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Rechte der Straf- und Untersuchungsgefangenen - kleines Lexikon

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Stand: 5. April 2009

Dieser kleine Leitfaden wird auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bearbeitet. Notwendig ist das wegen der Änderung des Art. 74 I Nr. 1 GG. Der Strafvollzug gehört danach nicht mehr zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Jedes Bundesland kann damit zur Rechtszersplitterung im Bereich des Strafvollzugs durch den Erlass eigener Gesetze und Verordnungen beitragen. Dies erhöht die Gefahr willkürlicher Behandlungen von Personen, die sich in Haft befinden.

Abschaltung von Licht, Strom und Radio - U-Haft
Anklopfen an die Zellentür
Anstaltskleidung
Arbeitsentgelt
Arbeitsplatzverlust - Strafantritt
Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe
Beschleunigungsgebot
Besitzrecht des Gefangenen
Besonders gesicherte Station
Besuchsüberwachung - Trennscheibe
Briefverkehr - Strafhaft
Broschüre für Strafgefangene
Dienstaufsichtsbeschwerde - beleidigende Äußerungen
Disziplinarmaßnahmen - effektiver Rechtsschutz
Durchsuchung - körperliche
Effektiver Rechtsschutz
Effektiver Rechtsschutz - Maßregelvollzug
Einsicht - Vollzugsplan
Elektronische Schreibmaschine mit Textspeicher
Entkleidung - Untersuchung des Intimbereichs - U-Haft
Faires Verfahren
Familiäre Bindungen - Verlegung
Fernsehgerät - Strafhaft
Fernsehgerät - Untersuchungshaft
Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - abstrakte
Folterverbot - Untersuchungshaft
Gleichbehandlung
Grundrechte der Strafgefangenen - Gesetzesvorbehalt
Hessisches Jugendstrafvollzuggesetz
Intimbereich - Untersuchung - Entkleidung - U-Haft
Jugendstrafvollzug - Neuregelungen zum Rechtsschutz
Jugendstrafvollzug - verfassungsrechtliche Grundsätze
Jugendstrafvollzuggesetz - Hessisches
Kosemetika - Gleichbehandlung
Laptop
Licht, Strom und Radio - U-Haft
Medizinische Behandlung
Namensschild - Haftraumtür
Offener Vollzug - Ablösung
Offener Vollzug - Strafantritt - drohender Arbeitsplatzverlust
Postgeheimnis
Psychiatrische Behandlung - lebenslange Freiheitsstrafe
Prognoseentscheidungen
Radio - U-Haft
Religionsfreiheit - Strafvollzug
Resozialisierung des Straftäters
Rückverlegung in geschlossenen Vollzug
Schreibmaschine - ungenehmigter Besitz
Strafantritt - Arbeitsplatzverlust
Strafrechtslexikon (bearbeitet von RA Döhmer, Gießen)
Strafunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen
Strafvollzugsarchiv e.V. (Uni Bremen)
Strafvollzugsgesetz
Strafvollzugsrecht (wiki)
Stromkostenpauschale
Strom und Radio - U-Haft
Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen
Teilnahmerecht des Verteidigers bei Anhörung
Telefonerlaubnis - Gleichbehandlung
U-Haftvollzug - menschenunwürdiger
Untersuchung des Intimbereichs - Entkleidung - U-Haft
Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Untersuchungshaftvollzugsordnung (wiki)
Urinproben
Urlaub bei lebenslanger Haft
Urlaub im geschlossenen Vollzug
Urlaubsanträge - Pflicht zur rechtzeitigen Bescheidung
Verlegung
Verschulden der Vollstreckungsbehörde bei Strafunterbrechung
Vollzugslockerungen - Besuchsausgang
Vollzugslockerungen - lebenslange Freiheitsstrafe
Vollzugsplan
Vollzugsplan - Einsicht
Vollzugsplankonferenz
Vorläufiger Rechtsschutz - U-Haft
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - qualifizierte Belehrung
Zeitungsbezug - U-Haft
Zellentür - Anklopfen



Abschaltung von Licht, Strom und Radio - U-Haft

„... Der 1977 geborene Beschwerdeführer befand sich in der Justizvollzugsanstalt U. in Untersuchungshaft. Er beantragte am 2. April 2007 schriftlich, die nächtliche Abschaltung von Licht, Strom und Radio aufzuheben, da hierdurch seine Grundrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt würden. Der Antrag wurde laut Vermerk der Anstalt auf dem Antragsformular mündlich ‚unter Hinweis auf Ordnung der Anstalt (Nr. 1 Abs. 2 UVollzO) abgelehnt'.

Ob allgemeine nächtliche Stromabschaltungen in der Untersuchungshaft generell oder unter Bedingungen, wie sie in der Justizvollzugsanstalt U. vorliegen, von Verfassungs wegen hinzunehmen wären, wenn der Gesetzgeber selbst eine klare Entscheidung in diesem Sinne getroffen hätte, steht nicht zur Entscheidung. Als Rechtsgrundlage der Maßnahme kam hier allein § 119 Abs. 3 StPO in Betracht, wonach den Untersuchungsgefangenen - nur - solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Die grundrechtlichen Anforderungen, die sich für die Rechtfertigung einer solchen Maßnahme auf der Grundlage dieser Generalklausel ergeben, hat das Oberlandesgericht verkannt.

a) Jedenfalls soweit es um den Ausschluss des nächtlichen Rundfunkempfangs durch die Unterbrechung der Stromzufuhr geht, ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt, deren Beschränkung auch Untersuchungsgefangene nur nach Maßgabe der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG hinzunehmen haben (vgl.BVerfGE 15, 288 <293 ff.>; 35, 307 <309>).

Es kann offenbleiben, ob die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit auch betroffen ist, soweit der Beschwerdeführer durch die nächtliche Stromabschaltung stundenweise gehindert wird, sich aus allgemein zugänglichen Druckwerken wie Büchern und Zeitschriften lesend zu informieren, oder ob diese Beeinträchtigung außerhalb des Schutzbereichs der Informationsfreiheit liegt, weil dem Beschwerdeführer insoweit keinerlei Information vorenthalten, sondern nur eine geringfügige, im Hinblick auf den Schutzzweck des Grundrechts belanglose zeitliche Verschiebung der Informationsaufnahme zugemutet wird. Denn soweit das speziellere Grundrecht der Informationsfreiheit nicht einschlägig ist, berührt die Einschränkung von Verhaltensmöglichkeiten durch nächtliche Unterbrechung der Stromzufuhr jedenfalls das Recht des Beschwerdeführers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auf eine eindeutige Zuordnung aller mit der Stromabschaltung verbundenen grundrechtserheblichen Beeinträchtigungen entweder zu dem spezielleren Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG oder dem allgemeineren des Art. 2 Abs. 1 GG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Unterschiede zwischen beiden Grundrechten - einschließlich der Unterschiede zwischen den jeweiligen Schrankenregelungen (Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) - für die verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Beschlusses keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben. Der Beschluss erweist sich als grundrechtswidrig nach Maßstäben, die für beide genannten Grundrechte ohne Unterschied gelten.

b) In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl.BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170 <177> ). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage.

Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f.).

Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399 f.> ). In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 34, 384 <398>; 42, 95 <102> ). Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl.BVerfGE 57, 170 <177>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ 1996, S. 509 <510>).

Schwierigkeiten bei der Überwachung der Gefangenen sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch „vorgegeben" ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479>). Der Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>). Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl.BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1479).

Für das Vorliegen einer Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO kann allerdings eine Rolle spielen, wie hoch unter den in der Anstalt gegebenen Verhältnissen der Überwachungs- und sonstige Aufwand ist, der getrieben werden müsste, um eine solche Gefährdung auszuschließen. Auch Untersuchungsgefangene können nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 GG eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl.BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.> ). Bei der Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es etwa für die Zulässigkeit einer Einschränkung, wenn es sich um einen für die Anstalt mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der Gefangene dagegen ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise erreichen kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem Aufwand verbunden ist (vgl.BVerfGE 34, 369 <380 f.> ). Das von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100> ), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe.

Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566 <567>).

c) Diesen Maßstäben trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.

aa) Das Ziel der Anstalt, Störungen der Nachtruhe sowohl zum Schutz der Gefangenen als auch - aufgrund der innerstädtischen Lage der Anstalt - zum Schutz der Nachbarschaft zu vermeiden, stellt zwar grundsätzlich einen legitimen Zweck dar, der sowohl nach verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch nach der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO grundsätzlich geeignet ist, grundrechtsbeschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen. Zur Ordnung in der Vollzugsanstalt im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO zählt auch der Schutz der Mitgefangenen vor unnötigen zusätzlichen Belastungen durch Lärm und Unruhe (vgl.BVerfGE 35, 311 <317>).

bb) Schon die Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme hat das Gericht jedoch nicht in der gebotenen Weise festgestellt. Zur Begründung dafür, dass Verhaltensvorschriften und deren Überwachung und eine eventuelle disziplinarische Ahndung von Übertretungen als milderes Mittel nicht ausreichen, hat es nur pauschal angemerkt, dass nächtliche Ruhestörungen sich allein durch repressive Maßnahmen nicht verhindern ließen. Eine konkrete Grundlage für diese Einschätzung wird nicht erkennbar. Auch dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt und ihrer im fachgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme war hierzu nichts Näheres zu entnehmen.

Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>), kann es aber zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen. Sollte das Gericht nur darauf haben verweisen wollen, dass repressive Maßnahmen und deren präventive Androhung nicht jegliche Übertretung von Vorschriften zur Nachtruhe mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen können, trifft das zwar zu, beantwortet aber nicht die entscheidende Frage, ob ein im Hinblick auf die Schutzzwecke des § 119 Abs. 3 StPO ausreichendes Maß an nächtlicher Ruhe nicht auch auf andere, für die unterschiedlichen grundrechtlichen Belange der Gefangenen schonendere Weise als mittels einer generellen nächtlichen Stromsperre zu erreichen wäre. Hierzu hat das Gericht Erfahrungen, die konkrete Anhaltspunkte für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit milderer Abwehrmaßnahmen gegen nächtliche Ruhestörungen und den dazu erforderlichen Aufwand geben könnten, weder bei der Antragsgegnerin abgefragt noch hat es sich um Erkenntnisse über Erfahrungen in anderen Anstalten bemüht. Das wird den Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit (vgl. zu den Anforderungen bei entsprechenden Maßnahmen im Maßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 - RuP 2005, S. 36 <38 f.>; Wagner, RuP 2005, S. 39 f.) nicht gerecht.

Das Gericht hat auch nicht geprüft, inwieweit neben oder anstelle von Überwachungsmaßnahmen sonstige aus anderen Gemeinschaftseinrichtungen bekannte Maßnahmen wie Kopfhörergebote oder die Regulierung der Lautstärkeregler an Fernseh- und Radiogeräten eine vollständige Stromsperre zur Nachtzeit entbehrlich machen könnten.

Die Berufung der Anstalt darauf, dass die Stromversorgung in der Haftanstalt nur stockwerksweise an- oder abgeschaltet werden könne, gab Anlass, zu prüfen, ob ein derartiger technischer Zustand mit der grundsätzlich gebotenen Ausrichtung eingreifender Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 StPO auf den konkreten Einzelfall (vgl.BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11> ) und mit der Verpflichtung vereinbar ist, bei Maßnahmen genereller Art gegenüber Untersuchungsgefangenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 34, 384 <398>; 42, 95 <102> ). Auch damit hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Seine Feststellung, eine Ausnahme für den Beschwerdeführer gemäß Nr. 54 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sei schon aus technischen Gründen nicht möglich, geht an der Frage vorbei, inwieweit die Anstalt berechtigt sein kann, sich auf technische Unmöglichkeiten zu berufen, die technisch problemlos behebbar wären. Da der Staat einerseits verpflichtet ist, die Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl.BVerfGE 40, 246 <284> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479 f.>), andererseits aber die Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten, unzumutbaren Aufwand erfordert (vgl.BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.> ), ist dies eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen, die von dem gegebenen technischen Zustand ausgehen, und - was auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes für technische Veränderungen. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Beantwortung dieser Frage hätte nähere Informationen erfordert, die das Gericht nicht eingeholt hat. Die vom Ministerium in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Renovierungspläne zeigen, dass nähere Informationen zur Beschaffenheit der Elektrotechnik in der Anstalt und zum Aufwand für Veränderungen, die es erlauben würden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser Rechnung zu tragen, ohne weiteres verfügbar gewesen wären, und dass aus dortiger Sicht die technischen Verhältnisse in praktikabler und zumutbarer Weise veränderbar sind.

Die Untersuchungshaftvollzugsordnung geht allerdings mit der Regelung, wonach der Anstaltsleiter gestatten kann, dass der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird (Nr. 54 Abs. 2 UVollzO; vgl. auch Nr. 68 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO), offenbar davon aus, dass eine Beleuchtung der Hafträume vorbehaltlich solcher Gestattung nicht durchgehend verfügbar sein muss. Zur Rechtfertigung einer generellen nächtlichen Stromsperre ist die Untersuchungshaftvollzugsordnung jedoch ungeeignet. Es handelt sich um eine allgemeine Verwaltungsanordnung, die den Richter nicht bindet (vgl.BVerfGE 15, 288 <294>; 34, 369 <379>) und der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht enthebt.

cc) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehlt es auch an jeder erkennbaren, gewichtenden Berücksichtigung des Umstandes, dass die Maßnahme Grundrechte des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch wenn von der Unterbrechung der Stromzufuhr ausschließlich Nachtstunden betroffen sind, in denen üblicherweise geschlafen wird, kann der Eingriff nicht als völlig geringfügig angesehen werden. Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und sich bei Licht zu beschäftigen - etwa zu lesen oder zu schreiben - und die Möglichkeit, dies auch in den Nachtstunden zu tun, ist gerade für einen Untersuchungsgefangenen von besonderer Bedeutung. Untersuchungshaft ist für die Betroffenen hochgradig belastend. Untersuchungsgefangene sind in besonderem Maße - noch mehr als andere Inhaftierte - suizidgefährdet (vgl. GBE - Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Gesundheitsbericht für Deutschland 1998, Kapitel 5.16, unter „Risikogruppen" - http://www.gbe-bund.de; Konrad, Psychiatrische Probleme im Justizvollzug, in: Venzlaff/Foerster <Hrsg.>, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 371 <379>). Es liegt auf der Hand, dass die in der Untersuchungshaft rechtlich möglichen und notwendigen besonderen Kontaktbeschränkungen, das Warten auf den Strafprozess und die besondere Ungewissheit der Haftdauer nicht nur mit Risiken für die psychische Stabilität verbunden sind, sondern auch den SchlafWach-Rhythmus stören können, und dass es daher gerade in dieser Lage eine besondere zusätzliche Belastung darstellt, nachts weder elektrische Geräte noch auch nur das Licht einschalten zu können. Die generelle Stromabschaltung in den bezeichneten Nachtstunden bedurfte daher sorgfältiger Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt und den Gründen der hierauf gestützten Entscheidung des Oberlandesgerichts sind Sachverhaltsfeststellungen und eine Abwägung, die die Beurteilung der angegriffenen Maßnahme als mit Blick auf die Grundrechte des Beschwerdeführers angemessen rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen (vgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Nachtstromsperre im Maßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 -, a.a.O., S. 36 <38 f.>; Wagner, a.a.O.; für den Untersuchungshaftvollzug Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 119 Rn. 120).

Soweit das Gericht die Berechtigung der nächtlichen Stromsperre damit begründet, dass sie in mehrfach belegten Hafträumen der Vermeidung von Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Einzelunterbringung vorsieht. Ein Untersuchungsgefangener darf zusammen mit anderen Untersuchungsgefangenen nur untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt (§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO). Etwas anderes ist nur für den Sonderfall vorgesehen, dass der körperliche oder geistige Zustand des Gefangenen eine gemeinschaftliche Unterbringung erfordert (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO). Da das Gesetz demnach für die Untersuchungshaft grundsätzlich von der Unzumutbarkeit einer unfreiwilligen Unterbringung in mehrfach belegten Hafträumen ausgeht, können auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen, die an eine Mehrfachbelegung anknüpfen, jedenfalls bei unfreiwilliger Unterbringung unter solchen Verhältnissen schwerlich ohne weiteres - und wenn überhaupt, dann allenfalls vorübergehend - als zumutbar gelten.

2. Ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG offenbleiben. ..." (BVerfG, 2 BvR 1229/07 vom 10.1.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080110_2bvr122907.html)

Anklopfen an die Zellentür

Betreten Mitarbeiter einer JVA ohne Anklopfen den Haftraum eines Strafgefangenen, so liegt hierin regelmäßig kein Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Recht (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727 und 884/94).

***

Das Betreten der Hafträume von Strafgefangenen durch Bedienstete ohne vorheriges Anklopfen verletzt wegen der "Vorwarnung" durch die Schließgeräusche nicht die Privat- und Intimsphäre der Gefangenen (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 u.a.).

Anstaltskleidung

„ ... Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls möglich, dass der Bf. durch die Ablehnung der Vorführung zu Gericht in eigener Kleidung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V. mit Art. 1 I GG verletzt ist.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch die Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfGE 35, 202 [220] = NJW 1973, 1226; BVerfGE 54, 148 [155f.] = NJW 1980, 2070; BVerfGE 63, 131 [142] = NJW 1983, 1179).

Deshalb bedeutet die Verpflichtung zum Tragen der einheitlichen Anstaltskleidung - die von Strafgefangenen regelmäßig als Selbstwertkränkung und Deprivation empfunden wird (vgl. Böhm, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. [1999], § 20 Rdnr. 1) - eine Beeinträchtigung. Der Strafgefangene hat diese Beeinträchtigung nach der gesetzlichen Regelung des § 20 StVollzG im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit ihm die Justizvollzugsanstalt nicht nach § 20 II 2 StVollzG das Tragen eigener Kleidung gestattet. Der Gesetzgeber hat dabei dem Umstand, dass das Tragen von Anstaltskleidung außerhalb der Justizvollzugsanstalt eine zusätzliche Belastung darstellt, weil der Betroffene durch sie als Strafgefangener erkennbar und damit in der Öffentlichkeit bloßgestellt ist (vgl. Böhm, Rdnr. 3), durch eine gesonderte Regelung Rechnung getragen und dem Gefangenen für die Ausführung - bei welcher der Gefangene die Anstalt unter Aufsicht verlässt (vgl. § 11 I Nr. 2 Var. 1 StVollzG) - einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleider eingeräumt wird (§ 20 II 1 StVollzG).

bb) Da hier die maßgebliche Frage der Vorführung zu Gericht (§ 36 II StVollzG) hinsichtlich des Tragens eigener Kleidung im Gesetz nicht gesondert geregelt ist, bemisst sie sich im Grundsatz nach der allgemeinen Regelung des § 20 II 2 StVollzG, wonach die Entscheidung über das Tragen eigener Kleidung im Ermessen der Justizvollzugsanstalt steht. Es braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, ob für eine Vorführung zu Gericht das Ermessen der Justizvollzugsanstalt - als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 20 II 1 StVollzG - grundsätzlich soweit verengt ist, dass eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel zu sein hat, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 20 II StVollzG erfüllt sind und - etwa bei der Durchführung einer gerichtlichen Anhörung in der Vollzugsanstalt - zwingende Gesichtspunkte der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen (so OLG Karlsruhe, NStZ 1996, 202; zum Teil noch weitergehend: Böhm, § 20 Rdnr. 3; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 7. Aufl. [1998], § 20 Rdnr. 2; Grunau/Tiesler, StVollzG, 2. Aufl. [1982], § 20 Rdnr. 2; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. [1999], § 11 Rdnr. 6 und § 36 Rdnr. 3; Pecic/Feest, in: Feest, StVollzG, 3. Aufl. [1990], § 20 Rdnr. 7). Zumindest ist es verfassungsrechtlich geboten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer gerichtlichen Vorführung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und dabei dem Interesse des Betroffenen Rechnung zu tragen, in einer von ihm als angemessen empfundenen Kleidung vor Gericht zu erscheinen. ..." (BverfG, Beschluss vom 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99).



Arbeitsentgelt

Die unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und (erwachsenen) Untersuchungsgefangenen verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2004 - 2 BvR 406/03).

***

Die Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für Pflichtarbeit im Strafvollzug (§§ 43, 200 StrVollzG) ist (noch) verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01).

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„ ... II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mittelbar angegriffenen §§ 43 und 200 StVollzG sind noch verfassungsgemäß.

1. Das BVerfG hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner Entscheidung vom 1. 7. 1998 (BVerfGE 98, 169) geklärt. Der Verfassungsbeschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, von den dort entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel und entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 I i.V. mit 1 I und 20 I GG, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss freilich geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und diese sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169, 201).

Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein Entgelt anerkannt wird. Allerdings kann der Vorteil für die erbrachte Leistung auch in anderer Weise zum Ausdruck kommen. Anerkennung kann nicht nur durch ein monetäres Konzept erfolgen. Die Anerkennung muss angemessen sein. Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle eines Lohns in Geld etwa auch der Aufbau einer sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft oder Hilfen zur Schuldentilgung in Betracht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen („good time") oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169, 202).

Art. 1 I GG gebietet es weder unmittelbar noch i.V. mit Art. 12 III GG, Arbeit allein durch ein finanzielles Arbeitsentgelt anzuerkennen. Arbeit dient der Entfaltung der Persönlichkeit. Durch Arbeit erfährt der Einzelne Achtung und Selbstachtung. Gesetzliche Entgeltvorgaben können damit auch dem Ziel von Art. 1 I und 2 I GG Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart.

Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird (vgl. § 43 StVollzG), kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Allerdings kann der Gesetzgeber bei der Regelung dessen, was angemessen ist, die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere auch dessen Marktferne, in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle. Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum (BVerfGE 98, 169, 202f.).

2. Die Entscheidungen des Gesetzgebers, auf welche Art und in welchem Umfang die Pflichtarbeit von Gefangenen entlohnt wird, können vom BVerfG nur eingeschränkt überprüft werden. Die Verfassung gebietet zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Das Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber jedoch nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest, sondern eröffnet ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts einen weiten Gestaltungsraum. Für die Wahl zwischen mehreren geeigneten Wegen zum Regelungsziel besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169, 201 mwN).

Bei der Entscheidung darüber, auf welche Art und in welcher Höhe die Pflichtarbeit von Gefangenen angemessen anzuerkennen ist, kann das BVerfG erst eingreifen, wenn das gewählte Regelungskonzept nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung beiträgt. Ob die einzelnen Arten der Anerkennung der Arbeit des Gefangenen diese Funktion erfüllen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von Verfassungs wegen zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich nicht geeignet ist, den Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, dass Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung des Arbeitsentgelts geboten ist.

3. Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die Neuregelung der §§ 43, 200 StVollzG dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 I i.V. mit 1 I und 20 I GG. Die vom Gesetzgeber geregelte Entlohnung in Gestalt einer Kombination von monetärer und nicht monetärer Leistung ist nicht derart unangemessen, dass sie nicht mehr zur Resozialisierung beizutragen vermag. Zusammen mit der maßvollen Erhöhung des Arbeitsentgelts sind auch die nicht monetären Leistungen in Gestalt einer differenzierten Freistellungsregelung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt zu berücksichtigen.

a) Eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe für die Erhöhung der Bezugsgröße gibt es nicht. Das BVerfG (BVerfGE 98, 169, 213) hat bei der Begründung der zu niedrigen Bezugsgröße von 5% allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform stufenweise bis 1. 1. 1986 auf 40% der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Dr 7/3998, S. 130f.). Es hat diese Bezugsgröße nicht zum verfassungsrechtlichen Gebot erklärt. Vielmehr hätte der Gesetzgeber mit der geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt (vgl. BVerfGE 98, 169, 207f.). Ohne Bestimmung einer konkreten verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 98, 169, 203). Verfassungsrechtliche Vorgabe ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 215).

b) Der Gesetzgeber hat die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Dabei wird der Gestaltungsraum des Gesetzgebers einerseits durch die Ziele der Resozialisierung und andererseits - wie üblicherweise bei der Gewährung staatlicher Leistungen - durch die wirtschaftliche Lage geprägt. Angesichts der durch die maßvolle Erhöhung der Bezugsgröße bereits entstehenden Mehrkosten einerseits, der aber gleichwohl deutlichen Verbesserung für die Gefangenen andererseits ist die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch nicht überschritten. Der Gesetzgeber bleibt aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.

aa) Die Entlohnung soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ihm den Sinn seiner Arbeit vor Augen zu führen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen zu entsprechen, die Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens anzustreben sowie ausreichend Zukunftsvorsorge zu betreiben. Die Entscheidung des Gesetzgebers erweist sich als derzeit noch vertretbar. Wegen der weiter verschlechterten Produktivität von Gefangenenarbeit, die mit der allgemeinen, von hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung gekennzeichneten wirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt einhergeht, wird der Abwägungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt. Angesichts der strukturell bedingten niedrigen Produktivität der Gefangenenarbeit sowie der weiteren Verschlechterung der Beschäftigungssituation von Gefangenen in den neunziger Jahren besteht die Gefahr, dass bei einer weiteren Erhöhung des Arbeitsentgelts eine Gefährdung der Gefangenenarbeitsplätze eintritt (vgl. dazu Neu NK 2001, 22ff.). Es droht bei weiter abnehmender Produktivität durch ein Ungleichgewicht von Lohnkosten und Ertrag die Schließung von Anstaltsbetrieben (vgl. Neu NK 2001, 22, 25; Landau/Kunze/Poseck NJW 2001, 2611, 2612f.; Radtke ZfStrVo 2001, 4, 11). Dieser Effekt einer Erhöhung der Bezugsgröße liefe dem Resozialisierungskonzept gerade zuwider. Weiterhin darf der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169, 202f.). Da der durch die Neuregelung erforderlich gewordene Mehraufwand von etwa 70 bis 80 Mio. DM, was einem Mehraufwand der Länderhaushalte für den Aufgabenbereich des Strafvollzugs von gut 2% entspricht (vgl. Neu NK 2001, 22, 25), bei hoher Arbeitslosigkeit und Staatsverschuldung bereits eine erhebliche Belastung bedeutet, ist der Gestaltungsraum für weiter gehende Maßnahmen des Gesetzgebers beschränkt.

bb) Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung für eine verfassungsrechtlich zulässige gleichmäßige Verteilung der Entlohnungsarten entschieden. Dies ergibt sich aus § 43 I StVollzG, der die monetären und nicht monetären Aspekte der Entlohnung gesetzessystematisch in einer Vorschrift regelt (vgl. BT-Dr 14/4452, S. 10f.). Die Erhöhung von 5% auf 9% der Bezugsgröße ist angesichts der - bei ausschließlich monetärer Entlohnung - in der Literatur vielfach geforderten Größe von etwa 20 bis 25% (vgl. Ullenbruch ZRP 2000, 177, 181; Wrage ZRP 1997, 435, 436) und der gleichwertigen Gewährung ausreichender nicht monetärer Leistungen noch verfassungsgemäß. Das Arbeitsentgelt ist gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung deutlich angehoben worden. Mit der Erhöhung auf 9% der Bezugsgröße wird das Arbeitsentgelt um 80% aufgestockt. Dies ist für den Gefangenen eine spürbare Verbesserung, bei der es sich nicht lediglich um einen Inflationsausgleich handelt. Diesem wird durch die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße Rechnung getragen. Die Ausgestaltung der nicht monetären Leistung ist in Art und Umfang so geregelt, dass der Gefangene diesen Teil der Entlohnung nach objektiven Maßstäben neben dem Arbeitsentgelt als gleichwertigen Anteil und damit insgesamt als angemessen erfahren kann. Der Gesetzgeber hat dies mit einer differenzierten Regelung erreicht. Die Freistellung kann auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrzahl der Gefangenen sich für die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt entscheidet (BT-Dr 14/4452, S. 11). Gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit (für 2 Monate zusammenhängend geleisteter Arbeit 1 Tag) wird dem Resozialisierungsgebot gerecht. Der Umfang der gewährten Freistellung ist derzeit noch angemessen. Dies gilt selbst dann, wenn die 2-Monatsfrist gemäß § 43 VI 3 StVollzG durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstigen nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehemmt wird. Angesichts der pro Kalenderjahr aber nur geringfügig zu erzielenden Freistellungstage bleibt der Gesetzgeber aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen. Selbst wenn die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 43 IX StVollzG um wenige Tage bei jahrelanger Haft unter finanziellen Aspekten subjektiv nur als wenig vorteilhaft empfunden wird, ist sie bei objektiver Betrachtung geeignet, als wirksame Anerkennung von Gefangenenarbeit zu dienen. Dabei besteht zwischen der vorzeitig wiedergewonnenen Freiheit und dem Resozialisierungsgebot kein Spannungsverhältnis. Vielmehr wird mit der Aussicht auf eine vorzeitig gewährte Freiheit im Hinblick auf berufliche Entfaltungsmöglichkeiten und Verdienstaussichten dem Resozialisierungsgebot entsprochen. Die Aussicht, vorzeitig die Freiheit wieder zu erlangen, ist für einen Gefangenen von derart hoher Bedeutung, dass sie als Mittel der Entlohnung geeignet ist, das Resozialisierungsgebot umzusetzen. Für diejenigen, die aus spezial- oder generalpräventiven Gründen von der Anrechnung ausgeschlossen sind, bleibt gemäß § 43 XI StVollzG die Arbeit sinnvoll erlebbar, da der nicht gewährte Vorteil finanziell ausgeglichen wird. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen. Alle Gefangenen, auch diejenigen, die nicht in den Genuss nicht monetärer Leistungen kommen, erhalten eine angemessene Entlohnung. Die Freistellungsgewährung wird finanziell substituiert. Sie bleibt, wenn auch zeitlich versetzt, erlebbarer Vorteil und Ausgleich für geleistete Arbeit. ..."



Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe

Das Tatbestandsmerkmal „die besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) ist verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art. 2 II GG und des Art. 104 II 1 GG zu messen. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 I 1, II 1 Nr. 4 GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a I 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist. Bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge von Verurteilten, deren Schuld noch nicht im vorstehenden Sinne gewichtet ist (Altfälle), darf das Vollstreckungsgericht zu Lasten des Verurteilten nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigen. Die Vorschrift des § 454 I StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß im Falle der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Strafvollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Falle der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung - unbeschadet sonstiger Voraussetzungen und Möglichkeiten ihrer Aussetzung - unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. Der voraussichtliche Zeitpunkt einer Aussetzung der Strafvollstreckung muß so rechtzeitig festgelegt werden, daß die Vollzugsbehörden die Vollzugsentscheidungen, die die Kenntnis dieses Zeitpunktes unabdingbar voraussetzen, ohne eigene Feststellungen zur voraussichtlichen Verbüßungszeit so treffen können, daß die bedingte Entlassung nicht verzögert wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 u. 2 BvR 78/89).



Beschleunigungsgebot

Im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalles gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.6.2001 - 2 BvR 828/01).



Besitz eines Keyboards zu Weiterbildungszwecken

Die Auslegung und Anwendung des § 70 I, II StVollzG unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, daß von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstandes keine besondere Gefährdung zu ihrer Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis unverhältnismäßig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung insbesondere nur dann Bestand haben, wenn mildere Mittel, etwa die Verplombung oder Versiegelung des Gegenstandes, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann es verbieten, bei wichtigen Belangen des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, die Besitzerlaubnis wegen einer nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß eher geringfügigen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu verweigern (BVerfG, Beschluss vom 14.08.1996 - 2 BvR 801/96).



Besonders gesicherte Station

Einschließung und Überwachen und die Verlegung des Verurteilten auf eine besonders gesicherte Station stellen keine besondere Sicherungsmaßnahme i. S. des Maßregel- oder Strafvollzugsrecht dar und sind von der Verhängung einer Strafe oder Maßregel durch das Tatgericht im Erkenntnisverfahren mitumfasst. Solange bei festgestellter Therapieunfähigkeit oder -unwilligkeit die Maßregel nicht für erledigt erklärt oder der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde, ist bei fortbestehender Gefährlichkeitsprognose die Fortdauer des Freiheitsentzugs im psychiatrischen Krankenhaus hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2001 - 2 BvR 1633/99).



Besuchsüberwachung - Trennscheibe

Es bedarf der Prüfung durch die Fachgerichte, ob der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass angesichts der in §§ 27 II , IV 3, 29 I StVollzG, 148 II 3 StPO getroffenen Spezialregelungen die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei Verteidigerbesuchen nicht auf § 4 II 2 StVollzG gestützt werden kann, auch für die Fallgestaltung gilt, dass die Trennscheibe zum Schutz des Verteidigers vor einer Geiselnahme durch den Gefangenen eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2002 - 2 BvR 878/02).



Briefverkehr - Strafhaft

Zur Frage, ob es mit Art. 10 I GG vereinbar ist, wenn auf der Grundlage des § 29 III i. V. mit § 130 StVollzG in einer Justizvollzugsanstalt mit höchster Sicherheitsstufe eine allgemeine Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen und Sicherungsverwahrten angeordnet wird, die den gesamten erfassten Schriftverkehr, einschließlich Schreiben von und an Behörden, erfasst, soweit er nicht Kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift von einer Überwachung ausgenommen ist (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2003 - 2 BvR 345/03).

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„... III. 1. Der Bf. hat die Bedeutung der inkriminierten Briefpassagen erst im Rechtsbeschwerde-Verfahren dahin erläutert, daß er dem erkrankten Briefadressaten habe Lebensmut zusprechen und ihn auffordern wollen, gegen seine Krankheit anzukämpfen. Er hat es unterlassen, bereits der JVA K. die Bedeutung seiner Äußerungen zu entschlüsseln. Da er es hier an Aufklärung hat fehlen lassen, ist die von der StVK getroffene Entscheidung, daß die Anhaltung des Briefes aus Gründen des § 31 I Nr. 1, 5 und 6 StVollzG zu Recht erfolgt sei, nachvollziehbar und im Lichte des Art. 5 I GG sowie der durch § 31 I StVollzG geschützten Rechtsgüter nicht zu beanstanden. Der Tatsachenvortrag des Bf. im Rechtsbeschwerde-Verfahren ist demgegenüber unbehilflich. Angesichts der großen Bedeutung, die das Vollzugsziel für die Ausgestaltung der Haft hat (vgl. BVerfGE 45, 187 (238f.) = NJW 1977, 1525; BVerfGE 35, 202 (235f.) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 40, 276 (284f.) = NJW 1976, 37), vermag schon die Annahme, der Brief gefährde hinsichtlich des Adressaten das Vollzugsziel, die Anhaltung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Es ist deshalb unerheblich, ob die Bewertung des Briefes als teilweise unverständlich anhand einzelner Textstellen zu belegen gewesen wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird gem. § 93a II lit. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluß der StVK vom 4. 12. 1991 richtet. Nicht zur Durchsetzung der in § 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde in ihrer Richtung gegen den Beschluß des OLG's . Sie ist insoweit unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis der § 92 BVerfGG nicht genügt. Es ist nicht dargelegt, inwiefern die prozessuale Entscheidung des OLG Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Bf. verletzen könnte.

a) § 31 I Nr. 4 StVollzG, wonach Schreiben vom Anstaltsleiter angehalten werden können, wenn sie grobe Beleidigungen enthalten, gehört zu den allgemeinen Gesetzen, die dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) gem. Art. 5 II GG Schranken setzen. Solche Gesetze sind ihrerseits im Licht des beschränkten Grundrechts auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (st. Rspr. vgl. BVerfGE 7, 198 (208) = NJW 1958, 257; BVerfGE 90, 241 (248)). Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 90, 255 (259) = NJW 1995, 1015). Es verbietet sich mithin, § 31 I Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf „grobe" Beleidigungen und durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG, NJW 1994, 1149 (1150)).

b) Diesen Anforderungen wird der Beschluß der StVK vom 4. 12. 1991 nicht gerecht.

aa) Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die StVK angenommen hat, es handele sich bei der Äußerung „berüchtigter Misanthrop" um eine Beleidigung i.S. von § 31 I Nr. 4 StVollzG außerhalb eines Bereichs, in dem das Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG eine Verstärkung um den durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleisteten Schutz der Privatsphäre erfährt (vgl. BVerfGE 90, 255 (259ff.) = NJW 1995, 1015). Beziehungen zwischen Strafgefangenen entziehen sich mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gehalt des Vollzugsziels (vgl. BVerfGE 35, 202 (235f.) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 40, 276 (284f.) = NJW 1976, 37; BVerfGE 89, 315 (322) = NJW 1994, 1401) und der dafür unerläßlichen Ordnung der Anstalt grundsätzlich der Anerkennung als Privatsphäre enger Vertrauter, wenn es sich nicht um nahe Verwandte, Ehegatten oder in einer vergleichbaren Dauerverbindung lebende Personen handelt. Ob unter ganz außergewöhnlichen Umständen anderes zu gelten hat, kann offen bleiben, da der Sachverhalt für derartige Erwägungen keinen Anlaß gibt.

bb) Auch die Einschätzung der StVK, die Worte „berüchtigter Misanthrop" bezogen sich auf einen Bediensteten der JVA und verletzten diesen in seiner Ehre, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

cc) Die StVK verkennt jedoch die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit insofern, als sie die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung bei der Feststellung abbricht, es handele sich um eine Beleidigung. Die dem Grundrecht durch § 31 I Nr. 4 StVollzG gezogene Schranke kann nämlich erst eingreifen, wenn eine grobe Beleidigung vorliegt und eine Ermessensentscheidung getroffen ist, in der die Bedeutung des Grundrechts in Rechnung gestellt ist. Damit hat sich die StVK in keiner Weise auseinandergesetzt. Auf eine ausdrückliche Erörterung konnte sie nicht etwa deshalb verzichten, weil die Grobheit der Beleidigung ohne weiteres augenfällig gewesen wäre. Es liegt vielmehr nahe, die Bezeichnung als Mißmutsäußerung von alltäglichem Gewicht anzusehen, die von § 31 I Nr. 4 StVollzG gerade nicht erfaßt werden soll (vgl. Beratungen des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode, S. 2204). Indem die StVK davon ausgeht, eine Beleidigung rechtfertige schon an sich die Anhaltung eines Briefes, verkennt sie den Umfang der Gewährleistung des Art. 5 I 1 GG und verletzt den Bf. in seinem darin verankerten Grundrecht. Der Beschluß war gem. § 90 II BVerfGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. ... (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92 und 2 BvR 365/93).

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Zur Frage der Zulässigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Strafgefangenen wegen beleidigender Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde:

„... .. III. ... 2. ... Der Beschluß des LG Regensburg vom 11. 5. 1993 verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 5 I 1 und aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 und 20 III GG.

a) ... Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Gefangenenbriefen ist zu berücksichtigen, daß der Inhalt des Briefes als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 I 1 GG genießt und deshalb die Verhängung von Sanktionen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt. Dieses Recht gilt aber nicht grenzenlos, sondern findet nach Art. 5 II GG Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen i. S. des Art. 5 II GG gehören auch die Normen des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 82 und 102 ff. StVollzG. § 82 StVollzG enthält für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt unerläßliche Verhaltensvorschriften, die auch für Meinungsäußerungen gelten. Durch Disziplinarmaßnahmen nach §§ 102 ff. StVollzG wird der schuldhafte Verstoß gegen die in § 82 StVollzG normierten Verhaltenspflichten, nicht aber eine in einem pflichtwidrigen Verhalten liegende Ehrenkränkung als solche geahndet. Auch wenn Disziplinarmaßnahmen repressiv wirken und deshalb vom Schuldprinzip regiert werden, so liegt ihr eigentlicher Zweck in der Sicherung der Voraussetzungen eines auf die Ziele des § 2 StVollzG gerichteten Vollzugs. Als grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen die §§ 82, 102 ff. StVollzG ihrerseits im Lichte der von ihnen eingeschränkten Grundrechte ausgelegt und angewandt werden, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; 82, 272, 280 st. Rspr.).

Im Blick auf die Bedeutung des betroffenen Freiheitsrechts ist es zunächst erforderlich aufzuklären, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlaß die beanstandeten Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. Erst auf der Grundlage einer solchen Klärung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen gegen die Belange des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit in der JVA (vgl. BVerfGE 40, 276, 284 f.) sachgerecht abgewogen werden.

Kommt der Anstaltsleiter bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, daß die beanstandeten Äußerungen auch im Blick auf die Meinungsfreiheit des Gefangenen dessen Disziplinierung unumgänglich machen, so hat er schließlich den Grundsatz der Schuldangemessenheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ...

b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluß des LG keinen Bestand haben.

aa) Das Gericht hat schon Inhalt und Tragweite des Freiheitsrechts aus Art. 5 I GG verkannt.

(1) Es legt zwar im Ansatz zutreffend dar, daß grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG fallen, sich im Einzelfall jedoch Grenzen aus den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre ergeben können. Auch gibt das Gericht die Rechtsprechung des BVerfG wieder, wonach bei Äußerungen mit einem Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage auch Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, grundsätzlich hingenommen werden muß (vgl. BVerfGE 82, 272, 282 mwN). Soweit das Gericht dann aber feststellt, daß diese Voraussetzungen im Fall des Bf. nicht vorliegen, und seine Prüfung abbricht, verkennt es offensichtlich, daß auch Äußerungen in der hier gegebenen Situation dem Schutz der Meinungsfreiheit in besonderem Maße unterliegen, Art. 5 I GG in dieser Funktion grundsätzlich also auch dem Bf. gestattete, sein Anliegen drastisch einzubringen. Es ist vom BVerfG anerkannt, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dann besonderen Schutz verdient, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Mißstände eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 28, 191, 202).

(2) Nach Auffassung der StVK enthält der Brief des Bf. außer üblen Beleidigungen und an Boshaftigkeit nicht zu überbietenden Bezeichnungen von Anstaltsbediensteten ansonsten kaum etwas anderes. Das ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Brief nur auszugsweise in das Verfahren eingeführt ist. Im übrigen versäumt das Gericht damit, den Anlaß und die Umstände der beanstandeten Äußerungen zu klären ... Es liegt zwar die Feststellung nahe, daß der Bf. mit seinen Entgleisungen erheblich über das hinausgegangen ist, was ihm grundrechtlich an Möglichkeiten drastischer Äußerungen zustand, insbesondere daß das geordnete Zusammenleben in der Anstalt durch den völlig unangebrachten Hinweis auf die körperliche Konstitution des Beamten F und die damit verbundene kränkende Herabsetzung desselben betroffen war. Ebenso drängt sich aber auch auf, daß dies unmittelbar auf den Bf. zurückschlug, weil dieser sich damit bloßstellte und der Vertretung seines Anliegens den Makel mangelnder Sachlichkeit aufprägte. Ein solches Schreiben brauchte wegen des beleidigenden Inhalts nicht sachlich bearbeitet zu werden; es genügte die Mitteilung an den Absender, daß der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet werde (vgl. § 13 I der Allg. Dienstordnung v. 1. 9. 1971, BayRS 200-21-I).

bb) Das Gericht konnte von seinem verfehlten Ansatz aus dem Grundsatz der Schuldangemessenheit und dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht werden. Auch dann aber, wenn es in nachvollziehbarer Weise die Äußerungen des Bf. als ein erhebliches Überschreiten dessen, was ihm das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubte, gewertet hätte, durfte sich das Gericht nicht mit der Feststellung begnügen, im Hinblick auf den behandlungsorientierten Strafvollzug sei eine Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbediensteten und Gefangenen erforderlich und es bestehe durchaus die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses für den Vollzug wichtigen Handlungszusammenhangs. Mit dem Grundsatz der Schuldangemessenheit von Strafen und strafähnlichen Sanktionen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot hat sich das Gericht damit nicht einmal im Ansatz substantiell auseinandergesetzt. Es hat lediglich festgestellt, daß gesetzliche Vorgaben für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere für die Anordnung von Arrest als der schwersten Disziplinarmaßnahme, vorgelegen haben. Mit keinem Wort geht es darauf ein, ob die verhängten Disziplinarmaßnahmen zum Schuldausgleich, zur gebotenen spezialpräventiven Einwirkung auf den Bf. und aus generalpräventiven Erwägungen heraus geeignet und erforderlich waren, insbesondere, ob diese Ziele nicht auch mit einem milderen Mittel - etwa durch eine bloße Verwarnung (vgl. § 102 II StVollzG), eine andere, den Bf. nach Art und Umfang weniger belastende Disziplinarmaßnahme oder durch eine Aussetzung der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Bewährung (vgl. § 104 II StVollzG) - hätten erreicht werden können. Auch fehlt es an einer ausreichenden Prüfung, ob die mit den Disziplinarmaßnahmen zwangsläufig verbundenen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Bf. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache standen, mithin ob nicht die Grenzen einer angemessenen Reaktion überschritten wurden. Eine derartige - an Grundsätzen der Strafzumessung im engeren Sinne (vgl. § 46 StGB) angelehnte - Überprüfung der Disziplinaranordnung hätte sich vorliegend aber geradezu aufdrängen müssen, da die gegen den Bf. verhängten Disziplinarmaßnahmen insgesamt von erheblichem Gewicht waren. ... (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93)



Broschüre für Strafgefangene

Der in Art. 5 I GG enthaltene kommunikationsgrundrechtliche Schutz desjenigen, der staatlicherseits daran gehindert wird, einem anderen zu dessen Information und Meinungsbildung einen gedruckten Text (hier: die Broschüre "Positiv in Haft") zu übersenden, hängt nicht davon ab, dass es sich bei diesem Text um einen vom Übersender verfassten, herausgegebenen oder auf andere Weise mitverantworteten Text handelt. Der Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst allerdings nicht den Übersender, der ohne eine eigene, auf Information und Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in der Rolle eines interesselosen Vermittlers handelt. Wird ein Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über seine Rechte informiert, so begründet dies ebenso wenig wie der Besitz juristischer Fachzeitschriften oder Kommentare eine Gefahr i.S. des § 70 II Nr. 2 StVollzG, selbst wenn sich die rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch verhält (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01):

„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines an einen Strafgefangenen adressierten Exemplars der Broschüre »Positiv in Haft«.

I. 1. Der Bf. ist Hochschullehrer und Leiter des Strafvollzugsarchivs an der Universität Bremen. Im Januar 2001 bat ein in der JVA Straubing inhaftierter Strafgefangener mit an die Universität gerichtetem Schreiben um Übersendung des »Merkheftes über Musterbegründungen und Standardanträge im Strafvollzug« und um allgemeine Informationen über das Strafvollzugsarchiv. Der Bf. adressierte daraufhin an den Gefangenen ein Exemplar der Broschüre »Positiv in Haft«. Die Broschüre wird von der Deutschen Aids-Hilfe e. V. herausgegeben. Sie umfaßt 128 Seiten und enthält neben einem medizinischen Teil einen etwa gleich umfangreichen Teil zu rechtlichen Fragen des Strafvollzugs, der als praktische Hilfestellung für Gefangene konzipiert ist und u. a. »Musteranträge« enthält. In diesem Teil wird u. a. ausgeführt:

»... Obwohl das StVollzG Gefangene nirgends ausdrücklich zur Rückkehr in die Anstalt verpflichtet, wird meist angenommen, daß Flucht, Entweichung oder Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand darstellen. Du kannst dagegen wie folgt argumentieren, auch wenn dies gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg hat:

Ich darf nicht gezwungen werden, an meiner eigenen Einsperrung mitzuwirken. Meine Flucht (Entweichung, Nichtrückkehr usw.) verstößt auch nicht gegen § 82 StVollzG, weil diese Bestimmung nur die Sicherheit oder Ordnung im räumlichen Bereich der Anstalt gewährleisten soll«.

