, weil sie bei den Gefangenen den
Eindruck erwecken könnten, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Diese Schlußfolgerung findet im Text der Broschüre keine Stütze. In der Broschüre wird
lediglich darauf hingewiesen, daß »meist angenommen« werde, daß Flucht, Entweichung oder Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand
darstellen, und daß es »gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg« habe, dagegen zu argumentieren, wenngleich diese Position aus rechtsdogmatischen Gründen
nicht überzeugend sei. Dieser Äußerung läßt sich nicht der Sinn entnehmen, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Dazu, ob es sich bei der Flucht um eine
richtige oder eine falsche Handlungsweise handelt, verhält sich die Äußerung des Bf. bei verständiger Würdigung überhaupt nicht. Eine Äußerung, die die
herrschende Auffassung zur rechtlichen Sanktionierbarkeit eines Verhaltens in Zweifel zieht, schließt keine Bewertung des fraglichen Verhaltens als richtig ein.
Das Gericht hat damit der Meinungsäußerung des Bf. einen Aussagegehalt beigelegt, den sie weder ihrem Wortlaut noch ihrem sonst erkennbaren Sinn nach hat.
Auch wenn die beanstandete Äußerung als vollzugsfeindlich qualifiziert werden könnte, läge im übrigen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Meinungsfreiheit des Bf. schon deshalb vor, weil das Gericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der von ihm angenommenen
Gefahr nicht durch mildere Mittel - etwa durch Schwärzen oder durch Entfernen der beanstandeten Passage aus der umfangreichen Broschüre - hätte begegnet
werden können. Derartige Maßnahmen wären möglich gewesen und hätten weder im vorliegenden Fall noch für etwaige Folgefälle einen unzumutbaren
Aufwand verursacht.
4. Die angegriffene Entscheidung des LG beruht auf der Nichtbeachtung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung von § 70 Abs.
2 Nr. 2 StVollzG. Der Beschl. des LG ist daher aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. (§ 95 Abs. 2 BverfGG). ..."
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Durchsuchung - körperliche
Eine Anordnung zur mit Entkleidung verbundener Durchsuchung auf der Grundlage des § 84 II 1 Alt. 2 StVollzG darf nicht zur Durchsuchung aller oder fast
aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 III StVollzG erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01).
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Effektiver Rechtsschutz
Effektiver Rechtsschutz gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug / Gesonderte Stromkostenpauschale von 2 Euro pro Monat für über den Grundbedarf
(Radio) hinausgehende Elektrogeräte (Tauchsieder, Tischlampe, Fernsehgerät; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 BvR 917, 2175/05).
***
„ ... a) Art. 19 IV GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen
Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu
verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei
richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70). Zwar gewährleistet Art.
19 IV GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1, 70). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er
grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss
jedoch gewährleistet sein, dass der Betr. umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der
Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist
und je mehr die Maßnahme der Exekutive unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382 402; 37, 150, 153).
Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 226; 77, 275, 284). Diese muss darauf ausgerichtet sein, dass der
Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 7. 9. 1994 - 2 BvR 1958/93, aaO).
b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 II StVollzG durch das LG Heilbronn verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
Nach § 114 II StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz
1); unter den Voraussetzungen des § 123 I VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der
Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug - ähnlich wie bei den §§ 80, 123 VwGO - nach dem Gegenstand der Hauptsache.
Wendet sich der Bf. gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 II 1
StVollzG aussetzen. Begehrt der Bf. dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt
vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 II 2 StVollzG, § 123 I VwGO in Betracht.
Das LG hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer „einstweiligen Anordnung" verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer
Aussetzungsanordnung nach § 114 II 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 II 2 StVollzG i.V. mit § 123 I VwGO klar zu
unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf
Art. 19 IV GG vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 9. 11. 1993 - 2 BvR 2212/93, NStZ 1994, 101; v. 7. 9. 1994 - 2 BvR 1958/93, aaO; und
v. 17. 6. 1999 - 2 BvR 1454/98, NStZ 1999, 532). Die Verwendung des Begriffs der „einstweiligen Anordnung" legt den Schluss nahe, dass das Gericht
rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 II 2 StVollzG i.V. mit § 123 I VwGO statt von der nach § 114 II 1 StVollzG zu beurteilenden
Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.
Die damit zusammenhängende Annahme des Gerichts, dass der Erlass der begehrten „Anordnung" die Hauptsache vorwegnehmen würde und die engen
Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könnte, nicht vorlägen, ist unhaltbar. Die nur vorläufige
Aussetzung einer Maßnahme nach § 114 II 1 StVollzG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt für sich genommen keine Vorwegnahme der
Hauptsache dar. Eine nur in Ausnahmefällen zulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch
keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei
entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als
solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist
vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene
Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 17. 6. 1999 - 2 BvR
1454/98, aaO; und Beschl. der 3. Kammer des 2. Senats v. 25. 7. 1989 - 2 BvR 896/89, JURIS). Das Gericht hätte daher, ohne insoweit durch den
Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, gemäß § 114 II 1 StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die
Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung kein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug entgegensteht. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden (ebenda).
c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Bf.
günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 II StVollzG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte. Der Annahme eines Beruhenszusammenhangs steht auch nicht entgegen, dass das Gericht
davon ausgegangen ist, die Entscheidung der Leitung der JVA sei „nicht offenkundig rechtswidrig". Zwar kann bei der Entscheidung über einen Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz eine Rolle spielen, dass die Rechtslage eindeutig gegen den Ast. spricht (vgl. Calliess/Müller-Dietz StVollzG, 9. Aufl., § 114 Rn 2
mwN). Doch lässt schon die vom Gericht selbst gewählte Formulierung erkennen, dass es von einer zweifelsfrei-klaren Rechtslage gerade nicht ausgegangen
ist. Davon abgesehen können Erwägungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ersetzen.
Zudem begegnen die Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahmen ihrerseits durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Soweit das Gericht ausführt, der Leiter der JVA habe ihm mitgeteilt, dass dem Gefangenen bereits vor Monaten passende Arbeitsschuhe und
-kleidung überreicht worden seien, geht aus der knappen Beschlussbegründung nicht hinreichend deutlich hervor, ob - und gegebenenfalls auf Grund welcher
Umstände - das Gericht dieser vom Bf. bestrittenen Sachverhaltsdarstellung folgt. Schließlich lässt die Erwägung des Gerichts, dass es „durchaus heutigen
modischen Vorstellungen" entspreche, „wenn der Schritt des Beinkleides bis zu den Kniekehlen reicht", ein Bewusstsein dafür vermissen, dass Grundrechte
berührt sind, wenn ein Strafgefangener gezwungen wird, Kleidung zu tragen, durch die er sich der Lächerlichkeit preisgegeben sieht, und dass ein
Strafgefangener, der um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, wie jeder andere Rechtssuchende eine sachliche Auseinandersetzung mit seinem Anliegen
erwarten darf.
Da die Entscheidung schon wegen Verstoßes gegen Art. 19 IV GG aufzuheben war, kam es auf eine nähere Prüfung der weiteren Rüge des Bf. nicht an. ..."
(BVerfG, Beschluss vom 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02)
***
Der Beschluß der LG Lübeck vom18. 2. 1998 verletzt das Grundrecht des Bf. auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG.
1.a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten als es notwendig oder
angemessen ist (vgl.§§ 88 V, 89 I, 81 II StVollzG). Demnach sind solche Maßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die aktuelle Prognose
einer Fluchtgefahr in erhöhtem Maße nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen. Außerdem werden die
Beeinträchtigungen,die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Strafgefangenen bedeuten (Art. 2 II 1 GG; Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG; Art.
2 I i.V. mit Art. 20 III GG), mit zunehmenderDauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 IV GG
geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Auch die Fachgerichtsbarkeit hat die
individuellen Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 94, 166, 213).
b) Art. 19 IV GG verlangt Vorkehrungen dafür, daß der Einzelne staatliche Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl.
BVerfGE 94, 166, 213; 96, 27,39). Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird Art. 19 IV GG durch §§ 109ff. StVollzG auf der Ebene des einfachen Rechts
konkretisiert. Dieses Prozeßrecht ist im Lichte des Art. 19 IVGG auszulegen und anzuwenden (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 16.
2. 1993 -2 BvR 594-92, NJW 1993, 3188f.; und v. 1. 7. 1998 - 2 BvR 1758-97, NStZ-RR 1999, 28f.).
Für den Vollzug von besonderen Sicherungsmaßnahmen gewährleistet Art. 19 IV GG dem Strafgefangenen das Recht, durch Anrufung der Gerichte
sicherzustellen, daß die vorstehend aufgezeigten grundrechtlichen Grenzen auch beachtetwerden. Dazu ist es erforderlich, daß der Strafgefangene eine
regelmäßige gerichtliche Überprüfung erwirken kann, ob die weitere Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach § 88 und§ 89 StVollzG noch mit den
Grundrechten vereinbar ist, insbesondere ob die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Maßnahmen noch verhältnismäßig sind.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes sind in diesem Sinne auszulegen und anzuwenden.
2. Der angefochtene Beschluß der StVK verkennt Bedeutung und Tragweite von Art. 19 IV GG für die Auslegung und Anwendung desVerfahrensrechts, weil
er dem Bf. eine Prüfung seines Rechtsschutzbegehrens hinsichtlich des entscheidenden Teils der Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Einzelhaft in der
Sache mit der Begründung versagt, es handele sich um eine bloße Wiederholung früherer Anträge.
Der Vollzug der gegen den Bf. angeordneten Sicherungsmaßnahmen dauerte bereits seit Januar 1994 an. Die Maßnahmen waren zuletzt im Jahre 1995 und
zudem nur teilweise Gegenstand gerichtlicher Überprüfung durch die StVK gewesen, welche mit Beschluß vom 22. 8. 1995 als letzte Tatsacheninstanz über die
Rechtmäßigkeit zumdamaligen Zeitpunkt entschieden hatte. Zwischen dem letzten und dem hier angegriffenen Beschluß der StVK vom 18. 1. 1998 lagen also
2½ Jahre, während derer die außerordentlich belastenden Maßnahmen andauerten. Daß dem Bf. nunmehr - schon allein wegen des Zeitablaufs - die
Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zu eröffnenund über die Verhältnismäßigkeit des weiteren Fortbestands der Maßnahmen in der Sache zu befinden
war, konnte keinem ernsthaften Zweifel unterliegen.
Nachdem der Anstaltsarzt im Verfahren darüber hinaus noch dargelegt hatte, daß unter diesen Bedingungen erhebliche Bedenken gegen die weitere
Überlebensfähigkeit des Bf. bestünden, wurde die Gewährung von Rechtsschutz vollends unabweislich. Daß die StVK das Begehren des Bf. bei dieser
Sachlage dennoch als eine bloße Antragswiederholung aufgefaßt und eine Überprüfung der besonderen Sicherungsmaßnahmen in der Sache abgelehnt hat, läßt
befürchten, daß sieBedeutung und Tragweite von Art. 19 IV GG als Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundlegend verkannt hat.
3. Die Ausführungen der StVK zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen können den Beschluß nicht - im Sinne einer hilfsweisen Begründung - selbständig
tragen. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen ausdrücklich nur ergänzend und als Hinweis angebracht wurden, sind sie auch nicht geeignet, der
Entscheidung eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage zu geben.
a) Das gilt zunächst für die Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte
(vgl. BVerfGE 52, 214, 219ff.; 53, 30, 57ff.; 70, 297, 308ff.; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG v.2. 5. 1994 - 1 BvR 549-94, NJW 1994, 1719f.;
und v. 8. 9. 1997 - 1 BvR 1147-97, NJW 1998, 295f.; Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 1. 4. 1998 - 2 BvR 1951-96, StV 1998, 436, 437)
hätten die Maßnahmen nicht gerichtlich bestätigt werden dürfen, ohne daß zuvor alle verfügbaren Erkenntnismittel ausgeschöpft wordenwären, um den
psychischen wie physischen Gesundheitszustand des Bf. zu ermitteln und die gegen den Bf. erhobenen weiteren Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit und ihr
Gewicht zu überprüfen. Die StVK hataber weder ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben noch den Bf., die mit ihm unmittelbar befaßten Vollzugsbediensteten
oder den Anstaltsarzt persönlich angehört, um sich einen Eindruck von dessen Zustand zu verschaffen, noch hat sie sonstige Ermittlungen angestellt.
b) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit(Art. 2 II 1 GG) kann durch staatliche Maßnahmen verletzt werden, die eine depressive
Erkrankung bewirken und so zu einer konkreten Lebensgefahr führen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219ff.; Beschl. der2. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 2. 5.
1994 - 1 BvR 549-94, NJW 1994, 1719f.; und v. 8. 9. 1997 - 1 BvR 1147-97, NJW 1998, 295f.). Es würde die Bedeutung und Tragweite dieses
Grundrechtsverkennen, wenn man - wie in den ergänzenden Ausführungen der StVK - die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen damit begründen wollte, daß
diese unter ärztlicher Aufsicht vollzogen werden, nachdemder den Vollzug der Maßnahmen überwachende Anstaltsarzt gerade erhebliche Bedenken gegen die
weitere Überlebensfähigkeit des Bf. geäußert und ausgeführt hatte, daß dessen Depression zum Tode führen könne und weder durch eine Gesprächstherapie
noch durch Medikamente zu beheben sei.
c) Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen, vor allem der Einzelhaft, ist für den Bf. mit außerordentlichen Belastungen verbunden.Der Grundsatz der
Verhältnismäßgkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung. Es hätte deswegen eingehender gerichtlicher Überprüfung und Darlegung bedurft, ob alle
in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgenutzt und die gebotenen besonderen Anstrengungen unternommen worden sind, um der Gefährlichkeit des Bf. mit
milderen Mitteln zu begegnen. Als ein solches wäre beispielsweise die Verlegung des Bf. in eine höher gesicherte Vollzugsanstalt eines anderenBundeslandes
nach § 85 StVollzG in Betracht gekommen. Die Äußerungen des zuständigen Fachministeriums, daß die erforderliche Zustimmung eines anderen
Bundeslandes kaum zu erreichen sein werde, legt es nahe, daß die gebotenen besonderen Anstrengungen in diese Richtung noch nicht unternommen worden
sind. ..." (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 - 2 BvR 827-98)
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Effektiver Rechtsschutz - Maßregelvollzug
„... Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl.BVerfGE 67, 43 <58> ; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im
Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl.BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl.
BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410> ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem
Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>
). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
„leerlaufen" lassen (vgl.BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2007 - 2 BvR 2012/05 -, juris).
Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Die Annahme des Gerichts, im
Hinblick auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sei die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG), überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise.
a) Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2005 eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer auferlegten
Zimmerarrests getroffen. Es hat diesen Arrest nicht nur als therapeutische Maßnahme eingeordnet, für die nach dem Maßregelvollzugsgesetz kein
Schriftformerfordernis bestehe, sondern unter Billigung der verhaltenstherapeutischen Erwägungen der Klinikleitung ausdrücklich festgestellt, dass die
Anordnung dieser Maßnahme ermessensfehlerfrei erfolgt sei.
b) Gegen diese Sachentscheidung des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gewandt. Er hat die
Einordnung des gegen ihn angeordneten Zimmerarrests als Behandlungsmaßnahme in Frage gestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die
Behandlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MRVG grundsätzlich der Einwilligung des betroffenen Patienten bedarf. Der näheren Prüfung und Beantwortung der damit
aufgeworfenen Frage, ob für die verfahrensgegenständliche Maßnahme eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestand, durfte das Oberlandesgericht sich
nicht entziehen, indem es einerseits die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf, andererseits knappe Rechtsausführungen zur Sache machte, die - ohne jedes
Eingehen auf die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage - auf eine inhaltliche Bestätigung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung
hinausliefen. Von einem nach den maßgeblichen Kriterien des § 116 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG (vgl. Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 116 Rn. 3) fehlenden Klärungsbedarf konnte angesichts der
Bedeutung der aufgeworfenen Frage und angesichts des Standes der fachgerichtlichen Rechtsprechung (s. unter bb) und cc)) offensichtlich keine Rede sein.
Erst recht konnte ein Klärungsbedarf nach diesen Kriterien nicht mit einer die landgerichtliche Entscheidung in der Sache bestätigenden Begründung verneint werden.
aa) Jede Maßnahme, die mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot
der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der erlaubten Eingriffe ergeben (vgl.BVerfGE 65, 1 <44>; 113, 29
<50> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2006 - 2 BvR 1418/05 -, NStZ-RR 2007, S. 92 <93>). Anlass, Zweck und
Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359
f., 372>; 110, 33 <52>; 113, 348 <375> ). Diese Anforderung gilt allgemein und unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für
den Eingriff sprechen mögen; eingreifende Maßnahmen im Straf- und im Maßregelvollzug sind von ihr nicht ausgenommen (vgl.BVerfGE 116, 69 <80> ;
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2006 - 2 BvR 1803/05 -, juris, und vom 30. November 2006, a.a.O.; aus der
fachgerichtlichen Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. März 2007 - 3 Vollz <Ws> 1/07 -, StraFo 2007, S. 259 <260>). Der Vorbehalt des
Gesetzes und die verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sind wesentliche Elemente des verfassungsrechtlichen
Schutzes der Grundrechte. Sie stellen sicher, dass die gesetzesausführende Verwaltung - zu der auch ein psychiatrisches Krankenhaus gehört, soweit darin die
Maßregel gemäß § 63 StGB vollzogen wird - steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet, dass die Gerichte über Maßstäbe der Rechtskontrolle
verfügen, und dass die möglicherweise Betroffenen sich auf belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni
2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>;BVerfGE 113, 348 <376>; 110, 33 <52 ff.>).
bb) Der Klärung hätte danach zunächst bedurft, ob der gegen den Beschwerdeführer verhängte Zimmerarrest überhaupt - wie von der Klinik und dem
Landgericht angenommen - einer Einordnung als Behandlungsmaßnahme zugänglich war. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die
Beantwortung unerwünschter Verhaltensweisen von Maßregelvollzugspatienten mit sanktionsartigen Maßnahmen, die den Patienten im Sinne einer „negativen
Verstärkung" beeinflussen und damit präventiv wirken sollen, als Behandlungsmaßnahme anzusehen ist (in diesem Sinne LG Marburg, Beschluss vom 28.
August 1991 - 7b StVK 131/91 -, R & P 1992, S. 67 <68>; zustimmend Lückemann in: Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 136 Rn. 2; Kreuzer, Behandlung,
Zwang und Einschränkungen im Maßregelvollzug, 1994, S. 30 ff.), oder ob derartigen Reaktionen des Klinikpersonals auf Regelverstöße der Patienten der
Charakter einer - bislang in keinem der Landesgesetze zum Maßregelvollzug vorgesehenen - Disziplinarmaßnahme zukommt (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom
1. Dezember 2005 - StVK <Vollz> 743/05 -, StraFo 2006, S. 87; Hanseatisches OLG, a.a.O.; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen
Patientenverhaltens, 2004, S. 6 ff., 61 ff.; Pollähne, R & P 1992, S. 47 ff.; ders., in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12; Volckart/Grünebaum,
Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 171 ff.; Wagner, in: Kammeier <Hrsg.>, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. D Rn. 37 ff.).
Auch soweit davon auszugehen wäre, dass ungeachtet funktionaler Übereinstimmungen zwischen disziplinarischen und „negativ verstärkenden" Reaktionen
auf unerwünschtes Verhalten das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht die Möglichkeit ausschließt,
negative Verstärker als Behandlungsmaßnahmen einzusetzen, wäre damit die Frage einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für derartige Maßnahmen noch
nicht beantwortet. Aus dem Umstand, dass sachgerechte Behandlung Spielräume erfordert, die der gesetzlichen Normierbarkeit und gerichtlichen Kontrolle des
therapeutischen Vorgehens Grenzen setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 1981 - 7 VAs 30/81, StV 1982, S. 125 m. Anm. Baur; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2000 - 2 Ws 203/99 -, R & P 2000, S. 140 <141> m. Anm. Volckart; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 - 7
StVK 79/04 -, juris; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 238 f.), folgt nicht, dass dieser Spielraum unbegrenzt sein und der Gesetzgeber sich daher jeder näheren
Normierung der Voraussetzungen und Grenzen eingreifender Behandlungsmaßnahmen enthalten müsste und dürfte.
cc) Die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage und in diesem Zusammenhang die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen wären im Übrigen
unter dem speziellen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen irgendeine, sondern gegen eine seinem erklärten Willen
zuwiderlaufende, zwangsweise über ihn verhängte Behandlungsmaßnahme gewandt hat.
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist nach vorherrschender Auffassung nicht bereits den Vorschriften der § 63
StGB, § 136 StVollzG zu entnehmen. Vielmehr wird überwiegend angenommen, dass die zwangsweise Behandlung von nach § 63 StGB Untergebrachten sich
nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen richtet, auf die § 138 Abs. 1 StVollzG verweist (vgl. KG, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 5 Ws
122/97 Vollz -, NStZ-RR 1997, S. 351; OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 140; Heide, Medizinische Zwangsbehandlung 2001, S. 81 ff.; Rotthaus/Freise, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 136 Rn. 4; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 167; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 1 Vollz
<Ws> 178/86 -, NStZ 1987, S. 144; Stalinski, BtPrax 2000, S. 59 <62>).
Nach der für den saarländischen Maßregelvollzug geltenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 MRVG bedarf die Behandlung jedoch grundsätzlich der Einwilligung
des Patienten (Satz 1) oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. Betreuers (Satz 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz lediglich für die
zwangsweise Behandlung zur Abwendung von Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen vor (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MRVG). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Anwendungsbereich der Zwangsbehandlung auf die Beseitigung einer
Not- bzw. Akutsituation mittels Pharmakotherapie beschränkt sein, während die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen gegen den
Willen des Patienten grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. Landtag des Saarlandes, Drucks 9/2239, S. 5 f. der Begründung).
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird daher im bezeichneten Umfang aufgehoben und die
Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20.
Dezember 2005 wird insoweit gegenstandslos. ..." (BVerfG, 2 BvR 9/06 vom 12.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 30), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071112_2bvr000906.html).
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Elektronische Schreibmaschine mit Textspeicher
„... III. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a II lit. a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Bf. angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Die Prüfung, ob einem Strafgefangenen aus Gründen der
Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besitz eines Gegenstands versagt oder ob eine Genehmigung aus diesen Gründen widerrufen werden
darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das
BVerfG. Das BVerfG kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint
(vgl. BVerfGE 18, 85 (96) = NJW 1964, 1715) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und
Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92f.) = NJW 1964, 1715). Beides liegt hier nicht vor.
1. Wie das BVerfG bereits in seinem Beschluß vom 28. 2. 1994 (BVerfG, NStZ 1994, 453) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand
generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S. des § 70 I StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung
ausschließe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gefangene darf, wie sich aus § 70 III StVollzG ergibt, Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder
zur Freizeitbeschäftigung nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde besitzen. Sein Recht, die Erlaubnis zum Besitz zu erlangen, wird durch § 70 I und II StVollzG
begrenzt. Damit sind unter anderem Gegenstände ausgeschlossen, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt gefährden (§ 70 II Nr. 2 StVollzG). Gem. § 70 III StVollzG kann die Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Abs. 2 widerrufen werden.
Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich - anders als etwa bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 II Nr.
1 StVollzG - nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher
Bestimmungen konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfGE 89,
315 (323) = NJW 1994, 1401). Allerdings unterliegen Auslegung und Anwendung des § 70 I und II StVollzG dem Verhältnismäßigkeitsgebot.
Daraus folgt, daß die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise
eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch anzuwendenden
Kontrollmittel gesetzt werden muß. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, das von dem Besitz, der Überlassung
oder der Nutzung des Gegenstands keine besondere Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht
erforderlich, um der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung der
Besitzerlaubnis insbesondere nur dann Bestand haben, wenn ein milderes Mittel, etwa die Verplombung oder Versiegelung des Gegenstands, nicht in gleicher
Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen. Schließlich ist im Rahmen der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) zu beachten, daß
wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, eine nach
Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß geringfügige Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt für die Verweigerung einer
Besitzerlaubnis geltend zu machen. Wird darüber hinaus eine solche Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung gem. § 70 III
StVollzG unter den Voraussetzungen des § 70 II StVollzG widerrufen, hat die JVA in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck
des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 128 (164f.) = NJW 1983, 103 m.w. Nachw.; BVerfGE 72, 200 (257)). Soll eine einmal
gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich daher jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der ihm
- sei es auch zu Unrecht - eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. Dies bedeutet aber nicht, daß jegliche einmal erworbene Rechtsposition
ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des
Allgemeinwohls oder das Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang
verdienen (BVerfG, NStZ 1994, 100f.; vgl. auch BVerfG, StV 1994, 432f.; BVerfG, StV 1996, 48f.).
2. Diesem Maßstab wird die Entscheidung des OLG gerecht. Die Ausführungen dazu, daß eine elektronische Schreibmaschine mit Speicherkapazität die
Möglichkeit zu extensiven und von der Anstalt in keiner Weise mehr kontrollierbaren Informationsaustausch der Gefangenen untereinander oder mit der
Außenwelt eröffnen, sind im Ergebnis nachvollziehbar und mithin nicht willkürlich. Zwar begegnet die Entscheidung des OLG insofern Bedenken, als das
Gericht die geringe Speicherkapazität der elektronischen Schreibmaschine und die fehlende Nutzbarkeit des externen Speichers, für die der Bf. keine
Speicherkarte besitzt, nicht hinreichend gewürdigt hat. Das OLG hat weiterhin unbeachtet gelassen, daß die einem Gegenstand allgemein innewohnende
Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nur eine abstrakt-generelle und keine konkrete Gefahr bedeutet, sofern - wie im vorliegenden Fall -
keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mißbrauch des Gegenstands aufgrund seiner gesteigerten Gefährlichkeit und damit für eine reale Gefährdung der
Sicherheit und Ordnung der Anstalt bestehen (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 604f.). Diese Bedenken führen jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung.
Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92f.) = NJW 1964, 1715) hält sich die
Entscheidung im Ergebnis im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Wie das BVerfG bereits in dem Beschluß vom 28. 2. 1994 (NStZ
1994, 453) entschieden hat, wohnt einer Schreibmaschine mit Textspeicher eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt inne, die
- losgelöst von dem Verhalten eines bestimmten Strafgefangenen - die Versagung der Besitzerlaubnis grundsätzlich rechtfertigt, sofern die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit hinreichende Beachtung gefunden haben.
Insofern hat das OLG im einzelnen dargelegt, daß die Aushändigung der Schreibmaschine einen unzumutbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand für die JVA
Bützow mit ihrem hohen Sicherheitsbedürfnis nach sich ziehe und der Bf. keine berufliche Aus- oder Weiterbildung verfolge, für die der Besitz einer
elektronischen Schreibmaschine unerläßlich wäre. Das Ergebnis dieser Abwägung entzieht sich einer Überprüfung durch das BVerfG. Auf einen
Vertrauensschutz in den Fortbestand der dem Bf. gewährten Besitzerlaubnis der JVA Stralsund in der JVA Bützow kann sich der Bf. demgegenüber nicht
berufen. Ob das auf § 70 I StVollzG gegründete Rechtsverhältnis im Falle der Verlegung erlischt und neu begründet wird oder ob es fortbesteht unter dem
Vorbehalt des Widerrufs nach § 70 III StVollzG, ist eine Frage des einfachen Rechts. Zwar lassen sich besondere Fallgestaltungen nicht ausschließen, in denen
auch im Falle der Verlegung das Vertrauen des Gefangenen, sich durch zuverlässiges Verhalten und gute Führung Rechte und Vergünstigungen erwerben und
erhalten zu können, schutzwürdig ist. Es bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die Genehmigung der JVA Stralsund auf eine besondere
positive Führung des Bf. zurückzuführen wäre, die eine Würdigung seiner erworbenen Rechtsposition unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verlangte. ..."
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Ungefesselte Ausführung - Eilantrag
„... I. Die Verfassungsbeschwerde des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers betrifft die zögerliche Behandlung eines auf ungefesselte Ausführung zu
einem Gerichtstermin gerichteten Eilantrages.
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11. Juli 2010 bei der Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, die gegen ihn bestehende
Fesselungsanordnung aufzuheben, da er zu einem Anhörungstermin beim Landgericht Freiburg am 28. Juli 2010, bei dem es um seine sofortige Entlassung aus
der Sicherungsverwahrung gehe, ungefesselt erscheinen wolle. Die Fesselungsanordnung sei ungerechtfertigt. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahrbestehe
nicht. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer erst in drei Jahren die Zehnjahresfrist der
Sicherungsverwahrung verbüßt haben werde. Auch sei er sehr impulsiv und habe wegen eines Eklats von der Arbeit abgelöst werden müssen. Bei einer für ihn
ungünstigen Entscheidung des Landgerichts über seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung sei eine unangemessene Reaktion zu befürchten. Es bestehe
"allgemeine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr".
2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG und stellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung. Die angeführten Ablehnungsgründe seien - aus näher erläuterten Gründen - teils im Tatsächlichen unzutreffend, teils nicht
tragfähig. Das Antragsschreiben ging am 16. Juli 2010 beim Landgericht ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der zugehörige Eilantrag wurden
dort als zwei Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen geführt.
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfügte der Einzelrichter am 19. Juli 2010 die Übersendung per Fax an die Justizvollzugsanstalt
mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme per Fax oder Email sowie die Wiedervorlage der Akte am 22. Juli 2010 "genau". Eine Fristsetzung für die
Stellungnahme der Anstalt erfolgte nicht. Unter dem 20. Juli 2010 wurde, wiederum ohne Fristsetzung, im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung die Übersendung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt sowie die Wiedervorlage in "2 Wochen" verfügt. Eine beschleunigte
Expedition, etwa per Fax, sah die Verfügung weder für die gerichtliche Übersendung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt noch für deren Rückmeldung vor.
Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfügte der zuständige Richter am 26. Juli 2010 eine weitere Wiedervorlage in einem Monat.
Mit am 23. Juli 2010 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer "Untätigkeitsklage" und beantragte den Erlass
einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Fesselungsanordnung für seine Anhörung beim Landgericht am 28. Juli 2010 aufzuheben sei.
Bei der am 28. Juli 2010 durchgeführten Anhörung durch das Landgericht Freiburg wurde der Beschwerdeführer gefesselt vorgeführt.
Mit Beschluss vom 6. August 2010 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass sich die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen
die Untätigkeit des Landgerichts Freiburg, über seine Anträge vom 15. Juli 2010 zu entscheiden, wandte, und sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt hätten. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies entspreche billigem
Ermessen (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG); die Rechtsbeschwerde und der Eilantrag seien bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß den Anforderungen
des § 118 Abs. 3 StVollzG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt gewesen seien.
Die Justizvollzugsanstalt teilte dem Landgericht mit am 27. August 2010 - und nach weiterer richterlicher Aufforderung vom 2. September 2010 nochmals am
7. September 2010 - eingegangener Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nur gefesselt ausgeführt werden könne. Insoweit
werde auf die Stellungnahme in einem anderen Verfahren - das einen anderen Untergebrachten betraf - verwiesen.
Gemäß Verfügung des zuständigen Richters des Landgerichts vom 31. August 2010 wurde an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhalts gerichtet, dass,
nachdem der Anhörungstermin am 28. Juli 2010 offenbar stattgefunden habe, der Antrag, zu diesem Termin ungefesselt vorgeführt zu werden, sich erledigt
haben dürfte, und der Beschwerdeführer mitteilen möge, ob er den Antrag insoweit zurücknehmen wolle oder wie sonst damit verfahren werden solle. Der
Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 13. September 2010, dass das Gericht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über fast zwei
Monate verschleppt habe und selbstverständlich weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Fesselung entschieden werden solle.
3. Mit Beschluss vom 8. November 2010 verwarf das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig.
Da der Termin am 28. Juli 2010 zwischenzeitlich bereits stattgefunden habe, bestehe für den Erlass der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis
mehr.
II. 1. Mit seiner bereits am 5. August 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zögerliche Behandlung seines
Eilantrags. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten die Bearbeitung seiner Anträge vorsätzlich verzögert. Er bitte darum, beide Gerichte
anzuweisen, künftig Anträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu bearbeiten.
2. Das Justizministerium Baden-Württemberghat erklärt, hinsichtlich der angeblichen gerichtlichen Untätigkeit von einer Stellungnahme abzusehen, und darauf
hingewiesen, dass das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 24. November 2010 mittlerweile über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden habe.
Soweit auch die Verfügung der Justizvollzugsanstalt über die Fesselung des Beschwerdeführers Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein sollte, könne eine
Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden. Das Justizministerium verweist hierzu auf eine von ihm eingeholte
Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 9. Dezember 2010, derzufolge bei noch nicht lockerungsberechtigten
Gefangenen/Sicherungsverwahrten, bei denen darüber hinaus keine Sicherungsmaßnahmen bestünden, Ausführungen außerhalb der Anstalt generell durch zwei
Bedienstete in Uniform erfolgten, wobei die betreffenden Gefangenen/Sicherungsverwahrten regelmäßig an den Händen gegenläufig vor dem Körper und
zusätzlich an einen Bediensteten gefesselt würden.
III. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer der Bearbeitung des Eilantrags durch das Landgericht Freiburg richtet, wird sie gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b)BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG
angezeigt ist. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie zulässig.
a) Dem steht nicht entgegen, dass der Termin, auf den sich der beim Landgericht gestellte Eilantrag bezog, inzwischen verstrichen ist.
Es ist bereits fraglich, ob hiermit hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzbegehrens Erledigung eingetreten ist, denn der
Beschwerdeführer verfolgt mit der Verfassungsbeschwerde nicht dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seinem Eilantrag im fachgerichtlichen Verfahren, sondern
beanstandet gerade, dass das Landgericht über seinen Eilantrag nicht vor Eintritt der Erledigung des mit diesem Antrag verfolgten Rechtsschutzziels
entschieden hat.
Diese Frage kann offen bleiben, denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich mit der Erledigung des Rechtsbegehrens, das der Beschwerdeführer mit
seinem Eilantrag im fachgerichtlichen Verfahren verfolgt hatte, auch das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren erledigt hat, ist damit
das Rechtsschutzinteresse für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht entfallen.
aa) Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde fort, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen
Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77; 117, 244 <268>; stRspr). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorläufiger Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verweigert worden, so macht er jedenfalls dann einen gewichtigen
Grundrechtsverstoß geltend, wenn die Maßnahmen, gegen die sich das Begehren von Eilrechtsschutz richtet, ihrerseits gewichtig sind (Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 <374>).
Bei einer Fesselungsanordnung handelt es sich um einen bereits für sich genommen gewichtigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris,
Rn. 17). Betrifft die Anordnung, wie hier, die Vorführung eines Gefangenen zu einem Gerichtstermin, so kommt erschwerend noch hinzu, dass die Fesselung
während der Dauer eines Gerichtstermins die Rechtsverteidigung des Betroffenen behindern kann, beispielsweise dadurch, dass das Anfertigen von Notizen
erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR 2374/10 -, juris). Bei der
Fesselungsart, die nach der vom Justizministerium übersandten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in Fällen wie dem des Beschwerdeführers üblich ist,
liegt eine solche behindernde Wirkung auf der Hand. Der Fall bietet Anlass, darauf hinzuweisen, dass dies die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte
veranlassen müsste, jeweils zu prüfen, ob auch im Fall einer ansonsten gerechtfertigten Fesselungsanordnung nicht wenigstens deren Aufhebung für den Teil
eines Gerichtstermins möglich ist, in dem die Fesselung sich besonders behindernd auswirken würde (vgl. zur Ungeklärtheit einer entsprechenden
Anordnungskompetenz des Gerichtsvorsitzenden BVerfG, a.a.O.).
bb) Es liegt in der Natur einer Verfassungsbeschwerde, mit der geklärt werden soll, ob Grundrechte durch die Verzögerung einer fachgerichtlichen
Entscheidung über den Erledigungszeitpunkt hinaus verletzt worden sind, dass der Beschwerdeführer eine verfassungsgerichtliche Entscheidung hierüber nicht
vor diesem Zeitpunkt erlangen kann.
Unabhängig davon darf zudem der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft nicht zu einer Entscheidung innerhalb kurzer Zeit in
der Lage sind, nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig
verworfen wird und auf diese Weise eine nachhaltig in die Rechte eines Betroffenen eingreifende fachgerichtliche Untätigkeit der Fachgerichte der
verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -,
juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Der Rechtsschutz würde
insbesondere dann in unzumutbarer Weise verkürzt, wenn die Gerichte sich durch die Verzögerung einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Erledigung des
Rechtsschutzbegehrens hinaus zugleich der Überprüfung, ob die eigene Verfahrensführung dem Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf effektiven
Rechtsschutz gerecht geworden ist, entziehen könnten.
b) Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird auch dadurch nicht berührt, dass das Landgericht nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde über
den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -,
ZfStrVo 1995, S. 371 <373>).
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie nach Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt sind, in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zögerliche Behandlung des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landgericht hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
19 Abs. 4 GG verletzt.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem
Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>;
stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so
weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine
Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>).
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz
(vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn
es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem
es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, Informationen telefonisch erbittet, der Justizvollzugsanstalt die notwendige kurze Frist setzt und Vorkehrungen zur
Prüfung und Sicherung eines fristgerechten Eingangs der Stellungnahme trifft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007
- 2 BvR 2395/06 -, juris, und vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 u.a. -, juris).
b) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Nachdem es auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2010 hin, der
sowohl den auf Aufhebung der Fesselungsanordnung zu dem anstehenden Gerichtstermin vom 28. Juli 2010 gerichteten Eilantrag als auch den zugehörigen
Hauptsacheantrag enthielt, getrennte Verfahren zu den beiden Anträgen eröffnet hatte, hat es - offenbar in Verwechselung der beiden Verfahren - nur in dem
Hauptsacheverfahren eine Faxübermittlung an die Justizvollzugsanstalt verfügt und die Wiedervorlage zu einem Termin verfügt, zu dem - jedenfalls bei
zwischenzeitlich erfolgtem Eingang der Stellungnahme - noch eine rechtzeitige Entscheidung über den Eilantrag möglich gewesen wäre. Eine Frist für die
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hat das Gericht allerdings auch in diesem als das eilbedürftigere behandelten Verfahren nicht gesetzt. In dem
Eilverfahren hat es die Übermittlung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt erst einen Tag später verfügt, der Anstalt ebenfalls keine Frist gesetzt,
die Wiedervorlage zu einem späteren Termin als dem, auf den sich der Eilantrag bezog, verfügt und auch sonst keine Vorkehrungen zur
Beschleunigung des Verfahrens getroffen. Als ihm die Akte zum Verfahren über den Hauptsacheantrag gemäß der in diesem Verfahren ergangenen
kurzfristigen Wiedervorlageverfügung nach wenigen Tagen wieder vorgelegt wurde, hat es, obwohl der begangene Fehler schon wegen der Kurzfristigkeit der
Wiedervorlage bei dieser Gelegenheit hätte auffallen müssen, dies nicht zum Anlass für eine Korrektur und besondere Bemühung um eine noch rechtzeitige
Entscheidung in dem Eilverfahren genommen, sondern die erneute Wiedervorlage in einem Monat verfügt. Auch wenn es sich bei dieser unterbliebenen
Korrektur wiederum um ein bloßes Versehen gehandelt haben sollte und Versehen dieser Art auch in einem geordneten Justizbetrieb und bei
pflichtbewusst arbeitenden Richtern unweigerlich einmal vorkommen, ändert dies nichts daran, dass durch die Art und Weise der Behandlung seines
Eilantrags der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde. ..." (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011 zu 2 BvR 1739/10)
***
Entkleidung - Untersuchung des Intimbereichs - U-Haft
„... 1. Der Beschwerdeführer, von Beruf Steuerberater, wurde am 4. Februar 2005 morgens gegen 7.00 Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen
Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte festgenommen und in
Untersuchungshaft verbracht. Am 10. Februar 2005 wurde er aus der Haft entlassen.
2. Gegen die Art und Weise der Durchführung der Inhaftierung legte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 Widerspruch ein. Neben zahlreichen
Maßnahmen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem Haftvollzug, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind,
beanstandete er, dass er sich bei Aufnahme in die Untersuchungshaft habe entkleiden müssen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß §§ 81a, 81b StPO
seien nur zulässig, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung seien - was hier nicht der Fall gewesen sei - und verstießen gegen die Menschenwürde.
Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt wies den Widerspruch zurück; er sei wegen eingetretener Erledigung durch die erfolgte Haftentlassung unzulässig.
3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht (§ 23 EGGVG) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die
Haftbedingungen, denen er während seiner Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei, menschenwürdewidrig gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die dem
Beschwerdeführer bei Aufnahme in die Untersuchungshaft abverlangte vollständige Entkleidung, bei der er sich habe bücken müssen, um seinen Anus
inspizieren zu lassen; dies habe er als zutiefst demütigend empfunden. ...
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die körperliche Aufnahmedurchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar 2005, gegen den Widerspruchsbescheid der Untersuchungshaftanstalt vom 23. Februar 2006 und gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. November 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die
beanstandete Maßnahme - Entkleidung und Inspektion des Anus - sei nicht als individuelle Maßnahme richterlich genehmigt worden. Eine allgemeine
Anwendung des § 84 Abs. 3 StVollzG, wonach der Amtsleiter allgemein anordnen kann, dass (Straf)Gefangene unter anderem bei der Aufnahme zu
durchsuchen sind, sei trotz der Verweisung in § 76 UVollzO nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme stelle sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig dar. ...
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist ihrer Begründung gemäß dahin auszulegen, dass sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen allein insoweit wendet, als
sie die bei Aufnahme in die Untersuchungshaft erfolgte, mit einer Entkleidung und Inspizierung des Anus verbundene körperliche Durchsuchung betreffen. So
verstanden, ist sie zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die
Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO durch das Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie verkennt die Bedeutung dieses Grundrechts für die Beurteilung der beanstandeten Maßnahme.
a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2,
102 <105>). Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.
In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der
Untersuchungshaft. § 119 Abs. 3 StPO bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für
Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl.BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57,
170 <177> ). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der
Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl.BVerfGE 34,
369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309> ). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht
gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
Die Auslegung der Vorschrift hat zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und
deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100> ). Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten
öffentlichen Interessen (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete
Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten
missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW
1995, S. 1478 <1480>, vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl.
BVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über
Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO
bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399
f.> ). In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden,
soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 42, 95
<102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller
Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2
BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>, vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).
b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
Zu Recht ist das Gericht allerdings davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine
schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt, die grundsätzlich geeignet ist, grundrechtseingreifende Maßnahmen -
auch solche von erheblichem Gewicht - zur Abwehr dieser Gefahr auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, NStZ 2008, S. 292 <293>).
Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend
Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der
Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 35, 5 <10 f.>; 42,
95 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).
Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von
besonderem Gewicht. Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008, S. 83 <84>). Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende
Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu
rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für Eingriffe in der Untersuchungshaft. Hier verschafft schon der Umstand, dass Untersuchungshaft nicht auf der
Grundlage rechtskräftiger Verurteilung, sondern auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379> ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de), den Belangen des Gefangenen, die in die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen einzustellen sind, besonderes Gewicht. Schon von daher verbietet sich eine schematische
Übertragung von für den Strafvollzug geltenden Maßgaben. Der Verweis auf Nr. 76 UVollzO (zur fehlenden rechtlichen Außenwirkung vgl.BVerfGE 15, 288
<294>; 34, 369 <379> ) in Verbindung mit § 84 StVollzG ist deshalb nicht geeignet, eine ausnahmslose Anordnung von Durchsuchungen mit Inspektion von
üblicherweise bedeckten Körperöffnungen bei Aufnahme in die Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
Auf diesen unzureichenden Verweis gestützt, hat das Oberlandesgericht es versäumt, die Notwendigkeit einer allgemeinen Anordnung dieser Maßnahme
anhand der hierfür geltenden strengen Anforderungen (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <389 ff.>; 42, 95 <102> ) zu prüfen und dabei die bestehenden
Unterschiede zwischen der Situation des Straf- und der des Untersuchungshaftantritts zu berücksichtigen.
Bei Personen, die in Untersuchungshaft verbracht werden, können Umstände vorliegen, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des
Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend
erscheinen lassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen, die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig
erweisen. Anders als bei Verurteilten, die, wenn sie sich nicht bereits in Haft befinden, zum Haftantritt geladen werden (§ 27 StrVollstrO), kann die Festnahme
eines nicht Verurteilten zur Verbringung in Untersuchungshaft so überraschend erfolgen, dass ihm für entsprechende unbeobachtete Vorkehrungen, selbst wenn
er sie beabsichtigte, keine Gelegenheit bleibt. Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum
Schmuggel von Drogen oder anderen gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der
Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - „realen" Gefährdung
(vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309> ) nicht erreicht. Auch wenn nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem
Versuch, Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer hinaus gerechnet
werden muss, die drogenabhängig oder wegen einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die
Abwehr dieser Gefahr zielt, jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der
Wahrscheinlichkeit rücken (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>).
Indem das Oberlandesgericht die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht nach Maßgabe dieser Grundsätze
gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des
Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen.
Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise
praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.
2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. ..." (BVerfG, 2 BvR 455/08 vom 4.2.2009, Absatz-Nr. (1
- 39), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090204_2bvr045508.html)
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Faires Verfahren
Eine durch Fehler der die Niederschrift aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden
des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei
rechtzeitiger Nachholung der nicht rechtzeitig wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. (Leitsatz der
Redaktion) Jedenfalls dann, wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verfahrensführung eine ausdrückliche Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Es ist Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob
wegen der unterbliebenen Belehrung des Betroffenen bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer zulässigen
Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen hat oder ob davon auszugehen ist, dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Betroffene
Kenntnis von der Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde und den Gründen dieser Unzulässigkeit erhält (BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 172/04,
834/04, 907/04).
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Fernsehgerät - Strafhaft
Widerruft die Justizvollzugsanstalt gem. § 70 II Nr. 2, III StVollzG die Erlaubnis zum Besitz eines Zubehörteils, auf das der Gefangene für den Empfang von
Videotext angewiesen ist, so muss sie dabei dessen von Art. 5 I 1 GG geschützter Informationsfreiheit Rechnung tragen und den Grundsatz des
Vertrauensschutzes als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips beachten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus
Sicherheitsgründen die Besitzerlaubnis für eine Fernbedienung widerruft, wenn mit deren Hilfe über die Videofunktion eines Fernsehgeräts SMS-Nachrichten
von Außenstehenden empfangen werden können (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2004 - 2 BvR 669/03).