Der Bf. ist im Impressum der Informationsschrift nicht aufgeführt. Die Einleitung zum rechtlichen Teil der Broschüre enthält jedoch den ausdrücklichen Hinweis, daß die nachfolgenden Informationen aus der Arbeit des Strafvollzugsarchivs an der Universität Bremen hervorgegangen seien.

Mit Verfügung des zuständigen Abteilungsleiters der JVA Straubing v. 29. 1. 2001 wurde die Broschüre angehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der rechtliche Teil der Broschüre enthalte in großem Umfange Informationen, die die Gefangenen zu einem vollzugsablehnenden Verhalten und zu einer mißbräuchlichen Handhabung des Beschwerderechts veranlassen könnten. Besonders gefährlich sei, daß in Passagen des Hefts der Eindruck erweckt werden könne, daß straflose Handlungen in der Haft erlaubt sein könnten. Auch mit dem Thema Flucht werde derart oberflächlich umgegangen, daß ein verzerrter Eindruck der möglichen Konsequenzen beim Gefangenen erweckt werden könne.

2. Der Bf. stellte gegen das Anhalten der Broschüre Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG. Durch Beschl. v. 16. 10. 2001 wies die Ausw. StVK des LG Regensburg den Antrag zurück. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Insbes. die in der Broschüre enthaltenen Ausführungen zur Flucht seien als gefährlich einzustufen. Die Ratschläge, selbst wenn sie juristisch richtig seien, begründeten die konkrete Gefahr, daß bei dem Gefangenen der Eindruck entstehe, bestimmte Handlungsweisen seien nicht nur straflos, sondern auch richtig. Darüber hinaus werde in der Broschüre der Eindruck erweckt, daß die Anstalt letztlich der Feind des Gefangenen sei und man alles versuchen müsse, um sich gegen die Anstalt durchzusetzen. Hierdurch entstehe die Gefahr, daß im Gefangenen eine vollzugsfeindliche Haltung aufgebaut werde, die ihn daran hindere, entsprechend dem Vollzugsziel mit der Anstalt ein Einvernehmen zu finden. Zwar sei die Broschüre insgesamt nicht als extrem gefährlich einzustufen; bei vernünftigen Gefangenen dürfte sie nicht wirklich eine Gefahr bedeuten. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß es sich bei der JVA Straubing um eine Anstalt handele, in der eine überdurchschnittlich hohe Anzahl extrem gefährlicher Gefangener inhaftiert und in der insgesamt die Tendenz zu vollzugsfeindlichem Verhalten deutlicher sei als in anderen JVAen.

3. Die vom Bf. gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das OLG Nürnberg mit Beschl. v. 26. 11. 2001 als unzulässig. Die Entscheidung wurde dem Bf. am 28. 11. 2001 zugestellt.

II. Mit seiner am 27. 12. 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Bf. eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß zu seiner vom GG geschützten Meinungsfreiheit auch der Austausch kontroverser Meinungen gehöre. In Anbetracht der Bedeutung dieses Grundrechts erfordere § 70 StVollzG als einschränkendes Gesetz eine konkrete Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter. Eine solche Gefahr sei aber nirgends dargetan. (...)

IV. 1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird gem. § 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Bf. angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das BVerfG bereits geklärt (siehe unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet i. S. d. § 93 c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung des LG verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

2. a) Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Das Recht auf Meinungsfreiheit wird dabei vom GG geschützt, ohne daß es auf den Gegenstand, den Wert, die Art der Begründung oder die Richtigkeit der Meinung ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1 [7 f.]). Die Verbreitung der in der Broschüre »Positiv in Haft« abgedruckten Informationen fällt sachlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die in der Broschüre vertretenen Rechtsauffassungen zu Einzelproblemen des Strafvollzugsrechts sind durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt; es handelt sich daher um die Äußerung von Meinungen i. S. d. GG (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]; 61, 1 [8]; 71, 162 [179]). Die Broschüre enthält außerdem Tatsachenbehauptungen wie zum Beispiel Angaben über ergangene Gerichtsentscheidungen; auch deren Äußerung und Verbreitung ist, als Voraussetzung für die Bildung von Meinungen, durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 97, 391 [397]).

Der Bf. ist durch die angegriffenen Entscheidungen auch selbst in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG betroffen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bf. im Impressum der Broschüre nicht aufgeführt ist. Art. 5 Abs. 1 GG schützt subjektivrechtlich wie objektivrechtlich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen auf der einen, die Informationsfreiheit auf der anderen Seite als einander ergänzende Elemente eines Kommunikationsprozesses; geschützt ist objektivrechtlich der Prozeß der Kommunikation, subjektivrechtlich die Freiheit, daran teilzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 74, 297 [323]; 83, 238 [295 f.]). Der kommunikationsgrundrechtliche Schutz desjenigen, der staatlicherseits daran gehindert wird, einem anderen zu dessen Information und Meinungsbildung einen gedruckten Text zu übersenden, hängt daher nicht davon ab, daß es sich bei diesem Text um einen vom Übersender verfaßten, herausgegebenen oder auf andere Weise mitverantworteten handelt.

Der Bf. hat die Broschüre einem Strafgefangenen auf dessen gezielte Bitte um Information hin und damit in einem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten, auf Information und Meinungsbildung gerichteten Kommunikationszusammenhang übersandt. Auch die Tatsache, daß er dies als Leiter der Einrichtung tat, aus deren Arbeit der rechtliche Teil der Broschüre hervorgegangen ist, schließt die Annahme aus, er habe hier ohne eine eigene auf Information und Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in der Rolle eines interesselosen Vermittlers (vgl. Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 4. 10. 1988 - 1 BvR 1611/87, NJW 1992, S. 1153) und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt.

b) Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den allgemeinen Gesetzen gehört auch § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG müssen jedoch ihrerseits der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und anzuwenden, daß die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und konstitutive Voraussetzung des freiheitlichen demokratischen Staates zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 93, 266 [290]; st. Rspr.).

Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts ist Aufgabe der Fachgerichte. Deren Entscheidungen können vom BVerfG aber daraufhin überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbes. vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die fachgerichtliche Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 [257 f.]). Bei Entscheidungen, die die Meinungsfreiheit berühren, kann dies bereits dann der Fall sein, wenn das Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder gewürdigt hat. So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ein Gericht der Würdigung einer Meinungsäußerung eine Aussage zugrunde legt, die so nicht gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für eine dem Grundrechtsträger nachteilige entscheidet, ohne für die Verwerfung anderer überzeugende Gründe anzugeben (vgl. BVerfGE 86, 122 [129]; 93, 266 [295 f.]; 94, 1 [10 f.]). Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG an die Ermittlung des Sinns von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das BVerfG (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).

3. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des LG keinen Bestand haben. Wird ein Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über seine Rechte informiert, so begründet dies ebensowenig wie der Besitz juristischer Fachzeitschriften oder Kommentare (vgl. dazu Schwind in Schwind/Böhm [Hrsg.], StVollzG, 3. A. 1999, § 70 Rdnr. 8; Boetticher in Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 4. A. 2000, § 70 Rdnr. 16 sowie Schöch in Kaiser/Schöch [Hrsg], Strafvollzug, 5. A. 2002, § 7 Rdnr. 185) eine Gefahr i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, selbst wenn sich die rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch verhält (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, S. 95 f.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. A. 2002, § 70 Rdnr. 4). Insbes. stellt Information, die den Gefangenen über seine Rechte belehrt, nicht schon aus diesem Grund - etwa weil sie die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Gefangene wahrscheinlicher machen und damit für die Anstalt Arbeitsaufwand erzeugen kann - eine Gefahr im Rechtssinne dar. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, anstaltsinterner oder anstaltsübergreifender verbotener Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf den Strafvollzug mit den dafür nach dem StVollzG vorgesehenen Instrumenten - ggf. auch mit disziplinarischen Maßnahmen (vgl. Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG v. 11. 8. 1997 - 2 BvR 2334/96, NStZ 1998, S. 103) - entgegenzutreten. Um verbotene Rechtsberatung handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall unstreitig nicht.

Eine Gefahr i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG durch eine mit dem Rechtsberatungsgesetz vereinbare Übermittlung allgemeiner Rechtsinformationen kann erst bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände angenommen werden. So wird die Gefahrengrenze überschritten, wenn die rechtliche Information eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne erkennen läßt, daß sie insgesamt geeignet erscheint, bei dem Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung - besonders etwa eine aggressive Haltung gegen Bedienstete der Anstalt - zu begründen oder zu verstärken (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1989, S. 117 [118]; Callies/Müller-Diez, a. a. O.). Eine i. d. S. vollzugsfeindliche Tendenz liegt auch vor, wenn mit rechtlichen Informationen erkennbar sachfremde Zwecke verfolgt werden (z. B. Aufforderung, massenhaft und ohne konkreten Anlaß Anträge zu stellen, um den Anstaltsbetrieb zu stören, vgl. dazu OLG Hamm StV 1992, S. 329 f.).

Die Annahme des LG, die vom Bf. an den Strafgefangenen übersandte Broschüre weise eine vollzugsfeindliche Tendenz auf und sei deshalb als gefährlich i. S. d. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG anzusehen, ist nicht tragfähig. Das LG hat seine Beurteilung der angehaltenen Broschüre als gefährlich vor allem auf die darin enthaltenen Informationen zur rechtlichen Behandlung der Flucht gestützt. Insbes. diese, so das LG, stellten eine Gefahr dar, weil sie bei den Gefangenen den Eindruck erwecken könnten, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Diese Schlußfolgerung findet im Text der Broschüre keine Stütze. In der Broschüre wird lediglich darauf hingewiesen, daß »meist angenommen« werde, daß Flucht, Entweichung oder Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand darstellen, und daß es »gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg« habe, dagegen zu argumentieren, wenngleich diese Position aus rechtsdogmatischen Gründen nicht überzeugend sei. Dieser Äußerung läßt sich nicht der Sinn entnehmen, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Dazu, ob es sich bei der Flucht um eine richtige oder eine falsche Handlungsweise handelt, verhält sich die Äußerung des Bf. bei verständiger Würdigung überhaupt nicht. Eine Äußerung, die die herrschende Auffassung zur rechtlichen Sanktionierbarkeit eines Verhaltens in Zweifel zieht, schließt keine Bewertung des fraglichen Verhaltens als richtig ein. Das Gericht hat damit der Meinungsäußerung des Bf. einen Aussagegehalt beigelegt, den sie weder ihrem Wortlaut noch ihrem sonst erkennbaren Sinn nach hat.

Auch wenn die beanstandete Äußerung als vollzugsfeindlich qualifiziert werden könnte, läge im übrigen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Bf. schon deshalb vor, weil das Gericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der von ihm angenommenen Gefahr nicht durch mildere Mittel - etwa durch Schwärzen oder durch Entfernen der beanstandeten Passage aus der umfangreichen Broschüre - hätte begegnet werden können. Derartige Maßnahmen wären möglich gewesen und hätten weder im vorliegenden Fall noch für etwaige Folgefälle einen unzumutbaren Aufwand verursacht.

4. Die angegriffene Entscheidung des LG beruht auf der Nichtbeachtung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Der Beschl. des LG ist daher aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. (§ 95 Abs. 2 BverfGG). ..."



Durchsuchung - körperliche

Eine Anordnung zur mit Entkleidung verbundener Durchsuchung auf der Grundlage des § 84 II 1 Alt. 2 StVollzG darf nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 III StVollzG erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01).



Effektiver Rechtsschutz

Effektiver Rechtsschutz gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug / Gesonderte Stromkostenpauschale von 2 Euro pro Monat für über den Grundbedarf (Radio) hinausgehende Elektrogeräte (Tauchsieder, Tischlampe, Fernsehgerät; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2006 - 2 BvR 917, 2175/05).

***

„ ... a) Art. 19 IV GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70). Zwar gewährleistet Art. 19 IV GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1, 70). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betr. umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382 402; 37, 150, 153).

Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 226; 77, 275, 284). Diese muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 7. 9. 1994 - 2 BvR 1958/93, aaO).

b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 II StVollzG durch das LG Heilbronn verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.

Nach § 114 II StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den Voraussetzungen des § 123 I VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug - ähnlich wie bei den §§ 80, 123 VwGO - nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Bf. gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 II 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Bf. dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 II 2 StVollzG, § 123 I VwGO in Betracht.

Das LG hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer „einstweiligen Anordnung" verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 II 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 II 2 StVollzG i.V. mit § 123 I VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 IV GG vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 9. 11. 1993 - 2 BvR 2212/93, NStZ 1994, 101; v. 7. 9. 1994 - 2 BvR 1958/93, aaO; und v. 17. 6. 1999 - 2 BvR 1454/98, NStZ 1999, 532). Die Verwendung des Begriffs der „einstweiligen Anordnung" legt den Schluss nahe, dass das Gericht rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 II 2 StVollzG i.V. mit § 123 I VwGO statt von der nach § 114 II 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.

Die damit zusammenhängende Annahme des Gerichts, dass der Erlass der begehrten „Anordnung" die Hauptsache vorwegnehmen würde und die engen Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könnte, nicht vorlägen, ist unhaltbar. Die nur vorläufige Aussetzung einer Maßnahme nach § 114 II 1 StVollzG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt für sich genommen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine nur in Ausnahmefällen zulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 17. 6. 1999 - 2 BvR 1454/98, aaO; und Beschl. der 3. Kammer des 2. Senats v. 25. 7. 1989 - 2 BvR 896/89, JURIS). Das Gericht hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, gemäß § 114 II 1 StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Bf. vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung kein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug entgegensteht. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden (ebenda).

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Bf. günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 II StVollzG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte. Der Annahme eines Beruhenszusammenhangs steht auch nicht entgegen, dass das Gericht davon ausgegangen ist, die Entscheidung der Leitung der JVA sei „nicht offenkundig rechtswidrig". Zwar kann bei der Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Rolle spielen, dass die Rechtslage eindeutig gegen den Ast. spricht (vgl. Calliess/Müller-Dietz StVollzG, 9. Aufl., § 114 Rn 2 mwN). Doch lässt schon die vom Gericht selbst gewählte Formulierung erkennen, dass es von einer zweifelsfrei-klaren Rechtslage gerade nicht ausgegangen ist. Davon abgesehen können Erwägungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht ersetzen. Zudem begegnen die Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahmen ihrerseits durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit das Gericht ausführt, der Leiter der JVA habe ihm mitgeteilt, dass dem Gefangenen bereits vor Monaten passende Arbeitsschuhe und -kleidung überreicht worden seien, geht aus der knappen Beschlussbegründung nicht hinreichend deutlich hervor, ob - und gegebenenfalls auf Grund welcher Umstände - das Gericht dieser vom Bf. bestrittenen Sachverhaltsdarstellung folgt. Schließlich lässt die Erwägung des Gerichts, dass es „durchaus heutigen modischen Vorstellungen" entspreche, „wenn der Schritt des Beinkleides bis zu den Kniekehlen reicht", ein Bewusstsein dafür vermissen, dass Grundrechte berührt sind, wenn ein Strafgefangener gezwungen wird, Kleidung zu tragen, durch die er sich der Lächerlichkeit preisgegeben sieht, und dass ein Strafgefangener, der um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, wie jeder andere Rechtssuchende eine sachliche Auseinandersetzung mit seinem Anliegen erwarten darf.

Da die Entscheidung schon wegen Verstoßes gegen Art. 19 IV GG aufzuheben war, kam es auf eine nähere Prüfung der weiteren Rüge des Bf. nicht an. ..." (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02)

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Der Beschluß der LG Lübeck vom18. 2. 1998 verletzt das Grundrecht des Bf. auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG.

1.a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten als es notwendig oder angemessen ist (vgl.§§ 88 V, 89 I, 81 II StVollzG). Demnach sind solche Maßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte die aktuelle Prognose einer Fluchtgefahr in erhöhtem Maße nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen. Außerdem werden die Beeinträchtigungen,die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Strafgefangenen bedeuten (Art. 2 II 1 GG; Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG; Art. 2 I i.V. mit Art. 20 III GG), mit zunehmenderDauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 IV GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Auch die Fachgerichtsbarkeit hat die individuellen Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 94, 166, 213).

b) Art. 19 IV GG verlangt Vorkehrungen dafür, daß der Einzelne staatliche Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166, 213; 96, 27,39). Im Bereich des Strafvollzugsrechts wird Art. 19 IV GG durch §§ 109ff. StVollzG auf der Ebene des einfachen Rechts konkretisiert. Dieses Prozeßrecht ist im Lichte des Art. 19 IVGG auszulegen und anzuwenden (vgl. Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 16. 2. 1993 -2 BvR 594-92, NJW 1993, 3188f.; und v. 1. 7. 1998 - 2 BvR 1758-97, NStZ-RR 1999, 28f.).

Für den Vollzug von besonderen Sicherungsmaßnahmen gewährleistet Art. 19 IV GG dem Strafgefangenen das Recht, durch Anrufung der Gerichte sicherzustellen, daß die vorstehend aufgezeigten grundrechtlichen Grenzen auch beachtetwerden. Dazu ist es erforderlich, daß der Strafgefangene eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung erwirken kann, ob die weitere Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach § 88 und§ 89 StVollzG noch mit den Grundrechten vereinbar ist, insbesondere ob die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Maßnahmen noch verhältnismäßig sind. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes sind in diesem Sinne auszulegen und anzuwenden.

2. Der angefochtene Beschluß der StVK verkennt Bedeutung und Tragweite von Art. 19 IV GG für die Auslegung und Anwendung desVerfahrensrechts, weil er dem Bf. eine Prüfung seines Rechtsschutzbegehrens hinsichtlich des entscheidenden Teils der Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Einzelhaft in der Sache mit der Begründung versagt, es handele sich um eine bloße Wiederholung früherer Anträge.

Der Vollzug der gegen den Bf. angeordneten Sicherungsmaßnahmen dauerte bereits seit Januar 1994 an. Die Maßnahmen waren zuletzt im Jahre 1995 und zudem nur teilweise Gegenstand gerichtlicher Überprüfung durch die StVK gewesen, welche mit Beschluß vom 22. 8. 1995 als letzte Tatsacheninstanz über die Rechtmäßigkeit zumdamaligen Zeitpunkt entschieden hatte. Zwischen dem letzten und dem hier angegriffenen Beschluß der StVK vom 18. 1. 1998 lagen also 2½ Jahre, während derer die außerordentlich belastenden Maßnahmen andauerten. Daß dem Bf. nunmehr - schon allein wegen des Zeitablaufs - die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes zu eröffnenund über die Verhältnismäßigkeit des weiteren Fortbestands der Maßnahmen in der Sache zu befinden war, konnte keinem ernsthaften Zweifel unterliegen.

Nachdem der Anstaltsarzt im Verfahren darüber hinaus noch dargelegt hatte, daß unter diesen Bedingungen erhebliche Bedenken gegen die weitere Überlebensfähigkeit des Bf. bestünden, wurde die Gewährung von Rechtsschutz vollends unabweislich. Daß die StVK das Begehren des Bf. bei dieser Sachlage dennoch als eine bloße Antragswiederholung aufgefaßt und eine Überprüfung der besonderen Sicherungsmaßnahmen in der Sache abgelehnt hat, läßt befürchten, daß sieBedeutung und Tragweite von Art. 19 IV GG als Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes grundlegend verkannt hat.

3. Die Ausführungen der StVK zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen können den Beschluß nicht - im Sinne einer hilfsweisen Begründung - selbständig tragen. Abgesehen davon, daß diese Ausführungen ausdrücklich nur ergänzend und als Hinweis angebracht wurden, sind sie auch nicht geeignet, der Entscheidung eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage zu geben.

a) Das gilt zunächst für die Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte (vgl. BVerfGE 52, 214, 219ff.; 53, 30, 57ff.; 70, 297, 308ff.; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG v.2. 5. 1994 - 1 BvR 549-94, NJW 1994, 1719f.; und v. 8. 9. 1997 - 1 BvR 1147-97, NJW 1998, 295f.; Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG v. 1. 4. 1998 - 2 BvR 1951-96, StV 1998, 436, 437) hätten die Maßnahmen nicht gerichtlich bestätigt werden dürfen, ohne daß zuvor alle verfügbaren Erkenntnismittel ausgeschöpft wordenwären, um den psychischen wie physischen Gesundheitszustand des Bf. zu ermitteln und die gegen den Bf. erhobenen weiteren Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit und ihr Gewicht zu überprüfen. Die StVK hataber weder ärztliche Gutachten in Auftrag gegeben noch den Bf., die mit ihm unmittelbar befaßten Vollzugsbediensteten oder den Anstaltsarzt persönlich angehört, um sich einen Eindruck von dessen Zustand zu verschaffen, noch hat sie sonstige Ermittlungen angestellt.

b) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit(Art. 2 II 1 GG) kann durch staatliche Maßnahmen verletzt werden, die eine depressive Erkrankung bewirken und so zu einer konkreten Lebensgefahr führen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219ff.; Beschl. der2. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 2. 5. 1994 - 1 BvR 549-94, NJW 1994, 1719f.; und v. 8. 9. 1997 - 1 BvR 1147-97, NJW 1998, 295f.). Es würde die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechtsverkennen, wenn man - wie in den ergänzenden Ausführungen der StVK - die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen damit begründen wollte, daß diese unter ärztlicher Aufsicht vollzogen werden, nachdemder den Vollzug der Maßnahmen überwachende Anstaltsarzt gerade erhebliche Bedenken gegen die weitere Überlebensfähigkeit des Bf. geäußert und ausgeführt hatte, daß dessen Depression zum Tode führen könne und weder durch eine Gesprächstherapie noch durch Medikamente zu beheben sei.

c) Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen, vor allem der Einzelhaft, ist für den Bf. mit außerordentlichen Belastungen verbunden.Der Grundsatz der Verhältnismäßgkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung. Es hätte deswegen eingehender gerichtlicher Überprüfung und Darlegung bedurft, ob alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgenutzt und die gebotenen besonderen Anstrengungen unternommen worden sind, um der Gefährlichkeit des Bf. mit milderen Mitteln zu begegnen. Als ein solches wäre beispielsweise die Verlegung des Bf. in eine höher gesicherte Vollzugsanstalt eines anderenBundeslandes nach § 85 StVollzG in Betracht gekommen. Die Äußerungen des zuständigen Fachministeriums, daß die erforderliche Zustimmung eines anderen Bundeslandes kaum zu erreichen sein werde, legt es nahe, daß die gebotenen besonderen Anstrengungen in diese Richtung noch nicht unternommen worden sind. ..." (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1999 - 2 BvR 827-98)



Effektiver Rechtsschutz - Maßregelvollzug

„... Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl.BVerfGE 67, 43 <58> ; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl.BVerfGE 94, 166 <213>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410> ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.> ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen" lassen (vgl.BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2007 - 2 BvR 2012/05 -, juris).