Fernsehgerät - Untersuchungshaft
Gelangt das Gericht zu der Feststellung, der Betrieb eines eigenen Fernsehgeräts eröffne einem Untersuchungsgefangenen vielfältige Möglichkeiten zur
Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt, so ist die hierauf gegründete Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines solchen Gerätes
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 25.01.1983 - 2 BvR 78/83).
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Krankenakte - Recht auf Einsicht - U-Haft
Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Untersuchungsgefangene einen umfassenden Anspruch auf Einsicht in die über sie in der JVA geführten Krankenakten
haben (bejahend OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 VAs 07/07).
Laptop
„... 2. Das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 I
StVollzG), unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 70 II Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht u.a. dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder
die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne
Verfassungsverstoß allein auf Grund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht
werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s.
BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ 1994, 453; NStZ-RR 1996, 252, sowie Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02). Lässt sich der erforderliche
Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen wie z.B. eine Verplombung auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des
betreffenden Gegenstands ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten
Gegenstands ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren
Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ 1994, 453, und Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02).
3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall in entscheidungstragenden Hinsichten verfehlt
worden wären. Das LG hat sich mit der Frage der Eignung des begehrten Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen konkret
auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht, weil in den Datenspeicher des Computers Textinhalte (z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene
Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen)
eingegeben werden können. Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg
NStZ 1995, 434; OLG Hamm NStZ 1990, 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ-RR 1996,
252, 253 und Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02) …
Hinsichtlich der Frage, ob den festgestellten, durch Verplombung oder Einhausung nicht ausschließbaren erheblichen Sicherheitsgefahren mit Kontrollen
seitens der JVA ausreichend begegnet werden kann, ist das LG zu der Einschätzung gelangt, dass diese Möglichkeit wegen des damit verbundenen erheblichen
zusätzlichen zeitlichen Aufwands und im Übrigen auch deshalb ausscheide, weil die dazu nötigen computertechnischen Spezialkenntnisse bei den Bediensteten
der JVA nicht vorausgesetzt werden können.
Die zuletzt genannte Begründung ist für sich genommen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die eine
Beschränkung von Rechten der Gefangenen erlauben, unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 89, 315, 323 = NJW 1994, 1401).
Dieser Grundsatz schließt nicht prinzipiell aus, dass Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen auf Sicherheitsgründe gestützt werden, die sich aus
fehlender technischer Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte - ohne die fragliche Einschränkung notwendig werdende - Kontrolltätigkeiten
ergeben. Das Fehlen der betreffenden Qualifikation muss dann aber positiv festgestellt und es muss geklärt werden, ob es mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen ist, dass entsprechende Qualifikationen, die möglicherweise durch Fortbildungsmaßnahmen ohne unangemessenen
Aufwand bereitzustellen wären, bei den Vollzugsbediensteten nicht verfügbar sind. Die bloße Feststellung, das Vorhandensein der Qualifikation könne nicht
vorausgesetzt werden, bei der völlig offen bleibt, ob entsprechende Fertigkeiten nicht im konkreten Fall zumindest bei einem Teil der Vollzugsbediensteten
vorhanden sind oder mit zumutbarem Aufwand bereitgestellt werden könnten, genügt nicht.
Auf der insoweit unzureichenden Begründung beruht die Entscheidung des LG jedoch nicht. Das Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die
Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine Entscheidung auch auf die selbstständig tragfähige Begründung gestützt, dass eine Entkräftung der
Sicherheitsbedenken durch Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwands ausscheide (vgl. dazu BVerfG - 2. Kammer
des 2. Senats NStZ 1994, 453). Dass das Gericht dabei auf eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Für die Beantwortung der Frage, ob Gefahren, die sich aus der grundsätzlichen Eignung bestimmter Gegenstände für sicherheitsgefährdende
Verwendungen ergeben, durch Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muss, kommt es nicht ausschließlich auf die Umstände des jeweils zu
entscheidenden Einzelfalls an. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung
vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist. Dass das Gericht diese Frage der Sache nach verneint hat, ist nachvollziehbar. Das vom Bf. geltend gemachte
Interesse, einen Laptop für sein Fernstudium in den Bereichen Belletristik und Fremdsprachen zu nutzen, ist zwar ein gewichtiges, aber kein seinem Gewicht
nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten
Fall abgestellt werden müsste. ..." (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02)
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Jugendstrafvollzug - verfassungsrechtliche Grundsätze
Siehe dazu BVerfG, 2 BvR 1673/04 vom 31.05.2006, Absatz-Nr. (1 - 77), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060531_2bvr167304.html.
Jugendstrafvollzug - Neuregelungen zum Rechtsschutz
Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet, das die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Jugendliche im
Strafvollzug haben, jugendgerechter ausgestaltet.
„Jeder junge Strafgefangene kann nach geltendem Recht jede belastende Maßnahme der Anstaltsleitung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Weg zu den
Gerichten darf aber nicht durch Hemmschwellen unnötig erschwert werden. Vielen jungen Strafgefangenen fehlt die Übung im Umgang mit staatlichen
Institutionen und es fällt ihnen schwer, ihre Anliegen schriftlich zu formulieren. Deshalb sollen sie in Zukunft - anders als bisher - ihre Anliegen auch mündlich
in der ihnen eigenen, jugendtypischen Sprache direkt vor dem Gericht vorbringen können. Das Gericht kann seinerseits im Gespräch auf den Jugendlichen
einwirken und ihm sein Verhalten und die rechtlichen Konsequenzen vor Augen führen. Zuständig für solche Anträge sind künftig nicht mehr die
Oberlandesgerichte, sondern die örtlich näheren Jugendkammern bei den Landgerichten am Sitz der Jugendhaftanstalt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Der Jugendstrafvollzug ist bislang nur in seinen Grundzügen gesetzlich geregelt. Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform (1. September 2006) sind die
Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes liegt allerdings weiterhin in
der Kompetenz des Bundes.
Wollten sich jugendliche Gefangene gegen Maßnahmen im Strafvollzug wehren, mussten sie sich bislang schriftlich an das Oberlandesgericht wenden. Das
verabschiedete Gesetz verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die ortsnäheren Jugendkammern, die in der
Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt
werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt, da es den Jugendlichen in der
bekannten Umgebung leichter fällt, ihr Anliegen darzustellen und sich der Richter vor Ort einen eigenen Eindruck von den Verhältnissen in der Anstalt
verschaffen kann.
Zudem eröffnet das Bundesgesetz den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren
einzuführen.
Erstmals in der Geschichte des Jugendgerichtsgesetzes wird zudem das Ziel des Jugendstrafrechts ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Danach soll seine
Anwendung vor allem dazu dienen, dass sich junge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht
erneut straffällig werden. Dabei ist der Erziehungsgedanke das Leitprinzip: An ihm sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts
auch das Verfahren vorrangig auszurichten.
Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Es soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Die neuen Regelungen orientieren sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 eine jugendgerechtere
Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert hat.
In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf und
dafür eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt. Bislang sind lediglich zwei Bundesländer (Bremen und Baden-Württemberg) diesem Auftrag nachgekommen, alle
übrigen Bundesländer haben noch kein Gesetz verabschiedet. (Pressemitteilung BMJ vom 09.11.2007).
Jugendstrafvollzuggesetz - Hessisches
HessJStVollzG_mit_Begruendung_(436_KB).pdf
Der Gesetzentwurf wurde durch das Hessische Kabinett am 26. Februar beschlossen, war am 30. Mai 2007 Gegenstand der Debatte im Hessischen Landtag und
wurde zur Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Am 22. August fanden in Wiesbaden öffentliche Anhörungen statt. Der Gesetzentwurf zum
Jugendstrafvollzug befand sich am 14. November 2007 im Hessischen Landtag in der 3. Lesung, wurde durch das Plenum beschlossen und durch die in dem
Antrag Drs.Nr. 16/7798 enthaltenen Änderungen ergänzt.
Er beruht auf intensiven Vorarbeiten einer Expertengruppe unter Beteiligung von Praxis und Wissenschaft. In den Mittelpunkt stellt er das Erziehungsziel
entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und erklärt gleichzeitig den Schutz der Allgemeinheit zur zentralen Aufgabe des Jugendstrafvollzugs.
Justizminister Banzer will mit dem Landesgesetz, das zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, einen Beitrag zur Senkung der Rückfallquote nach der
Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug von bundesweit 78 % leisten.
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Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen
Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts steht es nicht im freien Belieben der Justizvollzugsvollzugsanstalten
oder ihrer Träger, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen oder Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren
Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft
werden. Bei der im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehenden Entscheidung über die Erteilung einer Telefonerlaubnis können grundsätzlich auch
Gesichtspunkte des personellen Aufwands für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit berücksichtigt werden. Bei einer insoweit vorliegenden
unterschiedlichen Behandlung der männlichen und weiblichen Gefangenen muss die dafür gegebene Begründung aber konkret und gerichtlich nachprüfbar
sowie im Hinblick auf das Differenzierungsverbot des Art. 3 III 1 GG tragfähig sein. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines
Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 III
1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten
Merkmalen angehört. Die unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen derart, dass nur Frauen gestattet wird, Kosmetika über
das in § 22 I und III StVollzG Vorgesehene hinaus vom Eigengeld zu kaufen, ist deshalb grundsätzlich nicht mit Art. 3 III 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss
vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07, NJW 2009, 661 ff).
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Grundrechte der Strafgefangenen - Gesetzesvorbehalt
Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Eingriffe in die Grundrechte von
Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden. Eine Einschränkung der
Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten
gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit
des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom
14.03.1972 - 2 BvR 41/71).
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Handakten - Verteidiger - Durchblättern
Es ist unzulässig, einen Verteidiger bei einem Mandantenbesuch in der JVA ohne konkrete Anhaltspunkte körperlich zu durchsuchen. Das Durchblättern der
Handakten des Verteidigers durch Bedienstete einer JVA ist auch dann unzulässig, wenn es nur im Hinblick auf verborgene Gegenstände erfolgen soll (OLG
Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2004 - Ws 678/03, StV 2004, 389):
I. Die form- und fristgerecht gegen die Entscheidung der StrVK eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit es um die Aufforderung, den Metallrahmen
zu durchlaufen, und die damit verbundenen Aufforderungen zum Ablegen einzelner Gegenstände (Schmuck, Uhr, Schuhe und Jacke) geht. (...)
Der Senat hat bereits (...) klargestellt, daß die JVA Straubing von Besuchern der Anstalt, auch von Verteidigern, verlangen kann, sich einer Kontrolle mit einem
Metalldetektor zu unterziehen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die JVA weiterhin darauf achtet, die Empfindlichkeit des Metalldetektors so einzustellen,
daß kleine Metallstücke, wie z. B. Ehering, Zahngold, Krawattennadel und Piercingschmuck nicht angezeigt werden.
Die Entscheidung des OLG Gelle v. 15. 9. 1998 (StV 1998, 71) steht dem nicht entgegen, da es dort um die JVA Celle II ging, in der Strafgefangene zur
Verbüßung von Freiheitsstrafen von 6 bis 8 J. bzw. von 5. bis 8 J. neben Sicherungsverwahrten untergebracht waren. Demgegenüber ist die JVA Straubing eine
Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe, in der fast ausnahmslos Gefangene inhaftiert sind, die der Schwer- bzw. Schwerstkriminalität zuzurechnen sind, darunter
Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
Der Meinung von Calliess (StV 2002, 675, 676), die Durchsuchung eines Verteidigers bei Betreten der Vollzugsanstalt könne diesen zu einem
verteidigungsfremden Wohlverhalten gegenüber den Vollzugsbehörden veranlassen und erschwere und behindere dadurch das Verteidigungsverhältnis, kann
nicht gefolgt werden. Die Durchsuchung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar. Die Untersuchung mit
Hilfe des Metalldetektorrahmens findet jedoch ihre gesetzliche Grundlage im § 24 Abs. 3 StVollzG. Wie schon im zitierten Beschl. des Senats ausgeführt,
handelt es sich um eine heute in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens übliche Personenkontrolle, die im eigenen Sicherheitsinteresse der überprüften
Personen von diesen auch akzeptiert wird.
II. Dagegen ist die Nachprüfung des angefochtenen Beschl. zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. notwendig, soweit es um die anschließende Untersuchung
mit einer Metallsonde und die damit verbundenen Aufforderungen an die Verteidigerin und soweit es um das Durchblättern der Handakten der Verteidigerin geht.
1. Da bei der Untersuchung im Anschluß an die Mittagspause der Metalldetektor erneut ein Signal gab, ohne daß die Ursache festgestellt werden konnte, war es
zulässig und veranlaßt, nunmehr eine Metallsonde einzusetzen, mit der gezielt nach einer Quelle für die fragliche Anzeige von Metall gesucht werden konnte.
Damit durfte die Astin. mit der Metallsonde abgetastet werden.
Wie sich aus dem weiteren Ablauf ergibt, gab jedoch auch diese Sonde keinen bestimmten Ort als Quelle des Signals an. Das folgt aus der weiteren
Schilderung der RAin, die Glauben verdient und der die JVA auch nicht widersprochen hat und die die StrVK daher zu Recht zu Grunde gelegt hat. Denn auch
nach dem Einsatz der Sonde wurde ohne die Beschränkung auf eine bestimmte von der Sonde etwa angezeigte Stelle weitergesucht. Die Astin. mußte ihre
Schuhe ausziehen, dann die Arme heben und die Beine auseinander stellen; dann wurde sie aufgefordert, ihre Hose bis unter das Gesäß zu ziehen; weiter wurde
von ihr verlangt, ihren Pullover und das Unterhemd bis über den BH hochzuziehen. Alle mit dieser Nachsuche verbundenen Aufforderungen bedeuteten
schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, die mangels einer konkreten Aufdeckung der Signalquelle durch die Metallsonde nicht mehr hätten
unternommen werden dürfen.
Diese weitergehende Untersuchung war unzulässig, auch wenn die Astin. nicht widersprochen hat. Selbst eine ausdrückliche Zustimmung konnte an der
Unzulässigkeit einer solchen zusätzlichen, erkennbar unverhältnismäßigen Untersuchung nichts ändern. Die Beamten der JVA dürfen keine Zustimmung zu
unverhältnismäßigen Untersuchungsmaßnahmen einholen und sich nicht auf eine solche Zustimmung stützen, zumal sie wissen, in welcher Zwangslage sich
die Besucherin, die im Fall einer Weigerung mit dem Abbruch des Besuchs rechnen muß, befindet.
2. Ebenfalls unzulässig ist das Durchblättern der Handakten. § 26 StVollzG bestimmt ausdrücklich, daß eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger
mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist. Damit ist auch ein Durchblättern der Handakten verboten, und zwar auch dann, wenn
der Bedienstete der JVA das Durchblättern nur im Hinblick auf verborgene Gegenstände vornehmen soll. Denn hierbei kann keinesfalls ausgeschlossen
werden, daß der Blick des Beamten auf die Schriftstücke fällt und er mindestens bruchstückhaft Kenntnisse über den Inhalt erlangt (vgl. auch OLG
Frankfurt/M., Beschl. v. 13. 5. 2003 ZfStrVo 2003, 300). ..."
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Medizinische Behandlung
Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass sich aus ihm eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entlassung eines Gefangenen aus Gesundheitsgründen
ergibt oder zur Verlegung in ein ziviles Krankenhaus, damit er eine besondere medizinische Behandlung erhalten kann. - Kalashinkov. Der Staat muss sich
jedoch vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass Art und
Methode des Vollzugs der Maßnahme ihn nicht Leid und Härten unterwerfen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen,
und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Auch
wenn Haftbedingungen nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen diese Bedingungen gegen das Folterverbot in Art. 3
EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursacht haben, die Menschenwürde beeinträchtigt und Gefühle von Demütigung und
Erniedrigung erweckt haben. Die Fortdauer der Haft kann nach Art. 5 III EMRK nur gerechtfertigt sein, wenn es besondere Hinweise auf ein zwingendes
Erfordernis öffentlichen Intersses gibt, das trotz der Unschuldsvermutung dem Grundsatz der Achtung der persönlichen Freiheit in Art. 5 EMRK vorgeht. Es ist
in erster Linie Sache der staatlichen Gerichte sicherzustellen, dass im konkreten Fall die Untersuchungshaft eines Beschuldigten eine angemessene Dauer nicht
überschreitet. Das Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, ist aber nach einer
gewissen Zeit allein nicht mehr ausreichend. Der Gerichtshof muss dann prüfen, ob die anderen von den Justizbehörden angegebenen Gründe die Haft
weiterhin gerechtfertigt haben. Wenn solche Gründe "stichhaltig" und "ausreichend" waren, muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die staatlichen
Behörden "besondere Sorgfalt" bei dem Verfahren angewendet haben. Die Gefahr der Behinderung von Ermittlungen kann zusammen mit dem Verdacht, dass
der Beschuldigte die Straftat begangen hat, zunächst ausreichen, seine Haft zu rechtfertigen. Bei Fortgang des Verfahrens und wenn die Ermittlungen
abgeschlossen sind, wird dieser Grund immer weniger stichhaltig (EGMR, Urteil vom 15.07.2004 - 47095/99).
***
Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) kann nicht so ausgelegt werden, dass sich aus ihm eine allgemeine Verpflichtung zur Entlassung eines
Untersuchungsgefangenen aus Gesundheitsgründen oder zu seiner Verlegung in ein ziviles Krankenhaus ergibt. Staatliche Behörden müssen sich aber
vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit seiner Menschenwürde vereinbar ist. Die Gesundheit und das Wohlbefinden
von Gefangenen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden; notwendige ärztliche Behandlung
muss gewährleistet sein. Das Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, genügt aber
nach einer bestimmten Zeit allein nicht mehr. Nach einer Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren müssen sehr zwingende Gründe für eine Fortdauer
bestehen. Art. 5 III EMRK (Recht auf Urteil innerhalb angemessener Frist) ist verletzt, wenn die Justizbehörden in einem solchen Fall nicht besondere Sorgfalt
beim Betreiben des Verfahrens angewendet haben. Art. 6 I EMRK (Recht auf faires Verfahren) gibt weiter gehende Garantien als Art. 13 EMRK (Recht auf
wirksame Beschwerde) und geht deswegen in bestimmten Fällen vor. Das gilt aber nicht, wenn der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK
rügt. Dann ist Art. 13 neben Art. 6 I anzuwenden (EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96).
Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen
dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist
nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist.
Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren
Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen.
Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. Die wesentlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren (BVerfG,
2 BvR 882/09 vom 23.03.2011, Absatz-Nr. (1 - 83), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110323_2bvr088209.html - BVerfG, wiederholte Einstweilige
Anordnung vom 07.12.2010 - 2 BvR 882/09).
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Namensschild - Haftraumtür
Die Anbringung eines Namensschildes an der Tür des Haftraumes verletzt den Gefangenen nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(BVerfG, Beschluss vom 18.05.1996 - 2 BvR 2650/94).
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Offener Vollzug - Ablösung
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Ablösung eines Gefangenen vom offenen Vollzug auf der Grundlage eines
bloßen Verdachts der Begehung einer neuen strafbaren Handlung zulassen. Dieser Verdacht muss sich allerdings auf konkrete Anhaltspunkte und nicht nur auf
bloße Vermutungen, vage Hinweise und entfernte Indizien stützen. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hat hingegen strafähnliche Wirkungen und
unterliegt deshalb dem Schuldgrundsatz. Dieser verbietet es, die Sanktion ohne Nachweis einer Schuld des Gefangenen anzuordnen. Die Frage, ob ein
zureichender Nachweis des schuldhaften Pflichtenverstoßes vorliegt, ist rechtlicher Natur. Sie unterliegt deshalb in vollem Umfange der gerichtlichen
Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02):
„... III. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen wendet, dass das LG den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösung aus dem
offenen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug zurückgewiesen hat, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen, unter
denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a II BVerfGG), liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25f.] = NJW 194, 993; BVerfGE 96, 245 [248] = NJW 1998, 443 = NStZ 1998, 203 L). Das LG ist ohne
Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren
Handlung möglich ist (vgl. Ittel, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 10 Rn 12; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 10 Rn 10 sowie Lesting, in:
Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 4. Aufl., § 10 Rn 23; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45f.; KG, ZfStrVO 1989, 116
und KG NStZ 2003, 391f.). Die Ablösung aus dem offenen Vollzug ist, wie sich auch aus der abschließenden Aufzählung in § 103 I StVollzG ergibt, weder
eine Disziplinarmaßnahme (vgl. nur Lesting, § 10 Rn 23) noch sonst eine strafähnliche Sanktion und setzt daher nicht den Nachweis eines schuldhaften
Fehlverhaltens voraus. Sie unterliegt aber, wie alles grundrechtseingreifende staatliche Handeln, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ablösung aus
dem offenen Vollzug stellt für den betroffenen Gefangenen eine stark belastenden Eingriff dar. Wird sie auf einen Verdacht strafbaren Handelns, gestützt, darf
sich daher der Verdacht nicht allein auf bloße Vermutungen, vage Hinweise oder nur entfernte Indizien stützen. Der Tatverdacht muss vielmehr auf konkreten
Anhaltspunkten beruhen (vgl. KG, ZfStrVo 1989, 116 und KG, NStZ 2003, 391f.; Callies/Müller-Dietz, § 10 Rn 10; Lesting, § 10 Rn 23). Die JVA ist
außerdem verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist (vgl. KG, NStZ
2003, 391f.). Die Annahme des LG, die von der Anstaltsleitung nach Anhörung des Bf. verfügte Ablösung aus dem offenen Vollzug sei rechtsmäßig erfolgt,
lässt nach diesen Maßstäben greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Überschreitung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens nicht erkennen. Der gegen
den Bf. entstandene Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, gründete sich auf eine nicht offenkundig unglaubhafte Aussage eines
Mitgefangenen. Dieser Verdacht rechtfertigte eine Rückverlegung des Bf. in den geschlossenen Vollzug. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu
entnehmen, dass die JVA ihrer Pflicht zur eigenständigen Aufklärung des Vorfalls in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise nur unzureichend
nachgekommen wäre, indem sie etwa weitere ihr mögliche und erfolgversprechende Ermittlungsschritte unterließ.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das LG den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten
Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen hat, ist es zur Durchsetzung der Grundrechte des Bf. angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93b, 93a IIb
BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG bereits entscheiden
(s. unter 4.a.).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Disziplinarmaßnahme, die Gegenstand des
Feststellungsantrags des Bf. ist, inzwischen vollständig vollzogen ist. Das BVerfG geht in den Fällen tiefgreifender und schwerwiegender Grundrechtseingriffe
vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung aus (vgl. BVerfGE 104, 220 [233] = NJW 2002, 2496; BVerfG; [2. Kammer des Zweiten
Senats], Beschl. v. ZfStrVO 1995, 372ff.). Die Verhängung von Arrest stellt als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, die dem
Strafgefangenen auferlegt ist, einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar (vgl. Beschluss der BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v.
11. 6. 2003 - 2 BvR 1724/02).