Den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Die Annahme des Gerichts, im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sei die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 138 Abs. 3, § 116 Abs. 1 StVollzG), überspannt die Anforderungen an die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise.

a) Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2005 eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer auferlegten Zimmerarrests getroffen. Es hat diesen Arrest nicht nur als therapeutische Maßnahme eingeordnet, für die nach dem Maßregelvollzugsgesetz kein Schriftformerfordernis bestehe, sondern unter Billigung der verhaltenstherapeutischen Erwägungen der Klinikleitung ausdrücklich festgestellt, dass die Anordnung dieser Maßnahme ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

b) Gegen diese Sachentscheidung des Landgerichts hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gewandt. Er hat die Einordnung des gegen ihn angeordneten Zimmerarrests als Behandlungsmaßnahme in Frage gestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Behandlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 MRVG grundsätzlich der Einwilligung des betroffenen Patienten bedarf. Der näheren Prüfung und Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage, ob für die verfahrensgegenständliche Maßnahme eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestand, durfte das Oberlandesgericht sich nicht entziehen, indem es einerseits die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf, andererseits knappe Rechtsausführungen zur Sache machte, die - ohne jedes Eingehen auf die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage - auf eine inhaltliche Bestätigung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung hinausliefen. Von einem nach den maßgeblichen Kriterien des § 116 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 116 Rn. 3) fehlenden Klärungsbedarf konnte angesichts der Bedeutung der aufgeworfenen Frage und angesichts des Standes der fachgerichtlichen Rechtsprechung (s. unter bb) und cc)) offensichtlich keine Rede sein. Erst recht konnte ein Klärungsbedarf nach diesen Kriterien nicht mit einer die landgerichtliche Entscheidung in der Sache bestätigenden Begründung verneint werden.

aa) Jede Maßnahme, die mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, aus der sich in einer dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechenden Weise die Eingriffsvoraussetzungen und der Umfang der erlaubten Eingriffe ergeben (vgl.BVerfGE 65, 1 <44>; 113, 29 <50> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2006 - 2 BvR 1418/05 -, NStZ-RR 2007, S. 92 <93>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl.BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <52>; 113, 348 <375> ). Diese Anforderung gilt allgemein und unabhängig von den guten oder sogar zwingenden sachlichen Gründen, die für den Eingriff sprechen mögen; eingreifende Maßnahmen im Straf- und im Maßregelvollzug sind von ihr nicht ausgenommen (vgl.BVerfGE 116, 69 <80> ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2006 - 2 BvR 1803/05 -, juris, und vom 30. November 2006, a.a.O.; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16. März 2007 - 3 Vollz <Ws> 1/07 -, StraFo 2007, S. 259 <260>). Der Vorbehalt des Gesetzes und die verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sind wesentliche Elemente des verfassungsrechtlichen Schutzes der Grundrechte. Sie stellen sicher, dass die gesetzesausführende Verwaltung - zu der auch ein psychiatrisches Krankenhaus gehört, soweit darin die Maßregel gemäß § 63 StGB vollzogen wird - steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet, dass die Gerichte über Maßstäbe der Rechtskontrolle verfügen, und dass die möglicherweise Betroffenen sich auf belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 <2466>;BVerfGE 113, 348 <376>; 110, 33 <52 ff.>).

bb) Der Klärung hätte danach zunächst bedurft, ob der gegen den Beschwerdeführer verhängte Zimmerarrest überhaupt - wie von der Klinik und dem Landgericht angenommen - einer Einordnung als Behandlungsmaßnahme zugänglich war. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Beantwortung unerwünschter Verhaltensweisen von Maßregelvollzugspatienten mit sanktionsartigen Maßnahmen, die den Patienten im Sinne einer „negativen Verstärkung" beeinflussen und damit präventiv wirken sollen, als Behandlungsmaßnahme anzusehen ist (in diesem Sinne LG Marburg, Beschluss vom 28. August 1991 - 7b StVK 131/91 -, R & P 1992, S. 67 <68>; zustimmend Lückemann in: Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 136 Rn. 2; Kreuzer, Behandlung, Zwang und Einschränkungen im Maßregelvollzug, 1994, S. 30 ff.), oder ob derartigen Reaktionen des Klinikpersonals auf Regelverstöße der Patienten der Charakter einer - bislang in keinem der Landesgesetze zum Maßregelvollzug vorgesehenen - Disziplinarmaßnahme zukommt (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - StVK <Vollz> 743/05 -, StraFo 2006, S. 87; Hanseatisches OLG, a.a.O.; Lindemann, Die Sanktionierung unbotmäßigen Patientenverhaltens, 2004, S. 6 ff., 61 ff.; Pollähne, R & P 1992, S. 47 ff.; ders., in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, vor § 136 Rn. 12; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S. 171 ff.; Wagner, in: Kammeier <Hrsg.>, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. D Rn. 37 ff.).

Auch soweit davon auszugehen wäre, dass ungeachtet funktionaler Übereinstimmungen zwischen disziplinarischen und „negativ verstärkenden" Reaktionen auf unerwünschtes Verhalten das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für Disziplinarmaßnahmen im Maßregelvollzug nicht die Möglichkeit ausschließt, negative Verstärker als Behandlungsmaßnahmen einzusetzen, wäre damit die Frage einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für derartige Maßnahmen noch nicht beantwortet. Aus dem Umstand, dass sachgerechte Behandlung Spielräume erfordert, die der gesetzlichen Normierbarkeit und gerichtlichen Kontrolle des therapeutischen Vorgehens Grenzen setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 1981 - 7 VAs 30/81, StV 1982, S. 125 m. Anm. Baur; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2000 - 2 Ws 203/99 -, R & P 2000, S. 140 <141> m. Anm. Volckart; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 - 7 StVK 79/04 -, juris; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 238 f.), folgt nicht, dass dieser Spielraum unbegrenzt sein und der Gesetzgeber sich daher jeder näheren Normierung der Voraussetzungen und Grenzen eingreifender Behandlungsmaßnahmen enthalten müsste und dürfte.

cc) Die Frage der ausreichenden gesetzlichen Grundlage und in diesem Zusammenhang die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen wären im Übrigen unter dem speziellen Gesichtspunkt zu würdigen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen irgendeine, sondern gegen eine seinem erklärten Willen zuwiderlaufende, zwangsweise über ihn verhängte Behandlungsmaßnahme gewandt hat.

Die Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ist nach vorherrschender Auffassung nicht bereits den Vorschriften der § 63 StGB, § 136 StVollzG zu entnehmen. Vielmehr wird überwiegend angenommen, dass die zwangsweise Behandlung von nach § 63 StGB Untergebrachten sich nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen richtet, auf die § 138 Abs. 1 StVollzG verweist (vgl. KG, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 5 Ws 122/97 Vollz -, NStZ-RR 1997, S. 351; OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 140; Heide, Medizinische Zwangsbehandlung 2001, S. 81 ff.; Rotthaus/Freise, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2006, § 136 Rn. 4; Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 167; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 1 Vollz <Ws> 178/86 -, NStZ 1987, S. 144; Stalinski, BtPrax 2000, S. 59 <62>).

Nach der für den saarländischen Maßregelvollzug geltenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 MRVG bedarf die Behandlung jedoch grundsätzlich der Einwilligung des Patienten (Satz 1) oder seines gesetzlichen Vertreters bzw. Betreuers (Satz 3). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz lediglich für die zwangsweise Behandlung zur Abwendung von Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder Gefahr für die Gesundheit anderer Personen vor (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MRVG). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Anwendungsbereich der Zwangsbehandlung auf die Beseitigung einer Not- bzw. Akutsituation mittels Pharmakotherapie beschränkt sein, während die Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen gegen den Willen des Patienten grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. Landtag des Saarlandes, Drucks 9/2239, S. 5 f. der Begründung).

c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird daher im bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2005 wird insoweit gegenstandslos. ..." (BVerfG, 2 BvR 9/06 vom 12.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 30), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071112_2bvr000906.html).



Elektronische Schreibmaschine mit Textspeicher

„... III. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a II lit. a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Bf. angezeigt (§ 93a II lit. b BVerfGG). Die Prüfung, ob einem Strafgefangenen aus Gründen der Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besitz eines Gegenstands versagt oder ob eine Genehmigung aus diesen Gründen widerrufen werden darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das BVerfG. Das BVerfG kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 (96) = NJW 1964, 1715) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92f.) = NJW 1964, 1715). Beides liegt hier nicht vor.

1. Wie das BVerfG bereits in seinem Beschluß vom 28. 2. 1994 (BVerfG, NStZ 1994, 453) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß schon die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit ein Besitzrecht i.S. des § 70 I StVollzG nach Abs. 2 der Bestimmung ausschließe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gefangene darf, wie sich aus § 70 III StVollzG ergibt, Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung nur mit Erlaubnis der Vollzugsbehörde besitzen. Sein Recht, die Erlaubnis zum Besitz zu erlangen, wird durch § 70 I und II StVollzG begrenzt. Damit sind unter anderem Gegenstände ausgeschlossen, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden (§ 70 II Nr. 2 StVollzG). Gem. § 70 III StVollzG kann die Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Abs. 2 widerrufen werden. Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich - anders als etwa bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 II Nr. 1 StVollzG - nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfGE 89, 315 (323) = NJW 1994, 1401). Allerdings unterliegen Auslegung und Anwendung des § 70 I und II StVollzG dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Daraus folgt, daß die einem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch anzuwendenden Kontrollmittel gesetzt werden muß. Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, das von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine besondere Gefährdung ihrer Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, um der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit kann die Versagung der Besitzerlaubnis insbesondere nur dann Bestand haben, wenn ein milderes Mittel, etwa die Verplombung oder Versiegelung des Gegenstands, nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefährdung zu begegnen. Schließlich ist im Rahmen der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) zu beachten, daß wichtige Belange des Gefangenen, etwa ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung, es verbieten können, eine nach Schadenswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß geringfügige Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt für die Verweigerung einer Besitzerlaubnis geltend zu machen. Wird darüber hinaus eine solche Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung gem. § 70 III StVollzG unter den Voraussetzungen des § 70 II StVollzG widerrufen, hat die JVA in besonderem Maße dem Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 128 (164f.) = NJW 1983, 103 m.w. Nachw.; BVerfGE 72, 200 (257)). Soll eine einmal gewährte Rechtsposition nachträglich wieder entzogen werden, so stellt sich daher jeweils die Frage, ob das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der ihm - sei es auch zu Unrecht - eingeräumten Rechtsposition enttäuscht werden darf. Dies bedeutet aber nicht, daß jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muß; es nötigt aber zu der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls oder das Interesse des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (BVerfG, NStZ 1994, 100f.; vgl. auch BVerfG, StV 1994, 432f.; BVerfG, StV 1996, 48f.).

2. Diesem Maßstab wird die Entscheidung des OLG gerecht. Die Ausführungen dazu, daß eine elektronische Schreibmaschine mit Speicherkapazität die Möglichkeit zu extensiven und von der Anstalt in keiner Weise mehr kontrollierbaren Informationsaustausch der Gefangenen untereinander oder mit der Außenwelt eröffnen, sind im Ergebnis nachvollziehbar und mithin nicht willkürlich. Zwar begegnet die Entscheidung des OLG insofern Bedenken, als das Gericht die geringe Speicherkapazität der elektronischen Schreibmaschine und die fehlende Nutzbarkeit des externen Speichers, für die der Bf. keine Speicherkarte besitzt, nicht hinreichend gewürdigt hat. Das OLG hat weiterhin unbeachtet gelassen, daß die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nur eine abstrakt-generelle und keine konkrete Gefahr bedeutet, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mißbrauch des Gegenstands aufgrund seiner gesteigerten Gefährlichkeit und damit für eine reale Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt bestehen (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 604f.). Diese Bedenken führen jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92f.) = NJW 1964, 1715) hält sich die Entscheidung im Ergebnis im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Wie das BVerfG bereits in dem Beschluß vom 28. 2. 1994 (NStZ 1994, 453) entschieden hat, wohnt einer Schreibmaschine mit Textspeicher eine abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt inne, die - losgelöst von dem Verhalten eines bestimmten Strafgefangenen - die Versagung der Besitzerlaubnis grundsätzlich rechtfertigt, sofern die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinreichende Beachtung gefunden haben.

Insofern hat das OLG im einzelnen dargelegt, daß die Aushändigung der Schreibmaschine einen unzumutbaren Kontroll- und Verwaltungsaufwand für die JVA Bützow mit ihrem hohen Sicherheitsbedürfnis nach sich ziehe und der Bf. keine berufliche Aus- oder Weiterbildung verfolge, für die der Besitz einer elektronischen Schreibmaschine unerläßlich wäre. Das Ergebnis dieser Abwägung entzieht sich einer Überprüfung durch das BVerfG. Auf einen Vertrauensschutz in den Fortbestand der dem Bf. gewährten Besitzerlaubnis der JVA Stralsund in der JVA Bützow kann sich der Bf. demgegenüber nicht berufen. Ob das auf § 70 I StVollzG gegründete Rechtsverhältnis im Falle der Verlegung erlischt und neu begründet wird oder ob es fortbesteht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 70 III StVollzG, ist eine Frage des einfachen Rechts. Zwar lassen sich besondere Fallgestaltungen nicht ausschließen, in denen auch im Falle der Verlegung das Vertrauen des Gefangenen, sich durch zuverlässiges Verhalten und gute Führung Rechte und Vergünstigungen erwerben und erhalten zu können, schutzwürdig ist. Es bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die Genehmigung der JVA Stralsund auf eine besondere positive Führung des Bf. zurückzuführen wäre, die eine Würdigung seiner erworbenen Rechtsposition unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verlangte. ..."



Entkleidung - Untersuchung des Intimbereichs - U-Haft

„... 1. Der Beschwerdeführer, von Beruf Steuerberater, wurde am 4. Februar 2005 morgens gegen 7.00 Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Am 10. Februar 2005 wurde er aus der Haft entlassen.

2. Gegen die Art und Weise der Durchführung der Inhaftierung legte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 Widerspruch ein. Neben zahlreichen Maßnahmen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem Haftvollzug, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, beanstandete er, dass er sich bei Aufnahme in die Untersuchungshaft habe entkleiden müssen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß §§ 81a, 81b StPO seien nur zulässig, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung seien - was hier nicht der Fall gewesen sei - und verstießen gegen die Menschenwürde.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt wies den Widerspruch zurück; er sei wegen eingetretener Erledigung durch die erfolgte Haftentlassung unzulässig.

3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht (§ 23 EGGVG) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Haftbedingungen, denen er während seiner Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei, menschenwürdewidrig gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die dem Beschwerdeführer bei Aufnahme in die Untersuchungshaft abverlangte vollständige Entkleidung, bei der er sich habe bücken müssen, um seinen Anus inspizieren zu lassen; dies habe er als zutiefst demütigend empfunden. ...

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die körperliche Aufnahmedurchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar 2005, gegen den Widerspruchsbescheid der Untersuchungshaftanstalt vom 23. Februar 2006 und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. November 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die beanstandete Maßnahme - Entkleidung und Inspektion des Anus - sei nicht als individuelle Maßnahme richterlich genehmigt worden. Eine allgemeine Anwendung des § 84 Abs. 3 StVollzG, wonach der Amtsleiter allgemein anordnen kann, dass (Straf)Gefangene unter anderem bei der Aufnahme zu durchsuchen sind, sei trotz der Verweisung in § 76 UVollzO nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme stelle sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig dar. ...

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist ihrer Begründung gemäß dahin auszulegen, dass sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen allein insoweit wendet, als sie die bei Aufnahme in die Untersuchungshaft erfolgte, mit einer Entkleidung und Inspizierung des Anus verbundene körperliche Durchsuchung betreffen. So verstanden, ist sie zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO durch das Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie verkennt die Bedeutung dieses Grundrechts für die Beurteilung der beanstandeten Maßnahme.

a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102 <105>). Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.

In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. § 119 Abs. 3 StPO bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl.BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170 <177> ). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309> ). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

Die Auslegung der Vorschrift hat zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100> ). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>, vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im Prinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann zulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399 f.> ). In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl.BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 42, 95 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte des Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>, vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

Zu Recht ist das Gericht allerdings davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt, die grundsätzlich geeignet ist, grundrechtseingreifende Maßnahmen - auch solche von erheblichem Gewicht - zur Abwehr dieser Gefahr auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, NStZ 2008, S. 292 <293>).

Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 35, 5 <10 f.>; 42, 95 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).

Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht. Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008, S. 83 <84>). Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für Eingriffe in der Untersuchungshaft. Hier verschafft schon der Umstand, dass Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage rechtskräftiger Verurteilung, sondern auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369 <379> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de), den Belangen des Gefangenen, die in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen einzustellen sind, besonderes Gewicht. Schon von daher verbietet sich eine schematische Übertragung von für den Strafvollzug geltenden Maßgaben. Der Verweis auf Nr. 76 UVollzO (zur fehlenden rechtlichen Außenwirkung vgl.BVerfGE 15, 288 <294>; 34, 369 <379> ) in Verbindung mit § 84 StVollzG ist deshalb nicht geeignet, eine ausnahmslose Anordnung von Durchsuchungen mit Inspektion von üblicherweise bedeckten Körperöffnungen bei Aufnahme in die Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

Auf diesen unzureichenden Verweis gestützt, hat das Oberlandesgericht es versäumt, die Notwendigkeit einer allgemeinen Anordnung dieser Maßnahme anhand der hierfür geltenden strengen Anforderungen (vgl.BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <389 ff.>; 42, 95 <102> ) zu prüfen und dabei die bestehenden Unterschiede zwischen der Situation des Straf- und der des Untersuchungshaftantritts zu berücksichtigen.

Bei Personen, die in Untersuchungshaft verbracht werden, können Umstände vorliegen, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen lassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen, die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen. Anders als bei Verurteilten, die, wenn sie sich nicht bereits in Haft befinden, zum Haftantritt geladen werden (§ 27 StrVollstrO), kann die Festnahme eines nicht Verurteilten zur Verbringung in Untersuchungshaft so überraschend erfolgen, dass ihm für entsprechende unbeobachtete Vorkehrungen, selbst wenn er sie beabsichtigte, keine Gelegenheit bleibt. Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - „realen" Gefährdung (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309> ) nicht erreicht. Auch wenn nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem Versuch, Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer hinaus gerechnet werden muss, die drogenabhängig oder wegen einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die Abwehr dieser Gefahr zielt, jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeit rücken (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>).

Indem das Oberlandesgericht die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht nach Maßgabe dieser Grundsätze gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen.

Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.

2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. ..." (BVerfG, 2 BvR 455/08 vom 4.2.2009, Absatz-Nr. (1 - 39), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090204_2bvr045508.html)



Faires Verfahren

Eine durch Fehler der die Niederschrift aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei rechtzeitiger Nachholung der nicht rechtzeitig wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. (Leitsatz der Redaktion) Jedenfalls dann, wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verfahrensführung eine ausdrückliche Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Es ist Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der unterbliebenen Belehrung des Betroffenen bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen hat oder ob davon auszugehen ist, dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde und den Gründen dieser Unzulässigkeit erhält (BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 172/04, 834/04, 907/04).



Fernsehgerät - Strafhaft

Widerruft die Justizvollzugsanstalt gem. § 70 II Nr. 2, III StVollzG die Erlaubnis zum Besitz eines Zubehörteils, auf das der Gefangene für den Empfang von Videotext angewiesen ist, so muss sie dabei dessen von Art. 5 I 1 GG geschützter Informationsfreiheit Rechnung tragen und den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips beachten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus Sicherheitsgründen die Besitzerlaubnis für eine Fernbedienung widerruft, wenn mit deren Hilfe über die Videofunktion eines Fernsehgeräts SMS-Nachrichten von Außenstehenden empfangen werden können (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2004 - 2 BvR 669/03).


Fernsehgerät - Untersuchungshaft

Gelangt das Gericht zu der Feststellung, der Betrieb eines eigenen Fernsehgeräts eröffne einem Untersuchungsgefangenen vielfältige Möglichkeiten zur Gefährdung der Sicherheit der Vollzugsanstalt, so ist die hierauf gegründete Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines solchen Gerätes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 25.01.1983 - 2 BvR 78/83).



Krankenakte - Recht auf Einsicht - U-Haft

Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob Untersuchungsgefangene einen umfassenden Anspruch auf Einsicht in die über sie in der JVA geführten Krankenakten haben (bejahend OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - 2 VAs 07/07).

Laptop

„... 2. Das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 I StVollzG), unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 70 II Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht u.a. dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein auf Grund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ 1994, 453; NStZ-RR 1996, 252, sowie Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen wie z.B. eine Verplombung auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstands ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstands ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ 1994, 453, und Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02).

3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall in entscheidungstragenden Hinsichten verfehlt worden wären. Das LG hat sich mit der Frage der Eignung des begehrten Laptops für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen konkret auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht, weil in den Datenspeicher des Computers Textinhalte (z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen) eingegeben werden können. Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg NStZ 1995, 434; OLG Hamm NStZ 1990, 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ-RR 1996, 252, 253 und Beschl. v. 12. 6. 2002 - 2 BvR 697/02) …

Hinsichtlich der Frage, ob den festgestellten, durch Verplombung oder Einhausung nicht ausschließbaren erheblichen Sicherheitsgefahren mit Kontrollen seitens der JVA ausreichend begegnet werden kann, ist das LG zu der Einschätzung gelangt, dass diese Möglichkeit wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwands und im Übrigen auch deshalb ausscheide, weil die dazu nötigen computertechnischen Spezialkenntnisse bei den Bediensteten der JVA nicht vorausgesetzt werden können.

Die zuletzt genannte Begründung ist für sich genommen verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die eine Beschränkung von Rechten der Gefangenen erlauben, unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 89, 315, 323 = NJW 1994, 1401). Dieser Grundsatz schließt nicht prinzipiell aus, dass Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen auf Sicherheitsgründe gestützt werden, die sich aus fehlender technischer Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte - ohne die fragliche Einschränkung notwendig werdende - Kontrolltätigkeiten ergeben. Das Fehlen der betreffenden Qualifikation muss dann aber positiv festgestellt und es muss geklärt werden, ob es mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen ist, dass entsprechende Qualifikationen, die möglicherweise durch Fortbildungsmaßnahmen ohne unangemessenen Aufwand bereitzustellen wären, bei den Vollzugsbediensteten nicht verfügbar sind. Die bloße Feststellung, das Vorhandensein der Qualifikation könne nicht vorausgesetzt werden, bei der völlig offen bleibt, ob entsprechende Fertigkeiten nicht im konkreten Fall zumindest bei einem Teil der Vollzugsbediensteten vorhanden sind oder mit zumutbarem Aufwand bereitgestellt werden könnten, genügt nicht.

Auf der insoweit unzureichenden Begründung beruht die Entscheidung des LG jedoch nicht. Das Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine Entscheidung auch auf die selbstständig tragfähige Begründung gestützt, dass eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwands ausscheide (vgl. dazu BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats NStZ 1994, 453). Dass das Gericht dabei auf eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Beantwortung der Frage, ob Gefahren, die sich aus der grundsätzlichen Eignung bestimmter Gegenstände für sicherheitsgefährdende Verwendungen ergeben, durch Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muss, kommt es nicht ausschließlich auf die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls an. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine ausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer anderer Fälle gegeben ist. Dass das Gericht diese Frage der Sache nach verneint hat, ist nachvollziehbar. Das vom Bf. geltend gemachte Interesse, einen Laptop für sein Fernstudium in den Bereichen Belletristik und Fremdsprachen zu nutzen, ist zwar ein gewichtiges, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches, dass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste. ..." (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02)



Jugendstrafvollzug - verfassungsrechtliche Grundsätze

Siehe dazu BVerfG, 2 BvR 1673/04 vom 31.05.2006, Absatz-Nr. (1 - 77), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060531_2bvr167304.html.

Jugendstrafvollzug - Neuregelungen zum Rechtsschutz

Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet, das die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Jugendliche im Strafvollzug haben, jugendgerechter ausgestaltet.

„Jeder junge Strafgefangene kann nach geltendem Recht jede belastende Maßnahme der Anstaltsleitung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Weg zu den Gerichten darf aber nicht durch Hemmschwellen unnötig erschwert werden. Vielen jungen Strafgefangenen fehlt die Übung im Umgang mit staatlichen Institutionen und es fällt ihnen schwer, ihre Anliegen schriftlich zu formulieren. Deshalb sollen sie in Zukunft - anders als bisher - ihre Anliegen auch mündlich in der ihnen eigenen, jugendtypischen Sprache direkt vor dem Gericht vorbringen können. Das Gericht kann seinerseits im Gespräch auf den Jugendlichen einwirken und ihm sein Verhalten und die rechtlichen Konsequenzen vor Augen führen. Zuständig für solche Anträge sind künftig nicht mehr die Oberlandesgerichte, sondern die örtlich näheren Jugendkammern bei den Landgerichten am Sitz der Jugendhaftanstalt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Jugendstrafvollzug ist bislang nur in seinen Grundzügen gesetzlich geregelt. Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform (1. September 2006) sind die Bundesländer für die Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzuges zuständig. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes liegt allerdings weiterhin in der Kompetenz des Bundes.

Wollten sich jugendliche Gefangene gegen Maßnahmen im Strafvollzug wehren, mussten sie sich bislang schriftlich an das Oberlandesgericht wenden. Das verabschiedete Gesetz verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die ortsnäheren Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt, da es den Jugendlichen in der bekannten Umgebung leichter fällt, ihr Anliegen darzustellen und sich der Richter vor Ort einen eigenen Eindruck von den Verhältnissen in der Anstalt verschaffen kann.

Zudem eröffnet das Bundesgesetz den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen.

Erstmals in der Geschichte des Jugendgerichtsgesetzes wird zudem das Ziel des Jugendstrafrechts ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Danach soll seine Anwendung vor allem dazu dienen, dass sich junge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden. Dabei ist der Erziehungsgedanke das Leitprinzip: An ihm sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig auszurichten.

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Es soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Die neuen Regelungen orientieren sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 eine jugendgerechtere Ausgestaltung des Rechtswegs im Jugendstrafvollzug gefordert hat.

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt. Bislang sind lediglich zwei Bundesländer (Bremen und Baden-Württemberg) diesem Auftrag nachgekommen, alle übrigen Bundesländer haben noch kein Gesetz verabschiedet. (Pressemitteilung BMJ vom 09.11.2007).

Jugendstrafvollzuggesetz - Hessisches

HessJStVollzG_mit_Begruendung_(436_KB).pdf
Der Gesetzentwurf wurde durch das Hessische Kabinett am 26. Februar beschlossen, war am 30. Mai 2007 Gegenstand der Debatte im Hessischen Landtag und wurde zur Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Am 22. August fanden in Wiesbaden öffentliche Anhörungen statt. Der Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug befand sich am 14. November 2007 im Hessischen Landtag in der 3. Lesung, wurde durch das Plenum beschlossen und durch die in dem Antrag Drs.Nr. 16/7798 enthaltenen Änderungen ergänzt.

Er beruht auf intensiven Vorarbeiten einer Expertengruppe unter Beteiligung von Praxis und Wissenschaft. In den Mittelpunkt stellt er das Erziehungsziel entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und erklärt gleichzeitig den Schutz der Allgemeinheit zur zentralen Aufgabe des Jugendstrafvollzugs.

Justizminister Banzer will mit dem Landesgesetz, das zum 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, einen Beitrag zur Senkung der Rückfallquote nach der Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug von bundesweit 78 % leisten.



Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen

Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts steht es nicht im freien Belieben der Justizvollzugsvollzugsanstalten oder ihrer Träger, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen oder Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden. Bei der im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stehenden Entscheidung über die Erteilung einer Telefonerlaubnis können grundsätzlich auch Gesichtspunkte des personellen Aufwands für die Gewährleistung der notwendigen Sicherheit berücksichtigt werden. Bei einer insoweit vorliegenden unterschiedlichen Behandlung der männlichen und weiblichen Gefangenen muss die dafür gegebene Begründung aber konkret und gerichtlich nachprüfbar sowie im Hinblick auf das Differenzierungsverbot des Art. 3 III 1 GG tragfähig sein. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 III 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört. Die unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen derart, dass nur Frauen gestattet wird, Kosmetika über das in § 22 I und III StVollzG Vorgesehene hinaus vom Eigengeld zu kaufen, ist deshalb grundsätzlich nicht mit Art. 3 III 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07, NJW 2009, 661 ff).




Grundrechte der Strafgefangenen - Gesetzesvorbehalt

Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1972 - 2 BvR 41/71).



Handakten - Verteidiger - Durchblättern

Es ist unzulässig, einen Verteidiger bei einem Mandantenbesuch in der JVA ohne konkrete Anhaltspunkte körperlich zu durchsuchen. Das Durchblättern der Handakten des Verteidigers durch Bedienstete einer JVA ist auch dann unzulässig, wenn es nur im Hinblick auf verborgene Gegenstände erfolgen soll (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.01.2004 - Ws 678/03, StV 2004, 389):

I. Die form- und fristgerecht gegen die Entscheidung der StrVK eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit es um die Aufforderung, den Metallrahmen zu durchlaufen, und die damit verbundenen Aufforderungen zum Ablegen einzelner Gegenstände (Schmuck, Uhr, Schuhe und Jacke) geht. (...)

Der Senat hat bereits (...) klargestellt, daß die JVA Straubing von Besuchern der Anstalt, auch von Verteidigern, verlangen kann, sich einer Kontrolle mit einem Metalldetektor zu unterziehen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die JVA weiterhin darauf achtet, die Empfindlichkeit des Metalldetektors so einzustellen, daß kleine Metallstücke, wie z. B. Ehering, Zahngold, Krawattennadel und Piercingschmuck nicht angezeigt werden.

Die Entscheidung des OLG Gelle v. 15. 9. 1998 (StV 1998, 71) steht dem nicht entgegen, da es dort um die JVA Celle II ging, in der Strafgefangene zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von 6 bis 8 J. bzw. von 5. bis 8 J. neben Sicherungsverwahrten untergebracht waren. Demgegenüber ist die JVA Straubing eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe, in der fast ausnahmslos Gefangene inhaftiert sind, die der Schwer- bzw. Schwerstkriminalität zuzurechnen sind, darunter Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe.

Der Meinung von Calliess (StV 2002, 675, 676), die Durchsuchung eines Verteidigers bei Betreten der Vollzugsanstalt könne diesen zu einem verteidigungsfremden Wohlverhalten gegenüber den Vollzugsbehörden veranlassen und erschwere und behindere dadurch das Verteidigungsverhältnis, kann nicht gefolgt werden. Die Durchsuchung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar. Die Untersuchung mit Hilfe des Metalldetektorrahmens findet jedoch ihre gesetzliche Grundlage im § 24 Abs. 3 StVollzG. Wie schon im zitierten Beschl. des Senats ausgeführt, handelt es sich um eine heute in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens übliche Personenkontrolle, die im eigenen Sicherheitsinteresse der überprüften Personen von diesen auch akzeptiert wird.

II. Dagegen ist die Nachprüfung des angefochtenen Beschl. zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. notwendig, soweit es um die anschließende Untersuchung mit einer Metallsonde und die damit verbundenen Aufforderungen an die Verteidigerin und soweit es um das Durchblättern der Handakten der Verteidigerin geht.

1. Da bei der Untersuchung im Anschluß an die Mittagspause der Metalldetektor erneut ein Signal gab, ohne daß die Ursache festgestellt werden konnte, war es zulässig und veranlaßt, nunmehr eine Metallsonde einzusetzen, mit der gezielt nach einer Quelle für die fragliche Anzeige von Metall gesucht werden konnte. Damit durfte die Astin. mit der Metallsonde abgetastet werden.

Wie sich aus dem weiteren Ablauf ergibt, gab jedoch auch diese Sonde keinen bestimmten Ort als Quelle des Signals an. Das folgt aus der weiteren Schilderung der RAin, die Glauben verdient und der die JVA auch nicht widersprochen hat und die die StrVK daher zu Recht zu Grunde gelegt hat. Denn auch nach dem Einsatz der Sonde wurde ohne die Beschränkung auf eine bestimmte von der Sonde etwa angezeigte Stelle weitergesucht. Die Astin. mußte ihre Schuhe ausziehen, dann die Arme heben und die Beine auseinander stellen; dann wurde sie aufgefordert, ihre Hose bis unter das Gesäß zu ziehen; weiter wurde von ihr verlangt, ihren Pullover und das Unterhemd bis über den BH hochzuziehen. Alle mit dieser Nachsuche verbundenen Aufforderungen bedeuteten schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, die mangels einer konkreten Aufdeckung der Signalquelle durch die Metallsonde nicht mehr hätten unternommen werden dürfen.

Diese weitergehende Untersuchung war unzulässig, auch wenn die Astin. nicht widersprochen hat. Selbst eine ausdrückliche Zustimmung konnte an der Unzulässigkeit einer solchen zusätzlichen, erkennbar unverhältnismäßigen Untersuchung nichts ändern. Die Beamten der JVA dürfen keine Zustimmung zu unverhältnismäßigen Untersuchungsmaßnahmen einholen und sich nicht auf eine solche Zustimmung stützen, zumal sie wissen, in welcher Zwangslage sich die Besucherin, die im Fall einer Weigerung mit dem Abbruch des Besuchs rechnen muß, befindet.

2. Ebenfalls unzulässig ist das Durchblättern der Handakten. § 26 StVollzG bestimmt ausdrücklich, daß eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist. Damit ist auch ein Durchblättern der Handakten verboten, und zwar auch dann, wenn der Bedienstete der JVA das Durchblättern nur im Hinblick auf verborgene Gegenstände vornehmen soll. Denn hierbei kann keinesfalls ausgeschlossen werden, daß der Blick des Beamten auf die Schriftstücke fällt und er mindestens bruchstückhaft Kenntnisse über den Inhalt erlangt (vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13. 5. 2003 ZfStrVo 2003, 300). ..."



Medizinische Behandlung

Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass sich aus ihm eine grundsätzliche Verpflichtung zur Entlassung eines Gefangenen aus Gesundheitsgründen ergibt oder zur Verlegung in ein ziviles Krankenhaus, damit er eine besondere medizinische Behandlung erhalten kann. - Kalashinkov. Der Staat muss sich jedoch vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung seiner Menschenwürde vereinbar sind, dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme ihn nicht Leid und Härten unterwerfen, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß des Leidens übersteigen, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden. Auch wenn Haftbedingungen nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen diese Bedingungen gegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursacht haben, die Menschenwürde beeinträchtigt und Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erweckt haben. Die Fortdauer der Haft kann nach Art. 5 III EMRK nur gerechtfertigt sein, wenn es besondere Hinweise auf ein zwingendes Erfordernis öffentlichen Intersses gibt, das trotz der Unschuldsvermutung dem Grundsatz der Achtung der persönlichen Freiheit in Art. 5 EMRK vorgeht. Es ist in erster Linie Sache der staatlichen Gerichte sicherzustellen, dass im konkreten Fall die Untersuchungshaft eines Beschuldigten eine angemessene Dauer nicht überschreitet. Das Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, ist aber nach einer gewissen Zeit allein nicht mehr ausreichend. Der Gerichtshof muss dann prüfen, ob die anderen von den Justizbehörden angegebenen Gründe die Haft weiterhin gerechtfertigt haben. Wenn solche Gründe "stichhaltig" und "ausreichend" waren, muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die staatlichen Behörden "besondere Sorgfalt" bei dem Verfahren angewendet haben. Die Gefahr der Behinderung von Ermittlungen kann zusammen mit dem Verdacht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat, zunächst ausreichen, seine Haft zu rechtfertigen. Bei Fortgang des Verfahrens und wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, wird dieser Grund immer weniger stichhaltig (EGMR, Urteil vom 15.07.2004 - 47095/99).

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Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) kann nicht so ausgelegt werden, dass sich aus ihm eine allgemeine Verpflichtung zur Entlassung eines Untersuchungsgefangenen aus Gesundheitsgründen oder zu seiner Verlegung in ein ziviles Krankenhaus ergibt. Staatliche Behörden müssen sich aber vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit seiner Menschenwürde vereinbar ist. Die Gesundheit und das Wohlbefinden von Gefangenen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden; notwendige ärztliche Behandlung muss gewährleistet sein. Das Fortbestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, genügt aber nach einer bestimmten Zeit allein nicht mehr. Nach einer Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren müssen sehr zwingende Gründe für eine Fortdauer bestehen. Art. 5 III EMRK (Recht auf Urteil innerhalb angemessener Frist) ist verletzt, wenn die Justizbehörden in einem solchen Fall nicht besondere Sorgfalt beim Betreiben des Verfahrens angewendet haben. Art. 6 I EMRK (Recht auf faires Verfahren) gibt weiter gehende Garantien als Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) und geht deswegen in bestimmten Fällen vor. Das gilt aber nicht, wenn der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK rügt. Dann ist Art. 13 neben Art. 6 I anzuwenden (EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96).



Namensschild - Haftraumtür

Die Anbringung eines Namensschildes an der Tür des Haftraumes verletzt den Gefangenen nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 18.05.1996 - 2 BvR 2650/94).



Offener Vollzug - Ablösung

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Ablösung eines Gefangenen vom offenen Vollzug auf der Grundlage eines bloßen Verdachts der Begehung einer neuen strafbaren Handlung zulassen. Dieser Verdacht muss sich allerdings auf konkrete Anhaltspunkte und nicht nur auf bloße Vermutungen, vage Hinweise und entfernte Indizien stützen. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme hat hingegen strafähnliche Wirkungen und unterliegt deshalb dem Schuldgrundsatz. Dieser verbietet es, die Sanktion ohne Nachweis einer Schuld des Gefangenen anzuordnen. Die Frage, ob ein zureichender Nachweis des schuldhaften Pflichtenverstoßes vorliegt, ist rechtlicher Natur. Sie unterliegt deshalb in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung durch die Strafvollstreckungskammer (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02):

„... III. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen wendet, dass das LG den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösung aus dem offenen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug zurückgewiesen hat, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a II BVerfGG), liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25f.] = NJW 194, 993; BVerfGE 96, 245 [248] = NJW 1998, 443 = NStZ 1998, 203 L). Das LG ist ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine Ablösung aus dem offenen Vollzug auch auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einer neuen strafbaren Handlung möglich ist (vgl. Ittel, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 10 Rn 12; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 10 Rn 10 sowie Lesting, in: Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 4. Aufl., § 10 Rn 23; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung siehe OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45f.; KG, ZfStrVO 1989, 116 und KG NStZ 2003, 391f.). Die Ablösung aus dem offenen Vollzug ist, wie sich auch aus der abschließenden Aufzählung in § 103 I StVollzG ergibt, weder eine Disziplinarmaßnahme (vgl. nur Lesting, § 10 Rn 23) noch sonst eine strafähnliche Sanktion und setzt daher nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus. Sie unterliegt aber, wie alles grundrechtseingreifende staatliche Handeln, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ablösung aus dem offenen Vollzug stellt für den betroffenen Gefangenen eine stark belastenden Eingriff dar. Wird sie auf einen Verdacht strafbaren Handelns, gestützt, darf sich daher der Verdacht nicht allein auf bloße Vermutungen, vage Hinweise oder nur entfernte Indizien stützen. Der Tatverdacht muss vielmehr auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. KG, ZfStrVo 1989, 116 und KG, NStZ 2003, 391f.; Callies/Müller-Dietz, § 10 Rn 10; Lesting, § 10 Rn 23). Die JVA ist außerdem verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, soweit dies mit den begrenzten Befugnissen, die ihr dafür zu Gebote stehen, möglich ist (vgl. KG, NStZ 2003, 391f.). Die Annahme des LG, die von der Anstaltsleitung nach Anhörung des Bf. verfügte Ablösung aus dem offenen Vollzug sei rechtsmäßig erfolgt, lässt nach diesen Maßstäben greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Überschreitung des fachgerichtlichen Wertungsrahmens nicht erkennen. Der gegen den Bf. entstandene Verdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, gründete sich auf eine nicht offenkundig unglaubhafte Aussage eines Mitgefangenen. Dieser Verdacht rechtfertigte eine Rückverlegung des Bf. in den geschlossenen Vollzug. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die JVA ihrer Pflicht zur eigenständigen Aufklärung des Vorfalls in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise nur unzureichend nachgekommen wäre, indem sie etwa weitere ihr mögliche und erfolgversprechende Ermittlungsschritte unterließ.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das LG den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen hat, ist es zur Durchsetzung der Grundrechte des Bf. angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93b, 93a IIb BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das BVerfG bereits entscheiden (s. unter 4.a.).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Disziplinarmaßnahme, die Gegenstand des Feststellungsantrags des Bf. ist, inzwischen vollständig vollzogen ist. Das BVerfG geht in den Fällen tiefgreifender und schwerwiegender Grundrechtseingriffe vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung aus (vgl. BVerfGE 104, 220 [233] = NJW 2002, 2496; BVerfG; [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. ZfStrVO 1995, 372ff.). Die Verhängung von Arrest stellt als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist, einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff dar (vgl. Beschluss der BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 11. 6. 2003 - 2 BvR 1724/02).

4. Die Verfassungsbeschwerde ist im bezeichneten Umfang auch offensichtlich begründet i.S. des § 93c I 1 BVerfGG. Der Beschluss des LG Ulm (Donau) vom 13. 8. 2002 verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG.

a) Versößt ein Strafgefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch das StVollzG auferlegt sind, so kann die Anstalt nach § 102 StVollzG gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen und vollstrecken. Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, ergibt sich abschließend aus § 103 I StVollzG. Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens ist bei Ausübung des der Anstalt eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, dass es sich bei Disziplinarmaßnahmen um strafähnliche Sanktionen handelt, für die der aus Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl. BVerfGE 20, 323 [331] NJW 1967, 195; BVerfGE 45, 187 [228] = NJW 1977, 1525; BVerfGE 50, 125 [133] = NJW 1979, 1037; BVerfGE 50, 205 [214f.] = NJW 1979, 1039; BVerfGE 81, 228 [237] = NJW 1990, 900; BVerfGE 86, 288 [313] = NJW 1992, 2947 = NStZ 1992, 484). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], StV 1994, 263f.).

Die Prüfung, ob der Verhängung der Disziplinarmaßnahme hinreichende Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegen, ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die Entscheidungen der Fachgerichte unterliegen ihrerseits keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das BVerfG, wohl aber einer Kontrolle auf spezifisch verfassungsrechtliche Fehler hin. Um solche handelt es sich, wenn das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92f.] = NJW 1964, 1715 = st.Rspr.).

b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des LG im bezeichneten Umfang keinen Bestand haben. Das LG stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die JVA von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, der eine Disziplinarmaßnahme rechtfertige; daher sei die Verhängung und Vollstreckung von 5 Tagen Arrest rechtmäßig gewesen. Damit verkennt das Gericht die Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Tatsachenfeststellung bei der Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen. Die Annahme, ein schuldhafter Pflichtverstoß, der nach § 102 I StVollzG mit der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann, habe im vorliegenden Fall nachweislich vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Bf. hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nachdrücklich bestritten. Die Disziplinarmaßnahme wurde allein auf die Aussage eines Mitgefangenen gestützt, obwohl der Bf. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mitgefangenen geäußert hatte, die nicht offenkundig haltlos sind. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass der Mitgefangene ihn nicht leiden könne und er deshalb von diesem zu Unrecht belastet werde. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies er insbesondere darauf hin, dass der Mitgefangene den behaupteten Vorfall erst nach 13 Tagen gemeldet hatte. Ferner hat er sich darauf berufen, dass sein Vollzugsverhalten bislang zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe und er bisher insbesondere auch nicht wegen Sexualdelikten aufgefallen sei. Unter diesen Umständen kann von einem hinreichend festgestellten Sachverhalt, der den Nachweis eines schuldhaften Pflichtverstoßes trägt, nicht die Rede sein. Die Einschätzung des stellvertretenden Anstaltsleiters, die Einlassung des Bf. sei unglaubhaft, rechtfertigte keine andere Beurteilung, da sie nicht begründet war. Der Entscheidung des LG ist nicht zu entnehmen, dass es sich der Notwendigkeit, sich vom Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes eine eigene Überzeugung zu bilden, überhaupt bewusst war. Das LG war an der gebotenen Prüfung der Tragfähigkeit der Tatsachenfeststellungen, die der Arrestanordnung zu Grunde lagen, auch nicht dadurch gehindert, dass es hier einen Ermessensspielraum des Anstaltsleiters zu respektieren gehabt hätte. Das Ermessen des Anstaltsleiters beschränkt sich auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten Pflichtverstoßes verhängt werden sollen. Die dargestellten Anforderungen in Bezug auf die Feststellung, ob überhaupt ein Pflichtverstoß stattgefunden hat, sind dagegen rechtlicher Natur. Diese Feststellung unterliegt daher in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. auch Böhm, in: Schwind/Böhm, § 102 Rn 9; Walter, in: AK-StPO § 106 Rn 10).

5. Da die Entscheidung des LG soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Disziplinarmaßnahme betrifft, auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß beruht, ist sie gem. § 95 II BVerfGG aufzuheben und die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Im gleichen Umfang ist damit die Prozessentscheidung des OLG Stuttgart vom 23. 9. 2002 gegenstandslos. ..."

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Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Mit der Erstellung des Vollzugsplans erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden. Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung solcher Entscheidungen ist darauf beschränkt, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (KG, Beschluß vom 13.06.2006 - 5 Ws 229/06).



Offener Vollzug - Strafantritt - drohender Arbeitsplatzverlust

Bei der Entscheidung über den Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen (BVerfG, 2 BvR 725/07 vom 27.09.2007, Absatz-Nr. (1 - 73), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070927_2bvr072507.html):

„... Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zunächst begründete Rügen erhoben. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug und der Generalstaatsanwaltschaft über den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und leiden an dem vollständigen Ausfall einer Ermessensbetätigung, die hier nicht nur einfachrechtlich, sondern auch aus grundrechtlichen Gründen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich war. Das Oberlandesgericht hat dies unbeanstandet gelassen und eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungsbehörde gesetzt. Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen haben damit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verkannt.

1. a) Das Grundgesetz verlangt sowohl im Interesse der Rechtsgemeinschaft als auch im Interesse des einzelnen Strafgefangenen, dass der Strafvollzug auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Das Interesse des Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl.BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 98, 169 <200 f.>; 116, 69 <85 f.> ). Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl.BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 64, 261 <272 f.>; 69, 161 <170>; 116, 69 <86> ), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung. Sie zielen darauf, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Gefangenen zu helfen, nach Vollzug der Strafe ein straffreies Leben in Freiheit zu führen. Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG sind diese grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl.BVerfGE 64, 261 <274 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430). Dasselbe gilt, soweit auch hier das Resozialisierungsinteresse und das Ziel der Vermeidung unnötiger schädlicher Auswirkungen des Vollzuges berührt sein können, für die Entscheidung über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug.

b) Der offene Vollzug zeichnet sich dadurch aus, dass keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorgesehen sind (§ 141 Abs. 2 Halbsatz 2 StVollzG). Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung. Dies ergibt sich aus der klaren Anordnung der gesetzlichen Regelung (§ 10 Abs. 1 StVollzG: ‚Ein Gefangener soll ... in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn ...'; Abs. 2 Satz 1: ‚Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen.') und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Der Regierungsentwurf zum Strafvollzugsgesetz stützte sich auf die Annahme, ‚dass die mit einer geschlossenen Anstalt verbundene Isolierung nur dann vertreten werden kann, wenn der Gefangene sich sonst dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder andere, lockere Formen der Beaufsichtigung und Unterbringung zu weiteren Straftaten missbrauchen würde. In einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges sollen deshalb nur solche Gefangene untergebracht werden, die nicht im offenen Vollzug untergebracht werden können oder die dies wünschen' (BTDrucks 7/918, S. 51). Mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG zusätzlich aufgenommenen weiteren Voraussetzung, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, sollte darüber hinaus auf die Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden, die verlangten, dass der Gefangene die Bereitschaft und Fähigkeit zur freiwilligen Einordnung mitbringe und bereit sei, sich in ein System einbeziehen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen beruhe. Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgesehene Möglichkeit der Unterbringung im oder Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aus Behandlungsgründen ist auf den Fall der Notwendigkeit begrenzt (a.a.O., S. 51 f.). Nur solange in Altanstalten die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse dies erfordern, gestattet die Übergangsregelung des § 201 Nr. 1 StVollzG es, Gefangene abweichend von § 10 StVollzG weiterhin im geschlossenen Vollzug unterzubringen (zu den zeitlichen Grenzen der Anwendbarkeit gesetzlicher Übergangsregelungen vgl.BVerfGE 107, 218 <256>).

c) Eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich die vor Vollzugsbeginn anwendbaren Kriterien für die vollstreckungsbehördliche Einweisung in einen bestimmten Anstaltstyp regelte, existiert nicht. Ausgehend von nur wenigen gesetzlichen Bestimmungen haben die Länder die Strafvollstreckung traditionell durch Verwaltungsanordnung näher geregelt (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2001, Einleitung, Rn. 3 f.). Im Jahre 1956 haben sich die Landesjustizverwaltungen auf die - später einvernehmlich fortentwickelte - Strafvollstreckungsordnung als Rahmenrichtlinie geeinigt. Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist, ergibt sich danach grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG von den Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan (§ 22 Abs. 1 StVollstrO), bei dem es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 <360>). Gemäß § 152 Abs. 2 StVollzG kann der Vollstreckungsplan die Einrichtung einer Einweisungsanstalt oder -abteilung vorsehen, in der die Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG durchgeführt werden soll und die auf dieser Grundlage über eine Verlegung zum weiteren Vollzug nach Gründen der Behandlung und Eingliederung zu entscheiden hat (vgl. Feest/Joster, in: AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 152 Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 18. März 1980 - 3 Ws 191/80 StVollzG -, ZfStrVo 1980, S. 250).