4. Die Verfassungsbeschwerde ist im bezeichneten Umfang auch offensichtlich begründet i.S. des § 93c I 1 BVerfGG. Der Beschluss des LG Ulm (Donau) vom
13. 8. 2002 verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG.
a) Versößt ein Strafgefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch das StVollzG auferlegt sind, so kann die Anstalt nach § 102 StVollzG gegen ihn
Disziplinarmaßnahmen anordnen und vollstrecken. Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, ergibt sich abschließend aus § 103 I StVollzG. Innerhalb
dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens ist bei Ausübung des der Anstalt eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, dass es sich bei Disziplinarmaßnahmen
um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt.
Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 [331] NJW 1967, 195; BVerfGE
45, 187 [228] = NJW 1977, 1525; BVerfGE 50, 125 [133] = NJW 1979, 1037; BVerfGE 50, 205 [214f.] = NJW 1979, 1039; BVerfGE 81, 228 [237] = NJW
1990, 900; BVerfGE 86, 288 [313] = NJW 1992, 2947 = NStZ 1992, 484). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen
Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob
ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], StV 1994, 263f.).
Die Prüfung, ob der Verhängung der Disziplinarmaßnahme hinreichende Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegen, ist in erster Linie Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Die Entscheidungen der Fachgerichte unterliegen ihrerseits keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das BVerfG, wohl aber einer
Kontrolle auf spezifisch verfassungsrechtliche Fehler hin. Um solche handelt es sich, wenn das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen
(vgl. BVerfGE 18, 85 [92f.] = NJW 1964, 1715 = st.Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des LG im bezeichneten Umfang keinen Bestand haben. Das LG stützt seine Entscheidung
maßgeblich darauf, dass die JVA von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, der eine Disziplinarmaßnahme rechtfertige; daher sei die
Verhängung und Vollstreckung von 5 Tagen Arrest rechtmäßig gewesen. Damit verkennt das Gericht die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene
Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen. Die Annahme, ein schuldhafter Pflichtverstoß, der nach § 102 I StVollzG mit der
Anordnung einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann, habe im vorliegenden Fall nachweislich vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf. hat den
ihm zur Last gelegten Sachverhalt nachdrücklich bestritten. Die Disziplinarmaßnahme wurde allein auf die Aussage eines Mitgefangenen gestützt, obwohl der
Bf. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mitgefangenen geäußert hatte, die nicht offenkundig haltlos sind. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass der
Mitgefangene ihn nicht leiden könne und er deshalb von diesem zu Unrecht belastet werde. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies er
insbesondere darauf hin, dass der Mitgefangene den behaupteten Vorfall erst nach 13 Tagen gemeldet hatte. Ferner hat er sich darauf berufen, dass sein
Vollzugsverhalten bislang zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe und er bisher insbesondere auch nicht wegen Sexualdelikten aufgefallen sei.
Unter diesen Umständen kann von einem hinreichend festgestellten Sachverhalt, der den Nachweis eines schuldhaften Pflichtverstoßes trägt, nicht die Rede
sein. Die Einschätzung des stellvertretenden Anstaltsleiters, die Einlassung des Bf. sei unglaubhaft, rechtfertigte keine andere Beurteilung, da sie nicht
begründet war. Der Entscheidung des LG ist nicht zu entnehmen, dass es sich der Notwendigkeit, sich vom Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes eine
eigene Überzeugung zu bilden, überhaupt bewusst war. Das LG war an der gebotenen Prüfung der Tragfähigkeit der Tatsachenfeststellungen, die der
Arrestanordnung zu Grunde lagen, auch nicht dadurch gehindert, dass es hier einen Ermessensspielraum des Anstaltsleiters zu respektieren gehabt hätte. Das
Ermessen des Anstaltsleiters beschränkt sich auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten Pflichtverstoßes
verhängt werden sollen. Die dargestellten Anforderungen in Bezug auf die Feststellung, ob überhaupt ein Pflichtverstoß stattgefunden hat, sind dagegen
rechtlicher Natur. Diese Feststellung unterliegt daher in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. auch Böhm, in: Schwind/Böhm, § 102 Rn 9;
Walter, in: AK-StPO § 106 Rn 10).
5. Da die Entscheidung des LG soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Disziplinarmaßnahme
betrifft, auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß beruht, ist sie gem. § 95 II BVerfGG aufzuheben und die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen. Im gleichen Umfang ist damit die Prozessentscheidung des OLG Stuttgart vom 23. 9. 2002 gegenstandslos. ..."
***
Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Mit der
Erstellung des Vollzugsplans erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der
Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden
Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, steht
der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen ist darauf beschränkt, ob der Anstaltsleiter von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (KG, Beschluß vom 13.06.2006 - 5 Ws 229/06).
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Sicherungsverwahrung
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen
rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können. Die
Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch
völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene
des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des
Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 <370>; stRspr). Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des
Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>). Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung
ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz
nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK). Dieses
Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr" an Freiheit für den einen
Grundrechtsträger zugleich ein „Weniger" für den anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint. Der in der Sicherungsverwahrung liegende,
schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter
Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Dabei sind auch die
Wertungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Die Sicherungsverwahrung ist nur zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem
besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren"
Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen
werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die
Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133 <166>) - so auszugestalten, dass die Perspektive
der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt
verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln
und normativ festzuschreiben. Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirklichung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten zukommt,
gebietet eine gesetzliche Regelungsdichte, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren
Handeln in allen wesentlichen Bereichen determiniert. Die Ausgestaltung des Abstandsgebots muss bestimmten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen
genügen (näher unter C. I. 2. a) ee). Der in der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und in der
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises ist angesichts des
damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter
Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange wird durch die
Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK verstärkt. ...
II. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei
Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur
Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite
513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach
Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212) sowie
b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des
Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010
(Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur
Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010
(Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite
1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des
Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung
anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite
513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004
(Bundesgesetzblatt I Seite 1838)
sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.
Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden -, § 66b Absatz 2
des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 513) und § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212)
sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
III. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:
1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe
der Gründe weiter anwendbar.
2. Die unter Nummer II.2. angeführten Vorschriften bleiben ebenfalls bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013,
weiter anwendbar, jedoch nach folgender Maßgabe:
a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte betrifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) - Artikel 5 des
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300) - leidet.
b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer
Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der
betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.
c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) abweichend von § 67e Absatz 2 des
Strafgesetzbuchs ein Jahr.
IV. 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2009 - 1 Ws 304/09 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 22. Mai 2009 - StVK 17/1998 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 - und der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Aachen vom 23. November 2009 - 33 StVK 269/09 K - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
3. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 - 2 Ws 499/08 - und der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. Juli
2008 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel
104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Sache wird zur
Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu III. an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2009 - KLs 121 Js 17270/1998 jug. - richtet, wird sie
verworfen.
b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - und das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2009 - NSV 121 Js
17270/1998 jug. - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
4. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 - und das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. August 2009 - 1 Ks
401 VRs 400/09 - verletzen den Beschwerdeführer zu IV. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.
(BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Absatz-Nr. (1 - 178), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509.html).
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Offener Vollzug - Strafantritt - drohender Arbeitsplatzverlust
Bei der Entscheidung über den Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen (BVerfG, 2 BvR 725/07
vom 27.09.2007, Absatz-Nr. (1 - 73), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070927_2bvr072507.html):
„... Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zunächst begründete Rügen erhoben. Die Entscheidungen der
Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug und der Generalstaatsanwaltschaft über
den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und leiden an dem vollständigen Ausfall einer Ermessensbetätigung,
die hier nicht nur einfachrechtlich, sondern auch aus grundrechtlichen Gründen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich war. Das Oberlandesgericht
hat dies unbeanstandet gelassen und eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungsbehörde gesetzt. Die angegriffenen behördlichen und
gerichtlichen Entscheidungen haben damit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG verkannt.
1. a) Das Grundgesetz verlangt sowohl im Interesse der Rechtsgemeinschaft als auch im Interesse des einzelnen Strafgefangenen, dass der Strafvollzug auf das
Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Das Interesse des Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist grundrechtlich durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl.BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 98, 169 <200 f.>; 116, 69 <85 f.> ). Dem
verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen
Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl.BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 64, 261 <272 f.>; 69, 161
<170>; 116, 69 <86> ), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von
Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung. Sie zielen darauf, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu
helfen, nach Vollzug der Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG sind diese
grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE 64, 261 <274 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April
1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430). Dasselbe gilt, soweit auch hier das Resozialisierungsinteresse und das Ziel der Vermeidung unnötiger schädlicher
Auswirkungen des Vollzuges berührt sein können, für die Entscheidung über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug.
b) Der offene Vollzug zeichnet sich dadurch aus, dass keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorgesehen sind (§ 141 Abs. 2 Halbsatz
2 StVollzG). Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die
Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung. Dies ergibt sich aus der klaren Anordnung der gesetzlichen Regelung (§ 10 Abs. 1 StVollzG:
‚Ein Gefangener soll ... in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn ...'; Abs. 2 Satz 1: ‚Im übrigen sind die Gefangenen
im geschlossenen Vollzug unterzubringen.') und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Der Regierungsentwurf zum Strafvollzugsgesetz stützte sich auf
die Annahme, ‚dass die mit einer geschlossenen Anstalt verbundene Isolierung nur dann vertreten werden kann, wenn der Gefangene sich sonst dem Vollzug
der Freiheitsstrafe entziehen oder andere, lockere Formen der Beaufsichtigung und Unterbringung zu weiteren Straftaten missbrauchen würde. In einer Anstalt
des geschlossenen Vollzuges sollen deshalb nur solche Gefangene untergebracht werden, die nicht im offenen Vollzug untergebracht werden können oder die
dies wünschen' (BTDrucks 7/918, S. 51). Mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG zusätzlich aufgenommenen weiteren Voraussetzung, dass der Gefangene den
besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, sollte darüber hinaus auf die Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden, die verlangten,
dass der Gefangene die Bereitschaft und Fähigkeit zur freiwilligen Einordnung mitbringe und bereit sei, sich in ein System einbeziehen zu lassen, das auch auf
der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen beruhe. Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgesehene Möglichkeit der
Unterbringung im oder Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aus Behandlungsgründen ist auf den Fall der Notwendigkeit begrenzt (a.a.O., S. 51 f.).
Nur solange in Altanstalten die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse dies erfordern, gestattet die Übergangsregelung des § 201 Nr. 1
StVollzG es, Gefangene abweichend von § 10 StVollzG weiterhin im geschlossenen Vollzug unterzubringen (zu den zeitlichen Grenzen der Anwendbarkeit
gesetzlicher Übergangsregelungen vgl.BVerfGE 107, 218 <256>).
c) Eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich die vor Vollzugsbeginn anwendbaren Kriterien für die vollstreckungsbehördliche Einweisung in einen
bestimmten Anstaltstyp regelte, existiert nicht. Ausgehend von nur wenigen gesetzlichen Bestimmungen haben die Länder die Strafvollstreckung traditionell
durch Verwaltungsanordnung näher geregelt (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2001, Einleitung, Rn. 3 f.). Im Jahre
1956 haben sich die Landesjustizverwaltungen auf die - später einvernehmlich fortentwickelte - Strafvollstreckungsordnung als Rahmenrichtlinie geeinigt.
Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist, ergibt sich danach grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG von den
Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan (§ 22 Abs. 1 StVollstrO), bei dem es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. OLG Stuttgart,
Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 <360>). Gemäß § 152 Abs. 2 StVollzG kann der Vollstreckungsplan die Einrichtung einer
Einweisungsanstalt oder -abteilung vorsehen, in der die Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG durchgeführt werden soll und die auf dieser Grundlage
über eine Verlegung zum weiteren Vollzug nach Gründen der Behandlung und Eingliederung zu entscheiden hat (vgl. Feest/Joster, in: AK-StVollzG, 5. Aufl.
2006, § 8 Rn. 2; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 152 Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 18. März 1980 - 3 Ws 191/80 StVollzG -, ZfStrVo
1980, S. 250).
Die mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die
Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 <360>). Die Selbstbindung durch
Verwaltungsvorschriften muss aber ihrerseits verfassungskonform sein und enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen vorliegen, für welche die Selbstbindung gedacht war (vgl. BVerwGE 100, 335 <340 f.>). Sie reicht grundsätzlich nicht so weit, dass sie nicht
erlauben würde, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 70, 127 <142>).
Dem entspricht die in § 26 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans
bezüglich der örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag aus den Gründen des § 7 Abs. 4 StVollzG, § 8 Abs. 1
StVollzG, §§ 65, 85 und 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden. Während nach Beginn des Vollzuges eine solche Abweichung im Wege der
Verlegung möglich ist, erfolgt die Abweichung vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Damit kann dem grundrechtlich
geschützten Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, soweit es durch die Unterbringung in einer bestimmten Anstalt oder in einem bestimmten Anstaltstyp
berührt ist, nicht erst im Stadium des Vollzuges (§ 8 Abs. 1 StVollzG), sondern bereits im Vollstreckungsverfahren auch dann Rechnung getragen werden,
wenn der Vollstreckungsplan eine entsprechende Flexibilität nicht aufweist.
Der Gebrauch dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich
geschützte Belange des Verurteilten berühren und ihn dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde. Dies kann bei einer Ladung in eine Anstalt des
geschlossenen Vollzuges auch dann der Fall sein, wenn damit eine Entscheidung oder Prognose über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht verbunden ist, sondern zunächst nur die diesbezügliche Klärung unter den Bedingungen des geschlossenen
Vollzuges stattfinden soll. Je nach der üblichen Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug und je nach den
sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und der Vollzugspraxis - etwa den Aussichten, dass Vollzugslockerungen auch schon aus dem geschlossenen
Vollzug heraus gewährt werden - kann auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, die der Sache nach zunächst unter dem Vorbehalt der noch
ausstehenden Entscheidung über die richtige, den Anforderungen des § 10 StVollzG entsprechende Unterbringung steht, das Resozialisierungsinteresse oder
andere grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die bloße allgemeine Erwägung, eine Praxis der generellen Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug sei erforderlich, um überflüssige Verlegungen
auszuschließen, kann demgegenüber die fallbezogene Verhältnismäßigkeit einer solchen Praxis nicht begründen. Dies folgt schon daraus, dass zur Vermeidung
von Verlegungen, die erforderlich werden, weil Verurteilte zunächst in einer anderen als der nach § 10 StVollzG für sie richtigen Vollzugsform untergebracht
worden sind, nicht gerade eine Ladungspraxis am geeignetsten sein kann, in der bestehende Anhaltspunkte für die fallbezogene Richtigkeit der einen oder
anderen Vollzugsform von vornherein keine Berücksichtigung finden. Dies wird offensichtlich bei der Betrachtung von Fällen, in denen schon zum Zeitpunkt
der Ladung deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gefangene die Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug erfüllt und daher
nach seiner Einweisung zu verlegen sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen grundrechtserheblichen Entscheidungen zu beachten ist
(vgl.BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 27, 211 <219>; 92, 277 <327 f.> ; stRspr), verlangt im Übrigen, dass die Belange, die für ein bestimmtes, Grundrechte
berührendes behördliches Vorgehen sprechen, in ein Verhältnis zu den dadurch beeinträchtigten grundrechtlichen Belangen gesetzt und abgewogen werden.
Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Frage, ob ein Verurteilter sogleich zum Haftantritt im offenen Vollzug geladen wird oder nicht, der
Vermeidung des Risikos einer Fehleinschätzung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG unterschiedliches Gewicht
zukommt je nachdem, ob es sich um die Vermeidung von Flucht- oder Missbrauchsgefahren oder nur um sonstige Gesichtspunkte der Eignung für den offenen
Vollzug handelt, bezüglich deren die nachträgliche Korrektur einer etwaigen Fehleinschätzung regelmäßig möglich sein wird, ohne dass unterdessen bereits
Schäden eingetreten oder wichtige Rechtsgüter gefährdet worden sind.
d) Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange dadurch, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter
Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird, liegt besonders nahe im Hinblick auf den drohenden Verlust eines bestehenden
Arbeitsplatzes. Arbeit ist ein wichtiges Mittel der sozialen Integration (vgl.BVerfGE 98, 169 <172> ). Der Gesetzgeber hat die Arbeit nach Maßgabe der
Bestimmungen der § 37, § 39, § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 StVollzG in sein Resozialisierungskonzept einbezogen und sieht darin einen Weg, um Fähigkeiten
zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O, S. 172 ff.).
Für einen Gefangenen wird ein schon vor Antritt der Strafe bestehendes festes Arbeitsverhältnis aber regelmäßig nur erhalten bleiben, wenn der Freiheitsentzug
ihn nicht oder nur für kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert. Dies verlangt eine Gestaltung der vollstreckungs- und vollzugsbehördlichen Prüfungs- und
Entscheidungsprozesse derart, dass bei Gefangenen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes objektiv die Voraussetzungen für eine Weiterarbeit
im Freigang erfüllen, ein Arbeitsplatzverlust nach Möglichkeit vermieden wird.
e) Grundrechte bedürfen allgemein, sollen sie ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen, geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen
sowie einer grundrechtskonformen Anwendung des Verfahrensrechts, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl.BVerfGE
56, 216 <236>; 65, 76 <94>; stRspr).
Die Durchsetzung des Vollzugsziels der sozialen Integration erfordert ein Zusammenwirken aller an der Resozialisierung Beteiligten. Die erforderlichen
Maßnahmen müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt und auch veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden. Dies setzt eine gewisse
Planung voraus (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, betr. die
Vollzugsplanung). Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden haben zwar unterschiedliche Aufgaben (vgl. Isak/Wagner, Handbuch der Rechtspraxis, Band 9 -
Strafvollstreckung, 7. Aufl. 2004, Rn. 90). Die Auswahl der geeigneten Haftanstalt liegt jedoch an der Nahtstelle zwischen Vollstreckung und Vollzug, so dass
bereits hier vollzugliche Belange Bedeutung erlangen können. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Prüfung einer Abweichung vom Vollstreckungsplan
durch die Strafvollstreckungsbehörden in demselben Maße zunehmen, in dem der Vollstreckungsplan auf differenziertere Regelungen verzichtet und nicht
durch verfahrensmäßige Vorkehrungen im Vollzug sicher gestellt ist, dass der Verurteilte erforderlichenfalls auch kurzfristig in eine andere
Justizvollzugsanstalt weiterverlegt werden kann.
Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen
beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt
a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005
- 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.). Hiervon geht auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom
26. März 2007 aus (ebenso Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 152 Rn. 3).
Die Entscheidung über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan trifft die Strafvollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der
jeweiligen Strafvollzugsbehörden (zu deren Spielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen vgl. BGHSt 30,
320 <324 f.>). Bestehende Ermessens- und Beurteilungsspielräume entbinden die Vollstreckungsbehörde und die über Vollstreckungsfragen entscheidenden
Fachgerichte jedoch nicht von der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von ihrer Pflicht zu hinreichender
Aufklärung des Sachverhalts (vgl.BVerfGE 70, 297 <308> ). Insoweit unterliegen die Entscheidungen der Behörden und Gerichte auch
verfassungsgerichtlicher Prüfung (BVerfG, a.a.O., S. 308, 314 f.). Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die gebotene Abwägung überhaupt
stattgefunden hat, und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Es greift auf Verfassungsbeschwerde dann ein, wenn die Gerichte in der Wahrnehmung ihrer Pflicht, die behördliche
Entscheidung - auch im Hinblick auf eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung behördlicher Ermessens- und
Beurteilungsspielräume - zu überprüfen, die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 1862/01 -, NStZ-RR 2002, S. 155; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR
1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.; allgemeinBVerfGE 18, 85 <92 f.>).
2. Nach diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Es ist allerdings nicht schon für sich genommen verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der hamburgische Vollstreckungsplan keine allgemeine Regelung
enthält, nach der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte - insbesondere wenn sie sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden - unter näher bestimmten
Voraussetzungen von vornherein zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs zu laden sind.
Dabei kann offenbleiben, ob die Erfahrungen der Länder, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug ohne
mitgeteilte negative Folgen praktizieren, die hamburgische Annahme stützen, die regelmäßige Ladung in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges sei
erforderlich, um der andernfalls erheblich erhöhten Gefahr einer Entweichung von Gefangenen zu begegnen. Unabhängig von der Tragfähigkeit dieses
Gesichtspunktes verlangt die gebotene Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses von Verurteilten, die die Erhaltung eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses außerhalb der Anstalt anstreben, nicht zwingend, dass die Vollstreckungsplanung regelhaft eine unmittelbare Einweisung in den offenen
Vollzug vorsieht. Die für die Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses entscheidende Gewährung von Freigang (§ 11 Abs. 1 StVollzG) ist nach der Konzeption des
Strafvollzugsgesetzes nicht an eine Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) gebunden. Zudem ist - insbesondere bei hinreichend frühzeitiger
Abstimmung zwischen Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde - auch nicht ausgeschlossen, dass nach einer Ladung in den geschlossenen Vollzug sowohl eine
vollzugsbehördliche Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug als auch die Entscheidung über die Gewährung von Freigang aus dem offenen
Vollzug so zügig fällt, dass unter normalen Umständen ein bestehendes Arbeitsverhältnis erhalten werden kann.
Unter diesen Umständen kann der Weg, Verurteilte, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, unter bestimmten im Vollstreckungsplan regelhaft
vorgesehenen Voraussetzungen sogleich in den offenen Vollzug zu laden, nicht als der verfassungsrechtlich allein zulässige angesehen werden. Zwar wird auf
diese Weise sowohl dem Resozialisierungsziel als auch der gesetzlichen Konzeption des offenen Vollzuges als Regelvollzug besonders wirksam Rechnung
getragen. Auf die Einschätzung gegründet, es erhöhe die Treffsicherheit im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Unterbringung im offenen Vollzug, wenn die Entscheidung für die Unterbringung in dieser Vollzugsform in der Regel erst auf der Grundlage einer
Nahbetrachtung des Betroffenen und seines Verhaltens im Vollzug gefällt wird, bewegt sich aber auch der hamburgische Vollstreckungsplan im Rahmen der -
ihrerseits verfassungskonformen - gesetzlichen Vorgaben. Soweit es um den Gesichtspunkt der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geht, ist
zwingend geboten nur, dass dieser Gesichtspunkt mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht effektive Berücksichtigung findet. Dies setzt unter anderem
Vorkehrungen voraus, welche sicherstellen, dass die für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass
sachlich nicht gerechtfertigte Arbeitsplatzverluste vermieden werden. Da in diesem Zusammenhang, je nach den sonstigen Rahmenbedingungen der
Vollstreckungs- und Vollzugspraxis, eine wesentliche Rolle spielen kann, ob ein Verurteilter unmittelbar in den offenen Vollzug geladen wird, gehört zu den in
diesem Sinne grundrechtserheblichen Vorkehrungen § 26 StVollstrO, der eine unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug im Einzelfall auch in Abweichung
vom jeweiligen Vollstreckungsplan ermöglicht. Zu den notwendigen Vorkehrungen gehört jedoch nicht, dass Verurteilte unter bestimmten im Voraus
allgemein festgelegten Voraussetzungen sogleich in den offenen Vollzug eingewiesen werden.
Die entsprechende Praxis einiger Länder ändert daran nichts. Durch Unterschiede in der Vollstreckungsplanung und Vollstreckungspraxis, die sich daraus
ergeben, dass verschiedene Länder bestehende Beurteilungs- und Ermessensspielräume in unterschiedlicher Weise ausfüllen, wird der Beschwerdeführer auch
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gilt nur im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung; es gewährleistet
daher nicht, dass die Länder ihre Gesetzgebungskompetenzen sowie die Spielräume, die das einfache Bundesrecht ihnen für ihre Verwaltungstätigkeit einräumt,
inhaltsgleich ausfüllen (vgl.BVerfGE 10, 354 <371>; 21, 54 <68>; 76, 1 <73>).
b) In den angegriffenen Entscheidungen hat jedoch das von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Resozialisierungsinteresse des
Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung gefunden.
aa) Die Staatsanwaltschaft hat sich, obwohl § 26 StVollstrO es ermöglicht, dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten im Einzelfall durch Abweichung
vom Vollstreckungsplan Rechnung zu tragen, für unzuständig erachtet, über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan überhaupt zu entscheiden. Damit hat sie
die grundrechtserheblichen Befugnisse und Prüfungspflichten der Strafvollstreckungsbehörde schon grundsätzlich verkannt.
bb) Die Generalstaatsanwaltschaft hat demgegenüber die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach Maßgabe von § 26 StVollstrO von den Regelungen des
Vollstreckungsplans abzuweichen, zwar gesehen. Bei der Entscheidung über den Gebrauch dieser Möglichkeit ist sie jedoch von einem in wesentlicher
Hinsicht unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem sie angenommen hat, der Beschwerdeführer werde nach dem Vollstreckungsplan in eine zentrale
Einweisungsanstalt geladen, in der eine Einweisungskommission zeitnah und im Interesse des Verurteilten erst noch über dessen weitere Unterbringung in der
richtigen Vollzugsform zu entscheiden habe. Dies traf nicht zu. Ausweislich der Mitteilung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg im
vorliegenden Verfahren existiert in Hamburg eine zentrale Einweisungsanstalt im Sinne des § 152 Abs. 2 StVollzG seit dem 1. Juli 2003 nicht mehr, und die
früher bestehende Einweisungskommission wurde im Jahr 2003 aufgelöst. Im Übrigen stellt der pauschale Hinweis, die Voraussetzungen des § 26 StVollstrO
für eine Ausnahme vom Vollstreckungsplan seien nicht einschlägig, in Anbetracht des umfangreichen, auf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO zu
berücksichtigende Belange im Sinne des § 8 Abs. 1 StVollzG zielenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine ausreichende Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles dar.
cc) Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Strafvollstreckungsbehörde habe ohne Ermessensfehler die Besonderheiten des Einzelfalles knapp, aber in
ausreichender Weise berücksichtigt, ist schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht hat zwar einerseits, ebenso wie die
Generalstaatsanwaltschaft, nicht verkannt, dass § 26 StVollstrO fallbezogene Abweichungen von den Reglungen des Vollstreckungsplans ermöglicht.
Andererseits, und der Sache nach im Widerspruch dazu, hat es aber deren Feststellung als nicht ermessensfehlerhaft gebilligt, bei der Ladung zum Strafantritt
bestehe jedenfalls in Hamburg für die Vollstreckungsbehörde kein Ermessensspielraum. Diese rechtsfehlerhafte Feststellung lässt sich entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des -
der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden - hessischen Vollstreckungsplanes befasse. Denn die Vollstreckungsbehörde war nicht etwa zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen, unter denen in Hamburg eine Ladung unmittelbar in den offenen Vollzug erfolgen könne, wegen der
unterschiedlichen Regelungen der Vollstreckungspläne enger seien als in Hessen. Vielmehr hatte sie den unzutreffenden Schluss gezogen, in Hamburg sei eine
Abweichung vom Vollstreckungsplan, der eine solche Ladung nicht vorsieht, nicht möglich.
Mit den weiteren Erwägungen, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach
Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten Fällen schneller abgeschlossen
werden als bei komplexeren Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 <431>, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 <278>) eigene, wenn auch
unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden gesetzt.
Es hat dies zudem ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen getan und wäre damit, selbst bei unterstellter Zulässigkeit gerichtlicher Kompensation des
behördlichen Ermessensausfalls, auch dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass über sein Rechtsschutzgesuch
aufgrund zureichender Sachverhaltsaufklärung entschieden wird (vgl.BVerfGE 101, 275 <294 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, m.w.N.), nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte vor allem geltend gemacht, seinen Arbeitsplatz, den der
Arbeitgeber ihm für maximal vier Wochen offenhalten könne, zu verlieren, falls er nicht sofort in eine Anstalt des offenen Vollzuges eingewiesen oder
jedenfalls entsprechend zeitnah dorthin verlegt werde. Dieses zentrale Vorbringen ist weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in der gebotenen
Weise berücksichtigt worden. Zwar ist es nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) möglich, einen Gefangenen aus einer Aufnahmeanstalt
des geschlossenen Vollzuges zum sofortigen Freigang zuzulassen. Ebenso ist es möglich, dass im Falle der Einweisung eines Verurteilten in eine
Aufnahmeanstalt des geschlossenen Vollzuges über eine Verlegung in den offenen Vollzug und die dortige Gewährung von Freigang so zügig entschieden
wird, dass es trotz Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug nicht zum Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes kommt. Solche bloßen
Möglichkeiten berechtigten aber weder die Vollstreckungsbehörde noch das gegen deren Entscheidung angerufene Gericht, die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Befürchtung, im Falle einer Einweisung zunächst in den geschlossenen Vollzug werde er seine Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen können
und daher den Arbeitsplatz verlieren, ohne nähere Prüfung und Abwägung beiseitezusetzen. Nähere Prüfung des Sachverhalts würde zu der Erkenntnis geführt
haben, dass, wie sich aus den Mitteilungen der Justizbehörde im vorliegenden Verfahren ergibt, die Gewährung von Freigang in der Justizvollzugsanstalt
Fuhlsbüttel, in die der Beschwerdeführer geladen war, nach der dort geübten Praxis außerhalb der sozialtherapeutischen Abteilung ausgeschlossen war und zum
damaligen Zeitpunkt auch keinerlei verfahrensmäßigen Vorkehrungen dafür getroffen waren, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über
seinen Verlegungsantrag würde erlangen können, so dass er im Falle der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ladung in diese Anstalt auch bei gegebener
Eignung für die Gewährung von Freigang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Das Oberlandesgericht hat weder
diesbezügliche Feststellungen zum Sachverhalt getroffen noch die vollzugsbehördliche Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der insoweit erforderlichen
Abwägung überprüft, sondern sich mit allgemeinen Vermutungen zum möglichen Verfahrensgang und allgemeinen Ausführungen zur hamburgischen Praxis
regelhafter Ladung in den geschlossenen Vollzug begnügt. Eine angemessene Würdigung des Gewichts des Resozialisierungsinteresses des Beschwerdeführers
und der grundrechtlichen Notwendigkeit, an der Schnittstelle zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug die Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass
unverhältnismäßige Arbeitsplatzverluste vermieden werden, ist nicht zu erkennen.
III. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gleichwohl nicht angezeigt, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dem
Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
An einem solchen Nachteil kann es fehlen, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verschafft, dass über sein
Begehren unter Würdigung der von ihm geltend gemachten Umstände unter Wahrung seiner schutzwürdigen Belange entschieden wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 1647/96 -, NJWE-FER 2000, S. 199). Dies ist hier der Fall.
Mit der Allgemeinverfügung der Justizbehörde Nr. 12/2007 vom 15. Mai 2007 - 4511/2-2 - zur Sicherung des Arbeitsplatzes während des Freiheitsentzuges hat
die Freie und Hansestadt Hamburg während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Regelung getroffen, nach der für Gefangene, die sich in einem festen
Arbeitsverhältnis befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach
Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist. Zu den Voraussetzungen gehört, dass es sich bei der zu
verbüßenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von ‚in der Regel bis zu achtzehn Monaten handelt'.
Damit ist für eine dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechende zügige Entscheidung Sorge getragen, ohne dass der Klärung bedürfte, ob oberhalb einer
gewissen Strafhöhe, und gegebenenfalls von welcher Strafhöhe an, eine sofortige Unterbringung im offenen Vollzug und die sofortige Gewährung von
Freigang auch generell ausgeschlossen werden könnten (vgl. zur Gewährung von Hafturlaub bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit festgestellter besonderer
Schwere der SchuldBVerfGE 64, 261 <273 ff.> ) und auf Vorkehrungen für zügige diesbezügliche Entscheidung verzichtet werden dürfte. Der
Beschwerdeführer hat zwar eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten zu verbüßen. Indem die getroffene Regelung für die Anordnung der
beschleunigten Entscheidung über Vollzugsart und Freigang auf eine Strafhöhe von ‚in der Regel' bis zu achtzehn Monaten abstellt, sieht sie jedoch vor, dass
auch bei höherem Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen und auch über die Frage, ob ein geltend gemachter Ausnahmefall vorliegt, im
beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist. Dass die Regelung in diesem Sinne zu verstehen ist, hat die Justizbehörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich
hervorgehoben. Damit sind für die Wahrung der schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers nunmehr ausreichende Vorkehrungen getroffen.
IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg dem
Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang erstattet. Soweit es den im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, folgt dies daraus, dass der Antrag Erfolg hatte. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde
ist dies ungeachtet ihrer Nichtannahme deshalb angezeigt, weil die Rügen des Beschwerdeführers bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen
begründet waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung allein aufgrund der von der Freien und Hansestadt Hamburg nachträglich
erlassenen Regelungen zur Vermeidung unnötiger Arbeitsplatzverluste nicht mehr angezeigt ist. ..."
Prognoseentscheidungen
Die Annahme der Fachgerichte, die Prognoseentscheidungen nach § 66 I Nr. 3 und § 57 I 1 Nr. 2 StGB seien verschieden, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Gleiches gilt für die Auffassung, es bestehe deshalb keine innerprozessuale Bindungswirkung der Entscheidung über die Ablehnung der
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil der späteren Beschlussfassung über die Aussetzung der der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe nach §
57 I StGB (BVerfG, Beschluss vom 13. 5. 2003 - 2 BvR 517/03).
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Religionsfreiheit - Strafvollzug
Das Grundrecht aus Art. 4 I und II GG gewährleistet nicht, daß der sich im gelockerten Vollzug befindliche Gefangene eine bestimmte, nur im geschlossenen
Vollzug angebotene Veranstaltung besuchen kann (BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1987 - 2 BvR 1388/87).
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Psychiatrische Behandlung - lebenslange Freiheitsstrafe
1. Die Entscheidung des LG Arnsberg verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 2 II 1 und 2 und I i.V. mit Art. 1 I GG.
a) Das BVerfG vertritt seit jeher die Auffassung, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der
Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (vgl. BVerfGE
45, 187, 245). Demgemäß findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen
Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung
hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten sowie schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden
Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 I GG
garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maß erfüllt, leisten sie einen
wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken (BVerfG aaO, 238). Dieser Gesichtspunkt
gewinnt namentlich an Bedeutung, wenn es gilt, deformierenden Persönlichkeitsveränderungen zu begegnen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage
stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtfinden kann (BVerfGE 64, 261, 277).
b) Im vorliegenden Fall haben die JVA und die StVK § 65 II StVollzG dahin ausgelegt, diese Norm greife nur ein, wenn im Anschluß an die von dem
Gefangenen erstrebte Krankenhausbehandlung der Strafvollzug voraussichtlich fortgesetzt werde. Eine psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer
Haftentlassung in ein therapeutisches Milieu sei von dem Begriff „Behandlung" des § 65 II StVollzG nicht gedeckt. Mit dieser Auslegung des § 65 II StVollzG
vernachlässigen die JVA und die StVK das dem Strafvollzug gesetzte Resozialisierungsziel (§ 2 StVollzG) und dessen gesetzliche Konkretisierung in §§ 3 II,
56 I 1 und 58 StVollzG. Gerade darin wird eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und
der Freiheit der Person (Art. 2 II 1 und 2, 104 GG) und auf eine menschenwürdige Behandlung (Art. 2 I i.V. mit 1 I GG) erkennbar und wirksam, die Anlaß zu
verfassungsgerichtlichem Eingreifen gibt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92f.).
Mit dem Resozialisierungsziel des Strafvollzugs (§ 2 StVollzG) und den Handlungspflichten der §§ 3 II, 56 I 1 und 58 StVollzG nimmt der Gesetzgeber
Anforderungen der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde auf. Daraus folgt für die JVA auch beim Bf. die Verpflichtung, ihn lebenstüchtig zu erhalten
und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, insbesondere einer Deformierung der Persönlichkeit, bei ihm entgegenzuwirken. Ihr muß die JVA auch
genügen, wenn der Bf. eine vollzugsexterne Krankenhausbehandlung erstrebt, um eine im Vollzug nicht mögliche, zur Heilung seiner Erkrankung jedoch
notwendige Behandlung zu erhalten. Diese Fürsorgepflicht gegenüber dem Bf. aktualisiert und verstärkt sich noch dadurch, daß es von seiner Heilung oder
jedenfalls von der Besserung seiner Erkrankung abhängt, ob ihm eine positive Sozialprognose i.S. von § 57 I Nr. 2 StGB gestellt werden kann, wie sie nach §
57a I Nr. 3 StGB erforderlich ist, um die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen.
Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der
langen Haft entsprungene Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2
i.V. mit 1 I GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind. Im Falle des Bf. haben alle
fachlichen Stellungnahmen eine vollzugsexterne psychiatrische Langzeittherapie als einzig erfolgversprechend bezeichnet; diese Empfehlung wird bei der
weiteren Behandlung des Bf. maßgeblich zu berücksichtigen sein.
Welche Grenzen einer Krankenbehandlung im Strafvollzug unter Kostengesichtspunkten zu ziehen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Erweist
sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit
ihres Kostenaufwands - solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet - nicht ausgegangen werden. ..."
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Strafaussetzung - Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Hat ein Beschwerdeführer die Nutzung eines Rechtsbehelfs unterlassen, der zwar nur zur Abwehr bestimmter Grundrechtsverstöße statthaft ist, bei
erfolgreicher Nutzung aber auch zur Korrektur weiterer Grundrechtsverstöße hätte dienen können, führt dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie die weiteren Grundrechtsverletzungen betrifft. Das Unterbleiben eines rechtzeitigen
Befangenheitsantrags hat deshalb zur Folge, dass eine Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Rügen, die neben der sinngemäß erhobenen Rüge der
Mitwirkung eines zur Entscheidung nicht berufenen Richters vorgebracht worden sind, unzulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 - 2 BvR 448/09 zu
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1).
Strafaussetzung - lebenslange Freiheitstrafe
Will das Gericht die Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe (auch) auf die fehlende Erprobung des Gefangenen in
Lockerungen stützen, darf es sich nicht mit dem Umstand einer - von der Vollzugsbehörde verantworteten - begrenzten Tatsachengrundlage abfinden. Es hat
von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf
hinreichendem Grund beruht(e). Maßstab der Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der
Befürchtung von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten (§ 11 II StVollzG) richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen
zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Die Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen haben die Gerichte im
Aussetzungsverfahren auch dann zu prüfen, wenn die Frage Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz war. Die
unterlassene Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung von Lockerungen kann jedenfalls dann nicht zu einem Zurücktreten der Verantwortlichkeit
der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit führen, wenn selbst bei Erfolg des Rechtsbehelfs eine Erprobung über einen prognoserelevanten Zeitraum vor der
anstehenden Aussetzungsentscheidung nicht mehr möglich gewesen wäre. Ist die Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich
garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter
Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind. Zu diesen - im Einzelfall
zu prüfenden - Möglichkeiten gehört auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a I StPO (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08, NJW
2009, 1941 - http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090430_2bvr200908.html).
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Strafunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen
Ein Konflikt zwischen der grundrechtlich verankerten Pflicht des Staates, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken, und dem Interesse des
Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, namentlich auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Abwägung der
einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Die §§ 56ff. StVollzG einerseits und § 455 StPO andererseits tragen dem Spannungsverhältnis zwischen der
Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit hinreichend Rechnung. Das
Interesse des Gefangenen an der Wahrung seines Grundrechtes aus Art. 2 II 1 GG überwiegt nur, wenn angesichts seines Gesundheitszustandes zu befürchten
ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Allerdings
muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit
hält. Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 IV Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch
diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 II StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen können. Weigert sich der
Gefangene, sich gem. § 65 II StVollzG in einem externen Krankenhaus behandeln zu lassen, obwohl diese Therapie geeignet wäre, seine Erkrankung adäquat
zu behandeln, sind die Weigerung der Strafvollstreckungsbehörde, die Verbüßung de Haft zu unterbrechen, und die diese Verfügung bestätigenden
gerichtlichen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03).
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Teilnahmerecht des Verteidigers bei Anhörung
Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung im Verfahren zur
Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 I 3 StPO) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen. Diesen vom Anhörungstermin zu benachrichtigen obliegt
grundsätzlich dem Verurteilten (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/91).
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U-Haftvollzug - menschenunwürdiger
„... Der Beschluß der StVK verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 19 IV GG und aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG.
1. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, vorläufiger Rechtsschutz könne erst dann gewährt werden,
wenn zumindest Widerspruch eingelegt sei, verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 19 IV GG.
Die Strafvollstreckungskammern gewähren vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 II StVollzG. Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom BVerfG
nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Ast.
und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dies trifft hier zu.
a) Art. 19 IV GG gewährleistet vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und
unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 166, 179). Deswegen muß nicht nur der GEsetzgeber eine Regelung
vorsehen, auf deren Grundlage die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr sind auch die Gerichte, die diese Regelung auszulegen und
anzuwenden haben, gehalten, so zu verfahren, daß der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes genügt wird (vgl. BVerfGE 79, 69, 74).
Unter den genannten Voraussetzungen gebietet Art. 19 IV GG, daß vorläufiger gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 114 II StVollzG nicht erst dann einsetzt,
wenn der Gefangene Widerspruch eingelegt hat. Vielmehr muß der Rechtssuchende ihn schon vorher erhalten, ebenso wie vor Stellung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung (vgl. § 114 III StVollzG). Dies ist auch die Auffassung der fachgerichtlichen Literatur (vgl. Calliess/Müller-Dietz StVollzG, 5. Aufl.,
§ 114 Rn 5; AKStVollzG-Volckart 3. Aufl., § 114 Rn 5).
b) Die StVK durfte daher nicht von dem Bf. die Darlegung fordern, daß er bereits ein Widerspruchsverfahren betreibe. Indem sie dem Bf. eine solche
Darlegungslast angesonnen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung deshalb als unzulässig verworfen hat, hat sie diesen in seinem Grundrecht
aus Art. 19 IV GG verletzt.
2. Auch mit den zur Sache angestellten Hilfserwägungen, es bestehe keine Gefahr, daß Rechte des Bf. vereitelt würden und es sei ein sofortiges Eingreifen auch
nicht durch sonstige Umstände gefordert, läßt das Gericht eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte - hier des Rechts des
Bf. aus Art. 2 I GG i. V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG - erkennen.
a) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 I GG). Für den Strafvollzug bedeutet dies, daß die
grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen (vgl. BVerfGE
45, 187, 228). Nichts anderes ergibt sich unter den Bedingungen zusätzlicher Freiheitsbeschränkungen nach § 122 StVollzG, § 119 III StPO. Solche durch Art.
2 I GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) gebundene Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 35, 5, 9); sie
müssen deshalb für den Betr. zumutbar sein (vgl. BVerfGE 19, 342, 347 ff.; 30, 292, 316) und finden schließlich ihre unüberwindliche Schranke in den
Forderungen der Menschenwürde (Art. 1 I GG). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der nach § 119 III StPO getroffenen Anordnungen, sondern auch für die Art
und Weise ihrer Durchführung. Der Staat kann sich nicht auf eine nach dem Vollstreckungsplan getroffene Einweisung in die JVA berufen, wenn dort die nach
dem Zweck der U-Haft angeordneten Beschränkungen nur unter Außerachtlassung der grundlegenden Voraussetzungen menschlicher Existenz eingehalten
werden können. Ist in einem solchen Fall innerhalb der Anstalt keine andere Abhilfe möglich, so ist der Bf. - auch von Amts wegen - in eine andere Anstalt zu
verlegen (vgl. § 8 I Nr. 2 StVollzG).
b) Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Zellenboden der von dem Bf. bewohnten Zelle innerhalb kurzer Zeit mehrmals mit Fäkalien verunreinigt worden ist.
Solange nicht Maßnahmen durchgreifender Abhilfe dargetan sind, ist davon auszugehen, daß sich dies wiederholt. Solche Ereignisse können nicht als eine
gesunde Unterbringung (vgl. § 144 StVollzG) gewertet werden und gefährden das menschenwürdige Dasein des Gefangenen. Dieser kann nicht mehr
unbeeinträchtigt von Gestank und von in ihm aufkommenden Ekelgefühlen leben. Es liegt auf der Hand, daß das tägliche Dasein unter solchen Bedingungen
Qual ist und der Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz enträt. Da der Bf. bis zur Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren Gefahr läuft, auch
weiterhin in nicht wiedergutzumachender Weise tiefgreifende Beeinträchtigungen seines Rechtes auf menschenwürdige Behandlung zu erleiden, der Zweck der
Freiheitsbeschränkungen aber ohne weiteres durch eine anderweitige Unterbringung erreichbar erscheint, wird die StVK gemäß § 114 II StVollzG eine solche
Unterbringung anzuordnen haben. Sie darf den Bf. nicht darauf verweisen, daß die Einweisungskommission entsprechend ihren Einweisungsrichtlinien
ermessenfehlerfrei entschieden habe. Unerheblich ist es auch, daß die Beeinträchtigungen nicht allein der JVA zuzurechnen sind, sondern von anderen
Häftlingen ausgelöst werden. ..." (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1993 - 2 BvR 202/93)
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Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug
Siehe dazu die erfolglosen Verfassungsbeschwerden:
BVerfG, 2 BvR 2354/04 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 26), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr235404.html,
BVerfG, 2 BvR 2201/05 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 21), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr220105.html,
BVerfG, 2 BvR 939/07 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr093907.html.
Urinproben
„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinkontrolle bei einem Untersuchungsgefangenen sowie
die wegen der Verweigerung der Mitwirkung an dieser Urinkontrolle verhängten Disziplinarmaßnahmen.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 29. Dezember 2006 wegen Fluchtgefahr und des dringenden
Verdachts des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Erwerb von
Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kempten. Im Rahmen der ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung gab der
Beschwerdeführer an, er rauche seit zwei Jahren Marihuana, seit etwa einem Jahr jeden Abend einen Joint. Er habe etwa zwei- bis dreimal Kokain probiert und
konsumiere ansonsten keine weiteren Drogen.