Die mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 <360>). Die Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften muss aber ihrerseits verfassungskonform sein und enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, für welche die Selbstbindung gedacht war (vgl. BVerwGE 100, 335 <340 f.>). Sie reicht grundsätzlich nicht so weit, dass sie nicht erlauben würde, wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 70, 127 <142>).

Dem entspricht die in § 26 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift kann von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans bezüglich der örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag aus den Gründen des § 7 Abs. 4 StVollzG, § 8 Abs. 1 StVollzG, §§ 65, 85 und 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden. Während nach Beginn des Vollzuges eine solche Abweichung im Wege der Verlegung möglich ist, erfolgt die Abweichung vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO). Damit kann dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, soweit es durch die Unterbringung in einer bestimmten Anstalt oder in einem bestimmten Anstaltstyp berührt ist, nicht erst im Stadium des Vollzuges (§ 8 Abs. 1 StVollzG), sondern bereits im Vollstreckungsverfahren auch dann Rechnung getragen werden, wenn der Vollstreckungsplan eine entsprechende Flexibilität nicht aufweist.

Der Gebrauch dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten berühren und ihn dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde. Dies kann bei einer Ladung in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges auch dann der Fall sein, wenn damit eine Entscheidung oder Prognose über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug noch nicht verbunden ist, sondern zunächst nur die diesbezügliche Klärung unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzuges stattfinden soll. Je nach der üblichen Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug und je nach den sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und der Vollzugspraxis - etwa den Aussichten, dass Vollzugslockerungen auch schon aus dem geschlossenen Vollzug heraus gewährt werden - kann auch eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug, die der Sache nach zunächst unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Entscheidung über die richtige, den Anforderungen des § 10 StVollzG entsprechende Unterbringung steht, das Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Die bloße allgemeine Erwägung, eine Praxis der generellen Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug sei erforderlich, um überflüssige Verlegungen auszuschließen, kann demgegenüber die fallbezogene Verhältnismäßigkeit einer solchen Praxis nicht begründen. Dies folgt schon daraus, dass zur Vermeidung von Verlegungen, die erforderlich werden, weil Verurteilte zunächst in einer anderen als der nach § 10 StVollzG für sie richtigen Vollzugsform untergebracht worden sind, nicht gerade eine Ladungspraxis am geeignetsten sein kann, in der bestehende Anhaltspunkte für die fallbezogene Richtigkeit der einen oder anderen Vollzugsform von vornherein keine Berücksichtigung finden. Dies wird offensichtlich bei der Betrachtung von Fällen, in denen schon zum Zeitpunkt der Ladung deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gefangene die Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug erfüllt und daher nach seiner Einweisung zu verlegen sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen grundrechtserheblichen Entscheidungen zu beachten ist (vgl.BVerfGE 16, 194 <201 f.>; 27, 211 <219>; 92, 277 <327 f.> ; stRspr), verlangt im Übrigen, dass die Belange, die für ein bestimmtes, Grundrechte berührendes behördliches Vorgehen sprechen, in ein Verhältnis zu den dadurch beeinträchtigten grundrechtlichen Belangen gesetzt und abgewogen werden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Frage, ob ein Verurteilter sogleich zum Haftantritt im offenen Vollzug geladen wird oder nicht, der Vermeidung des Risikos einer Fehleinschätzung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG unterschiedliches Gewicht zukommt je nachdem, ob es sich um die Vermeidung von Flucht- oder Missbrauchsgefahren oder nur um sonstige Gesichtspunkte der Eignung für den offenen Vollzug handelt, bezüglich deren die nachträgliche Korrektur einer etwaigen Fehleinschätzung regelmäßig möglich sein wird, ohne dass unterdessen bereits Schäden eingetreten oder wichtige Rechtsgüter gefährdet worden sind.

d) Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange dadurch, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird, liegt besonders nahe im Hinblick auf den drohenden Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes. Arbeit ist ein wichtiges Mittel der sozialen Integration (vgl.BVerfGE 98, 169 <172> ). Der Gesetzgeber hat die Arbeit nach Maßgabe der Bestimmungen der § 37, § 39, § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 StVollzG in sein Resozialisierungskonzept einbezogen und sieht darin einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O, S. 172 ff.). Für einen Gefangenen wird ein schon vor Antritt der Strafe bestehendes festes Arbeitsverhältnis aber regelmäßig nur erhalten bleiben, wenn der Freiheitsentzug ihn nicht oder nur für kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert. Dies verlangt eine Gestaltung der vollstreckungs- und vollzugsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozesse derart, dass bei Gefangenen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes objektiv die Voraussetzungen für eine Weiterarbeit im Freigang erfüllen, ein Arbeitsplatzverlust nach Möglichkeit vermieden wird.

e) Grundrechte bedürfen allgemein, sollen sie ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen, geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen sowie einer grundrechtskonformen Anwendung des Verfahrensrechts, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl.BVerfGE 56, 216 <236>; 65, 76 <94>; stRspr).

Die Durchsetzung des Vollzugsziels der sozialen Integration erfordert ein Zusammenwirken aller an der Resozialisierung Beteiligten. Die erforderlichen Maßnahmen müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt und auch veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden. Dies setzt eine gewisse Planung voraus (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301, betr. die Vollzugsplanung). Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden haben zwar unterschiedliche Aufgaben (vgl. Isak/Wagner, Handbuch der Rechtspraxis, Band 9 - Strafvollstreckung, 7. Aufl. 2004, Rn. 90). Die Auswahl der geeigneten Haftanstalt liegt jedoch an der Nahtstelle zwischen Vollstreckung und Vollzug, so dass bereits hier vollzugliche Belange Bedeutung erlangen können. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Prüfung einer Abweichung vom Vollstreckungsplan durch die Strafvollstreckungsbehörden in demselben Maße zunehmen, in dem der Vollstreckungsplan auf differenziertere Regelungen verzichtet und nicht durch verfahrensmäßige Vorkehrungen im Vollzug sicher gestellt ist, dass der Verurteilte erforderlichenfalls auch kurzfristig in eine andere Justizvollzugsanstalt weiterverlegt werden kann.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.). Hiervon geht auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 26. März 2007 aus (ebenso Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 4; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 152 Rn. 3).

Die Entscheidung über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan trifft die Strafvollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der jeweiligen Strafvollzugsbehörden (zu deren Spielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen vgl. BGHSt 30, 320 <324 f.>). Bestehende Ermessens- und Beurteilungsspielräume entbinden die Vollstreckungsbehörde und die über Vollstreckungsfragen entscheidenden Fachgerichte jedoch nicht von der Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von ihrer Pflicht zu hinreichender Aufklärung des Sachverhalts (vgl.BVerfGE 70, 297 <308> ). Insoweit unterliegen die Entscheidungen der Behörden und Gerichte auch verfassungsgerichtlicher Prüfung (BVerfG, a.a.O., S. 308, 314 f.). Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die gebotene Abwägung überhaupt stattgefunden hat, und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Es greift auf Verfassungsbeschwerde dann ein, wenn die Gerichte in der Wahrnehmung ihrer Pflicht, die behördliche Entscheidung - auch im Hinblick auf eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung behördlicher Ermessens- und Beurteilungsspielräume - zu überprüfen, die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 1862/01 -, NStZ-RR 2002, S. 155; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.; allgemeinBVerfGE 18, 85 <92 f.>).

2. Nach diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

a) Es ist allerdings nicht schon für sich genommen verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der hamburgische Vollstreckungsplan keine allgemeine Regelung enthält, nach der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte - insbesondere wenn sie sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden - unter näher bestimmten Voraussetzungen von vornherein zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs zu laden sind.

Dabei kann offenbleiben, ob die Erfahrungen der Länder, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug ohne mitgeteilte negative Folgen praktizieren, die hamburgische Annahme stützen, die regelmäßige Ladung in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges sei erforderlich, um der andernfalls erheblich erhöhten Gefahr einer Entweichung von Gefangenen zu begegnen. Unabhängig von der Tragfähigkeit dieses Gesichtspunktes verlangt die gebotene Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses von Verurteilten, die die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses außerhalb der Anstalt anstreben, nicht zwingend, dass die Vollstreckungsplanung regelhaft eine unmittelbare Einweisung in den offenen Vollzug vorsieht. Die für die Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses entscheidende Gewährung von Freigang (§ 11 Abs. 1 StVollzG) ist nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes nicht an eine Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG) gebunden. Zudem ist - insbesondere bei hinreichend frühzeitiger Abstimmung zwischen Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde - auch nicht ausgeschlossen, dass nach einer Ladung in den geschlossenen Vollzug sowohl eine vollzugsbehördliche Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug als auch die Entscheidung über die Gewährung von Freigang aus dem offenen Vollzug so zügig fällt, dass unter normalen Umständen ein bestehendes Arbeitsverhältnis erhalten werden kann.

Unter diesen Umständen kann der Weg, Verurteilte, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, unter bestimmten im Vollstreckungsplan regelhaft vorgesehenen Voraussetzungen sogleich in den offenen Vollzug zu laden, nicht als der verfassungsrechtlich allein zulässige angesehen werden. Zwar wird auf diese Weise sowohl dem Resozialisierungsziel als auch der gesetzlichen Konzeption des offenen Vollzuges als Regelvollzug besonders wirksam Rechnung getragen. Auf die Einschätzung gegründet, es erhöhe die Treffsicherheit im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug, wenn die Entscheidung für die Unterbringung in dieser Vollzugsform in der Regel erst auf der Grundlage einer Nahbetrachtung des Betroffenen und seines Verhaltens im Vollzug gefällt wird, bewegt sich aber auch der hamburgische Vollstreckungsplan im Rahmen der - ihrerseits verfassungskonformen - gesetzlichen Vorgaben. Soweit es um den Gesichtspunkt der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geht, ist zwingend geboten nur, dass dieser Gesichtspunkt mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht effektive Berücksichtigung findet. Dies setzt unter anderem Vorkehrungen voraus, welche sicherstellen, dass die für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass sachlich nicht gerechtfertigte Arbeitsplatzverluste vermieden werden. Da in diesem Zusammenhang, je nach den sonstigen Rahmenbedingungen der Vollstreckungs- und Vollzugspraxis, eine wesentliche Rolle spielen kann, ob ein Verurteilter unmittelbar in den offenen Vollzug geladen wird, gehört zu den in diesem Sinne grundrechtserheblichen Vorkehrungen § 26 StVollstrO, der eine unmittelbare Ladung in den offenen Vollzug im Einzelfall auch in Abweichung vom jeweiligen Vollstreckungsplan ermöglicht. Zu den notwendigen Vorkehrungen gehört jedoch nicht, dass Verurteilte unter bestimmten im Voraus allgemein festgelegten Voraussetzungen sogleich in den offenen Vollzug eingewiesen werden.

Die entsprechende Praxis einiger Länder ändert daran nichts. Durch Unterschiede in der Vollstreckungsplanung und Vollstreckungspraxis, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Länder bestehende Beurteilungs- und Ermessensspielräume in unterschiedlicher Weise ausfüllen, wird der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gilt nur im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung; es gewährleistet daher nicht, dass die Länder ihre Gesetzgebungskompetenzen sowie die Spielräume, die das einfache Bundesrecht ihnen für ihre Verwaltungstätigkeit einräumt, inhaltsgleich ausfüllen (vgl.BVerfGE 10, 354 <371>; 21, 54 <68>; 76, 1 <73>).

b) In den angegriffenen Entscheidungen hat jedoch das von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung gefunden.

aa) Die Staatsanwaltschaft hat sich, obwohl § 26 StVollstrO es ermöglicht, dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten im Einzelfall durch Abweichung vom Vollstreckungsplan Rechnung zu tragen, für unzuständig erachtet, über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan überhaupt zu entscheiden. Damit hat sie die grundrechtserheblichen Befugnisse und Prüfungspflichten der Strafvollstreckungsbehörde schon grundsätzlich verkannt.

bb) Die Generalstaatsanwaltschaft hat demgegenüber die Möglichkeit, in bestimmten Fällen nach Maßgabe von § 26 StVollstrO von den Regelungen des Vollstreckungsplans abzuweichen, zwar gesehen. Bei der Entscheidung über den Gebrauch dieser Möglichkeit ist sie jedoch von einem in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem sie angenommen hat, der Beschwerdeführer werde nach dem Vollstreckungsplan in eine zentrale Einweisungsanstalt geladen, in der eine Einweisungskommission zeitnah und im Interesse des Verurteilten erst noch über dessen weitere Unterbringung in der richtigen Vollzugsform zu entscheiden habe. Dies traf nicht zu. Ausweislich der Mitteilung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg im vorliegenden Verfahren existiert in Hamburg eine zentrale Einweisungsanstalt im Sinne des § 152 Abs. 2 StVollzG seit dem 1. Juli 2003 nicht mehr, und die früher bestehende Einweisungskommission wurde im Jahr 2003 aufgelöst. Im Übrigen stellt der pauschale Hinweis, die Voraussetzungen des § 26 StVollstrO für eine Ausnahme vom Vollstreckungsplan seien nicht einschlägig, in Anbetracht des umfangreichen, auf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO zu berücksichtigende Belange im Sinne des § 8 Abs. 1 StVollzG zielenden Vorbringens des Beschwerdeführers keine ausreichende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles dar.

cc) Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die Strafvollstreckungsbehörde habe ohne Ermessensfehler die Besonderheiten des Einzelfalles knapp, aber in ausreichender Weise berücksichtigt, ist schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht hat zwar einerseits, ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft, nicht verkannt, dass § 26 StVollstrO fallbezogene Abweichungen von den Reglungen des Vollstreckungsplans ermöglicht. Andererseits, und der Sache nach im Widerspruch dazu, hat es aber deren Feststellung als nicht ermessensfehlerhaft gebilligt, bei der Ladung zum Strafantritt bestehe jedenfalls in Hamburg für die Vollstreckungsbehörde kein Ermessensspielraum. Diese rechtsfehlerhafte Feststellung lässt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des - der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden - hessischen Vollstreckungsplanes befasse. Denn die Vollstreckungsbehörde war nicht etwa zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen, unter denen in Hamburg eine Ladung unmittelbar in den offenen Vollzug erfolgen könne, wegen der unterschiedlichen Regelungen der Vollstreckungspläne enger seien als in Hessen. Vielmehr hatte sie den unzutreffenden Schluss gezogen, in Hamburg sei eine Abweichung vom Vollstreckungsplan, der eine solche Ladung nicht vorsieht, nicht möglich.

Mit den weiteren Erwägungen, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten Fällen schneller abgeschlossen werden als bei komplexeren Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 <431>, und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 <278>) eigene, wenn auch unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden gesetzt.

Es hat dies zudem ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen getan und wäre damit, selbst bei unterstellter Zulässigkeit gerichtlicher Kompensation des behördlichen Ermessensausfalls, auch dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass über sein Rechtsschutzgesuch aufgrund zureichender Sachverhaltsaufklärung entschieden wird (vgl.BVerfGE 101, 275 <294 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, m.w.N.), nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte vor allem geltend gemacht, seinen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber ihm für maximal vier Wochen offenhalten könne, zu verlieren, falls er nicht sofort in eine Anstalt des offenen Vollzuges eingewiesen oder jedenfalls entsprechend zeitnah dorthin verlegt werde. Dieses zentrale Vorbringen ist weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Zwar ist es nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) möglich, einen Gefangenen aus einer Aufnahmeanstalt des geschlossenen Vollzuges zum sofortigen Freigang zuzulassen. Ebenso ist es möglich, dass im Falle der Einweisung eines Verurteilten in eine Aufnahmeanstalt des geschlossenen Vollzuges über eine Verlegung in den offenen Vollzug und die dortige Gewährung von Freigang so zügig entschieden wird, dass es trotz Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug nicht zum Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes kommt. Solche bloßen Möglichkeiten berechtigten aber weder die Vollstreckungsbehörde noch das gegen deren Entscheidung angerufene Gericht, die vom Beschwerdeführer vorgetragene Befürchtung, im Falle einer Einweisung zunächst in den geschlossenen Vollzug werde er seine Arbeit nicht rechtzeitig wieder aufnehmen können und daher den Arbeitsplatz verlieren, ohne nähere Prüfung und Abwägung beiseitezusetzen. Nähere Prüfung des Sachverhalts würde zu der Erkenntnis geführt haben, dass, wie sich aus den Mitteilungen der Justizbehörde im vorliegenden Verfahren ergibt, die Gewährung von Freigang in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel, in die der Beschwerdeführer geladen war, nach der dort geübten Praxis außerhalb der sozialtherapeutischen Abteilung ausgeschlossen war und zum damaligen Zeitpunkt auch keinerlei verfahrensmäßigen Vorkehrungen dafür getroffen waren, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Entscheidung über seinen Verlegungsantrag würde erlangen können, so dass er im Falle der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ladung in diese Anstalt auch bei gegebener Eignung für die Gewährung von Freigang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Das Oberlandesgericht hat weder diesbezügliche Feststellungen zum Sachverhalt getroffen noch die vollzugsbehördliche Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der insoweit erforderlichen Abwägung überprüft, sondern sich mit allgemeinen Vermutungen zum möglichen Verfahrensgang und allgemeinen Ausführungen zur hamburgischen Praxis regelhafter Ladung in den geschlossenen Vollzug begnügt. Eine angemessene Würdigung des Gewichts des Resozialisierungsinteresses des Beschwerdeführers und der grundrechtlichen Notwendigkeit, an der Schnittstelle zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug die Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass unverhältnismäßige Arbeitsplatzverluste vermieden werden, ist nicht zu erkennen.

III. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist gleichwohl nicht angezeigt, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

An einem solchen Nachteil kann es fehlen, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verschafft, dass über sein Begehren unter Würdigung der von ihm geltend gemachten Umstände unter Wahrung seiner schutzwürdigen Belange entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 1647/96 -, NJWE-FER 2000, S. 199). Dies ist hier der Fall.

Mit der Allgemeinverfügung der Justizbehörde Nr. 12/2007 vom 15. Mai 2007 - 4511/2-2 - zur Sicherung des Arbeitsplatzes während des Freiheitsentzuges hat die Freie und Hansestadt Hamburg während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Regelung getroffen, nach der für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist. Zu den Voraussetzungen gehört, dass es sich bei der zu verbüßenden Strafe um eine Freiheitsstrafe von ‚in der Regel bis zu achtzehn Monaten handelt'.

Damit ist für eine dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechende zügige Entscheidung Sorge getragen, ohne dass der Klärung bedürfte, ob oberhalb einer gewissen Strafhöhe, und gegebenenfalls von welcher Strafhöhe an, eine sofortige Unterbringung im offenen Vollzug und die sofortige Gewährung von Freigang auch generell ausgeschlossen werden könnten (vgl. zur Gewährung von Hafturlaub bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit festgestellter besonderer Schwere der SchuldBVerfGE 64, 261 <273 ff.> ) und auf Vorkehrungen für zügige diesbezügliche Entscheidung verzichtet werden dürfte. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten zu verbüßen. Indem die getroffene Regelung für die Anordnung der beschleunigten Entscheidung über Vollzugsart und Freigang auf eine Strafhöhe von ‚in der Regel' bis zu achtzehn Monaten abstellt, sieht sie jedoch vor, dass auch bei höherem Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen und auch über die Frage, ob ein geltend gemachter Ausnahmefall vorliegt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist. Dass die Regelung in diesem Sinne zu verstehen ist, hat die Justizbehörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hervorgehoben. Damit sind für die Wahrung der schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers nunmehr ausreichende Vorkehrungen getroffen.

IV. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang erstattet. Soweit es den im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, folgt dies daraus, dass der Antrag Erfolg hatte. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde ist dies ungeachtet ihrer Nichtannahme deshalb angezeigt, weil die Rügen des Beschwerdeführers bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen begründet waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung allein aufgrund der von der Freien und Hansestadt Hamburg nachträglich erlassenen Regelungen zur Vermeidung unnötiger Arbeitsplatzverluste nicht mehr angezeigt ist. ..."

Prognoseentscheidungen

Die Annahme der Fachgerichte, die Prognoseentscheidungen nach § 66 I Nr. 3 und § 57 I 1 Nr. 2 StGB seien verschieden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auffassung, es bestehe deshalb keine innerprozessuale Bindungswirkung der Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil der späteren Beschlussfassung über die Aussetzung der der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe nach § 57 I StGB (BVerfG, Beschluss vom 13. 5. 2003 - 2 BvR 517/03).



Religionsfreiheit - Strafvollzug

Das Grundrecht aus Art. 4 I und II GG gewährleistet nicht, daß der sich im gelockerten Vollzug befindliche Gefangene eine bestimmte, nur im geschlossenen Vollzug angebotene Veranstaltung besuchen kann (BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1987 - 2 BvR 1388/87).



Psychiatrische Behandlung - lebenslange Freiheitsstrafe

1. Die Entscheidung des LG Arnsberg verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 2 II 1 und 2 und I i.V. mit Art. 1 I GG.

a) Das BVerfG vertritt seit jeher die Auffassung, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187, 245). Demgemäß findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten sowie schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 I GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maß erfüllt, leisten sie einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken (BVerfG aaO, 238). Dieser Gesichtspunkt gewinnt namentlich an Bedeutung, wenn es gilt, deformierenden Persönlichkeitsveränderungen zu begegnen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtfinden kann (BVerfGE 64, 261, 277).

b) Im vorliegenden Fall haben die JVA und die StVK § 65 II StVollzG dahin ausgelegt, diese Norm greife nur ein, wenn im Anschluß an die von dem Gefangenen erstrebte Krankenhausbehandlung der Strafvollzug voraussichtlich fortgesetzt werde. Eine psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Haftentlassung in ein therapeutisches Milieu sei von dem Begriff „Behandlung" des § 65 II StVollzG nicht gedeckt. Mit dieser Auslegung des § 65 II StVollzG vernachlässigen die JVA und die StVK das dem Strafvollzug gesetzte Resozialisierungsziel (§ 2 StVollzG) und dessen gesetzliche Konkretisierung in §§ 3 II, 56 I 1 und 58 StVollzG. Gerade darin wird eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Art. 2 II 1 und 2, 104 GG) und auf eine menschenwürdige Behandlung (Art. 2 I i.V. mit 1 I GG) erkennbar und wirksam, die Anlaß zu verfassungsgerichtlichem Eingreifen gibt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92f.).

Mit dem Resozialisierungsziel des Strafvollzugs (§ 2 StVollzG) und den Handlungspflichten der §§ 3 II, 56 I 1 und 58 StVollzG nimmt der Gesetzgeber Anforderungen der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde auf. Daraus folgt für die JVA auch beim Bf. die Verpflichtung, ihn lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, insbesondere einer Deformierung der Persönlichkeit, bei ihm entgegenzuwirken. Ihr muß die JVA auch genügen, wenn der Bf. eine vollzugsexterne Krankenhausbehandlung erstrebt, um eine im Vollzug nicht mögliche, zur Heilung seiner Erkrankung jedoch notwendige Behandlung zu erhalten. Diese Fürsorgepflicht gegenüber dem Bf. aktualisiert und verstärkt sich noch dadurch, daß es von seiner Heilung oder jedenfalls von der Besserung seiner Erkrankung abhängt, ob ihm eine positive Sozialprognose i.S. von § 57 I Nr. 2 StGB gestellt werden kann, wie sie nach § 57a I Nr. 3 StGB erforderlich ist, um die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen.

Ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft entsprungene Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpflichten §§ 2, 3, 56, 58 StVollzG im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 i.V. mit 1 I GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fachmedizinisch indiziert sind. Im Falle des Bf. haben alle fachlichen Stellungnahmen eine vollzugsexterne psychiatrische Langzeittherapie als einzig erfolgversprechend bezeichnet; diese Empfehlung wird bei der weiteren Behandlung des Bf. maßgeblich zu berücksichtigen sein.

Welche Grenzen einer Krankenbehandlung im Strafvollzug unter Kostengesichtspunkten zu ziehen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, so kann von einer Unverhältnismäßigkeit ihres Kostenaufwands - solange sie nur gewisse Erfolgsaussichten bietet - nicht ausgegangen werden. ..."



Strafunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen

Ein Konflikt zwischen der grundrechtlich verankerten Pflicht des Staates, rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken, und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, namentlich auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Die §§ 56ff. StVollzG einerseits und § 455 StPO andererseits tragen dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines Strafanspruchs und dem Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit hinreichend Rechnung. Das Interesse des Gefangenen an der Wahrung seines Grundrechtes aus Art. 2 II 1 GG überwiegt nur, wenn angesichts seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält. Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 IV Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 II StVollzG), die ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen können. Weigert sich der Gefangene, sich gem. § 65 II StVollzG in einem externen Krankenhaus behandeln zu lassen, obwohl diese Therapie geeignet wäre, seine Erkrankung adäquat zu behandeln, sind die Weigerung der Strafvollstreckungsbehörde, die Verbüßung de Haft zu unterbrechen, und die diese Verfügung bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03).



Teilnahmerecht des Verteidigers bei Anhörung

Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens gibt dem Verurteilten das Recht, zu seiner mündlichen Anhörung im Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes (§ 454 I 3 StPO) einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen. Diesen vom Anhörungstermin zu benachrichtigen obliegt grundsätzlich dem Verurteilten (BVerfG, Beschluss vom 11.02.1993 - 2 BvR 710/91).



U-Haftvollzug - menschenunwürdiger

„... Der Beschluß der StVK verletzt den Bf. in seinen Grundrechten aus Art. 19 IV GG und aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG.

1. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, vorläufiger Rechtsschutz könne erst dann gewährt werden, wenn zumindest Widerspruch eingelegt sei, verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 19 IV GG.

Die Strafvollstreckungskammern gewähren vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 II StVollzG. Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom BVerfG nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Ast. und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dies trifft hier zu.

a) Art. 19 IV GG gewährleistet vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 166, 179). Deswegen muß nicht nur der GEsetzgeber eine Regelung vorsehen, auf deren Grundlage die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr sind auch die Gerichte, die diese Regelung auszulegen und anzuwenden haben, gehalten, so zu verfahren, daß der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes genügt wird (vgl. BVerfGE 79, 69, 74).

Unter den genannten Voraussetzungen gebietet Art. 19 IV GG, daß vorläufiger gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 114 II StVollzG nicht erst dann einsetzt, wenn der Gefangene Widerspruch eingelegt hat. Vielmehr muß der Rechtssuchende ihn schon vorher erhalten, ebenso wie vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 114 III StVollzG). Dies ist auch die Auffassung der fachgerichtlichen Literatur (vgl. Calliess/Müller-Dietz StVollzG, 5. Aufl., § 114 Rn 5; AKStVollzG-Volckart 3. Aufl., § 114 Rn 5).

b) Die StVK durfte daher nicht von dem Bf. die Darlegung fordern, daß er bereits ein Widerspruchsverfahren betreibe. Indem sie dem Bf. eine solche Darlegungslast angesonnen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung deshalb als unzulässig verworfen hat, hat sie diesen in seinem Grundrecht aus Art. 19 IV GG verletzt.

2. Auch mit den zur Sache angestellten Hilfserwägungen, es bestehe keine Gefahr, daß Rechte des Bf. vereitelt würden und es sei ein sofortiges Eingreifen auch nicht durch sonstige Umstände gefordert, läßt das Gericht eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte - hier des Rechts des Bf. aus Art. 2 I GG i. V. mit Art. 1 I und Art. 20 III GG - erkennen.

a) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 I GG). Für den Strafvollzug bedeutet dies, daß die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen (vgl. BVerfGE 45, 187, 228). Nichts anderes ergibt sich unter den Bedingungen zusätzlicher Freiheitsbeschränkungen nach § 122 StVollzG, § 119 III StPO. Solche durch Art. 2 I GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) gebundene Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 35, 5, 9); sie müssen deshalb für den Betr. zumutbar sein (vgl. BVerfGE 19, 342, 347 ff.; 30, 292, 316) und finden schließlich ihre unüberwindliche Schranke in den Forderungen der Menschenwürde (Art. 1 I GG). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der nach § 119 III StPO getroffenen Anordnungen, sondern auch für die Art und Weise ihrer Durchführung. Der Staat kann sich nicht auf eine nach dem Vollstreckungsplan getroffene Einweisung in die JVA berufen, wenn dort die nach dem Zweck der U-Haft angeordneten Beschränkungen nur unter Außerachtlassung der grundlegenden Voraussetzungen menschlicher Existenz eingehalten werden können. Ist in einem solchen Fall innerhalb der Anstalt keine andere Abhilfe möglich, so ist der Bf. - auch von Amts wegen - in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. § 8 I Nr. 2 StVollzG).

b) Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Zellenboden der von dem Bf. bewohnten Zelle innerhalb kurzer Zeit mehrmals mit Fäkalien verunreinigt worden ist. Solange nicht Maßnahmen durchgreifender Abhilfe dargetan sind, ist davon auszugehen, daß sich dies wiederholt. Solche Ereignisse können nicht als eine gesunde Unterbringung (vgl. § 144 StVollzG) gewertet werden und gefährden das menschenwürdige Dasein des Gefangenen. Dieser kann nicht mehr unbeeinträchtigt von Gestank und von in ihm aufkommenden Ekelgefühlen leben. Es liegt auf der Hand, daß das tägliche Dasein unter solchen Bedingungen Qual ist und der Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz enträt. Da der Bf. bis zur Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren Gefahr läuft, auch weiterhin in nicht wiedergutzumachender Weise tiefgreifende Beeinträchtigungen seines Rechtes auf menschenwürdige Behandlung zu erleiden, der Zweck der Freiheitsbeschränkungen aber ohne weiteres durch eine anderweitige Unterbringung erreichbar erscheint, wird die StVK gemäß § 114 II StVollzG eine solche Unterbringung anzuordnen haben. Sie darf den Bf. nicht darauf verweisen, daß die Einweisungskommission entsprechend ihren Einweisungsrichtlinien ermessenfehlerfrei entschieden habe. Unerheblich ist es auch, daß die Beeinträchtigungen nicht allein der JVA zuzurechnen sind, sondern von anderen Häftlingen ausgelöst werden. ..." (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1993 - 2 BvR 202/93)



Unterbringungsbedingungen im Straf- und Maßregelvollzug

Siehe dazu die erfolglosen Verfassungsbeschwerden:

BVerfG, 2 BvR 2354/04 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 26), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr235404.html,
BVerfG, 2 BvR 2201/05 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 21), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr220105.html,
BVerfG, 2 BvR 939/07 vom 13.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071113_2bvr093907.html.

Urinproben

„... Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinkontrolle bei einem Untersuchungsgefangenen sowie die wegen der Verweigerung der Mitwirkung an dieser Urinkontrolle verhängten Disziplinarmaßnahmen.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 29. Dezember 2006 wegen Fluchtgefahr und des dringenden Verdachts des mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kempten. Im Rahmen der ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer an, er rauche seit zwei Jahren Marihuana, seit etwa einem Jahr jeden Abend einen Joint. Er habe etwa zwei- bis dreimal Kokain probiert und konsumiere ansonsten keine weiteren Drogen.

2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2007, der zunächst weder dem Beschwerdeführer noch dessen Bevollmächtigtem bekannt gegeben wurde, genehmigte das Amtsgericht Memmingen die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe durch den Beschwerdeführer gemäß § 119 Abs. 3 StPO. Die Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt bezwecke auch die Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des Vollzugspersonals. Insoweit stellten Drogensüchtige ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowohl für Mitgefangene als auch für das Vollzugspersonal dar, da Personen im berauschten Zustand in ihrem Verhalten und in ihren Reaktionen nur schwer zu kontrollieren seien. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich geschlossene, miteinander verschworene Gemeinschaften bildeten, die einer Kontrolle nicht mehr zugänglich seien. Für noch nicht abhängige Untersuchungsgefangene bestehe die Gefahr, zum Drogenkonsum verführt zu werden. Deshalb müsse gegen das Vorhandensein von Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt mit allen zulässigen Mitteln vorgegangen werden. Aus den vorgetragenen Gründen müsse auch der Anspruch des Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe, zurücktreten. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe um eine Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität handele. Die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe sei im konkreten Fall erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat entstamme dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Vorführung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren, und sei nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt bei der Eingangskontrolle positiv auf THC und Kokain getestet worden.

3. Mit Schreiben vom 8. März 2007 beantragte die Justizvollzugsanstalt beim Amtsgericht die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Aus dem beigefügten Vermerk der Anstaltsärztin vom 2. März 2007 ging hervor, dass beim Beschwerdeführer bei Routinekontrollen am gleichen Tag ein Drogenschnelltest angeordnet worden sei, der Beschwerdeführer die Urinabgabe jedoch trotz Belehrung verweigert habe. Der Vermerk trägt den handschriftlichen Zusatz: „Vorführung verweigert. Richterliche Anordnung für U-Haft vorhanden!"

4. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandte das Amtsgericht den Antrag der Justizvollzugsanstalt auf Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und den Vermerk der Anstaltsärztin. Ebenfalls erst auf Nachfrage des Bevollmächtigten informierte die Justizvollzugsanstalt diesen über den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007.

5. In einem Vermerk vom 28. März 2007 führte der zuständige Bedienstete der Justizvollzugsanstalt aus, er habe dem Beschwerdeführer am 2. März 2007 mitgeteilt, dass er sich für die Sanitätsabteilung fertig machen solle, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Nachdem andere Gefangene gesammelt worden seien, habe er den Beschwerdeführer nochmals aufgesucht und ihn gefragt, ob er wirklich nicht mitgehe. Der Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er gehe nicht mit und mache auch keine Urinkontrolle ohne richterliche Anordnung. Auf die Frage, ob er die Urinkontrolle verweigere, habe der Beschwerdeführer mit „ja" geantwortet. Dass eine richterliche Anordnung vorliege, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, da der Beschwerdeführer ohne richterliche Anordnung nicht zur Urinkontrolle eingeteilt werde. In einem weiteren Vermerk vom gleichen Tag führte die Anstaltsärztin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des mehrfach nachgewiesenen Heroinkonsums in der Anstalt und des dringenden Verdachts des Konsums durch den Beschwerdeführer selbst am 2. März 2007 zur Urinkontrolle bestellt worden. An diesem Tag seien 48 Gefangene untersucht worden, von denen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe durch den Abteilungsbeamten ausrichten lassen, er wolle erst die richterliche Anordnung sehen, ansonsten würde er nicht hochkommen. Sie, die Anstaltsärztin, habe dem Beschwerdeführer daraufhin ausrichten lassen, dass sie ihm nicht nachlaufe; wenn er die richterliche Anordnung sehen wolle, müsse er sich wohl hoch bemühen. Der Beschwerdeführer habe dann die Vorführung verweigert. Beide Vermerke wurden dem Amtsgericht, nicht jedoch dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem, zugeleitet.

6. Mit Beschluss vom 10. April 2007 entzog das Amtsgericht dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat das Recht auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genussmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs und setzte gegen ihn einen Arrest von sieben Tagen fest (§ 119 Abs. 3 StPO, Nrn. 67, 68 Abs. 1 Nr. 2 und 10 UVollzO). Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Januar 2007, der dem Beschwerdeführer nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt lediglich deshalb nicht eröffnet worden sei, weil dieser bereits die Vorführung zur Urinabgabe verweigert habe. Durch seine Weigerung habe der Beschwerdeführer schuldhaft gegen die Anstaltsordnung verstoßen und zudem den Haftzweck gefährdet. Die festgesetzten Maßnahmen seien aus den Gründen, die zum Erlass des Beschlusses vom 15. Januar 2007 geführt hätten, unerlässlich, aber auch verhältnismäßig.

7. Gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der festgesetzten Disziplinarmaßnahmen bis zum Ergehen einer Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er während der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe, so dass sowohl die Abgabe einer Urinprobe als auch die nach erfolgter Weigerung festgesetzten Disziplinarmaßnahmen nicht hätten angeordnet werden dürfen.

8. Durch Beschluss vom 16. April 2007 wies das Amtsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses vom 10. April 2007 aus den Gründen der Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 zurück. Mit hiergegen gerichteter Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände einer Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entgegenstünden. Durch eine Vollstreckung würden letztlich vollendete Tatsachen geschaffen. Sollte das Landgericht den Beschluss aufrechterhalten wollen, sei eine Vollstreckung zeitnah immer noch möglich. Die Nichteröffnung eines Beschlusses aus den im amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. April 2007 angeführten Gründen werde allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen für nicht tragbar gehalten.

9. Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 18. April 2007 den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10. April 2007 nicht ab. Die Begründung der Beschlüsse werde durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Insbesondere sei die erforderliche Abwägung umfassend und einzelfallbezogen vorgenommen worden. Aus den in den Beschlüssen dargelegten Gründen sei es nach Auffassung des Gerichts gemäß § 119 Abs. 3 StPO zulässig, auch Untersuchungshäftlinge durch Anordnung einer Urinkontrolle auf Drogenkonsum zu überprüfen. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt und insbesondere im Interesse der Sicherheit der Mithäftlinge müsse der Anspruch eines Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe, insoweit zurücktreten. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 nicht förmlich eröffnet worden sei, rechtfertige nicht die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, von der bereits vorhandenen richterlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen. Die entsprechende Vorführung habe der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss verweigert.

10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben an das Landgericht vom 19. April 2007 erneut geltend, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er nach dem Beginn der Untersuchungshaft Drogen konsumiert oder sich an einem etwa in der Justizvollzugsanstalt bestehenden Drogenhandel beteiligt habe. Eine Rasterfahndung per Urinuntersuchung ohne konkrete Verdachtsmomente erscheine aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Die Staatsanwaltschaft Memmingen führte in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen gegeben und sei bei der Eingangsuntersuchung positiv auf entsprechende Wirkstoffe getestet worden. Es habe demnach bei ihm zumindest eine Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Am 2. März 2007 seien zudem von 48 überprüften Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden.

Nachdem das Landgericht der Bitte des Bevollmächtigten um Übersendung des ihm bislang unbekannten Vermerks der Anstaltsärztin nachgekommen war, beanstandete dieser erneut das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts verstoße gegen den Schuldgrundsatz.

11. Mit Beschluss vom 25. April 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 als unbegründet. Das Gericht nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses und verwies auf die vom Drogenkonsum in der Anstalt ausgehenden Gefahren für Gefangene und Vollzugspersonal, einschließlich der Gefahr der Verführung von noch nicht rauschmittelabhängigen Gefangenen, sowie auf die Verpflichtung des Staates, die Untersuchungsgefangenen vor negativen Folgen der Haft zu schützen. Der teilweise vertretenen Ansicht, ein Untersuchungsgefangener könne nicht zur Abgabe einer Urinprobe verpflichtet werden, weil niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst durch eine eigene aktive Tätigkeit in strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, könne nicht gefolgt werden. Das aus der Verfassung abzuleitende Verbot, eine Selbstbelastung zu erzwingen, gelte zwar generell, stehe der hier zu beurteilenden Anordnung an den Untersuchungsgefangenen, eine Urinprobe abzugeben, jedoch nicht entgegen; denn diese Anordnung erfolge nur als Mittel zur Sicherung der Anstaltsordnung, nicht hingegen, um den Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen. Das Abgeben einer Urinprobe stelle einerseits ein geeignetes Mittel der Drogenkontrolle in der Anstalt dar, sei andererseits aber nur mit einer minimalen Belastung für den Untersuchungsgefangenen und insbesondere nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden. Die diesbezügliche Anordnung sei deshalb auch grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen gegeben habe, und des positiven Tests bei der Eingangsuntersuchung sei bei dem Beschwerdeführer von einer Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei ihm auch zum Zeitpunkt der Anordnung der dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Dass im Übrigen dieser Verdacht auch berechtigt gewesen sei, zeige, dass von den am 2. März 2007 überprüften 48 Gefangenen 24 positiv auf Opiate getestet worden seien. Unter diesen Umständen sei die angeordnete Untersuchung zur Wahrung der Ordnung in der Anstalt auch aus konkretem Anlass erforderlich gewesen und als verhältnismäßig anzusehen. Von einer Rasterfahndung mittels Urinuntersuchung könne hier nicht gesprochen werden, da ausreichend konkreter Anlass für die Untersuchung bestanden habe.

12. Mit Beschluss vom 30. April 2007 verwarf das Landgericht unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, des Nichtabhilfebeschlusses und der Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2007 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2007 als unbegründet. Das Amtsgericht habe die Abgabe einer Urinprobe zu Recht angeordnet. Die unberechtigte Weigerung des Beschwerdeführers mache die Verhängung von Ordnungsmitteln zulässig. In Anbetracht des erheblichen Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seien die angeordneten Disziplinarmaßnahmen auch verhältnismäßig.

13. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 verwarf das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. April 2007 als unbegründet. Es verwies auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und der Beschwerdeentscheidungen vom 25. und 30. April 2007. Mit diesen Beschlüssen sei die angeordnete Disziplinarmaßnahme rechtskräftig. Eine aufschiebende Wirkung gemäß § 307 Abs. 2 StPO könne nicht mehr angeordnet werden.

II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar, 10. April und 16. April 2007 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April, 30. April und 11. Mai 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde werde durch eine Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen nicht berührt, da der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen Bedeutung bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung künftiger Disziplinarmaßnahmen zukomme. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Bereits der Ablauf des Verfahrens entspreche nicht in ausreichender Weise rechtsstaatlichen Grundsätzen beziehungsweise dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Trotz Anzeige der Verteidigung Anfang Januar 2007 habe der Bevollmächtigte erst durch den Beschwerdeführer von den den Beschlüssen zugrundeliegenden Vorgängen erfahren. Den Umfang der bisherigen Tätigkeit von Justizvollzugsanstalt und Amtsgericht habe man erst durch diverse Anfragen in Erfahrung bringen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte, denen bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen besondere Bedeutung zukomme, seien unzureichend. Der Vermerk der Anstaltsärztin vom März 2007 sei als Entscheidungsgrundlage ebenso untauglich wie die Feststellung, dass am 2. März 2007 von 48 getesteten Gefangenen 24 positiv gewesen seien. Es sei in keiner Weise dargelegt, um welchen Personenkreis es sich gehandelt habe (Straf- oder Untersuchungsgefangene) und nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse der Personenkreis ausgewählt worden sei. Unbeachtet geblieben sei auch, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2007 bereits über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei und konkrete Verdachtsmomente gegen ihn nicht vorgelegen hätten. Nachdem bereits die Anordnung der Abgabe einer Urinkontrolle nicht habe erfolgen dürfen, fehle es den weiteren Beschlüssen hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen bereits an der erforderlichen Grundlage.

2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ist der Auffassung, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht stelle zutreffend fest, dass die Genehmigung der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe zur Wahrung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen sei. Der Konsum von Drogen gefährde die Gesundheit der Gefangenen und die Sicherheit des Anstaltspersonals. Die bayerischen Justizvollzugsanstalten sähen es daher als eine ihrer wichtigsten Aufgaben an, Betäubungsmittelkonsum und -handel innerhalb der Anstalten so effektiv wie möglich zu bekämpfen. Die Einführung von Betäubungsmitteln in die Anstalt könne allerdings trotz präventiver Bemühungen und umfassender Kontrollen nie ganz unterbunden werden. Die Erfahrung zeige zudem, dass Gefangene, die generell bereit seien, Drogen zu konsumieren, bei der Auswahl ihrer Suchtmittel nicht wählerisch seien. Sobald also - wie im Falle des Beschwerdeführers - festgestellt werde, dass ein Gefangener eine Suchtproblematik aufweise, könne für den Strafvollzug lediglich prognostiziert werden, dass eine erhöhte Gefahr des verbotenen Rauschmittelkonsums bestehe. Als wirksames Mittel zur Unterbindung des Einschmuggelns und Konsumierens von Betäubungsmitteln hätten sich Urinkontrollen erwiesen. Die Anordnung einer Urinkontrolle bei dem Beschwerdeführer sei daher sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig gewesen.

Hinsichtlich der durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 angeordneten Disziplinarmaßnahmen könne nicht mehr geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe mitgeteilt worden sei, dass ein die Anordnung der Urinabgabe genehmigender richterlicher Beschluss vorliege. Der späte Zeitpunkt und die Art und Weise der beabsichtigten Bekanntgabe des Beschlusses durch die Justizvollzugsanstalt an den Beschwerdeführer erschienen mindestens unglücklich. Es sei beabsichtigt, die Leiterinnen und Leiter der bayerischen Justizvollzugsanstalten anlässlich der nächsten gemeinsamen Dienstbesprechung im September 2007 für die Problematik besonders zu sensibilisieren und auf das Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntgabe jeglicher den Gefangenen betreffenden richterlichen Entscheidung (im Regelfall durch Aushändigung einer Ausfertigung) deutlich hinzuweisen. Nachdem nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe von der Existenz des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 keine Kenntnis gehabt beziehungsweise die Kenntniserlangung schuldhaft vereitelt habe, sei das Vorliegen einer Pflichtverletzung zweifelhaft. Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007 sei die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch den Vollzug der Maßnahmen liege nunmehr keine Beschwer des Beschwerdeführers mehr vor. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen sei der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 rechtmäßig gewesen und der Beschwerdeführer habe nunmehr Kenntnis von ihm, so dass eine weitere Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle eine Pflichtverletzung darstellen würde, die disziplinarisch geahndet werden könnte. Zum anderen habe sich der Beschluss auf die Genehmigung der Abgabe nur einer Urinprobe bezogen; für den Erlass weiterer Beschlüsse nach § 119 Abs. 3 StPO sei nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung das Landgericht originär zuständig.

3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007 unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. So seien gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007 wiederum Disziplinarmaßnahmen - unter anderem Arrest für die Dauer von 14 Tagen - wegen Nichtbefolgung einer erneuten auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 gestützten Anordnung der Abgabe einer Urinprobe verhängt worden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 betrifft, gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht gegeben ist.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des Landgerichts vom 11. Mai 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; denn das mit ihr verfolgte Rechtsschutzziel hat sich mit dem Vollzug der Disziplinarmaßnahmen erledigt. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre (vgl.BVerfGE 81, 138 <140 f.> ), sind nicht ersichtlich. Vor allem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - die sich in einer inhaltlichen Kritik seiner erneuten disziplinarischen Ahndung erschöpfen - nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie wurde fristgerecht unter Vorlage aller relevanten Unterlagen erhoben. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente sind bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen zwischenzeitlich vollzogen wurden; denn die Rechtmäßigkeit der auf die Nichtbefolgung der Anordnung vom 15. Januar 2007 gestützten Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so dass die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigen (vgl. für den Strafvollzug BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -; juris). Auf den Gesichtspunkt, dass im Hinblick auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz eine Wiederholungsgefahr jedenfalls insoweit nicht naheliegt, als es um die möglicherweise unzureichende Information des Beschwerdeführers über eine vorliegende richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinprobe geht, kommt es daher nicht an.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>) nicht erkennen.

a) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebietet. Beschränkungen sind danach nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl.BVerfGE 35, 5 <9 f.>; 35, 311 <321> ). Die Auferlegung einer Beschränkung ist nach § 119 Abs. 3 StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt vorliegen (vgl.BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, StV 1997, S. 257 <258>).