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2007, der zunächst weder dem Beschwerdeführer noch dessen Bevollmächtigtem bekannt gegeben wurde, genehmigte das
Amtsgericht Memmingen die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe durch den Beschwerdeführer gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die Ordnung in einer
Justizvollzugsanstalt bezwecke auch die Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des Vollzugspersonals. Insoweit stellten Drogensüchtige ein
erhebliches Sicherheitsrisiko sowohl für Mitgefangene als auch für das Vollzugspersonal dar, da Personen im berauschten Zustand in ihrem Verhalten und in
ihren Reaktionen nur schwer zu kontrollieren seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich geschlossene, miteinander verschworene Gemeinschaften bildeten,
die einer Kontrolle nicht mehr zugänglich seien. Für noch nicht abhängige Untersuchungsgefangene bestehe die Gefahr, zum Drogenkonsum verführt zu
werden. Deshalb müsse gegen das Vorhandensein von Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt mit allen zulässigen Mitteln vorgegangen werden. Aus
den vorgetragenen Gründen müsse auch der Anspruch des Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe, zurücktreten. Es sei zu
berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe um eine Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität handele. Die Anordnung der
Abgabe einer Urinprobe sei im konkreten Fall erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat entstamme
dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Vorführung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren,
und sei nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt bei der Eingangskontrolle positiv auf THC und Kokain getestet worden.
3. Mit Schreiben vom 8. März 2007 beantragte die Justizvollzugsanstalt beim Amtsgericht die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den
Beschwerdeführer. Aus dem beigefügten Vermerk der Anstaltsärztin vom 2. März 2007 ging hervor, dass beim Beschwerdeführer bei Routinekontrollen am
gleichen Tag ein Drogenschnelltest angeordnet worden sei, der Beschwerdeführer die Urinabgabe jedoch trotz Belehrung verweigert habe. Der Vermerk trägt
den handschriftlichen Zusatz: „Vorführung verweigert. Richterliche Anordnung für U-Haft vorhanden!"
4. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandte das Amtsgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt auf Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen und den Vermerk der Anstaltsärztin. Ebenfalls erst auf Nachfrage des Bevollmächtigten informierte die Justizvollzugsanstalt diesen
über den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007.
5. In einem Vermerk vom 28. März 2007 führte der zuständige Bedienstete der Justizvollzugsanstalt aus, er habe dem Beschwerdeführer am 2. März 2007
mitgeteilt, dass er sich für die Sanitätsabteilung fertig machen solle, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Nachdem andere Gefangene gesammelt worden
seien, habe er den Beschwerdeführer nochmals aufgesucht und ihn gefragt, ob er wirklich nicht mitgehe. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er gehe
nicht mit und mache auch keine Urinkontrolle ohne richterliche Anordnung. Auf die Frage, ob er die Urinkontrolle verweigere, habe der Beschwerdeführer mit
„ja" geantwortet. Dass eine richterliche Anordnung vorliege, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, da der Beschwerdeführer ohne richterliche
Anordnung nicht zur Urinkontrolle eingeteilt werde. In einem weiteren Vermerk vom gleichen Tag führte die Anstaltsärztin aus, der Beschwerdeführer sei
aufgrund des mehrfach nachgewiesenen Heroinkonsums in der Anstalt und des dringenden Verdachts des Konsums durch den Beschwerdeführer selbst am 2.
März 2007 zur Urinkontrolle bestellt worden. An diesem Tag seien 48 Gefangene untersucht worden, von denen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien.
Der Beschwerdeführer habe durch den Abteilungsbeamten ausrichten lassen, er wolle erst die richterliche Anordnung sehen, ansonsten würde er nicht
hochkommen. Sie, die Anstaltsärztin, habe dem Beschwerdeführer daraufhin ausrichten lassen, dass sie ihm nicht nachlaufe; wenn er die richterliche
Anordnung sehen wolle, müsse er sich wohl hoch bemühen. Der Beschwerdeführer habe dann die Vorführung verweigert. Beide Vermerke wurden dem
Amtsgericht, nicht jedoch dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem, zugeleitet.
6. Mit Beschluss vom 10. April 2007 entzog das Amtsgericht dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat das Recht auf Beschaffung von
zusätzlichen Nahrungs- und Genussmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs und setzte gegen ihn einen Arrest von sieben Tagen fest (§ 119 Abs. 3
StPO, Nrn. 67, 68 Abs. 1 Nr. 2 und 10 UVollzO). Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Januar 2007, der dem
Beschwerdeführer nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt lediglich deshalb nicht eröffnet worden sei, weil dieser bereits die Vorführung zur Urinabgabe
verweigert habe. Durch seine Weigerung habe der Beschwerdeführer schuldhaft gegen die Anstaltsordnung verstoßen und zudem den Haftzweck gefährdet. Die
festgesetzten Maßnahmen seien aus den Gründen, die zum Erlass des Beschlusses vom 15. Januar 2007 geführt hätten, unerlässlich, aber auch verhältnismäßig.
7. Gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der festgesetzten
Disziplinarmaßnahmen bis zum Ergehen einer Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er während der
Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe, so dass sowohl die Abgabe einer Urinprobe als auch die nach erfolgter Weigerung festgesetzten
Disziplinarmaßnahmen nicht hätten angeordnet werden dürfen.
8. Durch Beschluss vom 16. April 2007 wies das Amtsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses vom 10. April 2007 aus den Gründen der
Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 zurück. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ersichtlich,
welche Umstände einer Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entgegenstünden. Durch eine Vollstreckung würden letztlich
vollendete Tatsachen geschaffen. Sollte das Landgericht den Beschluss aufrechterhalten wollen, sei eine Vollstreckung zeitnah immer noch möglich. Die
Nichteröffnung eines Beschlusses aus den im amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. April 2007 angeführten Gründen werde allein schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen für nicht tragbar gehalten.
9. Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 18. April 2007 den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 nicht ab. Die
Begründung der Beschlüsse werde durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Insbesondere sei die erforderliche Abwägung umfassend und
einzelfallbezogen vorgenommen worden. Aus den in den Beschlüssen dargelegten Gründen sei es nach Auffassung des Gerichts gemäß § 119 Abs. 3 StPO
zulässig, auch Untersuchungshäftlinge durch Anordnung einer Urinkontrolle auf Drogenkonsum zu überprüfen. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer im
Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt und
insbesondere im Interesse der Sicherheit der Mithäftlinge müsse der Anspruch eines Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten
habe, insoweit zurücktreten. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 nicht förmlich eröffnet
worden sei, rechtfertige nicht die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, von der bereits
vorhandenen richterlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen. Die entsprechende Vorführung habe der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss verweigert.
10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben an das Landgericht vom 19. April 2007 erneut geltend, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er
nach dem Beginn der Untersuchungshaft Drogen konsumiert oder sich an einem etwa in der Justizvollzugsanstalt bestehenden Drogenhandel beteiligt habe.
Eine Rasterfahndung per Urinuntersuchung ohne konkrete Verdachtsmomente erscheine aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.
Die Staatsanwaltschaft Memmingen führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument
zu erkennen gegeben und sei bei der Eingangsuntersuchung positiv auf entsprechende Wirkstoffe getestet worden. Es habe demnach bei ihm zumindest eine
Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei dem
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Am 2. März 2007 seien zudem von 48 überprüften
Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden.
Nachdem das Landgericht der Bitte des Bevollmächtigten um Übersendung des ihm bislang unbekannten Vermerks der Anstaltsärztin nachgekommen war,
beanstandete dieser erneut das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert
habe. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts verstoße gegen den Schuldgrundsatz.
11. Mit Beschluss vom 25. April 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 als unbegründet.
Das Gericht nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses und verwies auf die vom Drogenkonsum in der
Anstalt ausgehenden Gefahren für Gefangene und Vollzugspersonal, einschließlich der Gefahr der Verführung von noch nicht rauschmittelabhängigen
Gefangenen, sowie auf die Verpflichtung des Staates, die Untersuchungsgefangenen vor negativen Folgen der Haft zu schützen. Der teilweise vertretenen
Ansicht, ein Untersuchungsgefangener könne nicht zur Abgabe einer Urinprobe verpflichtet werden, weil niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst durch
eine eigene aktive Tätigkeit in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, könne nicht gefolgt werden. Das aus der Verfassung abzuleitende Verbot, eine
Selbstbelastung zu erzwingen, gelte zwar generell, stehe der hier zu beurteilenden Anordnung an den Untersuchungsgefangenen, eine Urinprobe abzugeben,
jedoch nicht entgegen; denn diese Anordnung erfolge nur als Mittel zur Sicherung der Anstaltsordnung, nicht hingegen, um den Untersuchungsgefangenen
einer Straftat zu überführen. Das Abgeben einer Urinprobe stelle einerseits ein geeignetes Mittel der Drogenkontrolle in der Anstalt dar, sei andererseits aber
nur mit einer minimalen Belastung für den Untersuchungsgefangenen und insbesondere nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden. Die diesbezügliche
Anordnung sei deshalb auch grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, des Umstandes, dass
sich der Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen gegeben habe, und des positiven Tests bei der
Eingangsuntersuchung sei bei dem Beschwerdeführer von einer Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Nach dem Vermerk der
Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei ihm auch zum Zeitpunkt der Anordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Dass im Übrigen
dieser Verdacht auch berechtigt gewesen sei, zeige, dass von den am 2. März 2007 überprüften 48 Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien.
Unter diesen Umständen sei die angeordnete Untersuchung zur Wahrung der Ordnung in der Anstalt auch aus konkretem Anlass erforderlich gewesen und als
verhältnismäßig anzusehen. Von einer Rasterfahndung mittels Urinuntersuchung könne hier nicht gesprochen werden, da ausreichend konkreter Anlass für die
Untersuchung bestanden habe.
12. Mit Beschluss vom 30. April 2007 verwarf das Landgericht unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, des Nichtabhilfebeschlusses und
der Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2007 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2007 als unbegründet. Das
Amtsgericht habe die Abgabe einer Urinprobe zu Recht angeordnet. Die unberechtigte Weigerung des Beschwerdeführers mache die Verhängung von
Ordnungsmitteln zulässig. In Anbetracht des erheblichen Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seien die angeordneten Disziplinarmaßnahmen auch verhältnismäßig.
13. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. April 2007 als unbegründet. Es
verwies auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und der Beschwerdeentscheidungen vom 25. und 30. April 2007. Mit diesen Beschlüssen sei die
angeordnete Disziplinarmaßnahme rechtskräftig. Eine aufschiebende Wirkung gemäß § 307 Abs. 2 StPO könne nicht mehr angeordnet werden.
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar, 10. April und 16. April
2007 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April, 30. April und 11. Mai 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde werde durch eine Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen nicht berührt, da der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen
Bedeutung bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung künftiger Disziplinarmaßnahmen zukomme. Außerdem bestehe
Wiederholungsgefahr. Bereits der Ablauf des Verfahrens entspreche nicht in ausreichender Weise rechtsstaatlichen Grundsätzen beziehungsweise dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens. Trotz Anzeige der Verteidigung Anfang Januar 2007 habe der Bevollmächtigte erst durch den Beschwerdeführer von den
den Beschlüssen zugrundeliegenden Vorgängen erfahren. Den Umfang der bisherigen Tätigkeit von Justizvollzugsanstalt und Amtsgericht habe man erst durch
diverse Anfragen in Erfahrung bringen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte, denen bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen besondere
Bedeutung zukomme, seien unzureichend. Der Vermerk der Anstaltsärztin vom März 2007 sei als Entscheidungsgrundlage ebenso untauglich wie die
Feststellung, dass am 2. März 2007 von 48 getesteten Gefangenen 24 positiv gewesen seien. Es sei in keiner Weise dargelegt, um welchen Personenkreis es
sich gehandelt habe (Straf- oder Untersuchungsgefangene) und nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse der Personenkreis ausgewählt
worden sei. Unbeachtet geblieben sei auch, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2007 bereits über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei und
konkrete Verdachtsmomente gegen ihn nicht vorgelegen hätten. Nachdem bereits die Anordnung der Abgabe einer Urinkontrolle nicht habe erfolgen dürfen,
fehle es den weiteren Beschlüssen hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen bereits an der erforderlichen Grundlage.
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ist der Auffassung, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15.
Januar 2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht
stelle zutreffend fest, dass die Genehmigung der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe zur Wahrung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen
sei. Der Konsum von Drogen gefährde die Gesundheit der Gefangenen und die Sicherheit des Anstaltspersonals. Die bayerischen Justizvollzugsanstalten sähen
es daher als eine ihrer wichtigsten Aufgaben an, Betäubungsmittelkonsum und -handel innerhalb der Anstalten so effektiv wie möglich zu bekämpfen. Die
Einführung von Betäubungsmitteln in die Anstalt könne allerdings trotz präventiver Bemühungen und umfassender Kontrollen nie ganz unterbunden werden.
Die Erfahrung zeige zudem, dass Gefangene, die generell bereit seien, Drogen zu konsumieren, bei der Auswahl ihrer Suchtmittel nicht wählerisch seien.
Sobald also - wie im Falle des Beschwerdeführers - festgestellt werde, dass ein Gefangener eine Suchtproblematik aufweise, könne für den Strafvollzug
lediglich prognostiziert werden, dass eine erhöhte Gefahr des verbotenen Rauschmittelkonsums bestehe. Als wirksames Mittel zur Unterbindung des
Einschmuggelns und Konsumierens von Betäubungsmitteln hätten sich Urinkontrollen erwiesen. Die Anordnung einer Urinkontrolle bei dem
Beschwerdeführer sei daher sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig gewesen.
Hinsichtlich der durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 angeordneten Disziplinarmaßnahmen
könne nicht mehr geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe mitgeteilt worden sei, dass ein die Anordnung
der Urinabgabe genehmigender richterlicher Beschluss vorliege. Der späte Zeitpunkt und die Art und Weise der beabsichtigten Bekanntgabe des Beschlusses
durch die Justizvollzugsanstalt an den Beschwerdeführer erschienen mindestens unglücklich. Es sei beabsichtigt, die Leiterinnen und Leiter der bayerischen
Justizvollzugsanstalten anlässlich der nächsten gemeinsamen Dienstbesprechung im September 2007 für die Problematik besonders zu sensibilisieren und auf
das Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntgabe jeglicher den Gefangenen betreffenden richterlichen Entscheidung (im Regelfall durch Aushändigung einer
Ausfertigung) deutlich hinzuweisen. Nachdem nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe von der
Existenz des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 keine Kenntnis gehabt beziehungsweise die Kenntniserlangung schuldhaft vereitelt habe, sei
das Vorliegen einer Pflichtverletzung zweifelhaft. Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007
sei die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch den Vollzug der Maßnahmen liege nunmehr keine Beschwer des
Beschwerdeführers mehr vor. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen sei der Beschluss des Amtsgerichts
vom 15. Januar 2007 rechtmäßig gewesen und der Beschwerdeführer habe nunmehr Kenntnis von ihm, so dass eine weitere Verweigerung der Abgabe einer
Urinkontrolle eine Pflichtverletzung darstellen würde, die disziplinarisch geahndet werden könnte. Zum anderen habe sich der Beschluss auf die Genehmigung
der Abgabe nur einer Urinprobe bezogen; für den Erlass weiterer Beschlüsse nach § 119 Abs. 3 StPO sei nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung das
Landgericht originär zuständig.
3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und
des Landgerichts vom 11. Mai 2007 unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. So seien gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen
vom 8. Mai 2007 wiederum Disziplinarmaßnahmen - unter anderem Arrest für die Dauer von 14 Tagen - wegen Nichtbefolgung einer erneuten auf den
Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 gestützten Anordnung der Abgabe einer Urinprobe verhängt worden. Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz hat von der erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
III. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 betrifft, gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht gegeben ist.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007
und des Landgerichts vom 11. Mai 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; denn das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel hat sich mit dem
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen erledigt. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre
(vgl.BVerfGE 81, 138 <140 f.> ), sind nicht ersichtlich. Vor allem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - die sich in einer inhaltlichen Kritik seiner erneuten disziplinarischen Ahndung erschöpfen - nicht geeignet, eine
konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie wurde fristgerecht unter Vorlage aller relevanten Unterlagen erhoben. Die in der Beschwerdeschrift
angeführten Argumente sind bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen
zwischenzeitlich vollzogen wurden; denn die Rechtmäßigkeit der auf die Nichtbefolgung der Anordnung vom 15. Januar 2007 gestützten
Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so dass die
angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigen (vgl. für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -; juris). Auf den Gesichtspunkt, dass im Hinblick auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz eine Wiederholungsgefahr jedenfalls insoweit nicht naheliegt, als es um die möglicherweise unzureichende Information des Beschwerdeführers über eine
vorliegende richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinprobe geht, kommt es daher nicht an.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl.BVerfGE 18, 85
<92 f.>) nicht erkennen.
a) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>), eine
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119
Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl.BVerfGE
35, 5 <9 f.>; 35, 311 <321> ). Die Auferlegung einer Beschränkung ist nach § 119 Abs. 3 StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch
eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der
Anstalt vorliegen (vgl.BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR
634/96 -, StV 1997, S. 257 <258>).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Feststellung der angegriffenen Entscheidungen, die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe könne auf § 119 Abs.
3 StPO gestützt werden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Amtsgericht und Landgericht haben die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug
von Untersuchungshaft nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren begründet, die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und
Ordnung der Anstalt ausgehen. Die Anordnung einer Urinkontrolle begegnet daher jedenfalls beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen
Betäubungsmittelkonsum des betroffenen Gefangenen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 Ws
304/05 -, StV 2007, S. 88 m. krit. Anm. Pollähne; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 119 Rn. 13; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Februar 1992
- 1 Ws 10/92 -, NStZ 1992, S. 350 f.; Thüringisches OLG, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 -, ZfStrVo 2006, S. 118; Boujong, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 119 Rn. 78; ablehnend für „Routinekontrollen" LG Traunstein, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 Qs 77/03 -, StV 2004, S. 144).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verbots eines
Selbstbezichtigungszwangs (vgl.BVerfGE 55, 144 <150>; 56, 37 <41 f.> ) geboten. Es kann dahinstehen, ob dieses Verbot durch die Anordnung der Abgabe
einer Urinprobe berührt wird. Auch bejahendenfalls würde daraus für den vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit der Anordnung, sondern nur die
Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Probe jedenfalls in einem Strafverfahren folgen; denn die Anordnung erfolgte hier nicht, um den
Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen, sondern zur Abwehr von Gefahren für Dritte (vgl.BVerfGE 56, 37 <49 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482; OLG Oldenburg, a.a.O.; krit. dazu Pollähne, StV 2007, S. 89 <90 f.>;
zur hier nicht entscheidungsbedürftigen Frage eines Verwertungsverbots auch in vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren verneinend HansOLG Hamburg,
Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -; juris; bejahend Gericke, StV 2003, S. 305 <307>).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren vorliegend nicht nur Anhaltspunkte für einen Kontrollbedarf innerhalb der Anstalt, sondern auch in
seiner Person liegende konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums in der Haft vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte
im Rahmen der polizeilichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, regelmäßig Marihuana und gelegentlich Kokain zu konsumieren, und
wurde bei der Eingangsuntersuchung positiv auf THC und Kokain getestet. Überdies entstammten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten dem
Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Des Hinzutretens weiterer Umstände - etwa eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Drogenfundes oder bei ihm
gegebener Anzeichen für einen Rauschzustand - bedurfte es angesichts dieser Anhaltspunkte nicht, um die Anordnung der Kontrollmaßnahme zu rechtfertigen.
4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden
(vgl.BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288 <313> ). Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur
angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK 2, 318 <323 f.>). Hinreichender
Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig
sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263; und vom 24. Oktober 2006 - 2
BvR 30/06 -, a.a.O.).
b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht, und die Beschwerdeentscheidung behebt diesen Mangel nicht. Zwar
begegnet es aus den vorerwähnten Gründen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weigerung eines Untersuchungsgefangenen, der
Anordnung zur Abgabe einer Urinprobe zu folgen, disziplinarisch zu ahnden (ebenso OLG Oldenburg, a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Thüringisches
OLG, a.a.O.). Amtsgericht und Landgericht haben jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Vorführungsanordnung durch die Anstaltsärztin keine Veranlassung hatte, vom Bestehen einer entsprechenden Verhaltenspflicht auszugehen.
Da Anhaltspunkte für das Eingreifen der - auf dringende Fälle beschränkten - Ersatzzuständigkeit des Vollzugspersonals im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 2
StPO nicht ersichtlich waren, bedurfte die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO der richterlichen Anordnung. Eine solche Anordnung
lag zwar mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 vor. Der Beschluss war jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seinem
Bevollmächtigten, der die Übernahme der Verteidigung Anfang 2007 der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, bekannt gegeben worden. Als gerichtliche
Entscheidung, durch die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, war der Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Betroffenen oder seinem
durch Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger (§ 145a Abs. 1 StPO) formlos mitzuteilen. Da der Zweck der Bekanntgabe darin liegt, der betroffenen Person die
Möglichkeit zu eröffnen, ihr weiteres prozessuales Vorgehen abzuwägen, vor allem zu klären, ob sie Rechtsmittel einlegen will (vgl. Graalmann-Scheerer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, Band 1, 26. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 35 Rn. 1), ist dem Betroffenen in der Regel
ein Entscheidungsabdruck auszuhändigen (ebenso die ganz herrschende Meinung; vgl. nur Meyer-Goßner, § 35 Rn. 12; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 35 Rn.
2, je m.w.N.), während eine bloß mündliche Eröffnung der Entscheidung durch das Vollzugspersonal grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden
kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 7. März 2000 - 8 Qs 8/00 -, StV 2000, S. 517 <518>).
Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 hätte demnach nicht nur der Justizvollzugsanstalt, sondern auch dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen, um den Beschwerdeführer in Stand zu setzen, rechtzeitig - etwa durch einen mit einer Beschwerde (§ 304
StPO) verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO - um Rechtsschutz gegen die richterliche Anordnung nachzusuchen.
Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gerade dadurch Kenntnis von der richterlichen Anordnung zu verschaffen, dass er der Aufforderung der
Anstaltsärztin zur Vorführung Folge leistete, bestand hingegen nicht. Von einer schuldhaften Verletzung der vollzuglichen Gehorsamspflicht kann vor diesem
Hintergrund keine Rede sein.
c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG offen bleiben.
d) Die Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist
zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückzuverweisen. ..." (BVerfG, 2 BvR 1136/07 vom 6.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 37), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071106_2bvr113607.html)
***
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist jedenfalls die freiwillige Durchführung von Urinproben, insbesondere im Vorfeld von Vollzugslockerungen; denn die
Sicherheit des Strafvollzugs und die mit der Gewährung von Vollzugslockerungen angestrebte Resozialisierung wären bei einem Gefangenen gefährdet, der
sich sogar unter den verschärften Bedingungen des geschlossenen Vollzugs Zugang zu Drogen verschafft hat. Zwar ist bei der Abgabe von Urinproben ein
Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich, um Manipulationen auszuschließen. Durch eine ohne ärztliche Aufsicht abverlangte Urinprobe wird indes das
Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde nicht tangiert. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden
Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom
17.02.2006 - 2 BvR 204/06).
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Urlaub bei lebenslanger Haft
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die JVA bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigt. Der Gedanke der Resozialisierung des
Gefangenen (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter
des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28.06.1983 - 2 BvR 539/80 u. 2 BvR 612/80).
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Urlaub im geschlossenen Vollzug
Die Anknüpfung an den unterschiedlichen Stand des Behandlungsprozesses bei der Beschränkung des Regelurlaubs auf 12 Tage bei im geschlossenen Vollzug
untergebrachten Gefangenen durch Nr. 2.3 der Rundverfügung des Justizministers NRW vom 26. 10. 1976 (4516 - IV A. 2) ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1983 - 2 BvR 18/82).
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Urlaubsanträge - Pflicht zur rechtzeitigen Bescheidung
„... Die zunächst zulässige Verfassungsbeschwerde ist unzulässig geworden, weil dem Bf. der am 12. 9. 1978 beantragte Urlaub in der Zeit vom 16.-20. 11.
1983 gewährt worden ist.
I. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Sachbehandlung besteht nicht mehr ...
II. Es erscheint billig, die Erstattung der dem Bf. entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 III BVerfGG). Die Verfahrensweise der
Vollzugsbehörden bei der Entscheidung über den Urlaubsantrag des Bf. vom 12. 9. 1978 gemäß dem Beschluß des OLG Frankfurt vom 1. 3. 1982 stellt sich in
ihren erheblichen Verzögerungen als teilweise unverständliche Untätigkeit dar; sie verstieß gegen das Willkürverbot des Art. 3 I GG.
1. Die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ist im Rechtsstaat auch dann niemals „völlig frei", wenn die Verwaltungsbehörden aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen nach ihrem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Auch dann bleiben sie an die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, wie das
Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (BVerfGE 18, 353 [363]; 48, 210 [226 f.]; 49, 168 [184]). Welche materiellen Schranken das
im allg. Gleichheitssatz enthaltene Willkürverbot dem staatlichen Handeln zieht, läßt sich angesichts der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte abstrakt nicht
erschöpfend beschreiben. Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allg. Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft
mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]). Dabei enthält die verfassungsgerichtliche
Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; entscheidend ist die tatsächliche und
eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 42, 64 [73] m.w. Nachw.). Am
Willkürverbot sind nicht allein die von den den Behörden getroffenen Entscheidungen zu messen; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, das der
Herbeiführung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in angemessener Zeit gefundenen Entscheidung dient. Den vom Willkürverbot gezogenen
äußersten Grenzen für die Gestaltung und Förderung des Verwaltungsverfahrens genügte das Vorgehen der Vollzugsbehörde hier vor allem in zeitlicher
Hinsicht nicht mehr.
2. Die Gewährung von Urlaub steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Ihr obliegt auch die Beurteilung, ob und welche Ermittlungen zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlich sind. Der Ast. hat indes einen Anspruch auf fehlerfreie, mithin auch auf rechtzeitige Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 60, 16 [41];
OLG Hamburg, Beschl. v. 6. 10. 1977 - Vollz [Ws] 10/77; Kühling, in: Schwind-Böhm, StVollzG, 1983, § 13 Rdnr. 4; Calliess-Müller = Dietz, StVollzG, 3.
Aufl., § 13 Rdnr. 2 m.w. Nachw.).
Ob dieser Anspruch, binnen angemessener Zeit beschieden zu werden, sich für den gesamten Bereich der Verwaltungstätigkeit aus einem einheitlichen
Grundsatz herleiten läßt (offengelassen in BVerfGE 60, 16 [41 f.]), kann hier dahinstehen. Bei Anträgen auf Urlaub nach § 13 StVollzG ergibt er sich jedenfalls
aus der der Vollzugsbehörde obliegenden Verpflichtung, im Hinblick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen auf
deren Resozialisierung hinzuwirken und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. §§ 2, 3 StVollzG;
BVerfGE 45, 187 [238 ff.]; 64, 261 [273]). Dieses Ziel, dem gerade auch der Urlaub dient (vgl. BVerfGE 64, aaO), kann nur dann erreicht werden, wenn bei
Eintritt der Bedingungen des § 13 III StVollzG die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gewährung rechtzeitig geklärt werden und alsbald entschieden wird.
Zeitliche Maßstäbe für die Durchführung des Verfahrens lassen sich aus der Regelung in § 113 StVollzG entnehmen: danach kann grundsätzlich nach Ablauf
von 3 Monaten seit Stellung des Antrages auf Vornahme einer Vollzugsmaßnahme der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Jedenfalls hat die
Vollzugsbehörde die Prüfung eines Urlaubsantrages auch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen, der sich im geschlossenen
Vollzug befindet, so zügig zu betreiben, daß alsbald nach Ablauf der 10-Jahresfrist des § 13 III StVollzG über die Gewährung von Urlaub entschieden werden
kann. Es versteht sich, daß das Prüfungsverfahren gerade bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen häufig umfangreicher sein wird und damit
auch länger dauern kann als bei Gefangenen, die zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Dies berechtigt jedoch nicht dazu, das
Verfahren über Gebühr hinauszuzögern oder untätig zu bleiben.
3. Diesen Anforderungen hat die Vollzugsbehörde im vorl. Fall nicht genügt, ohne daß dafür sachliche Gründe erkennbar wären.
a) Schon die Behandlung des Urlaubsantrages bis zum Erlaß des Beschlusses des OLG vom 1. 3. 1982, die der Bf. nicht angreift, war so schleppend, daß sie
jedenfalls für das weitere Verfahren eine erhöhte Beschleunigungspflicht der Vollzugsbehörde begründete ...
b) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Sachbehandlung durch die Vollzugsbehörde nach Erlaß des Beschlusses des OLG vom 1. 3. 1982 bis zur
Urlaubsgewährung im November 1983, die weitere 20 Monate in Anspruch nahm, war von Verfassungs wegen nicht mehr vertretbar. Die Ausführungen des
OLG im Beschluß vom 1. 3. 1982 sind eindeutig. Die Mängel des Bescheides vom 31. 12. 1980 waren im einzelnen dargelegt. Auch war aufgezeigt, welche
Anforderungen die Begründung einer Entscheidung, mit der Urlaub versagt wird, erfüllen müsse. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Vollzugsbehörde die
geforderten Feststellungen alsbald getroffen hätte...
c) Insgesamt war die verzögerliche Verfahrensweise der Vollzugsbehörde durch keinen vernünftigen, sich aus der Sache ergebenden oder sonstwie
einleuchtenden Grund gerechtfertigt. Sie war nicht mehr vereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, zumal dem
oberlandesgerichtlichen Beschluß vom 1. 3. 1982 bereits ein Verfahren von 42 Monaten vorausgegangen war und die JVA, die dem Bf. am nächsten stand und
ihn seit 1974 kannte, von Anfang an die Gewährung von Urlaub befürwortet hatte.
Die Vollzugsbehörde war spätestens nach dem Beschluß des OLG vom 1. 3. 1982 gehalten, unverzüglich die in dieser Entscheidung anheimgestellten
Ermittlungen durchzuführen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dann ohne weiteres Zuwarten über den Urlaubsantrag zu entscheiden. ..."
(BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83)
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Verlegung - einstweilige Anordnung
„... Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehrschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>;
stRspr), liegen hier nicht vor.
Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg
hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber
zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in
dieser Abwägung die für den Erlasseiner einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache nach auf seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt V. gerichtet.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig
in der Justizvollzugsanstalt B. befindet, vorerst weiter die geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung des Kontakts zu seinen Kindern
hinnehmen. Darin liegt eine Belastung von erheblichem Gewicht.
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerdespäter ohne Erfolg, so würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der
Justizvollzugsanstalt V. vollstreckt, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. -
einschließlich der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische Belange, verbunden mit
der notwendigen Rücksicht auf grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch
voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, juris), sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein deutliches
Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt werden kann. ..." (BVerfG, Einstweilige
Anordnung vom 02.03.2011 - 2 BvR 194/11)
***
Verlegung
Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere gegen den Willen des Betroffenen greift in
dessen Grundrecht aus Art. 2 I GG ein. Eine Verlegung kann nicht allein damit begründet werden, andere Verwahrte würden den Betroffenen als Verursacher
einer Beschädigung (hier: an einem Billardtisch im Freizeitraum) ansehen, woraus eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten
Risiko von Übergriffen auf den Betroffenen resultiere. Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen nach § 85 StVollzG (BVerfG,
Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05).
***
Familiäre Beziehungen eines Strafgefangenen haben für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist,
wesentliche Bedeutung und sind bei der Entscheidung über die beantragte Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt in die Ermessensausübung mit
einzubeziehen. Die Verlegung eines Gefangenen in die JVA eines anderen Landes kommt rechtlich nicht erst dann in Betracht, wenn sie zur Behandlung oder
aus Resozialisierungsgründen unerlässlich ist, sondern bereits dann, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung
hierdurch gefördert wird. (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05).
***
Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Strafanstalt wegen ungenehmigten Besitzes einer Schreibmaschine und zur Disziplinierung des (diesen
Gefangenen gegenüber zu nachsichtigen) Gefängnispersonals verletzt Art. 2 I GG (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03).
***
Ein Strafgefangener, der - in Kenntnis der Vollzugsbehörde - in eine unzuständige Vollzugsanstalt eingewiesen worden ist und dort bereits längere Zeit der
gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, darf darauf vertrauen, daß eine Verlegung aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeiten nicht stattfinden wird
(BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1993 - 2 BvR 196/92).
***
Die Auffassung, ein Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne nach Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA nicht mehr
fortgesetzt werden, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Art. 19 IV GG nicht unbedenklich (BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1983 - 2 BvR 442/82).
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Verschulden der Vollstreckungsbehörde bei Strafunterbrechung
Da das Gesetz es mit § 454b II StPO den Vollstreckungsbehörden anvertraut, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen
für die §§ 57, 57a StGB so früh wie möglich herbeizuführen, darf ein dabei den Vollstreckungsbehörden unterlaufenes Verschulden einem Verurteilten bei
Anwendung der §§ 57, 57a StGB nicht zum Nachteil gereichen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1988 - 2 BvR 321/88).
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Vollzugslockerungen - Besuchsausgang
Bei der Prüfung, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, darf es die JVA nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf
eine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr i.S. von § 11 II StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte
darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Der Versagungsgrund der
Flucht- und Mißbrauchsgefahr eröffnet als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -
Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann,die gleichermaßen rechtlich
vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Die StVK darf
nicht eine Vollzugspraxis akzeptieren, bei der die Gewährung von Ausgang für Gefangene im geschlossenen Vollzug ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss
vom 01.04.1998 - 2 BvR 1951-96).
***
Die Vollzugsbehörde darf nicht ohne hinreichenden Grund - etwa nur auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine
abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - jene Vollzugslockerungen verweigern, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97).
***
Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen gem. § 11 I StVollzG (hier: Ausgang), so wird er durch deren Versagung zu seinem durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1
I GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Dies gilt auch für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten. Bei der Entscheidung
über Vollzugslockerungen gewinnt das Interesse des Gefangenen, dessen Entlassung auf Bewährung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt,
möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht, je länger die Vollstreckung der Freiheitsstrafe schon andauert.
Die Justizvollzugsanstalt muß deshalb in diesem Fällen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darlegen, welche die Prognose einer Flucht-
oder Mißbrauchsgefahr konkretisieren. Zum Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der prognostischen Entscheidung gem. § 11 II StVollzG. Zur
Pflicht der Vollzugsbehörde, in Erfüllung des Resozialisierungsauftrags einen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen, in deren Nähe
ein besseres soziales Umfeld für eine Wiedereingliederung besteht. Erfüllt ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter annähernd bereits die
Voraussetzungen des § 57a I 1 und 2 StGB, hängt mithin die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Strafe alsbald nur noch der positiven
Kriminalprognose (§ 57a I 1 Nr. 3 i. V. mit § 57 I 1 Nr. 2 StGB) ab, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen auch in den Schutzbereich des durch
Art. 2 II 2 und Art. 104 GG garantierten Freiheitsrechts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96).
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Vollzug gerichtlicher Entscheidungen
Zum Rechtsschutz gegen Verweigerung der Umsetzung von Gerichtsentscheidungen durch die Vollzugsbehörde (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2010 - 2 BvR
1377/07 zu StVollzG § 113 Abs. 1):
„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug. Der Bf. wendet sich gegen die Nichtumsetzung
des Beschlusses der StVK des LG Gießen v. 20.11.2006, mit dem die Vollziehung des von der JVA angeordneten Entzugs seiner privaten Gegenstände
ausgesetzt worden war, und beanstandet das Fehlen einer gesetzlichen Vollstreckungsregelung im Strafvollzugsgesetz.
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Bf. angezeigt. Sie ist unzulässig. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass dem
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) genügt ist (vgl. BVerfGE 112, 304 <314>). Die Verfassungsbeschwerde lässt dies
nicht erkennen.
2. Die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stand dem Bf. offen.
a) Der Bf. musste sich allerdings nicht mit einem Antrag auf Vollstreckung des ihm günstigen Beschlusses der StVK an die Fachgerichte wenden. Ein solcher
Antrag wäre aussichtslos gewesen. Die Einlegung aussichtsloser Rechtsbehelfe ist einem Bf. nicht abzuverlangen (vgl. BVerfGE 107, 299 <309>; stRspr).
Die fachgerichtliche Rspr. - auch derjenigen Gerichte, vor denen ein auf Vollstreckung gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Bf. zu verfolgen wäre - geht
davon aus, dass für eine analoge Anwendung der §§ 170, 172 VwGO im Strafvollzugsrecht kein Raum ist und Entscheidungen auf dem Gebiet des
Strafvollzugsrechts daher nicht vollstreckbar sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.1983 - 3 Ws 117/83 (StVollzG) -, NStZ 1983, S. 335, und v.
22.10.2004 - 3 Ws 928/04 (StVollz) -, NStZ-RR 2005, S. 95 <96>; KG, Beschl. v. 27.04.1983 - 5 Ws 25/83 Vollz -, StV 1984, S. 33 <34>; OLG Celle, Beschl.
v. 28.11.1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990, S. 207 <208>; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 Ws 297/03 -, ZfStrVo 2004, S. 315; Hans. OLG Hamburg,
Beschl. v. 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 <309> [= StV 2005, 564]; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2008 - 2 Vollz Ws 123/08 -,
NStZ 2008, S. 576 <576>; LG Gießen, Beschl. v. 07.12.2005 - 2 StVK Vollz 1591/05 -, StV 2006, S. 260; Feest/Lesting, in: FS für Eisenberg, 2009, S. 675
<678, Fn. 12> verweisen darüber hinaus auf - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - Beschlüsse des Hans. OLG Hamburg v. 09.02.2004 - 3 Vollz (Ws) 7/04
-, 19.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 21/04 - und v. 08.10.2004 - 3 Vollz (Ws) 102/04 -).
Ein Teil der Lit. befürwortet zwar, meist unter Verweis auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die
Anwendbarkeit der §§ 170, 172 VwGO bei gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts (vgl. Kamann/Volckart, in: Feest,
AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 115 Rn. 81; Laubenthal, Strafvollzug, 4. Aufl. 2007, Rn. 838; Kösling, Die Bedeutung verwaltungsprozessualer Normen und
Grundsätze für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, 1991, S. 249 f. <255 f.>; Eschke, Mängel im Rechtsschutz gegen Strafvollstreckungs-
und Strafvollzugsmaßnahmen, 1993, S. 26 ff.; Pollähne, ZfStrVo 2006, S. 277 <278>; Kamann, StV 2006, S. 260 f.; a.A. Calliess/Müller-Dietz,
Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 7; Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 115 Rn. 1; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle,
Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 116 Rn. 13; Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, S. 381; Müller-Dietz StV 1984, S. 34 f.; allg. für einen
vollstreckungsbezogenen Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 288 (Februar 2003);
Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4, Rn. 139; Sachs in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 147; Huber in: von
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 19 Abs. 4, Rn. 476; Papier in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 75; Bachof, Die
verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951, S. 164 f.; Lorenz in: FS Menger, 1985, S. 143 <156>; zu vollstreckungsbezogenen
Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG auch BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968 - I WB 31/38 -, NJW 1969, S. 476 <477>).
Angesichts der Rechtsprechungslage war der Bf. aber unabhängig von der Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG eine Möglichkeit der Vollstreckung strafvollzuglicher
Gerichtsentscheidungen erfordert und, bejahendenfalls, ob diese Möglichkeit im Wege verfassungskonformer Auslegung des einfachen Rechts eröffnet werden
kann, nicht gehalten, sich zunächst mit einem auf Vollstreckung gerichteten Antrag an die Fachgerichte zu wenden.
b) Dem Bf. war es jedoch zuzumuten, sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag nach § 113 StVollzG gegen die geltend gemachte
Nichtumsetzung des Beschlusses der StVK zu wenden und insoweit den Rechtsweg zu erschöpfen.
aa) Ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG war nicht aussichtslos. Die vorrangige Befassung der Fachgerichte mit einem Rechtsschutzanliegen ist nicht bereits
dann aussichtslos, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, der in Betracht kommt, nicht abschließend geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <186 f.>; stRspr).
In der fachgerichtlichen Rspr. wird es überwiegend für möglich erachtet, gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung einen
Vornahmeantrag gem. § 113 Abs. 1 StVollzG zu stellen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.11.1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990, S. 207 <208>; Hans. OLG
Hamburg, Beschl. v. 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 <309> [= StV 2005, 564]; KG, Beschl. v. 15.08.2005 - 5 Ws 232/05 Vollz -,
ZfStrVo 2006, S. 303 <304>; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2008 - 2 Vollz Ws 123/08 -, NStZ 2009, S. 576; vgl. auch Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, §
113 Rn. 1, § 115 Rn. 1; Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, S. 381; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2009 - 1 Vollz (Ws) 323/09 -, juris, unter
Verweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.1986 - 1 Vollz (Ws) 223/85; a.A. wohl auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 Ws 297/03 -, ZfStrVo 2004,
S. 315, mit der Annahme, ausreichender Rechtsschutz stehe mit den Möglichkeiten der Petition oder Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung).
bb) Die Erschöpfung des Rechtswegs war für den Bf. nicht deshalb unzumutbar, weil der Antrag gem. § 113 Abs. 1 StVollzG im Regelfall erst nach Ablauf
von drei Monaten gestellt werden kann.
Die Dreimonatsfrist gilt nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht, wenn eine frühere Anrufung des Gerichts aufgrund besonderer Umstände des Falles geboten ist. Da
gerichtliche Entscheidungen von den Behörden ohne grundlose Verzögerung zu befolgen sind (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968 - I WB 31/38 -, NJW
1969, S. 476 <477>), liegt es nahe, vom Vorliegen solcher besonderen Umstände auszugehen, wenn substantiiert geltend gemacht wird, dass die zuständige
Behörde den Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich verweigere, die Umsetzung ohne zureichenden Grund verzögere oder zu Unrecht annehme,
es lägen inzwischen Umstände vor, die unabhängig von der ergangenen Entscheidung ein anderweitiges Vorgehen erlaubten.
Es ist nicht ersichtlich, dass die fachgerichtliche Rspr. dies anders beurteilte. Das OLG Celle hatte über einen erst nach drei Monaten gestellten Antrag nach §
113 Abs. 1 StVollzG zu entscheiden, so dass es auf die Frage, ob der Antrag zulässigerweise auch früher hätte gestellt werden können, nicht ankam (vgl. OLG
Celle, Beschl. v. 28.11.1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990, S. 207 <208>). Wenn das KG in einem Fall, der die Umsetzung einer gerichtlich ausgesprochenen
Verpflichtung der JVA zur Neubescheidung betraf, die Zulässigkeit des gestellten Antrags mit der Begründung verneint hat, dass jedenfalls ein bereits neun
Tage nach Rechtskraft gestellter Vornahmeantrag unzulässig sei (vgl. KG, Beschl. v. 15.08.2005 - 5 Ws 232/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303 <304>), so kann
darin schon keine Festlegung für andere Fallkonstellationen gesehen werden, in denen es einer erneuten Entscheidung der JVA und hierfür womöglich weiterer
Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf. Die allg. Frage einer möglichen Verkürzung der Dreimonatsfrist gem. § 113 Abs. 1 StVollzG in Fällen der vorliegenden
Art hat das KG (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen.
cc) Für die Zumutbarkeit der Erschöpfung des aufgezeigten Rechtswegs kommt es auch nicht darauf an, ob den Erfordernissen der Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes bereits dadurch ausreichend entsprochen ist, dass ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG gestellt werden kann, oder ob Art. 19 Abs. 4 GG eine
Vollstreckungsmöglichkeit gebietet. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Einem Bf., der geltend macht, die Vollzugbehörde habe ihre Pflicht zu
unverzüglicher Befolgung einer von ihm erstrittenen gerichtlichen Entscheidung verletzt, kann jedenfalls abverlangt werden, dass er die Frage, ob ein Verstoß
der geltend gemachten Art überhaupt vorliegt, zunächst mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG fachgerichtlicher Klärung zuführt.
Diese Frage wird regelmäßig - mit Gründen, über deren Berechtigung vorrangig die Fachgerichte zu entscheiden haben - umstritten sein. So hat im
vorliegenden Fall die JVA den Standpunkt eingenommen, sie sei durch die Rechtskraft der ergangenen gerichtlichen Entscheidung von Rechts wegen nicht
gehindert, dem Bf. die Wiederaushändigung einiger der entzogenen Gegenstände unter dem bis dahin nicht herangezogenen Gesichtspunkt der
Haftraumübersichtlichkeit zu versagen. Auch die vom Hessischen Ministerium der Justiz im vorliegenden Verfahren auf Anfrage übersandte Liste von
fünfzehn seit 1998 bekanntgewordenen Fällen, in denen eine Nichtumsetzung beziehungsweise verzögerte Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen im
hessischen Strafvollzug beanstandet worden war, enthält nur einen einzigen Fall, für den das Ministerium das Vorliegen eines Verstoßes gegen die behördliche
Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Entscheidungen einräumt. Für alle anderen Fälle werden Gründe geltend gemacht, deretwegen eine Nichtumsetzung oder zu
beanstandende verzögerte Umsetzung nicht vorliege.
Schon über die Frage, wieviel Zeit die Umsetzung einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen darf, kann im Einzelfall mit guten Gründen gestritten
werden. Dem Gefangenen ist es zumutbar, diese und andere Fragen, von denen abhängt, ob von einer Nichtbeachtung der zu seinen Gunsten ergangenen
gerichtlichen Entscheidung die Rede sein kann, fachgerichtlicher Klärung zuzuführen, bevor er das BVerfG mit seinem Fall und mit der Frage befasst, ob Art.
19 Abs. 4 GG es gebietet, für den Fall der Nichtbeachtung eine Vollstreckungsmöglichkeit vorzusehen.
3. Der Bf. legt nicht dar, dass er die bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes erschöpft hätte. Nach seinem Vortrag hat er sich mit einem Eilantrag und
einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtumsetzung des Beschlusses v. 20.11.2006 an die StVK gewandt und von dieser ein
Antwortschreiben erhalten, wonach seine Anträge mangels Vollstreckbarkeit des Beschlusses unzulässig sein dürften. Ob er seine Anträge daraufhin
zurückgenommen oder ob die StVK, die gehalten war, seine Anträge zweckentsprechend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats des BVerfG v.
25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, S. 829 <830>), eine Entscheidung getroffen hat und ob er ggf. hiergegen, soweit es die Hauptsache betrifft,
Rechtsbeschwerde eingelegt hat, teilt der Bf. nicht mit. Hierüber Angaben zu machen und gegen etwaige unanfechtbare Entscheidungen fristgemäß
Verfassungsbeschwerde zu erheben, war der Bf. unabhängig von anwaltlichem Beistand gehalten.