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Feststellung der angegriffenen Entscheidungen, die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe könne auf § 119 Abs. 3 StPO gestützt werden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Amtsgericht und Landgericht haben die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug von Untersuchungshaft nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren begründet, die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen. Die Anordnung einer Urinkontrolle begegnet daher jedenfalls beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des betroffenen Gefangenen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 Ws 304/05 -, StV 2007, S. 88 m. krit. Anm. Pollähne; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 119 Rn. 13; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 1 Ws 10/92 -, NStZ 1992, S. 350 f.; Thüringisches OLG, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 -, ZfStrVo 2006, S. 118; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 119 Rn. 78; ablehnend für „Routinekontrollen" LG Traunstein, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 1 Qs 77/03 -, StV 2004, S. 144).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verbots eines Selbstbezichtigungszwangs (vgl.BVerfGE 55, 144 <150>; 56, 37 <41 f.> ) geboten. Es kann dahinstehen, ob dieses Verbot durch die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe berührt wird. Auch bejahendenfalls würde daraus für den vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit der Anordnung, sondern nur die Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Probe jedenfalls in einem Strafverfahren folgen; denn die Anordnung erfolgte hier nicht, um den Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen, sondern zur Abwehr von Gefahren für Dritte (vgl.BVerfGE 56, 37 <49 f.> ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482; OLG Oldenburg, a.a.O.; krit. dazu Pollähne, StV 2007, S. 89 <90 f.>; zur hier nicht entscheidungsbedürftigen Frage eines Verwertungsverbots auch in vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren verneinend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -; juris; bejahend Gericke, StV 2003, S. 305 <307>).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren vorliegend nicht nur Anhaltspunkte für einen Kontrollbedarf innerhalb der Anstalt, sondern auch in seiner Person liegende konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums in der Haft vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der polizeilichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, regelmäßig Marihuana und gelegentlich Kokain zu konsumieren, und wurde bei der Eingangsuntersuchung positiv auf THC und Kokain getestet. Überdies entstammten die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Des Hinzutretens weiterer Umstände - etwa eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Drogenfundes oder bei ihm gegebener Anzeichen für einen Rauschzustand - bedurfte es angesichts dieser Anhaltspunkte nicht, um die Anordnung der Kontrollmaßnahme zu rechtfertigen.

4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30. April 2007 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden (vgl.BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81, 228 <237>; 86, 288 <313> ). Disziplinarmaßnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK 2, 318 <323 f.>). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263; und vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht, und die Beschwerdeentscheidung behebt diesen Mangel nicht. Zwar begegnet es aus den vorerwähnten Gründen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weigerung eines Untersuchungsgefangenen, der Anordnung zur Abgabe einer Urinprobe zu folgen, disziplinarisch zu ahnden (ebenso OLG Oldenburg, a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Thüringisches OLG, a.a.O.). Amtsgericht und Landgericht haben jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorführungsanordnung durch die Anstaltsärztin keine Veranlassung hatte, vom Bestehen einer entsprechenden Verhaltenspflicht auszugehen.

Da Anhaltspunkte für das Eingreifen der - auf dringende Fälle beschränkten - Ersatzzuständigkeit des Vollzugspersonals im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht ersichtlich waren, bedurfte die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO der richterlichen Anordnung. Eine solche Anordnung lag zwar mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 vor. Der Beschluss war jedoch weder dem Beschwerdeführer noch seinem Bevollmächtigten, der die Übernahme der Verteidigung Anfang 2007 der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, bekannt gegeben worden. Als gerichtliche Entscheidung, durch die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, war der Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Betroffenen oder seinem durch Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger (§ 145a Abs. 1 StPO) formlos mitzuteilen. Da der Zweck der Bekanntgabe darin liegt, der betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen, ihr weiteres prozessuales Vorgehen abzuwägen, vor allem zu klären, ob sie Rechtsmittel einlegen will (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 1, 26. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1; Weßlau, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 35 Rn. 1), ist dem Betroffenen in der Regel ein Entscheidungsabdruck auszuhändigen (ebenso die ganz herrschende Meinung; vgl. nur Meyer-Goßner, § 35 Rn. 12; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 35 Rn. 2, je m.w.N.), während eine bloß mündliche Eröffnung der Entscheidung durch das Vollzugspersonal grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 7. März 2000 - 8 Qs 8/00 -, StV 2000, S. 517 <518>).

Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 hätte demnach nicht nur der Justizvollzugsanstalt, sondern auch dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen, um den Beschwerdeführer in Stand zu setzen, rechtzeitig - etwa durch einen mit einer Beschwerde (§ 304 StPO) verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO - um Rechtsschutz gegen die richterliche Anordnung nachzusuchen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gerade dadurch Kenntnis von der richterlichen Anordnung zu verschaffen, dass er der Aufforderung der Anstaltsärztin zur Vorführung Folge leistete, bestand hingegen nicht. Von einer schuldhaften Verletzung der vollzuglichen Gehorsamspflicht kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG offen bleiben.

d) Die Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückzuverweisen. ..." (BVerfG, 2 BvR 1136/07 vom 6.11.2007, Absatz-Nr. (1 - 37), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071106_2bvr113607.html)

***

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist jedenfalls die freiwillige Durchführung von Urinproben, insbesondere im Vorfeld von Vollzugslockerungen; denn die Sicherheit des Strafvollzugs und die mit der Gewährung von Vollzugslockerungen angestrebte Resozialisierung wären bei einem Gefangenen gefährdet, der sich sogar unter den verschärften Bedingungen des geschlossenen Vollzugs Zugang zu Drogen verschafft hat. Zwar ist bei der Abgabe von Urinproben ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich, um Manipulationen auszuschließen. Durch eine ohne ärztliche Aufsicht abverlangte Urinprobe wird indes das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde nicht tangiert. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2006 - 2 BvR 204/06).



Urlaub bei lebenslanger Haft

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die JVA bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigt. Der Gedanke der Resozialisierung des Gefangenen (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28.06.1983 - 2 BvR 539/80 u. 2 BvR 612/80).



Urlaub im geschlossenen Vollzug

Die Anknüpfung an den unterschiedlichen Stand des Behandlungsprozesses bei der Beschränkung des Regelurlaubs auf 12 Tage bei im geschlossenen Vollzug untergebrachten Gefangenen durch Nr. 2.3 der Rundverfügung des Justizministers NRW vom 26. 10. 1976 (4516 - IV A. 2) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1983 - 2 BvR 18/82).



Urlaubsanträge - Pflicht zur rechtzeitigen Bescheidung

„... Die zunächst zulässige Verfassungsbeschwerde ist unzulässig geworden, weil dem Bf. der am 12. 9. 1978 beantragte Urlaub in der Zeit vom 16.-20. 11. 1983 gewährt worden ist.

I. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Sachbehandlung besteht nicht mehr ...

II. Es erscheint billig, die Erstattung der dem Bf. entstandenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 III BVerfGG). Die Verfahrensweise der Vollzugsbehörden bei der Entscheidung über den Urlaubsantrag des Bf. vom 12. 9. 1978 gemäß dem Beschluß des OLG Frankfurt vom 1. 3. 1982 stellt sich in ihren erheblichen Verzögerungen als teilweise unverständliche Untätigkeit dar; sie verstieß gegen das Willkürverbot des Art. 3 I GG.

1. Die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ist im Rechtsstaat auch dann niemals „völlig frei", wenn die Verwaltungsbehörden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Auch dann bleiben sie an die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, wie das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (BVerfGE 18, 353 [363]; 48, 210 [226 f.]; 49, 168 [184]). Welche materiellen Schranken das im allg. Gleichheitssatz enthaltene Willkürverbot dem staatlichen Handeln zieht, läßt sich angesichts der Vielfalt möglicher Lebenssachverhalte abstrakt nicht erschöpfend beschreiben. Erst wenn Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allg. Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft mißachtet werden, liegt ein Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz vor (BVerfGE 9, 338 [349]; 13, 225 [228]). Dabei enthält die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern will in einem objektiven Sinne verstanden sein; entscheidend ist die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 42, 64 [73] m.w. Nachw.). Am Willkürverbot sind nicht allein die von den den Behörden getroffenen Entscheidungen zu messen; es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, das der Herbeiführung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in angemessener Zeit gefundenen Entscheidung dient. Den vom Willkürverbot gezogenen äußersten Grenzen für die Gestaltung und Förderung des Verwaltungsverfahrens genügte das Vorgehen der Vollzugsbehörde hier vor allem in zeitlicher Hinsicht nicht mehr.

2. Die Gewährung von Urlaub steht im Ermessen der Vollzugsbehörde. Ihr obliegt auch die Beurteilung, ob und welche Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Der Ast. hat indes einen Anspruch auf fehlerfreie, mithin auch auf rechtzeitige Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 60, 16 [41]; OLG Hamburg, Beschl. v. 6. 10. 1977 - Vollz [Ws] 10/77; Kühling, in: Schwind-Böhm, StVollzG, 1983, § 13 Rdnr. 4; Calliess-Müller = Dietz, StVollzG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 2 m.w. Nachw.).

Ob dieser Anspruch, binnen angemessener Zeit beschieden zu werden, sich für den gesamten Bereich der Verwaltungstätigkeit aus einem einheitlichen Grundsatz herleiten läßt (offengelassen in BVerfGE 60, 16 [41 f.]), kann hier dahinstehen. Bei Anträgen auf Urlaub nach § 13 StVollzG ergibt er sich jedenfalls aus der der Vollzugsbehörde obliegenden Verpflichtung, im Hinblick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen auf deren Resozialisierung hinzuwirken und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. §§ 2, 3 StVollzG; BVerfGE 45, 187 [238 ff.]; 64, 261 [273]). Dieses Ziel, dem gerade auch der Urlaub dient (vgl. BVerfGE 64, aaO), kann nur dann erreicht werden, wenn bei Eintritt der Bedingungen des § 13 III StVollzG die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Gewährung rechtzeitig geklärt werden und alsbald entschieden wird.

Zeitliche Maßstäbe für die Durchführung des Verfahrens lassen sich aus der Regelung in § 113 StVollzG entnehmen: danach kann grundsätzlich nach Ablauf von 3 Monaten seit Stellung des Antrages auf Vornahme einer Vollzugsmaßnahme der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Jedenfalls hat die Vollzugsbehörde die Prüfung eines Urlaubsantrages auch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen, der sich im geschlossenen Vollzug befindet, so zügig zu betreiben, daß alsbald nach Ablauf der 10-Jahresfrist des § 13 III StVollzG über die Gewährung von Urlaub entschieden werden kann. Es versteht sich, daß das Prüfungsverfahren gerade bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen häufig umfangreicher sein wird und damit auch länger dauern kann als bei Gefangenen, die zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Dies berechtigt jedoch nicht dazu, das Verfahren über Gebühr hinauszuzögern oder untätig zu bleiben.

3. Diesen Anforderungen hat die Vollzugsbehörde im vorl. Fall nicht genügt, ohne daß dafür sachliche Gründe erkennbar wären.

a) Schon die Behandlung des Urlaubsantrages bis zum Erlaß des Beschlusses des OLG vom 1. 3. 1982, die der Bf. nicht angreift, war so schleppend, daß sie jedenfalls für das weitere Verfahren eine erhöhte Beschleunigungspflicht der Vollzugsbehörde begründete ...

b) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Sachbehandlung durch die Vollzugsbehörde nach Erlaß des Beschlusses des OLG vom 1. 3. 1982 bis zur Urlaubsgewährung im November 1983, die weitere 20 Monate in Anspruch nahm, war von Verfassungs wegen nicht mehr vertretbar. Die Ausführungen des OLG im Beschluß vom 1. 3. 1982 sind eindeutig. Die Mängel des Bescheides vom 31. 12. 1980 waren im einzelnen dargelegt. Auch war aufgezeigt, welche Anforderungen die Begründung einer Entscheidung, mit der Urlaub versagt wird, erfüllen müsse. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Vollzugsbehörde die geforderten Feststellungen alsbald getroffen hätte...

c) Insgesamt war die verzögerliche Verfahrensweise der Vollzugsbehörde durch keinen vernünftigen, sich aus der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund gerechtfertigt. Sie war nicht mehr vereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, zumal dem oberlandesgerichtlichen Beschluß vom 1. 3. 1982 bereits ein Verfahren von 42 Monaten vorausgegangen war und die JVA, die dem Bf. am nächsten stand und ihn seit 1974 kannte, von Anfang an die Gewährung von Urlaub befürwortet hatte.

Die Vollzugsbehörde war spätestens nach dem Beschluß des OLG vom 1. 3. 1982 gehalten, unverzüglich die in dieser Entscheidung anheimgestellten Ermittlungen durchzuführen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dann ohne weiteres Zuwarten über den Urlaubsantrag zu entscheiden. ..." (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83)



Verlegung

Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere gegen den Willen des Betroffenen greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 I GG ein. Eine Verlegung kann nicht allein damit begründet werden, andere Verwahrte würden den Betroffenen als Verursacher einer Beschädigung (hier: an einem Billardtisch im Freizeitraum) ansehen, woraus eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Betroffenen resultiere. Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen nach § 85 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05).

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Familiäre Beziehungen eines Strafgefangenen haben für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung und sind bei der Entscheidung über die beantragte Verlegung in eine heimatnähere Justizvollzugsanstalt in die Ermessensausübung mit einzubeziehen. Die Verlegung eines Gefangenen in die JVA eines anderen Landes kommt rechtlich nicht erst dann in Betracht, wenn sie zur Behandlung oder aus Resozialisierungsgründen unerlässlich ist, sondern bereits dann, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05).

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Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Strafanstalt wegen ungenehmigten Besitzes einer Schreibmaschine und zur Disziplinierung des (diesen Gefangenen gegenüber zu nachsichtigen) Gefängnispersonals verletzt Art. 2 I GG (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03).

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Ein Strafgefangener, der - in Kenntnis der Vollzugsbehörde - in eine unzuständige Vollzugsanstalt eingewiesen worden ist und dort bereits längere Zeit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, darf darauf vertrauen, daß eine Verlegung aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeiten nicht stattfinden wird (BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1993 - 2 BvR 196/92).

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Die Auffassung, ein Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne nach Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA nicht mehr fortgesetzt werden, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Art. 19 IV GG nicht unbedenklich (BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1983 - 2 BvR 442/82).



Verschulden der Vollstreckungsbehörde bei Strafunterbrechung

Da das Gesetz es mit § 454b II StPO den Vollstreckungsbehörden anvertraut, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen für die §§ 57, 57a StGB so früh wie möglich herbeizuführen, darf ein dabei den Vollstreckungsbehörden unterlaufenes Verschulden einem Verurteilten bei Anwendung der §§ 57, 57a StGB nicht zum Nachteil gereichen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.1988 - 2 BvR 321/88).



Vollzugslockerungen - Besuchsausgang

Bei der Prüfung, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, darf es die JVA nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- oder Mißbrauchsgefahr i.S. von § 11 II StVollzG bewenden lassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Der Versagungsgrund der Flucht- und Mißbrauchsgefahr eröffnet als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann,die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Die StVK darf nicht eine Vollzugspraxis akzeptieren, bei der die Gewährung von Ausgang für Gefangene im geschlossenen Vollzug ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1998 - 2 BvR 1951-96).

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Die Vollzugsbehörde darf nicht ohne hinreichenden Grund - etwa nur auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr - jene Vollzugslockerungen verweigern, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97).

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Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen gem. § 11 I StVollzG (hier: Ausgang), so wird er durch deren Versagung zu seinem durch Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Dies gilt auch für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten. Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen gewinnt das Interesse des Gefangenen, dessen Entlassung auf Bewährung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht, je länger die Vollstreckung der Freiheitsstrafe schon andauert. Die Justizvollzugsanstalt muß deshalb in diesem Fällen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darlegen, welche die Prognose einer Flucht- oder Mißbrauchsgefahr konkretisieren. Zum Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der prognostischen Entscheidung gem. § 11 II StVollzG. Zur Pflicht der Vollzugsbehörde, in Erfüllung des Resozialisierungsauftrags einen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen, in deren Nähe ein besseres soziales Umfeld für eine Wiedereingliederung besteht. Erfüllt ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter annähernd bereits die Voraussetzungen des § 57a I 1 und 2 StGB, hängt mithin die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Strafe alsbald nur noch der positiven Kriminalprognose (§ 57a I 1 Nr. 3 i. V. mit § 57 I 1 Nr. 2 StGB) ab, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen auch in den Schutzbereich des durch Art. 2 II 2 und Art. 104 GG garantierten Freiheitsrechts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96).



Vollzugslockerungen - lebenslange Freiheitsstrafe

„... a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG geht an der indiziellen Bedeutung der Borderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu Kröber NStZ 1998, 80, 81) und der darauf beruhenden Straftaten gegen Leib und Leben anderer für die Missbrauchsprognose i.S. des § 11 II StVollzG vorbei. Dass die JVA und die Fachgerichte die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen einfach-rechtlichen Rechtsinstitute und zugleich des Freiheitsrechts und des Resozialisierungsanspruchs des Bf. verkannt hätten, ist aus der Anknüpfung an Befunde, die für beide Prognoseentscheidungen relevant sein können, noch nicht abzuleiten. Der Bescheid der JVA und die landgerichtliche Entscheidung entnahmen der Art der Begehung früherer Straftaten und dem bei dem Bf. festgestellten Borderline-Syndrom die Gefahr der Begehung von Straftaten auch bereits beim Ausgang in die Innenstadt von Celle. Diese vertretbare Tatsachenbewertung hat das BVerfG nicht im Einzelnen nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 95, 96, 128) …

b) Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe - auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 86, 288, 327f.) auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - verstößt nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten (vgl. BVerfGE 45, 187, 223ff., 253ff.; 64, 261, 270ff.). Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss grundsätzlich die Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfGE 45, 187, 239, 245ff.). Mit welchem genauen Inhalt diese verfassungsrechtliche Vorgabe auch nach einem Bewährungswiderruf wegen neuer Straftaten für den bereits bedingt aus der lebenslangen Haft entlassenen und an einer kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung leidenden Verurteilten gilt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wird gerade in solchen Fällen eine Mitwirkung des Verurteilten am Behandlungsvollzug vorausgesetzt werden können, um das Vollzugsziel der Resozialisierung doch noch zu erreichen; denn ein sinnvoller Behandlungsvollzug, der die notwendige Ergänzung der Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist (BVerfGE 64, 261, 272), kommt ohne die Mitwirkung des Gefangenen nicht aus. Darauf haben die JVA und das LG verwiesen, ohne Grundrechte des Bf. zu verletzten. Ein unbedingter Anspruch auf bestimmte Vollzugslockerungen, wie Ausgang, als Maßnahmen im Behandlungsvollzug besteht nicht.

c) Soweit der Bf. einen Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung geltend macht, hat er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren keine formgerechte Verfahrensrüge (§ 118 II 2 StVollzG, § 244 II StPO) angebracht hatte.

Im Übrigen wäre diese Rüge im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auch unbegründet. Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297, 309) liegt nicht vor. Der Bf. ist im Verlaufe des Strafvollstreckungsverfahrens von 4 Sachverständigen begutachtet worden, deren Ergebnisse eindeutig sind und im Blick auf die Dauerhaftigkeit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. Kröber NStZ 1998, 80) auch fortgelten. Die zeitnahen Stellungnahmen der Anstaltspsychologin vom 28. 3. und 16. 6. 2000 kamen hinzu. Diese konnten vom LG im Freibeweisverfahren für die Beurteilung der prozessualen Frage herangezogen werden, ob weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Dies war nach den Auskünften der Anstaltspsychologin nicht der Fall. Der Bf. geht darauf inhaltlich nicht ein. Nachträglich getroffene „Feststellungen der JVA", die dem zur Nachprüfung gestellten Behördenbescheid nicht zu Grunde gelegen hatten, enthalten die Stellungnahmen entgegen seiner Ansicht nicht; es ging nur um die Klärung der Frage, ob jüngere Anknüpfungstatsachen ein zeitnahes Sachverständigengutachten erforderten. ..." (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2001 - 2 BvR 2348/00).



Vollzugsplan

Bei der Bedeutung des Vollzugsplans für das Erreichen des Vollzugsziels dürfen die Strafvollstreckungsgerichte den Bestimmungen des § 109 StVollzG nicht im Wege der Auslegung einen Inhalt beimessen, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zur Überprüfung einzelner Planmaßnahmen, nicht aber auch zur Überprüfung der Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens gestellt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16.02.1993 - 2 BvR 594/92).

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Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten i.S. des § 109 StVollzG ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme i.S. des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt. Dies trifft für lockerungsbezogene Elemente des Vollzugsplans zu (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03).

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Es ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig, einen Strafgefangenen grundsätzlich auf eine ausschließlich mündliche Unterrichtung über den Inhalt des Vollzugsplanes zu verweisen, da der Gefangene ohne Zugang zur schriftlichen Fassung des Vollzugsplanes nicht in der Lage ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu überprüfen. Aus diesen Gründen ist die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Gefangenen jedenfalls dann gegeben, wenn dieser Einsicht in seinen Vollzugsplan begehrt (BVerfG, Urteil vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02).

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Bei der Bedeutung des Vollzugsplans für das Erreichen des Vollzugsziels dürfen die Strafvollstreckungsgerichte den Bestimmungen des § 109 StVollzG nicht im Wege der Auslegung einen Inhalt beimessen, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zur Überprüfung einzelner Planmaßnahmen, nicht aber auch zur Überprüfung der Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens gestellt werden könnte (BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1993 - 2 BvR 594/92).



Vollzugsplan - Einsicht

Dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen und der Bedeutung des Vollzugsplans in diesem Zusammenhang würde es nicht gerecht, wenn dem Gefangenen ein von ihm gewünschter Einblick in den für ihn erstellten Vollzugsplan grundsätzlich unter Verweis auf das Ausreichen mündlicher Auskünfte verweigert werden könnte. Bei grundrechtskonformer Auslegung des § 185 StVollzG ist die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Gefangenen jedenfalls dann gegeben, wenn der Gefangene Einsicht in seinen Vollzugsplan begehrt (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2003 - 2 BvR 406/02).

Vollzugsplankonferenz

Ein verfassungsrechtlich gebotenes Beteiligungsrecht des anwaltlichen Vertreters eines Gefangenen an der Vollzugsplankonferenz besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2001 - 2 BvR 598/01).



Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - qualifizierte Belehrung

In Fällen, in denen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bzw. die Unwirksamkeit der Rechtsbehelfseinlegung auf einem eigenen oder dem Gericht zuzurechnenden Fehler beruht, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Geht das Gericht davon aus, dass auch bei eigenen bzw. ihm zuzurechnenden Fehlern die Frist des § 45 I StPO bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels und den Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt, so beginnt zumindest die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst mit erfolgter qualifizierter Belehrung (BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 BvR 975/03).



Zeitungsbezug - U-Haft

Die Anordnung, daß ein Untersuchungsgefangener nur eine bestimmte Anzahl von Zeitungen und Zeitschriften und diese nur durch Vermittlung der Vollzugsanstalt beziehen darf, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluß vom 17.12.1981 - 2 BvR 1366/81).