Soweit sich aus der Stellungnahme des Ministeriums im vorliegenden Verfahren ergibt, dass das LG die Anträge zwischenzeitlich durch Beschluss
zurückgewiesen hat, ist diese Mitteilung nicht geeignet, den Zulässigkeitsmangel der Verfassungsbeschwerde zu beheben, zumal der Bf. seine
Verfassungsbeschwerde weder auf diese Entscheidung, soweit sie den Eilantrag betraf, erstreckt noch mitgeteilt hat, ob in der Hauptsache Rechtsbeschwerde
erhoben wurde. ..."
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Vollzugslockerungen - lebenslange Freiheitsstrafe
„... I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom
30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt.
Im Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt eine gefesselte Ausführung. Während der zurückliegenden Haftzeit von
dreizehneinhalb Jahren habe er sich stets gut geführt und diverse Therapien absolviert. Die Justizvollzugsanstalt habe bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass bei
ihm keine Flucht- oder Missbrauchsgefahrbestehe. Nach so langer Vollzugsdauer verliere er die Vorstellung vom normalen Lebensablauf außerhalb der Anstalt,
was seine Reintegration in Frage zu stellen drohe.
Mit angegriffenem Bescheid vom 13. Juli 2007 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag ab. Beim Beschwerdeführer seien massive Persönlichkeitsstörungen
gutachterlich diagnostiziert, die auf einer ungünstigen Sozialisation beruhten. Die bisherigen Behandlungen hätten zwar zu erkennbaren Verbesserungen
geführt; diese genügten jedoch nicht, um eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können. Aufgrund der
fortbestehenden Persönlichkeitsproblematik sei zu befürchten, dass er eine Ausführung zur Flucht und/oder zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde.
2. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer unter dem 7. Juli 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sein mit beigefügtem Schreiben vom
18. Juli 2007 eingelegter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei nicht beschieden worden. Die Ablehnung der Ausführung verletze seinen
Resozialisierungsanspruch. Er habe Anspruch auf entlassungsvorbereitende Lockerungen. Die Justizvollzugsanstalt habe im Jahr 2005 anlässlich der
Ablehnung eines gleichlautenden Antrags in einer Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Verwendung von Fesseln und Begleitung durch Vollzugsbedienstete
eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Damals sei der Antrag abgelehnt worden, weil eine
Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich sei; mit diesem Gesichtspunkt setze sich die Justizvollzugsanstalt nun nicht mehr
auseinander.
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass das Widerspruchsschreiben des Beschwerdeführers bislang nicht vorgelegen habe. Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht begründet. Die Flucht- und Missbrauchsgefahr könne bei einer von Beamten der Justizvollzugsanstalt
begleiteten gefesselten Ausführung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Personallage der Justizvollzugsanstalt zwinge jedoch dazu,
Prioritäten bei der Gewährung bewachter Ausführungen zu setzen. Ausführungen nach § 11 StVollzG könnten neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nur
eingeschränkt ermöglicht werden. Zu lebenslanger Haft Verurteilten würden Ausführungen gewährt, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs
entgegenzuwirken, oder als Einstieg in den Lockerungsprozess. Der Beschwerdeführer gehöre zu keiner dieser beiden Fallgruppen. Ein Einstieg in den
Lockerungsprozess sei derzeit nicht vorgesehen, und es sei weder ein Verlernen von autonomen Lebenstechniken noch ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit
feststellbar. Die beantragte Ausführung sei daher zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer entgegnete, er könne nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer nur entlassen werden, wenn er zuvor innerhalb eines Jahres zwei
gefesselte Ausführungen sowie innerhalb eines weiteren Jahres zwei ungefesselte Ausführungen absolviert habe, ihm Urlaub gewährt worden sei und er sich
zwei Jahre lang im offenen Vollzug bewährt habe. Damit sei der noch verbleibende Zeitraum ausgefüllt. Durch die Versagung der gefesselten Ausführung
vereitele die Justizvollzugsanstalt seine Entlassung im August 2013. Personalknappheit sei kein Grund, der die Ablehnung rechtfertigen könnte. Der Ansicht
der Justizvollzugsanstalt, dass bei ihm keine schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs vorlägen, sei nicht zu folgen. Er kenne weder den Euro noch den Umgang
mit dem Handy, dem PC und dem Internet. Die drastischen Veränderungen im technischen und damit auch im alltäglichen Bereich seien völlig an ihm
vorbeigegangen. Auch der gesamte städtische Lebensraum habe sich seit seiner Inhaftierung nachhaltig verändert.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2009 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei zulässig; der
Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines Fax-Sendeberichts glaubhaft gemacht, dass er das Seinige getan habe, um eine Widerspruchsentscheidung
herbeizuführen. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Das Gericht könne die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nur auf Ermessensüberschreitung oder
zweckwidrigen Ermessensgebrauch hin prüfen. Maßgeblich seien insbesondere Gründe, die den Stand des Behandlungsprozesses und die Geeignetheit der
Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziels beträfen. Eine Ausführung könne die Justizvollzugsanstalt auch aus situativen Gründen, etwa weil nicht genügend
Bedienstete verfügbar seien, ablehnen. Nach diesen Maßstäben lägen Ermessensfehler nicht vor. Zwar dürfe durch das Nachschieben von Gründen der
Rechtsschutz des Antragstellers nicht verkürzt werden; die angefochtene Maßnahme dürfe nicht in ihrem Wesen verändert und dem Antragsteller die
Rechtsverteidigung nicht unzumutbar erschwert werden. So dürfe die Vollzugsbehörde keine neuen oder dem Antragsteller unbekannten oder zwar bekannten,
von ihr aber ersichtlich außer Betracht gelassenen Tatsachen nachschieben. Danach liege hier ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vor, da die
Praxis der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Widerspruchsverfahren bekannt gewesen sei. Die Justizvollzugsanstalt
müsse denknotwendig innerhalb der ihr durch die Personalsituationvorgegebenen Grenzen agieren. Wenn sie ihr Ermessen zur angestrebten Gleichbehandlung
aller Gefangenen dahingehend binde, dass sie Ausführungen nur in den genannten zwei Fallgruppen gewähre, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Auch der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit aufweise. Da die
Justizvollzugsanstalt den Stand des Behandlungsprozesses in ihre Ermessensentscheidung aufnehmen dürfe, dürfe sie dem Beschwerdeführer auch die Eignung
zum Einstieg in den Lockerungsprozess absprechen. Von einer weiteren Begründung könne abgesehen werden, da das Gericht im Ergebnis den Gründen der
angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang folge (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG).
4. Mit der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Landgerichts verletze ihn in seinem
Resozialisierungsanspruch. Die Entscheidung verstoße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten ein sinnvoller Behandlungsvollzug stattfinden müsse und den Interessen des Gefangenen an der Bewahrung vor schädlichen Folgen aus
langjähriger Inhaftierung und an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit umso höheres Gewicht zukomme, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
dauere. Der Staat könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende personelle und finanzielle Ressourcen berufen. Der angegriffene Beschluss lasse zu
Unrecht den von der Justizvollzugsanstalt einzig angeführten Grund, nämlich die Personalknappheit, genügen. Der Staat könne sich der Verantwortung für die
Einhaltung verfassungsrechtlicher Garantien nicht mit dieser Begründung entziehen. Der Beschluss verkenne zudem die Dringlichkeit von
Vollzugslockerungenangesichts der bisherigen Vollzugsdauer; mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere zur zeitlichen
Staffelung von Vollzugslockerungen zwecks Entlassungsvorbereitung - habe sich das Landgericht nicht hinreichend
auseinandergesetzt.Entlassungsvorbereitungen in Form von Vollzugslockerungen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
frühestmöglich im Hinblick auf den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt zu erfolgen.
5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 25. Mai 2009 die Rechtsbeschwerde als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung
des Beschlusses des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, § 119 Abs.
3 StVollzG).
6. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung und seines
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen stünden in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Danach stehe auch zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten die Möglichkeit zu, die Freiheit wiederzuerlangen, hätten
Vollzugslockerungen so früh einzusetzen, dass die Grundlagen für eine Prognoseentscheidung zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt geschaffen würden,
und hätten die Strafvollstreckungskammern darauf hinzuwirken, dass die Grundlagen für diese Prognoseentscheidung durch die Justizvollzugsanstalt
geschaffen worden seien.
Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt werde bei ihm erst in ungefähr vier Jahren (August 2013) eintreten. Die Einholung des für eine Entlassung
erforderlichen Gefährlichkeitsgutachtens werde wegen Überlastung der Gutachter vier bis fünf Monate dauern, so dass das Überprüfungsverfahren gemäß § 57a
StGB spätestens im März 2013 zu erfolgen habe. Seien bis dahin keine Lockerungen gewährt worden, werde das Gericht gegebenenfalls gar nicht die
Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens erwägen. Ferner habe die Gewährung von Lockerungen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des
Gefährlichkeitsgutachtens und beeinflusse die Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer.
7. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich zu der Frage geäußert, ob der
Beschwerdeführer vor Klageerhebung Widerspruch gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt erhoben hatte. Dies sei nicht der Fall; ein Schreiben des
Bevollmächtigten sei damals nicht aktenkundig gewesen. Im Übrigen hat das Justizministerium von einer Stellungnahme abgesehen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs.
1BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn
offensichtlich begründet.
1. Für die Zulässigkeit und Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob ein vom Beschwerdeführer eingelegter Widerspruch
bei den Justizbehörden erst im fachgerichtlichen Verfahren aktenkundig geworden ist. Im Hinblick auf die erforderliche Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2
BVerfGG) ist dies ohne Belang, da das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 113 StVollzG als zulässig behandelt hat. Das Landgericht hat
festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Fax-Sendeberichtsglaubhaft gemacht habe, zur Einlegung des Widerspruchs das seinerseits
Erforderliche getan zu haben. Bedenken gegen diese Einschätzung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach spricht auch nichts dafür, dass
wegen eines fehlenden oder unzureichend durchgeführten Widerspruchsverfahrens der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsschutzziel auch im Fall der
Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache letztlich keinen Erfolg haben könnte und die Verfassungsbeschwerde deshalb
mangels eines bei Nichtannahme drohenden besonders schweren Nachteils (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>) nicht zur Entscheidung anzunehmen sein könnte.
2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG.
a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem
Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im
Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu
erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>).
Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben
muss, eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>, und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV
2011, S. 488 <490>). Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem
sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; 109, 133 <150 f.>). Der Gesetzgeber hat dementsprechend im
Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (BVerfGE 117,
71 <91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92). Erstrebt
ein Gefangener Vollzugslockerungen(§ 11Abs. 1StVollzG), so wird er daher durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2
BvR 116/02 -, juris, Rn. 3, und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).
bb) Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsgestaltung gelten nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungs- oder
Justizeinrichtungentatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 40, 276 <284>; 116, 69 <89 f.>). Zwar
können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der
Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 <100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel
aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 35, 307 <310>;
42, 95 <100 f.>; BVerfGK 13, 163 <166>; 13, 487 <492>). Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete
Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist
verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>;
BVerfGK 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.).
Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch
Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der
einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als
rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfGK 13, 487 <493> m.w.N.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich im Übrigen
erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung
von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe,
für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des
Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>) bemisst sich insoweit nach der
staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGK 13,
487 <493>).
cc) Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen
kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf
zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>; 13, 487 <493>). Das
Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen
im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 13, 487 <493 f.>).
b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er sowohl das Gewicht der betroffenen
grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen Grenzen möglicher Rechtfertigung der Ablehnung von Lockerungen
durch Personalknappheit und die daraus folgenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verkennt.
Es kann offen bleiben, ob Grundrechte des Beschwerdeführers bereits dadurch verletzt sind, dass das Landgericht seiner Prüfung eine im gerichtlichen
Verfahren ausgewechselte Begründung der Justizvollzugsanstalt für ihren ablehnenden Bescheid zugrundegelegt und damit ein im gerichtlichen Verfahren
nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessensgründen hingenommen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 -, StV
1997, S. 32 <32>; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 -, juris, Rn. 21 ff.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, §
11 Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 115 Rn. 53; Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5.
Aufl. 2009, § 115 Rn. 4 m.w.N.). Denn auch ausgehend von der ausgewechselten Begründung wird der Beschluss des Landgerichts den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht.
Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer entgegenhält, er selbst behaupte nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an
Unselbständigkeit aufweise, verfehlt es - wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt - den Sinn des grundrechtlichen Gebots, einem Verlust der
Lebenstüchtigkeit des Beschwerdeführers nach Möglichkeit entgegenzuwirken (s. unter a) aa)). Dieses Gebot bezieht sich als Element der staatlichen
Verpflichtung, den Haftvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten, offensichtlich nicht nur auf den Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen
Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle
einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 <240>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>). Mit der Annahme, das Gebot, die
Lebenstüchtigkeit des Gefangenen nach Möglichkeit zu erhalten, greife erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist, die
sich bereits als Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar machen, wird es daher grundlegend missverstanden.
Dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach mehr als zehnjähriger Haftverbüßung für die Ermessensentscheidung der
Justizvollzugsanstalt zukam (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121
<122 f.>), hat das Landgericht auf diese Weise nicht im Geringsten Rechnung getragen.
Der angegriffene Beschluss verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen zudem auch dadurch, dass er sich mit den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen der Möglichkeit, Versagungen durch Personalknappheit zu rechtfertigen (s. unter a) bb)), nicht
auseinandersetzt, obwohl dies angesichts des Gewichts der berührten grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführersoffensichtlich angezeigt war.
Infolgedessen ist auch die insoweit erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterblieben (s. unter a) cc)). Weder hat das Gericht nähere Feststellungen zu Art und
Dauer der von der Justizvollzugsanstalt angeführten Mangellage getroffen noch geprüft, ob und welche Abhilfemaßnahmen von der Justizvollzugsanstalt
ergriffen beziehungsweise beantragt wurden und ob und welche besonderen Anstrengungen ihr zumindest vorübergehend zumutbar sind, um sicherzustellen,
dass die gesetzlich eröffnete Möglichkeit von Vollzugslockerungen nicht in einer mit dem dahinterstehenden Resozialisierungsziel unvereinbaren Weise leerläuft.
3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43
<58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der
Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in
einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).
b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig
oder offensichtlich unbegründet erachtet. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die
Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit
der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das
Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann
aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführerserhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR
378/05 -, juris, Rn. 33). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7), auf die der Beschwerdeführer zudem bereits mit seinem ersten Rechtsbeschwerdeschriftsatz hingewiesen hat, hier der
Fall. ..." (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09)
***
„... a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG geht an der indiziellen Bedeutung der Borderline-Persönlichkeitsstörung
(vgl. dazu Kröber NStZ 1998, 80, 81) und der darauf beruhenden Straftaten gegen Leib und Leben anderer für die Missbrauchsprognose i.S. des § 11 II
StVollzG vorbei. Dass die JVA und die Fachgerichte die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen einfach-rechtlichen Rechtsinstitute und zugleich des
Freiheitsrechts und des Resozialisierungsanspruchs des Bf. verkannt hätten, ist aus der Anknüpfung an Befunde, die für beide Prognoseentscheidungen relevant
sein können, noch nicht abzuleiten. Der Bescheid der JVA und die landgerichtliche Entscheidung entnahmen der Art der Begehung früherer Straftaten und dem
bei dem Bf. festgestellten Borderline-Syndrom die Gefahr der Begehung von Straftaten auch bereits beim Ausgang in die Innenstadt von Celle. Diese
vertretbare Tatsachenbewertung hat das BVerfG nicht im Einzelnen nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 95, 96, 128) …
b) Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe - auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 86, 288, 327f.)
auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - verstößt nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines
Verurteilten (vgl. BVerfGE 45, 187, 223ff., 253ff.; 64, 261, 270ff.). Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss grundsätzlich die Chance erhalten
bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfGE 45, 187, 239, 245ff.). Mit welchem genauen Inhalt diese verfassungsrechtliche Vorgabe auch nach
einem Bewährungswiderruf wegen neuer Straftaten für den bereits bedingt aus der lebenslangen Haft entlassenen und an einer kaum therapierbaren
Persönlichkeitsstörung leidenden Verurteilten gilt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wird gerade in solchen Fällen eine Mitwirkung
des Verurteilten am Behandlungsvollzug vorausgesetzt werden können, um das Vollzugsziel der Resozialisierung doch noch zu erreichen; denn ein sinnvoller
Behandlungsvollzug, der die notwendige Ergänzung der Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist (BVerfGE 64, 261, 272), kommt ohne die Mitwirkung
des Gefangenen nicht aus. Darauf haben die JVA und das LG verwiesen, ohne Grundrechte des Bf. zu verletzten. Ein unbedingter Anspruch auf bestimmte
Vollzugslockerungen, wie Ausgang, als Maßnahmen im Behandlungsvollzug besteht nicht.
c) Soweit der Bf. einen Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung geltend macht, hat er den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht beachtet, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren keine formgerechte Verfahrensrüge (§ 118 II 2 StVollzG, § 244 II StPO)
angebracht hatte.
Im Übrigen wäre diese Rüge im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auch unbegründet. Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297, 309) liegt nicht vor. Der
Bf. ist im Verlaufe des Strafvollstreckungsverfahrens von 4 Sachverständigen begutachtet worden, deren Ergebnisse eindeutig sind und im Blick auf die
Dauerhaftigkeit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. Kröber NStZ 1998, 80) auch fortgelten. Die zeitnahen Stellungnahmen der Anstaltspsychologin
vom 28. 3. und 16. 6. 2000 kamen hinzu. Diese konnten vom LG im Freibeweisverfahren für die Beurteilung der prozessualen Frage herangezogen werden, ob
weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Dies war nach den Auskünften der Anstaltspsychologin nicht der Fall. Der Bf. geht darauf inhaltlich nicht ein.
Nachträglich getroffene „Feststellungen der JVA", die dem zur Nachprüfung gestellten Behördenbescheid nicht zu Grunde gelegen hatten, enthalten die
Stellungnahmen entgegen seiner Ansicht nicht; es ging nur um die Klärung der Frage, ob jüngere Anknüpfungstatsachen ein zeitnahes
Sachverständigengutachten erforderten. ..." (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2001 - 2 BvR 2348/00).
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Vollzugsplan
Bei der Bedeutung des Vollzugsplans für das Erreichen des Vollzugsziels dürfen die Strafvollstreckungsgerichte den Bestimmungen des § 109 StVollzG nicht
im Wege der Auslegung einen Inhalt beimessen, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zur Überprüfung einzelner Planmaßnahmen, nicht aber
auch zur Überprüfung der Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens gestellt werden könnte (BVerfG,
Beschluss vom 16.02.1993 - 2 BvR 594/92).
***
Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten i.S. des § 109 StVollzG ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG
auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme i.S. des § 109 StVollzG
darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt. Dies trifft für
lockerungsbezogene Elemente des Vollzugsplans zu (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03).
***
Es ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig, einen Strafgefangenen grundsätzlich auf eine ausschließlich mündliche Unterrichtung über den Inhalt des
Vollzugsplanes zu verweisen, da der Gefangene ohne Zugang zur schriftlichen Fassung des Vollzugsplanes nicht in der Lage ist, die Vollständigkeit und
Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu überprüfen. Aus diesen Gründen ist die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen des
Gefangenen jedenfalls dann gegeben, wenn dieser Einsicht in seinen Vollzugsplan begehrt (BVerfG, Urteil vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02).
***
Bei der Bedeutung des Vollzugsplans für das Erreichen des Vollzugsziels dürfen die Strafvollstreckungsgerichte den Bestimmungen des § 109 StVollzG nicht
im Wege der Auslegung einen Inhalt beimessen, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zur Überprüfung einzelner Planmaßnahmen, nicht aber
auch zur Überprüfung der Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens gestellt werden könnte (BVerfG,
Entscheidung vom 16.02.1993 - 2 BvR 594/92).
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Einkauf - Beschränkung
„... Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache - einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>).
Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
<44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf
angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere
sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die
Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, juris).
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
Der Antragsteller, der geltend macht, in eigener Person krankheitsbedingt am sogenannten Sichteinkauf nur unter Schmerzen teilnehmen zu können, trägt nicht
vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm neben der Möglichkeit, im Wege der Beauftragung eines Mitgefangenen am sogenannten Sichteinkauf
teilzunehmen, auch der Einkauf über einen Bestellzettel verwehrt würde. Vielmehr hat das Landgericht in seiner Eilentscheidung darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, "unter den von der Antragsgegnerin vorgegebenen Modalitäten am Einkauf teilzunehmen". Der Beschwerdeführer
erläutert nicht, um welche Modalitäten es sich dabei handelt. Auf dieser Grundlage kann von einem dem Beschwerdeführer drohenden derart schweren
Nachteil, dass ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Betracht käme, nicht ausgegangen werden. In der vorübergehenden Beschränkung auf die
Möglichkeit des Bestelleinkaufs liegt ein solcher Nachteil nicht. Zwar kann es als nachteilig angesehen werden, dass beim Einkauf über einen Bestellzettel die
Auswahl der konkreten Waren nach Maßgabe des Bestellzettels nicht durch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erfolgt, während im Falle des
Sichteinkaufs durch eine beauftragte Vertrauensperson dieser die Möglichkeit eingeräumt werden kann, innerhalb der Bestellvorgaben des Beschwerdeführers
gewisse Auswahlentscheidungen zu treffen. Dieser Nachteil erreicht jedoch offensichtlich nicht entfernt die Schwere, die ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.08.2010 - 2 BvQ 56/10)
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Vollzugsplan - Einsicht
Dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen und der Bedeutung des Vollzugsplans in diesem Zusammenhang würde es
nicht gerecht, wenn dem Gefangenen ein von ihm gewünschter Einblick in den für ihn erstellten Vollzugsplan grundsätzlich unter Verweis auf das Ausreichen
mündlicher Auskünfte verweigert werden könnte. Bei grundrechtskonformer Auslegung des § 185 StVollzG ist die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur
Wahrung der rechtlichen Interessen des Gefangenen jedenfalls dann gegeben, wenn der Gefangene Einsicht in seinen Vollzugsplan begehrt (BVerfG, Beschluss
vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02).
Vollzugsplankonferenz
Ein verfassungsrechtlich gebotenes Beteiligungsrecht des anwaltlichen Vertreters eines Gefangenen an der Vollzugsplankonferenz besteht nicht (BVerfG,
Beschluss vom 11.06.2001 - 2 BvR 598/01).
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - qualifizierte Belehrung
In Fällen, in denen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bzw. die Unwirksamkeit der Rechtsbehelfseinlegung auf einem eigenen oder dem Gericht
zuzurechnenden Fehler beruht, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung.
Geht das Gericht davon aus, dass auch bei eigenen bzw. ihm zuzurechnenden Fehlern die Frist des § 45 I StPO bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in
dem der Betroffene Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels und den Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt, so beginnt zumindest die Frist zur
Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst mit erfolgter qualifizierter Belehrung (BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21.03.2005
- 2 BvR 975/03).
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Zeitungsbezug - U-Haft
Die Anordnung, daß ein Untersuchungsgefangener nur eine bestimmte Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften und diese nur durch Vermittlung der
Vollzugsanstalt beziehen darf, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluß vom 17.12.1981 - 2 BvR 1366/81).
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